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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1969, Az.: VI ZR 240/67

Anrechnung des Arbeitsverdienstes einer Witwe auf den Unterhaltsverlust; Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei einer Witwe; Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen entgangenen Unterhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1969
Aktenzeichen
VI ZR 240/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 22.08.1967
OLG Stuttgart - 21.08.1967
LG Tübingen

Fundstellen

  • DB 1969, 616 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine erwerbstätige junge Witwe, die für ein kleines Kind zu sorgen hat und während der Ehe ihrem Mann gegenüber zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, braucht sich den Ertrag ihrer Arbeit auf den durch die Tötung des Mannes verursachten Unterhaltsschaden nicht anrechnen zu lassen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das am 21./22. August 1967 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der bei der Klägerin versicherte Reinhold B., der seit dem 1. Oktober 1964 seinen Wehrdienst ableistete, wurde am 11. Juli 1965 bei einem von dem Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Er hinterließ seine jetzt 26 Jahre alte Ehefrau, die er am 26. September 1964 geheiratet hatte, und einen jetzt 6 Jahre alten gemeinsamen Sohn. Wie schon vor und während der Ehe geht die Witwe einer Erwerbstätigkeit nach. Das Kind ist bei den Großeltern untergebracht.

2

Die Klägerin zahlt an die Witwe Hinterbliebenenrente und macht gegen den Beklagten angeblich auf sie gemäß § 1542 RVOübergegangene Schadensersatzansprüche geltend. Sie hat sich mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten auf eine Haftungsquote von 2/3 sowie dahin geeinigt, daß der Unterhaltsverlust der Witwe mit 40 % des Nettoeinkommens des Getöteten veranschlagt werden soll. Streit herrscht zwischen den Parteien darüber, ob der Arbeitsverdienst der Witwe auf den Unterhaltsverlust anzurechnen ist.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, die Witwe habe nach der Eheschließung weitergearbeitet, um während der Zeit des Wehrdienstes ihres Ehemannes den Haushalt aufzubauen. Nach dessen Rückkehr vom Wehrdienst habe sie keiner Arbeit mehr nachgehen wollen. Auch sei einer Witwe mit minderjährigen Kindern nicht zuzumuten, erwerbstätig zu sein, um die Ersatzpflicht des Schädigers zu mindern. Die Einkünfte seien deshalb nicht anzurechnen.

4

Die Klägerin hat den Ersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit bis 31. Januar 1967 auf 2.871,37 DM sowie ab 1. Februar 1967 auf monatlich 186,65 DM berechnet und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen beantragt.

5

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

6

Er ist der Meinung, der Witwe sei die Erwerbstätigkeit zuzumuten, die sie, wie den Umständen nach anzunehmen sei, auch nach Rückkehr ihres Ehemannes vom Wehrdienst fortgesetzt haben würde.

7

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

8

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat eine Anrechnung der Arbeitseinkünfte der Witwe abgelehnt, weil diese nach § 254 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

11

Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Neufassung des § 1360 BGB außer acht gelassen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch.

12

Vor dem Schadensereignis waren beide Ehegatten verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Diesen Beitrag erbringt die Ehefrau in der Regel durch ihre Arbeit im Haushalt (§ 1360 Satz BGB). Ist sie darüber hinaus erwerbstätig, so muß sie grundsätzlich ebenso wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zum gemeinsamen Unterhalt beitragen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie nach § 1360 Satz 2 BGB zu der Erwerbstätigkeit verpflichtet war (Senatsurteile vom 25. April 1967 - VI ZR 195/65 - VersR 1967, 756, 757, und vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - VersR 1957, 128, 129).

13

Durch den Tod des einen Ehegatten verliert der Überlebende nicht nur seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, sondern er wird zugleich von seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung frei. Dem erlittenen Nachteil steht somit ein Vorteil gegenüber. Ob dieser Vorteil den Schadensersatzanspruch beeinflußt, richtet sich nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung. Hiernach kann ein schadenmindernder Umstand dem Schädiger dann nicht zugute kommen, wenn seine Berücksichtigung bei Würdigung aller Umstände den Schädiger unbillig entlasten würde (Urteil des BGH vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65 - BGHZ 49, 56, 62 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65], m.w.N.).

14

Ist die Frau, wie bereits zu Lebzeiten des Mannes, auch nach dem Schadensereignis erwerbstätig, ohne hierzu aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten zu sein, so würde eine Anrechnung des Betrages, den sie bisher als Beitrag zum Familienunterhalt leisten mußte, eine unbillige Entlastung des Schädigers darstellen. Denn die Frau hat dann nur deshalb ein eigenes Einkommen, weil sie mehr tut, als wozu sie verpflichtet ist. Das Ergebnis dieser Mehrleistung der Witwe gebührt allein ihr und nicht im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger. Wie schon in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1951 (- III ZR 83/51 - BGHZ 4, 170, 176) [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51] ausgesprochen worden ist, wäre es unbillig, der Witwe die Früchte ihrer Arbeit zugunsten des Schädigers zu entziehen, wenn sie nicht zu Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Frau zu Lebzeiten des Mannes in jedem Fall einen Beitrag zum Familienunterhalt leisten mußte. Denn diese Verpflichtung ergab sich aus den Besonderheiten des Verhältnisses der Ehegatten zueinander, nämlich aus freiwilliger Arbeitstätigkeit der Frau. Das bedeutet aber nicht, daß deren Betrag auch dem Schädiger zugute kommen muß.

15

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Fall die Witwe nicht zur Schadensminderung verpflichtet sei, da ihr die Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Dem ist entgegen den Angriffen der Revision zuzustimmen.

16

Die Mutter eines erst wenige Jahre alten Kindes ist in der Regel weder dem Ehemann gegenüber noch aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, die eigene Pflege und Erziehung ihres Kindes zurückzustellen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen Dies gilt in erhöhtem Maße für eine verwitwete Mutter, deren Aufgaben durch den Tod ihres Mannes gewachsen sind, da sie sich nunmehr der Erziehung des Kindes noch mehr widmen muß als früher zu Lebzeiten des Vaters (Senatsurteil vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - VersR 1955, 36, 37).

17

Vor seiner Einberufung zum Wehrdienst hatte der Ehemann ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 605,35 DM. Während der Wehrdienstzeit wurden diesem Einkommen entsprechende Leistungen zur Sicherung des Unterhalts seiner Familienangehörigen gezahlt (Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 31. Mai 1961, BGBl I S. 661 ff). Demnach waren für eine einfache Lebensführung ausreichende Mittel vorhanden, so daß der Ehemann nicht verlangen konnte, daß seine Frau neben der Pflege des Kindes und der Führung des Haushalts einer Erwerbstätigkeit nachging (§ 1360 Satz 2, Halbsatz 2 BGB). Unter diesen Umständen wäre es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn man von der Witwe zur Entlastung des Schädigers eine Erwerbstätigkeit fordern würde.

18

Nicht zu folgen ist der Revision nämlich darin, daß der Witwe die Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, weil es in einfachen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen weitgehend üblich sei, daß die Frau eine Erwerbstätigkeit ausübt, wenn nur ein Kind vorhanden ist. Allein aus der Tatsache, daß Mütter aus einfachen Verhältnissen neben ihren Haushalts- und Erziehungspflichten oft noch eine Erwerbstätigkeit übernehmen, kann nicht geschlossen werden, daß sie insoweit eine erweiterte Schadensminderungspflicht trifft. Auch Mütter aus einfachen Verhältnissen sind grundsätzlich berechtigt, sich neben der Haushaltsarbeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes zu beschränken. Wollen sie durch eine Erwerbstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, so erbringen sie eine Mehrleistung, die nicht dem Schädiger zugute kommen kann.

19

Ob der Witwe dann, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, bei dem es der mütterlichen Erziehung und Pflege nicht mehr bedarf, eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, hängt von den dann gegebenen Umständen ab und kann jetzt noch nicht beurteilt werden. Dem Beklagten bleibt insoweit die Möglichkeit, eine Abänderungsklage (§ 325 ZPO) zu erheben (Senatsurteil vom 13. Oktober 1954 a.a.O.).

20

Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann habe ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 605,35 DM erzielt, beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das trifft nicht zu. In dem Schriftsatz vom 31. März 1967 hatte der Beklagte lediglich erklärt, daß der Klageanspruch auch der Höhe nach bestritten werde. Dem war nicht zu entnehmen, daß die Angabe über das frühere Nettoeinkommen des Ehemannes, die bereits in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Schreiben der Klägerin an den Haftpflichtversicherer des Beklagten vom 13. April 1966 enthalten war, bestritten werden sollte. Das Berufungsgericht konnte deshalb diese Tatsache ohne Verfahrensverstoß als unstreitig ansehen.

21

II.

Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Urteilsausspruch des Landgerichts den Klageanspruch dem Grunde nach für, gerechtfertigt erkläre, ohne ihn zeitlich zu begrenzen. Das bedeute, daß die Rente bis zum Lebensende der Witwe zu zahlen sei, ohne daß zum Beispiel eine etwaige erneute Eheschließung der Witwe berücksichtigt werde. Da die Klärung der Rentendauer zum Grund des Anspruchs gehöre, sei das Berufungsurteil somit fehlerhaft.

22

Der Grundsatz, daß die Klärung der Rentendauer zum Grund des Anspruchs gehört, gilt jedoch nicht uneingeschränkt; vielmehr sind im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsgründen Ausnahmen möglich (Senatsurteil vom 22. Januar 1963 - VI ZR 102/62 - LM § 578 ZPO Nr. 6). Eine solche Ausnahme war hier geboten. Zwischen den Parteien herrscht - wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt - kein Streit darüber, daß die Rente auf die mutmaßliche Lebensdauer des Ehemanns und auf die Zeit bis zu einer Wiederverheiratung der Witwe begrenzt ist. Der Ausspruch dieser Begrenzung kann deshalb dem Höheverfahren vorbehalten bleiben.

23

III.

Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Engels
Hanebeck
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt. Engels
Sonnabend
Dunz