Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1969, Az.: IV ZR 527/68

Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung bei ursprünglich unrichtiger Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei; Beurteilung des Inhalts und Umfangs der Aufklärungspflicht vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1969
Aktenzeichen
IV ZR 527/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.03.1966
LG Koblenz

Fundstellen

  • DB 1969, 439 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 696-698 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Versicherungsnehmer, der den Unfallhergang gegenüber der Polizei an der Unfallstelle falsch schildert, verletzt dadurch nicht seine Aufklärungspflicht, wenn die Sicherung der Unfallspuren durch die falschen Angaben nicht beeinträchtigt und der Versicherer zutreffend unterrichtet wird.

  2. b)

    Durch Veränderungen am Unfallort, die der Versicherungsnehmer aus gebotener Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs vornimmt, verletzt er seine Aufklärungspflicht nicht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Mutter des Klägers war als Halterin eines Ford-Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Der Kläger, dem sie das Fahrzeug überlassen hatte, verursachte damit am 23. April 1963 einen Verkehrsunfall. Er bog gegen 22.20 Uhr aus der von Eich kommenden Straße nach links in die nach Andernach führende Landstraße 172 (den sogenannten Rennweg) ein. Dabei mißachtete er das an der Einmündung aufgestellte Halteschild. Der auf seinem Motorroller aus Andernach kommende Hans O. prallte gegen die vordere linke Seite des Kraftwagens und erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen.

2

Der Kläger stellte den Wagen am rechten Straßenrand ab; in welcher Weise ist streitig. Dann zog er den wahrscheinlich noch lebenden O. von der Fahrbahn ebenfalls zum rechten Straßenrand und legte ihn hinter den Wagen nieder. Den Motorroller bockte er etwa zehn Meter vor seinen Fahrzeug - in Richtung Andernach gesehen - auf.

3

Bei der Aufnahme des Unfalls durch den Polizeimeister F. erklärte der Kläger, er sei etwa 1 km vor der Unfallstelle aus einem Feldweg auf den Rennweg eingebogen und habe sich in Geradeausfahrt auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden; auf dieser sei ihm O. entgegengekommen und frontal gegen den Wagen geprallt. Bei einer zweiten Vernehmung am Nachmittag des nächsten Tages berichtigte der Kläger seine Angaben. Er räumte nunmehr ein, aus der von Eich kommenden Straße ohne anzuhalten in den Rennweg eingebogen zu sein. Er gab weiter an, als er sein Fahrzeug nach dem Straßenverlauf ausgerichtet habe, sei ihm O. auf der für diesen linken Fahrbahnhälfte entgegengekommen und sogleich aufgeprallt. Nach dem Unfall habe er, der Kläger, den Wagen hart am rechten Straßenrand zum Stehen gebracht. Den Verletzten und den Roller habe er von der Fahrbahn weggeschafft, um weiteres Unglück zu verhüten.

4

Der Beklagten gegenüber hat der Kläger den Unfall nur in der zweiten (berichtigten) Form geschildert. Die Beklagte hat die Deckung des Schadens verweigert, weil der Kläger die Unfallörtlichkeit durch Fortschaffen seines Wagens, des Verletzten und des Rollers verändert und dadurch vorsätzlich seine Obliegenheit verletzt habe, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Hinderung des Schadens dienlich sein kann (§ 71 Abs. 2 AKB).

5

Der Kläger hat die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten begehrt. Er hat behauptet, er habe den Kraftwagen in der nach dem Unfall erreichten Endstellung belassen und den Verletzten sowie den Roller nur aus Sicherheitsgründen wegen der herrschenden Dunkelheit an den Hand der stark befahrenen Straße geschafft. Seine unwahren Angaben gegenüber der Polizei habe er bereits berichtigt gehabt, ehe sie der Beklagten zur Kenntnis gelangten, und dieser gegenüber niemals aufgestellt.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Kläger habe die Unfallörtlichkeit vorsätzlich so verändert, daß sie nicht mehr im Widerspruch zu seiner falschen Sachschilderung stand. Insbesondere habe er den Kraftwagen nachträglich in eine Geradeausstellung hart am Straßenrand verbracht. Dadurch und durch seine wechselnden Angaben habe er der Beklagten eine Rekonstruktion des wahren Unfallhergangs unmöglich gemacht.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat in den zunächst unwahren Angaben des Klägers gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten keine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt, weil der Kläger die falsche Unfallschilderung berichtigt habe, ehe sie für die Beklagte Bedeutung gewinnen konnte, und er dieser gegenüber den Hergang wahrheitsgetreu berichtet habe. Hinsichtlich der an der Unfallstelle bewirkten Veränderungen, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, sei nicht erwiesen, daß der Kläger sie zu dem Zweck vorgenommen habe, die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren. Das Verhalten des Klägers habe objektiv verständige Gründe gehabt.

10

Gegen diese Beurteilung greifen die Rügen der Revision nicht durch.

11

1.

Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend entschieden, daß die Beklagte aus den ersten, vorsätzlich unwahren Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren kein Leistungsverweigerungsrecht herleiten kann. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt ausgesprochen, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers gegegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des § 7 I 2 AKB nur insoweit erheblich ist, als es zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt (vgl. Urteil vom 19. Februar 1968 - II ZR 12/66 = VersR 1968, 385). Der erkennende Senat hat hieran festgehalten (Urteil vom 3. Juli 1968 - IV ZR 509/68 = VersR 1968, 885). Eine falsche Schilderung des Hergangs bei der Aufnahme des Unfalls berührt, das Aufklärungsinteresse des Versicherers vor allem dann unmittelbar, wenn die Polizeibeamten auf diese Weise davon abgehalten werden, nach allen vorhandenen Unfallspuren zu forschen und sie vollständig und richtig aufzunehmen. Denn die Verkehrsunfallanzeige mit den darin festgehaltenen objektiven Spuren bildet praktisch die Grundlage nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für die Auseinandersetzung des Versicherers mit dem Geschädigten, insbesondere in einem etwa zu führenden Haftpflichtprozeß. Wird die einwandfreie Aufnahme aller vorhandenen Spuren am Unfallert durch eine unrichtige Unfallschilderung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt oder vereitelt, so ist diese Möglichkeit der Aufklärung anhand gesicherter Fakten in aller Regel auch dann unwiederbringlich verloren, wenn der Versicherungsnehmer später der Polizei und dem Versicherer sogar von vornherein eine wahrheitsgemäße Darstellung des Hergangs gibt. Im vorliegenden Fall haben sich die Polizeibeamten durch die Erzählung den Klägers unstreitig nicht davon abhalten lassen, alle vorhandenen Unfallspuren sachgerecht aufzunehmen; sie haben diese sogar mit Erfolg zur anschließenden Überführung des Klägers benutzt. Hiernach ist das Aufklärungsinteresse der Beklagten, soweit es bei der Aufnahme des Unfalls am Tatort auf dem Spiele stand, durch das anfängliche Fehlverhalten des Klägers nicht unmittelbar berührt worden. Die Meinung der Revision, daß unabhängig hiervon jede unwahre Sachschilderung des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei eine Verletzung der Aufklärungspflicht bedeute, kann nicht geteilt werden. Ist die Falschdarstellung freilich noch unberichtigt in den Ermittlungsakten enthalten, wenn der Versicherer sie einsieht und mangels einer besseren Unterrichtung durch den Versicherungsnehmer zur Grundlage seiner Entschließungen macht, so wird auch dadurch sein Aufklärungsinteresse unmittelbar berührt. Aber so lag es hier nicht. Das Berufungsgericht hat es mit Recht als entscheidend angesehen, daß der Kläger seine falsche Darstellung gegenüber der Polizei berichtigt hat, ehe sie für die Beklagte überhaupt Bedeutung gewinnen konnte, und daß er der Beklagten den Unfall von vornherein in der berichtigten Fassung geschildert hat. Unter diesen Umständen kann die Revision keine Verletzung der Aufklärungspflicht daraus herleiten, daß der Kläger in der Schadensmeldung vom 26. April 1963 auf die Polizeiakten Bezug genommen und verwiesen hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Berichtigung bereits in den Akten enthalten, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte durch die Schadensmeldung über den kritischen Punkt des Einbiegens zutreffend unterrichtet war.

12

Schließlich ist - entgegen der Meinung der Revision - das Aufklärungsinteresse der Beklagten auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß der Kläger durch seine anfänglich falschen Angaben gegenüber der Polizei an persönlicher Glaubwürdigkeit verloren hat. Durch die Bloßstellung ungünstiger persönlicher Eigenschaften verletzt der Versicherungsnehmer nicht seine Aufklärungspflicht. Im übrigen wäre für die von der Revision behandelte Frage, ob der Motorroller beleuchtet war, aus den Hinweisen des Klägers auch bei uneingeschränkter persönlicher Vertrauenswürdigkeit nichts zu gewinnen gewesen. Denn der Kläger hat im Strafverfahren wie in der Schadenanzeige lediglich angegeben, er habe keinen Lichtschein gesehen und nehme deshalb an, daß Oster ohne Licht gefahren sei. Auf einen solchen subjektiven Eindruck, der nur auf den Versuch einer Erklärung des Unfalls hinauslief, hätte sich auch bei unbezweifelbarer Aufrichtigkeit keine ernstliche Tatsachenbehauptung gegenüber dem Geschädigten gründen lassen.

13

2.

Hinsichtlich der Veränderungen an der Unfallstelle hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich der Kläger bei seinem Verhalten von verständigen Gründen hat leiten lassen. Es hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, daß Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen sind (BGH VersR 1968, 140). Dieser Gesichtspunkt entscheidet insbesondere dann, wenn die versicherungsrechtliche Obliegenheit in Widerstreit mit anderen Pflichten des Kraftfahrers gerät.

14

Auch die Revision will ersichtlich nicht bezweifeln, daß es in der Dunkelheit auf dem schnell und verhältnismäßig lebhaft befahrenen Rennweg nicht anging, den Verletzten und den Motorroller auf der Fahrbahn liegen zu lassen. Ein vernünftiger, nicht versicherter Kraftfahrer würde in gleicher Lage ebenso gehandelt haben wie der Kläger. Die Stellen, an denen er den Verletzten niedergelegt und den Roller aufgebockt hatte, ließen auf den ersten Blick erkennen, daß beide aus der Gefahrenzone fortgeschafft worden waren und es sich nicht etwa um die Endlage nach dem Unfall handelte. Eine derartige, aus Sicherheitsgründen gebotene und keinen anderen Hergang vortäuschende Maßnahme ist dem Kläger zu Recht nicht als Verletzung seiner Aufklärungspflicht angelastet worden. Da die Lage nach dem Unfall in dem geschehenen Umfang verändert werden mußte, kann die Revision nicht mit der Rüge durchdringen, der Kläger habe zugleich mit seinen Maßnahmen Raum für seine zunächst unrichtige Sachschilderung gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten geschaffen.

15

Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß auch das Abstellen des Kraftwagens am rechten Straßenrand nicht dazu gedacht war, eine Aufklärung des Sachverhalts zu verhindern, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger entgegen seinem Bestreiten das Fahrzeug nach dem Anhalten noch ein kurzes Stück zurückgesetzt haben sollte. Diese Feststellung war möglich. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß für den Kläger die Notwendigkeit bestand, auch seinen Wagen so aufzustellen, daß er den Verkehr in der Dunkelheit nicht gefährdete, d.h. daß er das Fahrzeug ebenso wie den Verletzten und dessen Roller aus dem befahrenen Straßenbereich fortschaffen mußte. Das konnte nur dadurch geschehen, daß der Kläger den Wagen in die vorgefundene Endstellung brachte, nämlich hart am rechten Straßenrand und parallel zu diesem. Ob er diese Lage schon beim Ausrollen des Fahrzeugs oder erst nach kurzem Zurücksetzen erreicht hat, warm sich unerheblich. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß eine Verschleierungsabsicht des Klägers auch bei einem etwaigen Rangieren keine Rolle gespielt hat, daraus gewonnen, daß er den Wagen jedenfalls in unmittelbarer Nähe der entscheidenden und von ihm sicher nicht unbemerkten Unfallspuren (Blutlache, Glassplitter, eigene Fahrspur) hat stehen lassen, ohne diese zu verändern oder von ihnen abzulenken. Das Berufungsgericht durfte diese Umstände dahin würdigen, daß die Aufstellung des Wagens, gleichviel wie sie bewirkt worden war, auch in der Vorstellung des Klägers kein geeignetes Mittel war, um den wahren Unfallhergang zu verschleiern. Zu einem anderen Schluß für den Fall, daß der Kläger den Wagen entgegen seiner Darstellung nach dem Anhalten nochmals bewegt haben sollte, war das Berufungsgericht nicht gezwungen. Auch das Abstreiten selbst hätte hierzu nicht genötigt, weil es auf vielerlei Gründen beruhen konnte und nicht bewußt wahrheitswidrig zu sein brauchte. Unter diesen Umständen war es kein Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht von einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung des Polizeimeisters Fett abgesehen hat.

16

Zu Unrecht rügt die Revision, wenn die Darstellung des Klägers falsch sei, müsse eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht unabhängig von dem Verschleierungsbemühen gegenüber der Polizei schon deshalb bejaht werden, weil er der Beklagten selbst unrichtige Angaben über die Auslaufstellung seines Wagens gemacht habe. Die Schadensmeldung, in deren Rahmen der Kläger diesen Verstoß begangen haben soll, verhält sich hierüber nicht. Der Kläger hat in der Spalte "Hergang" nur den Unfall selbst geschildert, nicht aber sein Verhalten danach. Auch die kleine und unbeholfene Skizze sagt hierüber nichts aus. Das muß die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil sie die Ablichtung der Schadensmeldung selbst in der Revisionsinstanz überreicht und sich darauf bezogen hat. Die Rüge ist danach gegenstandslos.

17

3.

Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Bundesrichter Johannsen ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow