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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1968, Az.: IV ZR 509/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1968
Aktenzeichen
IV ZR 509/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 23.11.1965

Prozessführer

der G.-Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, H., Ho.straße ..., vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Dr. Heinrich F., Peter He., Dr. Paul I., Paul K., Joachim Ko.,

Prozessgegner

den Tankwart Jürgen Gr., W., P.straße ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte war mit seinem Personenkraftwagen bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 7. April 1961 fuhr er in Düsseldorf einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 2. August 1961 die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ihre Zahlungen erstattet, die sie dem Verletzten geleistet und für Gutachterkosten aufgewendet hat. Ihre Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM begründet sie damit, daß der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung ungenutzt habe verstreichen lassen und damit seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren habe.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

4

Der Klägerin steht ein Rückgriffsanspruch aus den §§158 c, 158 f VVG und ein Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Unkosten aus den §§675, 670 BGB zu, wenn sie von ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, frei geworden ist. Das kann einmal dadurch geschehen sein, daß der Beklagte die ihn gesetzte Klagefrist versäumt hat (§12 Abs. 3 VVG). Zum anderen kann die Leistungsfreiheit der Klägerin dadurch eingetreten sein, daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt hat (§7 I/2, V AKB). Beide Möglichkeiten hat das Berufungsgericht verneint.

5

I.

Nach §12 Abs. 3 Satz 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Die Frist dafür beginnt nach §12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

6

Hier hatte die Klägerin dem Beklagten am 2. August 1961 u.a. geschrieben:

"Wie wir aus einer ... Abschrift der polizeilichen Ermittlungsakten sehen, haben Sie sich nach dem Unfall nach Feststellung Ihrer Personalien, aber vor der Vernehmung durch die Unfallpolizei der Anweisung des Polizeibeamten zuwider vorsätzlich aus dem ... Krankenhaus in ... durch ein Toilettenfenster entfernt. Ihre vertraglichen Obliegenheiten nach §7 I, Ziffer 2 der beigefügten Bedingungen haben Sie in grober Weise offenbar vorsätzlich verletzt. Nach Absatz V dieser Bestimmung ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber in solchem Falle von der Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes frei.

Sofern durch den verletzten Fußgänger wegen dieses Unfallereignisses Ansprüche erhoben werden sollten, so haben wir aber nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über die Pflichtversicherung der Fahrzeughalter doch für die Schadensfolgen insoweit einzutreten. Für diesen Fall unserer Eintrittsverpflichtung steht uns das gesetztliche Recht des Rückgriffs gegen Sie zu, sofern wir Schadensleistungen zu erbringen haben werden. Deshalb melden wir bereits jetzt vorsorglich den möglichen Rückgriff gegen Sie an. Die Höhe unserer Forderung werden wir Ihnen gegebenenfalls nach Erledigung der Sache bekanntgeben.

Der Vorschrift entsprechend weisen wir noch darauf hin, daß der von uns bestrittene Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend gemacht werden muß."

7

Der Beklagte hat die Klagefrist verstreichen lassen. Hierdurch sei die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, aber nicht leistungsfrei geworden, weil ihr Ablehnungsschreiben die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe.

8

Dem ist zuzustimmen.

9

Die Ablehnungserklärung des Versicherers muß mit der damit verbundenen Rechtsbelehrung des Versicherungsnehmers so klar und eindeutig sein, daß auch der einfache Hann aus dem Volke sie ohne weiteres verstehen kann. Die strengen Anforderungen, die insoweit seit jeher gestellt werden (vgl. die Rechtsprechung bei Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. §12 Anm. 30 und bei Prölss, VVG 16. Aufl. §12 Anm. 6), sind berechtigt, weil die Regelung des §12 Abs. 3 VVG den Versicherer ermächtigt, sich mittels der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist endgültig von seiner Leistungspflicht zu befreien. Zugunsten und im Interesse des Versicherers droht dem Versicherungsnehmer allein durch Zeitablauf der Verlust seines Versicherungsanspruchs, ganz gleich, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes objektiv berechtigt ist oder nicht. Hierauf muß der Versicherungsnehmer unmißverständlich hingewiesen werden.

10

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin schon die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht eindeutig genug erklärt hat, weil sie sich darauf beschränkt hat, das Verhalten des Beklagten als offenbar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu würdigen und dazu zu bemerken, daß der Versicherer in einem solchen Falle von seiner Leistungspflicht frei sei. Die folgenden Ausführungen der Klägerin - die verklausulierte Mitteilung ihres Rückgriffsrechts, die vorsorgliche Anmeldung eines möglichen Rückgriffs und der Hinweis, die Höhe der Forderung gegebenenfalls nach Erledigung der Sache bekanntzugeben - schwächten die ohnehin sehr allgemein gehaltene Ablehnung des Versicherungsschutzes weiter ab. Schien danach noch völlig ungewiß, ob und inwieweit sich Nachteile aus einer Ablehnung des Versicherungsschutzes ergeben würden, so konnte ein unerfahrener Versicherungsnehmer sich dadurch verleiten lassen, die Sache zunächst nicht sonderlich ernst zu nehmen. Das gilt auch für die eigentliche Rechtsbelehrung. Sie ließ nicht hinreichend klar erkennen, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Zeitablauf endgültig verliert. Die einleitenden Worte "der Vorschrift entsprechend" konnten den Eindruck erwecken, daß es sich bei dem Hinweis auf die Klagefrist um eine reine Formsache handele, der keine Bedeutung beizumessen sei (ebenso für Hinweise dieser Art: RG JW 1932, 2513 = VA 1931 Nr. 2351; OLG Köln VersR 1962, 560 [OLG Köln 12.12.1961 - 9 U 86/61]/61; Prölss a.a.O. §12 Anm. 6; Wussow, AKB 7. Aufl. §8 Anm. 10).

11

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Rechtsbelehrung der dafür erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit entbehren, es infolgedessen an einer wirksamen Fristsetzung fehlt und die Klägerin deshalb nicht nach §12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist.

12

An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dadurch, daß der Beklagte das Ablehnungsschreiben seinem Anwalt gezeigt und auf dessen Rat keine Klage erhoben hat. Denn hierdurch wird die objektive Unklarheit des Ablehnungsschreibens, auf die es allein ankommt, nicht ausgeräumt. Im übrigen beweist, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ausführt, das Verhalten des Beklagten nur seinen Zweifel, ob er Klage erheben müsse, nicht aber, daß er die unklare Ablehnung richtig verstanden hat.

13

Fehl geht auch der Einwand der Revision, die Klägerin habe in einem späteren Schreiben, das sie am 15. Juni 1962 an den Anwalt des Beklagten gerichtet habe, ihre Ablehnung wiederholt, der Beklagte habe dennoch keine Klage erhoben. Die Rüge muß schon daran scheitern, daß das Schreiben der Klägerin nicht den von der Revision angegebenen Inhalt hat. Es weist nur darauf hin, daß die Klägerin durch Ablauf der Ausschlußfrist, die sie dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 2. August 1961 gesetzt habe, leistungsfrei geworden sei.

14

II.

Die Klägerin hält sich auch noch wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Beklagten für leistungsfrei. Dem liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgender Vorgang zugrunde: Der Beklagte mußte sich an der Unfallstelle einem Alkoholtest unterziehen. Der mit einem Blasröhrchen vorgenommene Test verlief negativ. Das erfuhr der Beklagte aus einem Gespräch mit dem Polizeimeister Kr., der den Unfall aufgenommen hatte. - Nach der Aussage dieses als Zeugen gehörten Polizeibeamten kann ein Kraftfahrer bei negativem Alkoholtest regelmäßig ohne weitere Blutprobenuntersuchung weiterfahren -. Außerdem wurde dem Beklagten der Führerschein abgenommen. Der Polizeibeamte wollte die Entscheidung darüber, ob er den Führerschein zurückgeben oder einbehalten sollte, davon abhängig machen, ob sich die Verletzungen des bereits ins Krankenhaus eingelieferten Fußgängers als schwer herausstellten. Für diesen Fall wollte er den Beklagten zur Vernehmung ins Polizeipräsidium mitnehmen. Er fuhr deshalb mit dem Beklagten zunächst ins Krankenhaus und sagte ihm, er wolle ihm dort die Personalien des Verletzten mitteilen und ihn gegebenenfalls anschließend im Polizeipräsidium vernehmen.

15

Im Krankenhaus ging der Beklagte mit dem Polizeibeamten in den Operationssaal, in dem der Verletzte lag. Polizeimeister Kr. begab sich dann zum Bereitschaftswagen, um wegen des Verdachtes, daß der verletzte Fußgänger unter Alkoholeinfluß gestanden habe, eine Venüle zur Blutentnahme zu holen. Auf dem Wege entschloß er sich, auch bei dem Beklagten noch eine Blutprobe durchführen zu lassen. Bevor er zurückkehrte, hatte der Beklagte das Krankenhaus durch ein Toilettenfenster verlassen, weil er nach seiner unwiderlegten Angabe den Anblick des Verletzten nicht ertragen konnte und eine mögliche Festnahme befürchtete.

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In diesem fehlerfrei festgestellten Verhalten des Beklagten ist mit dem Berufungsgericht schon objektiv keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu sehen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Aufklärungspflicht, die dem Beklagten nach §7 I/2 AKB gegenüber der Klägerin an der Unfallstelle oblag, mit dem Abschluß der Unfallaufnahme, der Feststellung der Personalien des Beklagten und dem bei ihm vorgenommenen Alkoholtest beendet war. Ein Versicherungsnehmer muß, wenn er, wie hier der Beklagte, Alkohol getrunken hat, sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht zu einer Blutentnahme auf Anordnung der Polizei bereit halten. Diese Verpflichtung endet aber, sobald die mit der Unfallaufnahme befaßten Polizeibeamten ausdrücklich erklären oder schlüssig erkennen lassen, daß eine Blutprobe nicht oder nicht mehr durchgeführt werde. Eine dahingehende Erklärung habe, wie das Berufungsgericht ausführt, ein verständiger Kraftfahrer den Äußerungen des Polizeimeisters Kr. zu dem negativen Ergebnis des vorgenommenen Alkoholtests entnehmen können. Eine Pflicht, sich zur Blutentnahme bereit zu halten, habe deshalb für den Beklagten nicht mehr bestanden, als er sich aus dem Krankenhaus entfernt habe. Eine solche Pflicht sei für ihn auch nicht neu entstanden, als der Polizeibeamte sich im Krankenhaus entschlossen habe, auch bei dem Beklagten noch eine Blutprobe durchführen zu lassen, weil der Beklagte davon nichts gewußt habe.

17

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

18

1.

Nach Ansicht der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft, weil jeder Kraftfahrer wisse, daß ein Alkoholtest keine unzweifelhaften Werte ergebe, und deshalb immer noch mit einer Blutprobe rechnen müsse. Darüber sei sich auch der Beklagte klar gewesen, weil er früher bereits wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden sei. Das habe das Berufungsgericht für die Frage, ob der Beklagte sich durch seine Entfernung aus dem Krankenhaus vorsätzlich einer Blutentnahme entzogen habe, nicht berücksichtigt.

19

Die Revision verkennt, daß für die Prüfung des Verschuldens, hier des angeblichen Vorsatzes des Beklagten, kein Raum ist, wenn es schon objektiv an einer Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt. Trifft das wie hier zu, so interessieren die Vorstrafen des Beklagten nicht, weil diese allenfalls für das Verschulden, nicht aber für das Bestehen der Aufklärungspflicht von Bedeutung sein können. Der gegenständliche und zeitliche Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich zwar nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls; er ist, wie das Berufungsgericht es getan hat, aus der Sicht eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers, nicht aber nach der Person des jeweiligen Versicherungsnehmers zu beurteilen (BGH VersR 1968 , 140/41 und 385/86 m.w.N.). - Im übrigen räumt die Revision selbst ein, daß der Versicherungsnehmer mit der Entnahme einer Blutprobe nicht mehr rechnen müsse, wenn die Polizei nach vorgenommenem Alkoholtest offen zu erkennen gebe, daß eine Blutprobe nicht mehr beabsichtigt sei. So ist es hier nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gewesen.

20

2.

Des weiteren will die Revision eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, daß der Beklagte nach dem Verlassen des Krankenhauses eine Gaststätte aufgesucht und auf den Schreck noch einige Glas Bier getrunken habe. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. War mit der Entnahme einer Blutprobe nicht mehr zu rechnen, so bestand insoweit auch keine Aufklärungspflicht mehr, die durch den Genuß alkoholischer Getränke verletzt werden konnte.

21

3.

Schließlich beanstandet die Revision noch, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob dieser sich der Feststellung seines Blutalkoholgehalts entzogen habe. Zur Aufklärung des Unfalls sei aber nicht minder wichtig gewesen, daß der Polizeimeister Kronenberg den Beklagten noch im Polizeipräsidium habe vernehmen wollen, was er ihm auch gesagt habe.

22

Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Denn die Aufklärungspflicht, die §7 I/2 AKB dem Versicherungsnehmer auferlegt, dient nicht der Strafverfolgung, sondern hat ausschließlich den Sinn, dem Versicherer sachgemäße Entschließungen hinsichtlich der Behandlung des Versicherungsfalls zu ermöglichen. Das Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist daher im Rannen des §7 I/2 AKB nur insoweit erheblich, als es zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt (BGH VersR 1968, 385/86 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall Abgesehen davon, daß die Polizei den Beklagten nur deshalb ins Polizeipräsidium mitnehmen wollte, weil bei Sicherstellung des Führerscheins eine polizeiliche Vernehmung vorliegen muß, konnte die Vernehmung des Beklagten nur eine Schilderung des Unfallverlaufs zum Inhalt haben. Hierfür war die Klägerin aber nicht auf eine polizeiliche Vernehmung angewiesen. Denn der Beklagte hatte in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht, der Klägerin einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten. Er mußte der Klägerin auf ihr Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich war.

23

III.

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow