Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: IV ZR 523/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1968
- Aktenzeichen
- IV ZR 523/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.02.1966
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der M. Versicherungsgesellschaft M., gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Emil F., Martin B., Erich Q., Otto S., Dr. Lothar T., D., I.straße ...,
Prozessgegner
Gerhard W., Du. Andreas-H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
War beim Abschluß der Kaskoversicherung der Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmt, zu dem das versicherte Kraftfahrzeug spätestens mit einer besonderen Diebstahlssicherung (§38 a StVZO) ausgerüstet sein mußte, so nimmt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vor, wenn er der ihm bekannten Verpflichtung nicht nachkommt, obwohl ihm der rechtzeitige Einbau des Lenkradschlosses möglich gewesen ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der. Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte am 14. September 1962 als Halter eines Borgward-Personenkraftwagens bei der Beklagten eine, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung genommen. Das Fahrzeug wurde am 29. März 1963, als es auf der Straße unter einer Laterne abgestellt war, entwendet und später beschädigt wiederaufgefunden. Der Kläger hat für die Instandsetzung 2.328,15 DM aufgewendet. Die Beklagte hat die Deckung des Schadens verweigert, weil der Wagen unstreitig noch nicht mit einer Zusatzsicherung nach §38 a StVZO (Lenkradschloß) versehen war.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe gleich nach der Wiederzulassung des Fahrzeugs am 14. September 1962 bei der Firma Di. eine Diebstahlssicherung bestellt und hierüber die vorgelegte Bescheinigung vom 17. September 1963 erhalten. In der Folgezeit habe er bei dieser und einer anderen Firma, die noch für die Lieferung von Sicherungen für Borgward-Fahrzeuge in Betracht gekommen sei, regelmäßig nachgefragt. Beschaffung und Einbau seien aber erst Ende April 1963 möglich gewesen. Unter diesen Umständen, so hat der Kläger ausgeführt, könne ihm die Beklagte weder eine willkürliche Gefahrerhöhung noch eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Last legen, und zwar auch nicht in Verbindung damit, daß er den Wagen nachts unter einer Straßenlaterne vor seiner Wohnung geparkt habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß sich der Kläger in der behaupteten Weise um den Einbau eines Lenkradschlosses bemüht habe. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich so nicht entlasten, weil vom 1. Januar 1963 an der Betrieb eines nicht nach §38 a StVZO gesicherten Kraftwagens schlechthin unstatthaft und strafbar gewesen sei. Zumindest hätte der Kläger, um die erhöhte Diebstahlsgefahr abzuwenden, das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage unterstellen oder auf ähnliche Weise sichern müssen, statt es nachts auf der Straße zu parken. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte ihr Recht zur Leistungsverweigerung auch daraus hergeleitet, daß ihr der Kläger die unterbliebene Ausrüstung des Wagens mit der vorgeschriebenen Diebstahlssicherung nicht als gefahrerhöhenden Umstand angezeigt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine nach §§23, 25 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Gefahrerhöhung scheide begrifflich aus, weil der Zustand des Kraftfahrzeugs, der beim Abschluß des Versicherungsvertrages wegen der bis zum 31. Dezember 1962 laufenden Nachrüstfrist noch statthaft gewesen sei, bis zum Diebstahl am 29. März 1963 derselbe geblieben sei und sich mithin die objektive Gefahrenlage nicht geändert habe.
Dem kann nicht beigetreten werden. In der Kraftfahrversicherung darf sich der Versicherer darauf verlassen, daß der Zustand des versicherten Fahrzeugs den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht. Ist dies nicht der Fall und benutzt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug weiter, ohne den Mangel zu beheben, so kann hierin eine Gefahrerhöhung im Sinne von §23 VVG liegen. Das hat der Bundesgerichtshof für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wiederholt ausgesprochen, zuletzt in seiner Entscheidung IV ZR 520/68 vom 25. September 1968 = VersR 1968, 1131 (vgl. im übrigen BGHZ 23, 142). In der Kaskoversicherung gilt der Grundsatz entsprechend, wie vor allem für das Fahren mit stark abgenutzten Reifen entschieden worden ist (Prölß VVG 17. Aufl., §23 Anm. 2 f). Die Gefahrstandspflicht erschöpft sich mithin nicht darin, daß sich der Versicherungsnehmer einer positiven, die Gefahr erhöhenden Tätigkeit enthalten muß. Vielmehr kann eine willkürliche Gefahrerhöhung u.U. auch darin gefunden werden, daß der Versicherungsnehmer es unterläßt, das versicherte Fahrzeug in den verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zustand zu bringen, der bei der Übernahme des Wagnisses als Gefahrenlage vorausgesetzt worden ist.
Bei Abschluß des vorliegenden Versicherungsvertrages am 14. September 1962 war die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge mit einer zusätzlichen Diebstahlssicherung bereits vorgeschrieben. §38 a StVZO war für Neuzulassungen am 1. Juli 1961 und für Altfahrzeuge wie das des Klägers am 1. Juli 1962 in Kraft getreten, §72 Abs. 2 StVZO. Es lief lediglich noch die sogenannte Nachrüstfrist des §10 der Sechsten Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 1962 (BGBl. I 450), die am 31. Dezember 1962 endete. Die Beklagte durfte mithin auf Grund der geltenden Bestimmungen davon ausgehen, daß das Fahrzeug des Klägers wahrscheinlich bereits eine Diebstahlssicherung besaß oder doch spätestens am 1. Januar 1963 damit ausgerüstet sein würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kam nach der vorausgesetzten Gefahrenlage nicht in Betracht, daß das versicherte Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt ohne Lenkradschloß verbleiben durfte, sofern dieses bei Vertragschluß nicht schon eingebaut war. Der Kläger, der sich der gesetzlichen Pflicht zur Anbringung des Lenkradschlosses bewußt war, nahm daher eine Gefahrerhöhung vor, wenn er trotz gegebener Möglichkeit den rechtzeitigen Einbau der Zusatzsicherung unterließ. Dabei kann dahinstehen, ob ebenso entschieden werden müßte, wenn das Versicherungsverhältnis bereits bestanden hätte, als die Vorschriften zur Änderung der StVZO erlassen wurden. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung auch dann vornimmt, wenn er den Zustand des versicherten Fahrzeugs den erst im Lauf der Vertragszeit ergehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anpaßt, stellt sich hier nach dem Sachverhalt nicht. Auf die verneinende Ansicht von Prölß (a.a.O. §23 Anm. 2 f) und die entgegengesetzte Auffassung des OLG Hamm (VersR 1964, 1010) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
II.
Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt folgerichtig - auf die Frage nicht eingegangen, ob der Kläger, der das Fahrzeug im September 1962 wieder in Betrieb genommen hatte, bei pflichtgemäßem Bemühen den Einbau der Zusatzsicherung bis zum Versicherungsfall hätte erreichen können. Kur unter dieser Voraussetzung kann in der Unterlassung eine willkürliche Gefahrerhöhung im Sinne des §23 Abs. 1 VVG gesehen werden (vgl. das zum Abdruck in der Sammlung BGHZ bestimmte Urteil des Senats IV ZR 514/68 vom 25. September 1968 = VersR 1968, 1153). Das Landgericht war unter richtiger Verteilung der Beweislast der Frage nachgegangen, ob dem Kläger oin früherer Einbau der Zusatzsicherung möglich gewesen wäre. Es hatte die Frage unter Berücksichtigung der ihm durch Firmenauskünfte bestätigten Beschaffungsschwierigkeiten verneint. Angesichts der hierzu im Berufungsrechtszug erhobenen und nicht beschiedenen Rügen der Beklagten, kann das Revisionsgericht die tatsächliche Würdigung des landgerichtlichen Urteils nicht zugrundelegen. Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung dieses Punktes an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn sich nicht aus anderen Gründen ergibt, daß das Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits treffen kann. Das ist nicht der Fall.
1.
Die Klage ist nicht zur Abweisung reif.
a)
Unterstellt man, daß der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um sein Fahrzeug so bald als möglich nach der Inbetriebnahme mit dem Lenkradschloß ausrüsten zu lassen, so stellt es keine willkürliche Gefahrerhöhung dar, daß er das Fahrzeug noch in der bisherigen Weise weiterbenutzt hat. Insbesondere war der Kläger der Beklagten gegenüber nicht gehalten, beim Parken über die bisher getroffene Vorsicht hinaus besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
b)
Die Beklagte konnte, wenn die Beschaffung der Zusatzsicherung eingeleitet war, auch keine Anzeige des Klägers gemäß §23 Abs. 2 VVG vom Kläger erwarten. Zu einer Anzeige nach dieser Vorschrift wäre der Kläger nur verpflichtet gewesen, wenn er positiv gewußt hätte, daß seine Unterlassung den Charakter einer Gefahrerhöhung trug (Brück/Möller VVG 8. Aufl., §23 Anm. 34; Prölß a.a.O. §23 Anm. 9 mit den dort angegebenen Entscheidungen).
c)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht vorzuwerfen, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt (§61 VVG), läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2.
Das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn man entgegen seiner Auffassung eine willkürliche Gefahrerhöhung bejahe, so beruhe doch die Verletzung der Gefahrstandspflicht nicht auf einem Verschulden des Klägers (§25 Abs. 2 VVG). Dabei will das Berufungsgericht den Kläger nicht wegen möglicher Beschaffungsschwierigkeiten entlasten, sondern ihn deshalb als entschuldigt ansehen, weil er im Hinblick auf die widerstreitenden Rechtsauffassungen nicht habe wissen können, ob sein Verhalten versicherungsrechtlich als Gefahrerhöhung anzusehen sei. Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Zwar kann es zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkennt, daß eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadenseintritts generell wahrscheinlicher macht (BGH LM §23 VVG Nr. 6; BGH VersR 1962, 368). Ebenso kann er entlastet sein, wenn er die tatsächliche Tragweite eines ohne sein Dazutun eingetretenen, gefahrerhöhenden Umstandes nicht erfaßt und deshalb objektiv pflichtwidrig nichts getan hat, um ihn zu beseitigen (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1968 - IV ZR 520/68 = VersR 1968, 1131). So liegt es hier aber nicht. Der Kläger kannte den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich daß er nach den Bestimmungen, die bei der Wiederzulassung seines Fahrzeugs galten, bis spätestens zum Jahresende ein Lenkradschloß einbauen lassen mußte. Er wußte auch, daß sein Wagen andernfalls weniger gegen Diebstahl gesichert sein würde als die Überzahl der nach Vorschrift ausgerüsteten Fahrzeuge. Er konnte gleichfalls erkennen, daß das Risiko aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer größer wurde, wenn das vorgeschriebene Lenkradschloß nicht eingebaut wurde. Sollte sich aber der Kläger - was sehr fern liegt - die Vorstellung gebildet haben, die Unterlassung der Sicherungsmaßnahme stelle keine Gefahrerhöhung im versicherungsrechtlichen Sinne dar oder sie könne nur bei Annahme grober Fahrlässigkeit (§61 VVG) versicherungsrechtliche Nachteile auslösen, so wäre ein solcher Subsumptions- oder Rechtsfolgeirrtum: nicht geeignet, die Gefahrerhöhung als unverschuldet im Sinne von §25 Abs. 2 VVG erscheinen zu lassen.
III.
Die Sache war daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.