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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1968, Az.: NotSt (Brfg) 2/67

Dienstvergehen eines Notars; Vorliegen einer vorsätzlichen Falschbeurkundung; Schuldhafte Verletzung von Amtspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1968
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 2/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 26.09.1967

Fundstelle

  • DNotZ 1969, 178-180

Verfahrensgegenstand

Dienstvergehen

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner A. aus B., M.straße ..., geboren am ... 1907 in B.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 5. August 1968,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
Notar Dr. Weber Bundesrichter Dr. Arndt Notar Fortmann Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 26. September 1967 dahin geändert, daß der Notar zur Entfernung aus dem Amt nur auf die Dauer von vier Jahren verurteilt wird.

Im übrigen wird die Berufung verworfen.

Von den Kosten des Rechtsmittels hat der Notar 2/3, die Landeskasse 1/3 zu tragen.

Gründe

1

Der beschuldigte Notar ist durch Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 26. September 1967 wegen Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Amt für die Dauer von 10 Jahren verurteilt worden.

2

Auf seine frist- und formgerecht eingelegte Berufung hat die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - folgendes ergeben:

3

I.

Dr. A. ist am ... 1907 in B. geboren. Er legte im Jahre 1931 die erste, 1935 die zweite juristische Staatsprüfung ab und wurde noch im selben Jahre Rechtsanwalt in Berlin. Nach dem Kriege wurde er alsbald als Rechtsanwalt wieder zugelassen und am 11. Juli 1945 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar mit dem Amtssitz in Berlin ernannt.

4

Er ist seit 1933 verheiratet; der Ehe entstammt eine inzwischen volljährige Tochter.

5

Der Notar ist wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorgänge im Jahre 1965 wegen vorsätzlicher Falschbeurkundung zu Geldstrafen verurteilt worden; sonst ist er nicht bestraft.

6

II.

Die Praxis des Dr. A. als Rechtsanwalt und Notar nahm seit 1953 einen erheblichen Umfang an. Er betätigte sich insbesondere auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des internationalen Privat- und Verkehrsrechtes. Er beschäftigte damals zweitweise 15 und mehr Angestellte, darunter zwei bis drei Volljuristen als wissenschaftliche Mitarbeiter und einen Bürovorsteher für die Anwalts- und Notariatspraxis, und zwar in der hier maßgeblichen Zeit den Bürovorsteher Hans N.. Die Sprechstunden Dr. A.s waren in den Jahren um 1959 so stark besucht, daß sich bisweilen 30 bis 40 Personen in den Büroräumen befanden. Er war dabei oft mehrere Tage in der Woche aus beruflichen Gründen von Berlin abwesend. Es kam deshalb mehrfach zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Notariatsvorgängen, deren Vorbereitung der Notar weitgehend dem Bürovorsteher N. überlassen hatte. Dieser ließ in den Jahren 1959 bis 1963 verschiedentlich die von ihm vorbereiteten Notariatsurkunden von den Beteiligten nur in seiner Gegenwart unterschreiben und legte sodann die Urkunden dem Notar erst mit der Unterschriftsmappe zur Unterzeichnung vor. Von diesen in Abwesenheit der Beteiligten vom Notar unterzeichneten Urkunden sind die folgenden 40 Vorgänge aus der Zeit vom 23. Juli 1959 bis 25. Februar 1963 Gegenstand dieses Verfahrens:

  1. 1.

    Erbscheinsverhandlung Charlotte Na. vom 23. Juli 1959 (Nr. .../1959),

  2. 2.-10.

    Erbscheinsverhandlung und acht Unterschriftsbeglaubigungen der Charlotte L. in der Zeit vom 11. Dezember 1959 bis zum 12. März 1963,

  3. 11.

    Erbscheinsverhandlung Edith S. vom 23. Februar 1960 (Nr. .../1960),

  4. 12.

    Erbscheinsverhandlung Raimund K. vom 1. März 1960 (Nr. .../1960),

  5. 13.

    Erbscheinsverhandlung Werner S. vom 3. März 1960 (Nr. .../1960),

  6. 14.

    Erbscheinsverhandlung Dora R. vom 3. März 1960 (Nr. .../1960),

  7. 15.

    Erbscheinsverhandlung Willi F. vom 8. August 1960 (Nr. .../1960),

  8. 16.

    Erbscheinsverhandlung Werner B. vom 9. September 1960 (Nr. .../1960),

  9. 17.

    Erbscheinsverhandlung Hedwig Lo. vom 1. November 1960 (Nr. .../1960),

  10. 18.

    Grundstückskaufvertrag Arthur Ad. und Martha W. vom 1. Dezember 1960 (Nr. .../1960),

  11. 19.

    Erbscheinsverhandlung Anna Fi. vom 10. Juli 1961 (Nr. .../1961),

  12. 20.

    Grundstückskaufvertrag Anna Fi. und August Fi. vom 21. November 1961 (Nr. .../1961),

  13. 21.

    Testament August Fi. vom 30. November 1961 (Nr. .../1961),

  14. 22.

    Erbscheinsverhandlung Luise Ne. vom 14. Juli 1961 (Nr. .../1961),

  15. 23.

    Erbscheinsverhandlung Thea M. vom 29. September 1961 (Nr. .../1961),

  16. 24.

    Erbscheinsverhandlung Frieda P. vom 27. November 1961 (Nr. .../1961),

  17. 25.

    Erbscheinsverhandlung Horst Ti. vom 13. März 1962 (Nr. .../1962),

  18. 26.

    Erbscheinsverhandlung Johanna Fa. vom 7. Juni 1962 (Nr. .../1962),

  19. 27.

    Erbscheinsverhandlung Paul Re. vom 19. Juni 1962 (Nr. .../1962),

  20. 28.

    Erbscheinsverhandlung Hans Tie. vom 29. Juni 1962 (Nr. .../1962),

  21. 29.

    Erbscheinsverhandlung Lothar Re. vom 1. September 1962 (Nr. .../1962),

  22. 30.

    Erbscheinsverhandlung Charlotte Po. vom 11. September 1962 (Nr. .../1962),

  23. 31.

    Erbscheinsverhandlung Heinz Go. vom 2. Oktober 1962 (Nr. .../1962),

  24. 32.

    Erbscheinsverhandlung Anita Pö. vom 1. November 1962 (Nr. .../1962),

  25. 33.

    Erbscheinsverhandlung Frida J. vom 23. November 1962 (Nr. .../1962),

  26. 34.

    Erbscheinsverhandlung Emmy Bo. vom 13. Dezember 1962 (Nr. .../1962),

  27. 35.

    Unterschriftsbeglaubigung einer Erna Wo. vom 18. Januar 1963 (Nr. .../1963) im Zusammenhang mit einer Nachlaßsache,

  28. 36.

    Erbscheinsverhandlung Herta Ko. vom 21. Februar 1963 (Nr. .../1963),

  29. 37.

    Erbscheinsverhandlung Irmgard Hi. vom 25. Februar 1963 (Nr. .../1963) und

  30. 38.-40.

    zwei GmbH-Gesellschaftsvertrage und die Erteilung einer Generalvollmacht zur Vertretung einer GmbH, vom 29. August 1961 (Nr. ... und .../1961).

7

Es handelt sich aber um 25 Erbscheinsverhandlungen in Form von notariellen Protokollen (Nr. 1, 2, 11-17, 19, 22-34, 36, 37), 8 Unterschriftsbeglaubigungen im Zusammenhang mit einer Erbscheinsverhandlung (Nr. 2 bis 10), eine weitere Unterschriftsbeglaubigung (Nr. 35), 2 Grundstückskaufverträge (Nr. 18, 20), ein Testament (Nr. 21), 2 Gesellschaftsverträge (Nr. 38) und eine Generalvollmacht (Nr. 38).

8

In der Zeit von 1959 bis 1963 waren bei dem Notar insgesamt etwa 1.800 Notariatssachen anhängig.

9

Die Verhandlungen zu dem Grundstückskaufvertrag vom 1. Dezember 1960 (UR Nr. .../60, oben Nr. 18) waren von Rechtsanwalt Sc. geführt worden; der Notar selbst unterzeichnete jedoch die Urkunde. Der Vertrag wurde formgültig am 30. Dezember 1960 (UR Nr. .../60) neu beurkundet, und zwar wiederum von Rechtsanwalt Sc., der inzwischen ab 28. Dezember 1960 zum Notarvertreter bestellt war; ein an der Verhandlung beteiligter Rechtsanwalt hatte die erste Unterzeichnung durch den Notar sogleich nach Empfang der Urkunden beanstandet. Im übrigen hat sich der Notar während des Berufungsverfahrens auf Anregung des Bundesgerichtshofes um die Wiedergutmachung bemüht. Er hat dazu, soweit erforderlich und möglich, die Beteiligten auf "Bedenken gegen die Formgültigkeit" der Urkunden hingewiesen, ihnen eine Bestätigung oder Wiederholung des Geschäfts empfohlen, auch die Rückzahlung von Gebühren veranlaßt. Darauf haben insbesondere die Beteiligten den Grundstückskaufvertrag vom 21. November 1961 (Nr. 20) und das Testament vom 30. November 1961 (Nr. 21) vor dem Notar wiederholt bezw. bestätigt.

10

Der Notar hatte seinem Bürovorsteher keine entsprechenden Weisungen erteilt. Er nahm aber das Vorgehen hin. Er nahm bei der Leistung von Unterschriften billigend in Kauf, daß die Beteiligten ihre Unterschrift unter Notariatsvorgänge nicht in seiner Gegenwart geleistet hatten und nun diese Urkunden als äußerlich ordnungsmäßig in den Rechtsverkehr gingen. Dabei war ihm mindestens bewußt, daß dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß war.

11

III.

Dieser Sachverhalt steht für den Senat gemäß §§ 18, 87 BDO, § 109 BNotO fest, weil das die tatsächlichen Feststellungen sind, auf denen das rechtskräftige Urteil der Strafkammer Berlin vom 29. November 1965 beruht, das den Notar wegen dieses Sachverhalts zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt hat.

12

Die Erklärungen des Notars in der Berufungsverhandlung geben dem Senat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu bezweifeln.

13

Der Notar erklärte insbesondere wieder, daß er bei der Unterzeichnung von Notariatsvorgängen in der Unterschriftsmappe damit gerechnet habe, daß er Urkunden unterzeichne oder Unterschriften beglaubige, die nicht vor ihm aufgenommen oder gefertigt waren. Er habe nach einiger Zeit gewußt, daß sich hin und wieder solche nur von seinem Bürovorsteher oder Mitarbeitern vorbereitete und von den Beteiligten unterzeichnete Vorgänge in der Unterschriftsmappe befunden hätten; er habe sie trotzdem unterschrieben. - Zu den neun Beglaubigungen erklärte der Notar, daß er die Unkorrektheit erkannt habe, aber davon ausgegangen sei, daß die Unterschriften echt und die Beglaubigungen wirksam seien. - Bezüglich der 25 Erbscheinsverhandlungen berief er sich jetzt nur darauf, daß er mit Schwierigkeiten für die Beteiligten nicht gerechnet habe, da eine Beurkundung nicht nötig gewesen sei und er damit nach seiner Meinung rechtserhebliche Tatsachen nicht unrichtig beurkundet habe. - Zu den beiden Grundstückskaufverträgen meinte der Beschuldigte zunächst, er habe bei seiner Unterschrift nicht gemerkt, daß er Verträge unterzeichne, die nicht vor ihm verhandelt worden seien; er hätte nicht unterzeichnet, wenn er das erkannt hätte. Nach Vorhalt der Ermittlungen des Strafverfahrens sowie seiner früheren Einlassungen im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren räumte der Notar ein, daß für diese Verträge doch dasselbe gelte, daß er nämlich gewußt habe, daß er hin und wieder Notariatsvorgänge unterzeichne, die nicht mit ihm verhandelt und nicht vor ihm unterschrieben gewesen seien, und daß er das hingenommen habe. - Dasselbe gilt für das Testament. - Zu den beiden Gesellschaftsverträgen und der Generalvollmacht vom 29. August 1961 erklärte der Notar zunächst, daß er keine genaue Erinnerung mehr habe und meine, daß die Unterschriften jedenfalls einzeln vor ihn geleistet worden seien; nach Vorhalt der früheren Aussage der Beteiligten Frau Fü. sowie seiner eigenen Einlassungen im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren gab er zu, daß er die von Nürnberg vorbereiteten Verhandlungen sicherlich nicht in Gegenwart der Beteiligten habe vorlesen lassen, und räumte schließlich als durchaus möglich ein, daß auch die Unterschriften nicht vor ihm geleistet seien.

14

Nach diesem Ablauf der Verhandlung hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils.

15

IV.

Der Notar hat sich durch dieses Verhalten eines Dienstvergehens schuldig gemacht, weil er die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hat (§ 95 der ab 1. April 1961 geltenden Bundesnotarordnung bzw. die gleichlautende Bestimmung in § 68 der bis dahin geltenden Reichsnotarordnung). Denn er hat die für die Beurkundung geltenden Bestimmungen mißachtet. Zu den Pflichten des Notars gehört es, die gesetzlichen Formvorschriften strikt einzuhalten.

16

Bei der Beurkundung der Verträge und des Testaments bedarf das keiner näheren Erörterung. Nach §§ 168, 174 FGG müssen die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen, insbesondere der Notar, bei der Vorlesung, Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde zugegen sein. Nach § 177 FGG müssen die Vorlesung und Genehmigung in Gegenwart aller Beteiligten erfolgen. Dasselbe gilt für die Errichtung eines notariellen Testaments (§§ 2239, 2242 BGB). In allen diesen Fällen hat der Notar eindeutig rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 348 StGB falsch beurkundet. Denn die Protokolle begannen - wie üblich - mit der Erklärung des Notars, daß vor ihm bestimmte Personen erschienen seien, sich in bestimmter Weise ausgewiesen und dann die angegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hätten. Die Protokolle schlossen mit der Erklärung des Notars, daß das Protokoll vorgelesen und daß es von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden sei. Alle diese beurkundeten Erklärungen und Vorgänge stimmten mit der Wirklichkeit nicht überein, weil diese Personen nicht vor dem Notar erschienen waren, er mit ihnen nicht verhandelt, sie auch Erklärungen vor ihm weder abgegeben noch nach Vorlesung genehmigt hatten. Die Verletzung dieser wesentlichen Formvorschriften führte zur Nichtigkeit der beurkundeten Rechtsgeschäfte (§ 125 BGB).

17

Für die Generalvollmacht gilt nichts wesentlich anderes; auch hier handelte es sich um rechtserhebliche Tatsachen, selbst wenn die Vollmacht auch in anderer Form erteilt werden konnte und möglicherweise das Verhalten der Beteiligten trotz des Formverstoßes Rechtswirkungen erzeugte; denn jedenfalls hat der Notar in der von ihm in Form eines Protokolls errichteten Urkunde in gleicher Weise Tatsachen falsch beurkundet, weil vor ihm die Beteiligten weder erschienen waren noch etwas erklärt oder genehmigt hatten.

18

Für die Erbscheinsverhandlungen gilt folgendes: Bei diesen Vorgängen handelte es sich um notarielle Urkunden über andere Gegenstände als Rechtsgeschäfte. Für diese gelten nach Art. 53 des Preussischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (PrFGG) die Vorschriften in Art. 54 bis 62 PrFGG. Nach Art. 55 PrFGG soll die Beurkundung in Form eines Protokolls erfolgen, doch kann der Notar auch die erleichterte Form des Art. 54 PrFGG wählen; bei Aufnahme eines Protokolls ist es nach Art. 55 Abs. 2 PrFGG dem Ermessen des Notars überlassen, wieweit er das Protokoll den Beteiligten zwecks Genehmigung vorlesen oder vorlegen und von ihnen unterschreiben läßt. Dr. A. hat jedoch hier in allen Fällen ein notarielles Protokoll nach Maßgabe der für die Beurkundung von Rechtsgeschäften vorgesehenen Form der §§ 168 ff FGG aufgenommen. Dazu war er befugt, mußte dann aber natürlich wahrheitsgemäß und richtig alle Vorgänge entsprechend beurkunden. Alle Verhandlungen enthalten jedoch wieder die der Wahrheit nicht entsprechenden Erklärungen des Notars über die Erschienenen, ihre Persönlichkeit und eine nicht geführte Verhandlung, deren Vorlesung und Genehmigung. Sie enthalten weiter die unwahre Erklärung, daß der Notar die Beteiligten über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung belehrt habe und daß die Beteiligten dann ihm eidesstattliche Versicherungen abgegeben hätten. Damit hat der Notar auch in diesen Fällen im Sinne des § 348 StGB innerhalb seiner Zuständigkeit rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet; denn ein Notar ist nach § 2356 Abs. 2 BGB befugt, eidesstattliche Versicherungen im Erbscheinsverfahren abzunehmen, und damit ist er in diesen Fällen auch eine zur Abnahme einer solchen Erklärung zuständige Behörde nach § 156 StGB. Irrig ist also die Auffassung der Verteidigung, daß der Notar hier nur eine Unterschrift unkorrekt beglaubigt habe. Richtig ist jedoch, daß er in diesen Fällen davon ausgehen durfte, daß hier die Formverstöße für den von den Beteiligten gewünschten rechtlichen Erfolg ohne Bedeutung waren, weil die von den Beteiligten immerhin unterzeichneten Versicherungen demnächst beim Nachlaßgericht eingingen und die daraufhin erteilten Erbscheine gültig waren.

19

Bei den neun Unterschriftsbeglaubigungen hat der Notar ebenfalls die gesetzlichen Formvorschriften verletzt. Nach § 183 Abs. 1 FGG darf die Beglaubigung einer Unterschrift nur erfolgen, wenn sie in Gegenwart des Notars anerkannt oder vollzogen wird. Darauf wird in § 12 der Richtlinien für die Berufsausübung der Notare vom 8.12.1962 (ebenso schon früher in Nr. VI c der Richtlinien von 1952) nochmals hingewiesen. Der beschuldigte Notar hat in allen erwähnten Fällen diese Bestimmung mißachtet, weil die Unterschriften weder in seiner Gegenwart vollzogen noch anerkannt waren. Die Strafkammer beim Landgericht Berlin hat auch insoweit in ihrem Urteil vom 29. November 1965 eine vorsätzliche Falschbeurkundung im Sinne des § 348 StGB angenommen, indem sie davon ausging, daß der Notar bei der Beglaubigung zu Unrecht vermerkt habe, die Unterschriften seien vor ihm anerkannt oder vollzogen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung damals im Revisionsverfahren durch Urteil vom 17. Mai 1966 (5 StR 233/66) gebilligt. Inzwischen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Januar 1968 (4 StR 432/67 = BGHSt 22, 32 [BGH 05.01.1968 - 4 StR 432/67]) entschieden, daß eine Falschbeurkundung im Amt in solchen Fällen nicht vorliege, wenn die Unterschrift echt sei, weil die Erklärung des Notars, die Unterschrift sei auch vor ihm anerkannt oder vollzogen, nach § 183 Abs. 2 FGG nicht nötig sei, also einen rechtlich nicht erheblichen Umstand betreffe. Der Senat läßt hier dahingestellt, welcher Auffassung zuzustimmen ist, weil es für die Gesamtbeurteilung des Dienstvergehens im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist, ob bei diesen 9 Unterschriftsbeglaubigungen die eindeutig vorliegende Dienstpflichtverletzung des Notars zugleich den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt.

20

Der Notar hat nach den obigen Feststellungen in allen Fällen seine Dienstpflichten auch vorsätzlich verletzt. Er hat bei seinen nachträglichen Unterschriftsleistungen entweder gewußt oder jedenfalls nach seiner Erklärung es billigend hingenommen, daß er Notariatsverhandlungen unterzeichnete, die nicht er, sondern sein Bürovorsteher oder ein Mitarbeiter getätigt und an denen er nicht mitgewirkt hatte. Er gibt auch jetzt zu, daß er sich des Ordnungswidrigen bewußt gewesen sei; er will sein Vorgehen allerdings damals nur als Verletzung von Instruktionsvorschriften angesehen haben. Für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung genügt es, daß sich der Amtsträger eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten, also einer dienstlichen Pflichtwidrigkeit bewußt ist; das liegt nach den insoweit glaubhaften Erklärungen des Notars hier vor. Unerheblich ist es für das Dienstvergehen, ob der Notar darüber hinaus erkannt hatte, daß er in einzelnen Fällen auch eine strafbare Handlung begehe.

21

Umstände, die die Schuld ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Die dienstliche Überlastung ist kein Entschuldigungsgrund. Denn ein überlasteter Notar muß die Übernahme der Sachen ablehnen, die er nicht in angemessener Frist ordnungsmäßig erledigen kann. Es ist nicht anzunehmen, daß in irgendeinem Fall die Beteiligten sich geweigert hätten, zum Vollzug der Urkunden wiederzukommen, die in ihrem eigenen Interesse errichtet wurden. Die Bestellung eines Vertreters auch für kurze Abwesenheiten oder Verhinderungsfälle wäre möglich gewesen.

22

Alle diese verschiedenen Pflichtwidrigkeiten sind nach dem im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens als eine Tat zu ahnden (BDH 6, 131; BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61];  19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH MDR 1966, 523).

23

Nach § 96 BNotO sind ergänzend die Disziplinarvorschriften anzuwenden, die für nichtrichterliche Landesjustizbeamte gelten. Das ist hier die Berliner Landesdisziplinarordnung vom 22. Januar 1963 (GVBl S. 149; abgekürzt: LDO). Nach § 3 Abs. 2 LDO ist eine Bestrafung nicht mehr zulässig, wenn seit dem Dienstvergehen, das keine schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als 5 Jahre verstrichen sind. Diese Bestimmung greift nicht ein, weil nach den späteren Ausführungen hier eine schärfere Strafe verwirkt ist. Für diese schwereren Fälle beträgt nach § 3 Abs. 2 LDO die Frist 10 Jahre, die hier nicht verstrichen ist.

24

Die Verurteilung des Notars muß daher bestehen bleiben.

25

Der Verteidiger hat in der Verhandlung beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über das im Strafverfahren eingereichte Wiederaufnahmegesuch entschieden sei. Dazu sieht der Senat keinen Anlaß. Die Wiederaufnahme ist damit begründet, daß in den Fällen der Unterschriftsbeglaubigungen keine strafbare Falschbeurkundung vorliege, die beglaubigten Unterschriften echt gewesen und die Erbscheinsverhandlungen keine notariellen Verhandlungen seien. Das alles ist nach den vorangegangenen Ausführungen entweder rechtlich unerheblich oder unrichtig; bezüglich der Unterschriftsbeglaubigungen geht auch der Senat davon aus, daß die Unterschriften echt waren.

26

V.

Nach § 97 BNotO können gegen den Notar wegen seiner Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 DM, Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit oder für dauernd.

27

Bei der Zumessung der Strafe hat das Berufungsgericht folgendes erwogen:

28

Strafschärfend fällt ins Gewicht, daß der Beschuldigte gegen die wesentlichsten Pflichten eines Notars verstoßen hat, nämlich gegen die Vorschriften über die Form und die Abfassung notarieller Geschäfte, insbesondere notarieller Urkunden. Aus gutem Grunde hat der Gesetzgeber diese eingehenden Vorschriften aufgestellt, weil dadurch eine persönliche Amtsausübung durch den Notar in weitem Umfange gewährleistet werden soll, die wegen der nötigen Befragungen und Belehrungen erforderlich ist. Die Notare bedürfen zur sachgerechten Ausübung ihres Amtes des Vertrauens der Rechtsuchenden, das den Notaren nur entgegengebracht wird, wenn sie mit größter Sorgfalt und äußerster Strenge auf Wahrung dieser Garantien des Beurkundungsverfahrens achten. Die hohe Zahl von 31 unrichtig erstellten Notariatsurkunden muß weiter zum Nachteil des Beschuldigten bewertet werden. Dadurch waren für die Beteiligten erhebliche Gefahren entstanden, weil die beurkundeten Grundstücksverträge, die Gesellschaftsverträge und das Testament formungültig, aber vom Notar gleichwohl als gültig in den Rechtsverkehr gebracht waren. Der Beschuldigte hat auch die erforderliche Wiedergutmachung teilweise erst auf Erinnerung durch den Bundesgerichtshof bewirkt. Gewiß hat der Notar nicht aus Gewinnsucht gehandelt, aber gewisse materielle Erwägungen müssen mitgewirkt haben, weil der Notar durch dieses Verfahren den Rechtsuchenden Schwierigkeiten ersparte und damit die Wettbewerbsbedingungen zu seinen Gunsten unlauter veränderte. Schließlich sind bei der Strafzumessung auch die allgemeinen Interessen der Rechtspflege, die Gefährdung des Rechtslebens durch derartige Taten überhaupt und der angerichtete Schaden für das Ansehen des Notarstandes berücksichtigt worden.

29

Eine Geldbuße reicht, selbst in Verbindung mit einem Verweis, bei diesen zahlreichen erschwerenden Umständen als schuldangemessene Sühne keinesfalls mehr aus. Der Senat bleibt auch bei seiner schon früher geäußerten Auffassung (BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]), daß gegen einen Notar, der mehrfach vorsätzlich Falschbeurkundungen vornimmt, grundsätzlich auf Entfernung aus dem Amt zu erkennen ist, weil ein solcher Notar zur Ausübung dieses Berufes unwürdig ist. Dabei ist es unerheblich, ob diese mehrfachen Falschbeurkundungen gleichzeitig abgeurteilt werden, weil mehrfache Falschbeurkundungen auch ohne zwischenzeitliche Bestrafung oder Warnung so schwer wiegen, daß sie zur Entfernung aus dem Amte als Urkundsperson nötigen.

30

Strafmildernd wirken jedoch manche Umstände mit: Der Notar ist bisher unbestraft und hat auch sonst ein unbescholtenes Leben geführt. Die Verfehlungen sind mindestens teilweise auf berufliche Überlastung zurückzuführen und zum Teil aus Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden zu erklären. Die meisten Verfehlungen bestanden in unkorrekten Unterschriftsbeglaubigungen und fehlerhaften Erbscheinsverhandlungen, durch die jedoch Schäden für die Rechtsuchenden nicht entstanden sind, weil gegen die Echtheit der Unterschriften sowie die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen keine Bedenken bestehen und die erteilten Erbscheine gültig sind. Der Beschuldigte hat auch nicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs gehandelt und niemals die Erklärungen der Beteiligten verfälscht, die stets ihrem Willen entsprechend niedergelegt sind. Er hat sich ernsthaft und erfolgreich um Wiedergutmachung bemüht, soweit sie nötig und möglich war. Die strafrechtliche Bedeutung der Unterschriftsbeglaubigungen mag auch anders zu würdigen sein als dies das Kammergericht getan hat.

31

Bei Abwägung dieser Umstände und im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte jetzt hinreichend verwarnt ist, hält es der Senat für geboten, die vom Kammergericht festgesetzte zeitliche Begrenzung der Entfernung aus dem Amt herabzusetzen. Dabei ist auch Rücksicht zu nehmen auf das Alter des Beschuldigten von jetzt 61 Jahren, damit es dem Notar ermöglicht wird, nach Ablauf der zeitweiligen Amtsentfernung den Notarberuf nochmals auszuüben; eine zu lange Dauer würde bei dem Alter des Beschuldigten in Wahrheit einer dauernden Amtsentfernung gleichkommen. Der Senat hält deshalb eine Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von vier Jahren für angemessen und ausreichend.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 114, 115 BDO (§ 109 BNotO).

Glanzmann
Dr. Weber
Dr. Arndt
Fortmann
Börtzler