Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1966, Az.: 5 StR 233/66

Wirkungen der Wiederholung gleichartiger Straftaten auf die Höhe der Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
5 StR 233/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.11.1965

Verfahrensgegenstand

Falschbeurkundung

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner A. aus B., dort geboren am ... 1907

Sonstige Beteiligte

2. Hauptgeschäftsführer Hans N. aus Be., dort geboren am ... 1911

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1965 dahin ergänzt, daß der Angeklagte Dr. A. in den Fällen Erna M. und Charlotte B. auf Kosten der Landeskasse freigesprochen wird.

Die Dauer der Gefängnisstrafe, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tritt, beträgt bei Dr. A. höchstens zwei Jahre.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

1.

An den Erbscheinsverhandlungen Erna M. und Charlotte B. vom 27. März 1961 war der Angeklagte Dr. A. nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beteiligt. Das Landgericht hat es versehentlich unterlassen, ihn insoweit wegen erwiesener Unschuld freizusprechen. Dies holt der Senat nach.

2

2.

Die unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Einzelausführungen wenden sich nur gegen die Ausübung des richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung. Die Strafkammer hat in den 38 Fällen, derentwegen sie den Angeklagten Dr. A. gemäß § 348 Abs. 1 StGB schuldig befunden hat, anstelle der an sich verwirkten gesetzlichen Mindeststrafe von je einem Monat Gefängnis 38 Geldstrafen von je 60 DM verhängt; den Angeklagten N. hat sie wegen 38 Fällen der Beihilfe anstelle der an sich verwirkten Mindeststrafe von je einer Woche Gefängnis zu 38 Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß die Wiederholung gleichartiger Straftaten strafschärfend wirken und zu einer Erhöhung der Mindeststrafe führen muß.

3

Was die Revision gegen die Höhe der Geldstrafen vorträgt, geht ebenfalls fehl, § 27 c StGB, den sie als verletzt ansieht, ist eine Sollvorschrift. Sie überläßt es dem Ermessen des Tatrichters, ob die Geldstrafe Entgelt und Gewinn übersteigen soll. Daß die Strafkammer dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht zu erkennen.

4

Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 StGB darf die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten, zwei Jahre nicht übersteigen. Das hat die Strafkammer bei dein Angeklagten Dr. A. übersehen. Die Summe dar an sich verwirkten Gefängnisstrafen beträgt hier 38 Monate, also drei Jahre und zwei Monate. Der Senat beseitigt den Fehler durch eine Ergänzung des Urteils.

5

3.

Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler weder zugunsten noch zuungunsten der Angeklagten erkennen.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Kersting