Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1968, Az.: III ZR 63/65
Anforderungen an eine wirksame telefonische Fristverlängerung; Konkurrenzverhältnis zwischen Halterhaftung und Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung; Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Kasko-Versicherer gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; Haftungshöchstbeträge bei Schadensersatzansprüchen; Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 63/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.02.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 50, 271 - 276
- DB 1968, 1667-1668 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1962-1964 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
handelnd in Prozeßstandschaft für die Französische Republik,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch das Regierungspräsidium Süd-Württemberg-Hohenzollern, T., N.straße ...
Prozessgegner
Firma B. Allgemeine Versicherungs-AG., W.-E., V.straße ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Walter S., August B. und Dr. Gerhard M.
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGHZ 47, 196) Test, daß sich dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, die Frage, in welcher Höhe der Kaskoversicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach entscheidet, wie die Haftungssumme (§ 12 Abs. 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. Juni 1962 - an Verkündungsstatt zugestellt am 13.6.1962 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1962 zu zahlen. Mit der weitergehenden Klage wird die Klägerin abgewiesen.
Von den vor dem Landgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den vor dem Berufungsgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 3/5 der außergerichtlichen und 5/7 der gerichtlichen Kosten, die Beklagte 2/5 der außergerichtlichen und 2/7 der gerichtlichen Kosten zu tragen. Die Konten des Revisionsrechtszuges werden zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die klagende Versicherungsgesellschaft macht als Kaskoversicherer des Fuhrunternehmers G. aus Ga. einen vermeintlich auf sie gemäß § 67 VVGübergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmern geltend. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Der bei der Klägerin mit einem Selbstbehalt von 500 DM kaskoversicherte Lastzug ihres Versicherungsnehmers wurde am 5. Mai 1961 bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt, zu den es aus alleinigem Verschulden des Fahrers eines auf Dienstfahrt befindlichen LKW der französischen Streitkräfte gekommen war.
Die Klägerin hat ihrem Versicherungsnehmer die Instandsetzungskosten für den beschädigten LKW nach Abzug des Selbstbehalts mit (12.878,50 DM minus 500 DM =) 12.378,50 DM bezahlt. Die dem Versicherungsnehmer weiter unstreitig entstandenen, jedoch von der Klägerin nicht ersetzten Schäden in Gestalt von Aufwendungen für Ersatzfahrzeuge (200 DM), Verdienstausfall (4.500 DM) und Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren (109,20 DM) sowie den Selbstbehalt hinsichtlich der Instandsetzungskosten (500 DM) hat die Beklagte dem Geschädigten mit insgesamt 5.309,20 DM ersetzt; der Gesamtschaden des Geschädigten betrug danach (12.378,50 + 5.309,20 =) 17.687,70 DM.
Die Beklagte hat der Klägerin, die einen auf sie übergegangenen Ersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 7 ff StVG in Höhe von 10.000 DM (Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG) rechtzeitig gemäß Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages angemeldet hatte, gemäß Bescheid vom 29. November 1961 lediglich 4.690,80 DM erstattet mit der Begründung, der von der Klägerin an den Geschädigten gezahlte Betrag von 5.309,20 DM sei auf der. Höchatbetrag von 10.000 DM voll anzurechnen.
Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte dem Geschädigten über den von ihr, Klägerin, geleisteten Betrag hinaus - allein - aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 EGB in Verbindung mit Art. 34 GG), während dessen Ersatzanspruch gemäß §§ 7 ff StVG mit dem vollen Betrage der in § 12 StVG bestimmten Höchstsumme von 10.000 DM auf sie, Klägerin, übergegangen sei. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.309,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1962 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Vor dem von ihr mit der Berufung angegangenen Oberlandesgericht hat die Beklagte zuletzt den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, soweit die Klageforderung den Betrag von 1.561,76 DM mit Zinsen übersteigt. Ihre Berufung ist jedoch ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, die sich daraus ergeben hatten, daß die Verlängerung der mit Verfügung vom 12. November 1962 bis zum 15. Dezember 1962 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen erst mit schriftlicher Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Dezember 1962 angeordnet worden ist, sind im Ergebnis nicht begründet. Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts (Oberlandesgerichtsvizepräsident Dr. M.) hat in seiner eingeholten dienstlichen Äußerung vom 4. Oktober 1967 zur Überzeugung des erkennenden Senats die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Oberlandesgericht bestätigt, daß dieser vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 12. Dezember 1962, fernmündlich um Fristverlängerung gebeten und er, Dr. Müller, diese begehrte Fristverlängerung fernmündlich gewährt, jedoch gebeten habe, den Antrag auch noch schriftlich zu den Akten zu bringen. Danach aber ist die Fristverlängerung in wirksamer Weise rechtzeitig verfügt worden. Der Auffassung der Revisionserwiderung, die fernmündlich erteilte "Bewilligung" sei schon deswegen keine wirksame Verfügung einer Fristverlängerung, weil damals noch "kein hierfür erforderlicher schriftlicher, von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichneter Verlängerungsantrag" vorgelegen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Darauf, ob ein wirksamer Antrag vorlag, kommt es nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist die Fristverlängerung von dem zuständigen Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügt worden, was ohne Wahrung einer besonderen Form geschoben und dem Parteivertreter mitgeteilt werden konnte.
II.
Gegenüber dem unmittelbar Geschädigten kommt eine Haftung der Beklagten aus Halterhaftung und Amtshaftung in Betracht. Unter diesen beiden Ansprüchen weist der Amtshaftungsanspruch die Besonderheit auf, daß er infolge der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGBüberhaupt nicht zur Entstehung kommt, soweit der Geschädigte anderweite Ersatzansprüche hat. Dabei stellt jedoch der gegen die Beklagte selbst gegebene Anspruch aus Halterhaftung keinen anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 EGB dar. Andererseits wird auch die Halterhaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch die Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht verdrängt oder beseitigt. Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben. Es besteht zwischen ihnen, soweit sie sich der Höhe nach decken, Anspruchskonkurrenz.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich für die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber dem Kasko-Versicherer, der dem unmittelbar Geschädigten im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Ersatzleistungen erbracht oder vertragsgemäß zu erbringen hat, folgendes: Der Kasko-Versicherer kann als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten auf Grund des in § 67 VVG normierten Forderungsübergangs Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nicht geltend machen. Denn die Leistungen, die er zu erbringen hat, sind anderweite Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, so daß im Umfange seiner Leistungspflicht ein Anspruch des unmittelbar Geschädigten aus Amtspflichtverletzung nicht entsteht. Soweit sich indes die Ersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten im Rahmen der Halterhaftung auf Grund §§ 7 ff StVG bewegen, kann sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft als "Schädiger" auf eine nur subsidiäre Haftung nicht berufen und kommt der gesetzliche Forderungsübergang nach Maßgabe des § 67 VVG zum Zuge. Da sich ein Forderungsübergang auf den Kasko-Versicherer sonach nur hinsichtlich der nach dem Straßenverkehrsgesetz gegebenen Ansprüche vollziehen kann, muß für die Frage, in welchem Umfange ein solcher Übergang stattfindet, die Tatsache, daß der unmittelbar Geschädigte selbst neben den Ansprüchen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch noch Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG geltend machen kann, unberücksichtigt bleiben. Daher kann das Spannungsverhältnis zwischen § 839 Abs. 1 Satz 2 ZGB (im Rahmen der Amtshaftung) und § 67 VVG (im Rahmen der Halterhaftung) und damit die Frage, in welchem Umfang Ansprüche aus einem schadenstiftenden Ereignis, das Ansprüche sowohl aus Amts- wie aus Halterhaftung ausgelöst hat, dem gesetzlichen Forderungsübergang unterfallen, sachgerecht nur so gelöst werden, daß man entscheidend darauf abstellt, wie der Schaden abzudecken gewesen wäre, wenn lediglich aus Halterhaftung Ersatz zu leisten sein würde. Denn soweit in diesem Rahmen Ansprüche des Kasko-Versicherers zu befriedigen gewesen wären - aber auch nur in diesem Umfang -, kann sich der Schädiger nicht auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und kann der Kasko-Versicherer Ansprüche aus Halterhaftung kraft Forderungsübergangs geltend machen, ohne sich dem Einwand aus der Subsidiaritätsklausel ausgesetzt zu sehen. Allein bei dieser Lösung kann erreicht werden, daß einmal der Forderungsübergang auf den Kasko-Versicherer im Rahmen der Halterhaftung, zum ändern aber auch die Subsidiarität der Amtshaftung zum Zuge kommt, was nicht in vollem Umfang der Fall wäre, wenn der Kasko-Versicherer im Rahmen der Halterhaftung d.h. bei der Verteilung des Höchstbetrages aus § 12 StVG irgendwie in die Waagschale werfen und daraus Vorteile herleiten könnte, daß der Schädiger dem Versicherungsnehmer (gegebenenfalls auch noch weiteren unmittelbar Geschädigten) außer nach dem Straßenverkehrsgesetz auch noch aus Amtspflichtverletzung haftet.
Der Senat hält deshalb an den Grundsätzen seiner Entscheidung vom 20. März 1967 - III ZR 100/66 (= BGHZ 47, 196) fest, in der er bereits eingehend zu der Frage Stellung genommen hat, in welcher Höhe der Kasko-Versicherer auf ihn übergegangene Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geltend machen kann, die - wie hier - für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und Halterhaftung zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Entscheigung, die in Ergebnis und Begründung bei Wussow in Wussows Informationen 1967, 77 und Weireter in VersR 1967, 925 Zustimmung gefunden und der sich inzwischen auch der VI. Zivilsenat (Urteil vom 26. März 1968 - VI ZR 188/66 -) angeschlossen hat, abzurücken. Es bleibt mithin dabei, daß für die Beantwortung der Frage des Forderungsübergangs auf den Kaskoversicherer die Haftung des Schädigers aus Amtspflichtverletzung wegzudenken und die Frage so zu beurteilen ist, wie wenn der Schädiger allein aus Straßenverkehrsgesetz haften würde.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seine der Klage in vollen. Umfang stattgebende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Da der Geschädigte grundsätzlich nach seinem Belieben den Ersatz des einen oder des anderen ihm zugefügten Schadens verlangen und dabei von mehreren an sich zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen die ihm richtig erscheinende auswählen könne, könne er unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung von der Körperschaft zunächst (bis zum Höchstbetrag) die Deckung seines vom Kaskoversicherungsschutz erfaßten Schadens verlangen; bezüglich der nicht vom Versicherungsschutz erfaßten Schäden könne er sodann nach freier Entschließung Ersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder auch noch - soweit nicht zur Abdeckung der vom Versicherungsschutz umfaßten Schaden verbraucht - aus Halterhaftung geltend machen. Auf diese Weise könne der Geschädigte erreichen, daß der Höchstbetrag aus Halterhaftung voll auf die vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden angerechnet werde. Bei diesem Vorgehen könne der Kaskoversicherer von seiner Leistungsverpflichtung bis zum Haftungshöchstbetrage frei werden. An diesem Ergebnis könne sich auch dann nichts ändern, wenn der geschädigte Versicherungsnehmer sich zunächst an seinen Kaskoversicherer gehalten habe.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht (vgl. auch Heitmann in NJW 1968, 437), daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jeden ersetzt verlangten Schadensposten bewirkt und daß der Geschädigte eben nicht nach seinem Belieben einen oder mehrere Schadensposten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt verlangen kann.
Auch die in NJW 1967, 1756 von Schulte geübte Kritik - der zu dem Ergebnis kommt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Fällen der vorliegenden Art insgesamt nicht mehr als den in § 12 StVG festgelegten Haftungshöchstbetrag zu zahlen habe - verkennt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens in dem Verhältnis der Haftungshöchstsumme zum gesamten Sachschaden haftet und insoweit - da im Rahmen der Halterhaftung der Grundsatz der Subsidiarität (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gilt - ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG stattfindet, dem Rechnung getragen werden muß.
Mithin bleibt zu prüfen, wie die Haftungssumme von 10.000 DM zu verteilen wäre, wenn die Beklagte lediglich aus Halterhaftung (und nicht auch aus Amtspflichtverletzung) in Anspruch genommen werden könnte. Diese Prüfung ergibt unter Beachtung der in der genannten Senatsentscheidung aufgestellten Grundsätze folgendes:
Die Schadensposten, die der Geschädigte ersetzt verlangt und die ihm auch teils die Klägerin, teils die Beklagte erstattet haben, sind sämtlich im Rahmen der Haftung nach §§ 7, 12 a.F. StVG zu berücksichtigen mit Ausnahme der dem geschädigten Göggel im Verwaltungsverfahren entstandenen (und von der Beklagten ersetzten) Rechtsanwaltskosten im Betrage von 109,20 DM. Diese Kosten zählen nicht zu den Sach- oder Sachfolgeschäden, die aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10.000 DM anteilmäßig abzudecken gewesen wären (so Urteil vom 20. März 1967, insoweit nicht in BGHZ 47, 196, wohl aber in NJW 1967, 1273/4 mit abgedruckt).
Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 [BGH 31.01.1963 - II ZR 79/62]und 73 u.a.), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugs der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind. Denn der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist in der Rechtsprechung des Senats immer nur aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gewährt worden, in deren Rahmen für jeden durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachter Schaden Ersatz zu leisten ist, während nach § 12 StVG lediglich für den Sach- und Sachfolgeschaden Ersatz verlangt werden kann.
Im Rahmen der Halterhaftung wären dementsprechend (17.687,70 DM minus 109,20 DM =) 17.578,50 DM zu berücksichtigen gewesen. Alle - hier zu berücksichtigenden - Einzelschäden wären mithin im Verhältnis 10.000 zu 17.578,50 abzudecken gewesen, d.h. bildlich gesprochen hätte die Beklagte im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis 1: 1,75785 abzudecken gehabt. Bei Berechnung des danach auf die Klägerin übergegangenen Anspruches ist jedoch noch das in § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG normierte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieses Quotenvorrecht bezieht sich indes nicht auf alle (Sach-)Schäden, die der geschädigte G. erlitten hat, sondern nach den in BGHZ 25, 340 dargelegten Grundsätzen nur auf die Fahrzeugschäden, gegen die der Geschädigte sich durch die Kaskoversicherung versichert hatte. Da sonach das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden, gegen den allein die Kaskoversicherung Versicherungsschutz gewährt, anzuwenden ist, scheiden für das Quotenvorrecht die Aufwendungen für Ersatzfahrzeuge (200 DM) und der Verdienstausfall (4.500 DM) aus. Danach würde die Haftungshöchstsumme von 10.000 DM bei ausschließlicher Halterhaftung der Beklagten auf den geschädigten G. und die Klägerin folgendermaßen aufzuteilen gewesen sein:
Die vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Sachfolgeschäden des geschädigten G. im Betrage von (200 DM + 4.500 DM =) 4.700 DM wären mit (10.000 mal 4.700 geteilt durch 17.578,50 =) 2.673,72 DM zu erstatten gewesen. Außerdem hätte an G. der Schaden, der zwar im Rahmen des Kaskoversichertenrisikos entstanden, von der Klägerin aber nicht erstattet worden ist - das ist der Betrag des Selbstbehalts bezüglich der Instandsetzungskosten mit 500 DM -, mit Rücksicht auf sein Quotenvorrecht in voller Höhe ersetzt werden müssen. Der danach verbleibende Restbetrag von (10.000 DM minus 2.673,72 DM minus 500 DM =) 6.826,28 DM wäre auf die Klägerin entfallen. Außer dem an die Klägerin bereits erstatteten Betrag von 4.690,80 DM stehen dieser mithin noch weitere (6.826,28 DM minus 4.690,80 DM =) 2.135,48 DM zu.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen bestehen gegen Höhe und Zinsbeginn keine Bedenken, werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist mithin das oberlandesgerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und ist unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten lediglich zur Zahlung von 2.135,48 DM mit Zinsen auszusprechen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler