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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1968, Az.: VI ZR 188/66

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Erhalt einer Leistung ohne rechtlichen Grund; Abgrenzung von Bereicherungsansprüchen und Ansprüchen wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfassten Schäden wie insbesondere dem Ausfallschaden als Sachfolgeschaden und einem Schaden an der Ladung; Auswirkungen des selbstständigen Charakters einzelner Forderungen im Rahmen eines Anspruchs aus einem Verkehrsunfall bei Inkonkurrenztreten von Ansprüchen des Geschädigten und Versicherungsnehmers und dem Kaskoversicherer hinsichtlich der begrenzten Haftungssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1968
Aktenzeichen
VI ZR 188/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 08.11.1966
LG Bremen - 24.05.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. November 1966 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 5. November 1962 verursachte der Bundeswehrgefreite J. mit einem Lastkraftwagen der Klägerin auf der Bundesautobahn F.-K. schuldhaft einen Verkehrsunfall, indem er beim Überholen einen Lastzug der H.-Brauerei streifte und zur Seite abdrängte, so daß der Lastzug von der Fahrbahn abkam, die Böschung hinunterstürzte und sich dabei überschlug. Dadurch entstand der Brauerei folgender Schaden:

1.Fahrzeugschaden:
Anhänger ...10.539,53 DM
Lastwagen ...18.245,40 DM
28.784,93 DM
2.Sonstiger Schaden:
Ausfallschaden2.934,62 DM
Beschädigung der Ladung3.175,86 DM
6.110,48 DM
3.Gesamtschaden34.895,41 DM
2

Die Beklagte hat als Kaskoversicherer der Brauerei den Fahrzeugschaden mit 28.784,93 DM ersetzt. Darauf hat die Klägerin im Rahmen ihrer Halterhaftung der Beklagten 10.000 DM erstattet. Außerdem hat sie auf Grund ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der Brauerei den sonstigen Schaden in Höhe von 6.110,48 DM ersetzt.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten habe in Höhe von 1.751,08 DM kein Anspruch aus übergegangenen Recht (§ 67 VVG) zugestanden. Auf die Beklagte als Kaskoversicherer sei nur der Anspruch der Brauerei auf Ersatz des Fahrzeugschadens (reiner Sachschaden) übergegangen, da nur dieser Schaden durch die Kaskoversicherung gedeckt werde. Dieser Anspruch gründe sich allein auf § 7 StVG. Insoweit entfalle eine Antshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG), weil die Brauerei in Form der Versicherungsleistung anderweitigen Ersatz erlange (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Haftung der Klägerin nach § 7 StVG sei aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG auf 10.000 DM begrenzt. Diese Vorschrift beschränke die Haftung für den gesamten Sachschaden einschließlich des Sachfolgeschadens (sonstigen Schadens der Brauerei). Da die Klägerin neben dem Sachschaden auch den Sachfolgeschaden der Brauerei ersetzt habe und beide Schaden den Haftungshöchstbetrag überstiegen, verringere sich der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG in dem Verhältnis, in den der Gesamtbetrag der Schäden zum Höchstbetrag der Haftung stehe, mithin auf 8.248,92 DM. Danach habe die Beklagte den Differenzbetrag von (10.000 minus 8.248,92 DM =) 1.751,08 DM ohne Rechtsgrund erhalten.

4

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 1.751,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, die Haftungsbegrenzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG für den Sachschaden könne nicht dazu führen, ihren Anspruch auf Ersatz des gedeckten Fahrzeugschadens mit Rücksicht auf den Sachfolgeschaden der Brauerei verhältnismäßig zu kürzen, weil die Klägerin für den Sachfolgeschaden aus einem anderen Haftungsgrund (Amtshaftung) einzustehen habe. Auf die Ermäßigung der einzelnen Ansprüche nach § 12 Abs. 2 StVG könne sich der Schädiger nur dann berufen, wenn er ausschließlich nach dem Straßenverkehrsgesetz hafte. Anderenfalls fließe ihm aus seiner weitergehenden Haftung ein ungerechtfertigter Vorteil zu.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verneint, weil die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten 1.751,08 DM nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern Anspruch auf den vollen Betrag von 10.000 DM gehabt habe.

11

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten als Kaskoversicherer der Brauerei Ansprüche gegen die Klägerin nur im Rahmen des § 67 VVG, also nur insoweit zustanden, als Ansprüche der geschädigten Brauerei gegen die Klägerin auf sie übergegangen waren. Richtig ist auch, daß für den Übergang nur der Anspruch der Brauerei auf Ersatz der unmittelbaren Sachschäden am Fahrzeug in Betracht könnt, denn nach § 67 VVG können nur solche Ansprüche auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der den versicherten Risiko entspricht. Ansprüche wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schaden (hier: Ausfallschaden als Sachfolgeschaden und Schaden an der Ladung) scheiden für den Übergang nach § 67 VVG von vornherein aus (BGHZ 25, 340, 343 [BGH 30.09.1957 - III ZR 76/56] und Urteil des BGH vom 21. November 1957 - II ZR 82/56 - VersR 1958, 15 = VRS 14, 103). Der Anspruch auf Ersatz dieser nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schaden in Höhe von 6.110,48 DM ist der Brauerei verblieben und daher von der Klägerin mit Recht durch Zahlung an die Brauerei erfüllt worden. Des weiteren ist die Ansicht des Berufungsgerichte zu billigen, daß die Klägerin für den Fahrzeugschaden nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern nur nach § 7 StVG einzustehen hat. Für den Fahrzeugschaden hat die Brauerei auf Grund des Kaskoversicherungsvertrages von der Beklagten anderweitigen Ersatz erhalten. Darauf muß sie sich nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen. Stand der Brauerei aber wegen des Fahrzeugschadens kein Amtshaftungsanspruch gegen die Klägerin zu, so konnte ein solcher Anspruch auch nicht nach § 67 VVG auf die Beklagte übergehen. Übergegangen ist vielmehr nur der Ersatzanspruch, der der Brauerei aus den Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 12 StVG gegen die Klägerin erwachsen war.

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2.

Im Rahmen der Halterhaftung ist der Schädiger nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG in der damals geltenden Fassung im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zum Betrag von 10.000 DM zum Ersatz verpflichtet. Im vorliegenden Falle gehört nicht nur der kaskoversicherte Fahrzeugschaden (28.784,93 DM) sondern der Gesamtschaden von 34.895,41 DM zu den Sachschäden, die durch den Höchstbetrag von 10.000 DM abzugelten sind. Das kann, soweit die Ladung des Lastzuges beschädigt worden ist (3.175,86 DM), nicht zweifelhaft sein, gilt aber in gleicher Weise für den Ausfallschaden (2.934,62 DM), denn auch insoweit handelt es sich um einen auf der Sachbeschädigung beruhenden Schaden (Sachfolgeschaden). Obwohl sich hiernach die Höchstgrenze von 10.000 DM auf den Gesamtschaden von 34.895,41 DM bezieht, also versicherte und nicht versicherte Schäden umfaßt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der gesamte Höchstbetrag von 10.000 DM der Beklagten als Kaskoversicherer zustehe, weil der Geschädigte (die Brauerei) den nicht durch die Kaskoversicherung gedeckten Teil des Schadens (6.110,48 DM) nach § 839 BGB, Art. 34 GG von der Klägerin ersetzt erhalten habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung Elemente der Amtshaftung, obwohl nach § 67 StVG nur der Anspruch aus der Halterhaftung (§ 7 StVG) auf die Beklagte übergegangen ist. Das ist nicht zulässig. Der Sachverhalt ist vielmehr so zu beurteilen, wie wenn eine Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht bestünde. Das hat der Bundesgerichtshof inzwischen in seinen Urteil BGHZ 47, 196 entschieden, Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und aus Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, dann ist nach diesen Urteil die Frage, in welcher Höhe der Kaskoversicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach zu entscheiden, wie die Haftungssumme des § 12 Abs. 1 StVG zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur aus Haltorhaftung für den Schaden einzustehen hätte. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Betrag von 10.000 DM, den die Klägerin bei einer Haftung aus §§ 7, 12 StVG zu erbringen hat, zwischen der Beklagten als Kaskoversicherten und der unmittelbar geschädigten Brauerei aufzuteilen ist und daß nur der in Anlehnung an § 12 Abs. 2 StVG gekürzte Schadensersatzanspruch auf die Beklagte übergehen kann. § 12 Abs. 2 StVG gilt nicht nur, wenn mehrere Personen durch dasselbe Ereignis Schaden erlitten haben. Er ist vielmehr entsprechend auch dann anzuwenden, wenn versicherte und nicht versicherte Sachen eines Eigentümers (Fahrzeug und Ladung) beschädigt worden sind und infolge Rechtsübergangs mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht können. Auch in diesen Falle verringern sich die einzelnen Schadensposten in den Verhältnis, in den ihr Gesamtbetrag (hier: 34.895,41 DM) zu den Höchstbetrag von 10.000 DM steht (ebenso OLG Schleswig in VersR 1965, 122 und Weireter in VersR 1967, 925).

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Das Berufungsgericht will die Haftungsgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG nicht gelten lassen und hält auch den § 12 Abs. 2 StVG nicht für anwendbar, weil diese Regelungen sich auf die Falle beschränkten, in denen der Schädiger ausschließlich nach den Straßenverkehrsgesetz hafte. Er meint, sie seien nicht anzuwenden, wenn wie hier eine weitere Haftungsgrundlage hinzutrete. Dieser Grundsatz ist an sich richtig. Er kann indes nicht gelten, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um zwei Anspruchsberechtigte handelt, von denen der eine seine Ersatzansprüche nur aus § 7 StVG herleiten kann, wahrend den anderen daneben für Deinen Anspruchsteil noch der Gesichtspunkt der Amtshaftung als Klagegrundlage zur Verfügung steht. Soweit ein Anspruch kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) mit der Wirkung, daß nunmehr entsprechend der Mehrheit der Gläubiger auch eine Mehrheit von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und möglicherweise unterschiedlich verläuft. Der Schadensersatzanspruch geht nach § 67 VVG im Zeitpunkt der Leistung des Versicherers auf diesen über. Daher stehen der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch vom Zeitpunkt des Forderungsübergangs an als selbständige Forderungen nebeneinander (vgl. BGHZ 44, 382, 388) [BGH 18.01.1966 - VI ZR 147/64]. Dieser selbständige Charakter der Forderungen wirkt sich auch aus, wenn der Geschädigte (Versicherungsnehmer) und sein Kaskoversicherer hinsichtlich der begrenzten Haftungssumme in Konkurrenz treten. In einen solchen Falle kann daher die Tatsache, daß der Schädiger gegenüber dem Geschädigten selbst wegen eines anderen Schadensteiles aus doppelten Rechtsgrunde (Halterhaftung und Amtshaftung) ersatzpflichtig ist, nicht dem Kaskoversicherer zugutekommen, den nur der § 7 StVG als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Sein Anteil ist vielmehr, wenn die Haftungshöchstsumme zur Befriedigung beider Gläubiger nicht ausreicht, in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG zu ermitteln. Daher geben auch die Ausführungen von Schultz in NJW 1967, 1756, keinen Anlaß, von der Entscheidung BGHZ 47, 196, abzugehen.

14

Hiernach ist die Haftungssumme von 10.000 DM nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts so zu verteilen, daß 8.248,92 DM auf den versicherten Fahrzeugschaden und 1.751,08 DM auf den nicht versicherten sonstigen Sach- und Sachfolgeschaden entfallen. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch aus der Halterhaftung nur in Höhe von 8.248,92 DM auf die Beklagte übergegangen, in Höhe von 1.751,08 DM jedoch der Brauerei verblieben ist. Deren Anspruch ist inzwischen durch die Zahlung getilgt worden, die die Klägerin in Höhe von 6.110,48 DM an die Brauerei geleistet hat. Da die Klägerin nach alledem 1.751,08 DM ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat, kann sie diesen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von ihr zurückverlangen.

15

Danach hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen. Auf die Revision der Klägerin wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

16

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges hat nach den §§ 91 und 97 ZPO die Beklagte zu tragen.

Dr. Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens