Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1968, Az.: VI ZR 118/66
Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung der Klage; Zustellung einer Klageschrift "demnächst"; Verzögerung der Klagezustellung durch vom Kläger nicht zu vertretende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 118/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.05.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich. Meyer Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Am 2. Januar 1957 kam es zwischen dem damals 12-jährigen Erstkläger, der auf dem Klärteich in E. Schlittschuh lief, und dem dort spielenden damals 10-jährigen Zweitbeklagten zu einem Streit, in dessen Verlauf der Erstbeklagte einen Schlittschuh nach dem Kläger warf, ihn damit am Kopf traf und erheblich verletzte.
Wegen des dadurch entstandenen Schadens nehmen die Kläger die Beklagten - den Erstbeklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht - auf Schadensersatz in Anspruch. Durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten haben sie zunächst eine "Klage nebst Armenrechtsgesuch" vom 5. August 1957 am 6. August 1957 beim Landgericht Lüneburg eingereicht mit dem Antrag, den Klägern das Armenrecht zu bewilligen. Es heißt dort weiter:
"Ich werde beantragen,
I.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,1.
an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM,2.
an den Kläger zu 2) 211,36 DM nebst 4 % Zinsen seit den 1. Juni 1957 zu zahlen,II.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren künftigen Schaden, der aus der vom Beklagten zu 1) begangenen Körperverletzung vom 2.1.1957 entstehen wird, zu erstatten."
Dieser Schriftsatz ist den Beklagten nicht zugestellt, sondern lediglich im Armenrechtsverfahren zur Stellungnahme übersandt worden. Im Armenrechtsprüfungsverfahren ist sodann über den in seinen Einzelheiten von den Parteien unterschiedlich dargestellten Vorfall vom 2. Januar 1957 durch Vernehmung von Zeugen und über die Unfallfolgen durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben worden. Für das Armenrechtsprüfungsverfahren wurde den Klägern das Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt.
Nicht zuletzt infolge des wiederholten, Wechsels in der Person des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie infolge von Unklarheiten über die gesetzliche Vertretung des Erstklägers hat sich das Armenrechtsprüfungsverfahren bis zum 1. Juni 1963 hingezogen. Im Verlauf des Armenrechtsprüfungsverfahrens hatte sich schließlich mit Schriftsatz vom 22. November 1960 der Rechtsanwalt Dr. B. aus L. als Vertreter der Kläger gemeldet, um Übersendung der Gerichtsakten gebeten und diese zur Einsichtnahme in seinem Büro erhalten. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1961 bat Rechtsanwalt Dr. B. sodann, ohne daß zwischenzeitlich etwas, zur Förderung des Verfahrens geschehen war,
"dem Verfahren Fortgang zu geben".
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1962 suchte er um Fristgewährung nach, da ihm "zur Einreichung der Klage" zur Zeit noch die erforderlichen Informationen fehlten.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1962 bat er erneut, dem Verfahren Fortgang zu gehen, da hinsichtlich der elterlichen Gewalt über den Erstkläger nunmehr eine endgültige Entscheidung ergangen sei. Es heißt in diesem Schriftsatz dann weiter:
"Einer neuen Klageerhebung bedarf es diesseitigen Erachtens nicht mehr, da die Klage unabhängig von dem Armenrechtsgesuch erhoben worden ist. Nachdem der Kläger das Armenrecht nur noch für die Gerichtskosten in Anspruch nimmt, bittet er um Weiterführung."
In seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 1962 bemerkt Rechtsanwalt Dr. B. wiederum, es bedürfe keiner "erneuten Klageerhebung", da Klage erhoben sei und der Rechtsstreit auch "mit dem Aktenzeichen 3 O 178/57" laufe. Es werde daher um Terminsanberaumung gebeten. Mit Schriftsatz vom 29. April 1963 bat Rechtsanwalt Dr. B. erneut um Übersendung der Gerichtsakten und erhielt sie zur Einsichtnahme in sein Büro. Bei Rücksendung der Akten führte er im Schriftsatz vom 13. Mai 1963 folgendes aus:
"Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Stursberg vom 5. August 1957 Klage beim Landgericht Lüneburg erhoben. Demgemäß ist von diesem Zeitpunkt an das Verfahren rechtshängig. Für die Gerichtskosten bittet der Kläger nach wie vor um Bewilligung des Armenrechts. Auf die Beiordnung eines Armenanwalts verzichtet er. Es wird daher gebeten, über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden."
Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluß vom 1. Juni 1963 den Klägern das Armenrecht für die Klage gegen den Erstbeklagten teilweise bewilligt, für die Klage gegen den Zweitbeklagten hingegen versagt. Im letzten Absatz der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"Der Einreichung einer dem entsprechenden Klageschrift, die auch die Grundlagen für den Feststellungsantrag nach dem derzeitigen Stande enthalten müßte, wird entgegengesehen."
Dieser Beschluß ist Rechtsanwalt Dr. B. alsbald zugegangen. Erst mit Schriftsatz vom 22. September 1964 teilte er mit, er "nehme für die Kläger das Verfahren auf", beziehe sich auf die Klageschrift vom 5. August 1957 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins. In diesem Termin werde er die schon in der "Klage nebst Armenrechtsgesuch" vom 5. August 1957 angekündigten Anträge stellen. In seinen weiteren Ausführungen legte er sodann dar, daß seiner Meinung nach die Klage bereits im Jahre 1957 ordnungsgemäß erhoben worden sei. Einer "erneuten Klageerhebung" bedürfe es daher nicht. Der Zweitkläger ist daraufhin wegen der außerhalb des bewilligten Armenrechts liegenden Klageanträge zur Einzahlung eines Prozeßkostenvorschusses aufgefordert worden. Dieser Vorschuß ist auch gezahlt worden. Schon vorher ist Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Schriftsatz vom 22. September 1964 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. November 1964 gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 1965 haben sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat diese Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Erstkläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 9.600 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der Zweitkläger die Zahlung von 211,86 DM nebst Zinsen gefordert. Außerdem haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen die Beklagten als Gesamtschuldner auch den zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen haben. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
In Übereinstimmung mit dem Landgericht erachtet das Berufungsgericht die Klageansprüche für verjährt.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährungsfrist (§ 852 BGB) an sich abgelaufen war, als der Schriftsatz vom 22. September 1964 bei Gericht einging und am 12. November 1964 den Beklagten zugestellt wurde. Ihr Lauf war nicht am 6. August 1957 durch die Einreichung der "Klage nebst Armenrechtsgesuch" unterbrochen worden. Nur die Erhebung der Klage unterbricht (§ 209 Abs. 1 BGB). Hierzu ist in der Regel die Zustellung der Klageschrift erforderlich (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist aber - jedenfalls zunächst - nicht zugestellt worden.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Zustellung nicht als nach § 187 ZPO bewirkt an. Denn mit der formlosen Übersendung des Schriftsatzes vom 5. August 1957 im Armenrechtsprüfungsverfahren war eine Amtszustellung gerade nicht beabsichtigt (vgl. BGHZ 7, 270 [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51]).
Insoweit erhebt die Revision keine Einwände.
2.
Das Berufungsgericht verneint, daß die Verjährung infolge Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 6. August 1957 unterbrochen wurde.
Zu Gunsten der Kläger legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen die Annahme zugrunde, daß die Zustellung des Schriftsatzes vom 22. September 1964 dieselben Wirkungen wie eine Zustellung der Klageschrift vom 5. August 1957 haben konnte. Weiterhin läßt es bei der Beurteilung, ob diese Zustellung "demnächst" (§ 261 b Abs. 3 ZPO) bewirkt worden ist, den Zeitraum bis Juni 1963 ebenso wie die Zeitspanne vom Eingang des Schriftsatzes vom 22. September 1964 bis zu seiner Zustellung am 12. November 1964 außer Betracht, trotzdem verneint es, daß die Klageschrift "demnächst" zugestellt worden sei.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß grundsätzlich eine weitherzige Auslegung der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO am Platze ist. Sie will den Kläger vor einer Verschlechterung seiner materiellen Rechtslage schützen, wenn sich die Zustellung infolge von Umständen verzögert, auf die er keinen Einfluß hat. Es ist anerkannten Rechts, daß die Zustellung, soweit ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruht, auch dann noch die Rückwirkung auslösen kann, wenn die Klageschrift viele Monate nach ihrer Einreichung zugestellt wird. Die Länge der verstrichenen Zeit darf in aller Regel allein für die Ablehnung der Rückwirkung nicht entscheidend sein (BGH Urteil vom 19. Januar 1960 - VI ZR 17/59 = LM § 261 b ZPO Nr. 8 = VersR 1960, 210). Allerdings erfordert die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Beklagten, dann eine Rückwirkung zu verneinen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter (BGHZ 31, 342) schuldhaft zu einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat (BGH a.a.O.; Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 142/61 - LM § 261 b ZPO Nr. 9; Urteil vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = VersR 1966, 938; Urteil vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 = VersR 1967, 400).
b)
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft jedenfalls dadurch zu einer nicht geringen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen, daß sie zwischen der Zustellung des das Armenrecht teilweise gewährenden Beschlusses des Landgerichts vom 1. Juni 1963 und der Einreichung des Schriftsatzes vom 22. September 1964 am 23. September 1964, also etwa 15 Monate lang, ohne hinreichenden Grund nichts unternommen hätten. Nachdem den Klägern das begehrte Armenrecht durch Beschluß vom 1. Juni 1963 für die Klage gegen den Erstbeklagten nur teilweise bewilligt und gegen den Zweitbeklagten gänzlich versagt worden war, lag es bei den Klägern und ihrem Prozeßbevollmächtigten, das weitere Vorhaben klarzustellen und durchzuführen. Das gilt hier im besonderen Maße, weil die Begründung des Beschlusses vom 1. Juni 1963 (letzter Absatz) deutlich zeigte, daß das Gericht davon ausging, die Kläger wollten den nicht vom Armenrecht gedeckten Teil des in der "Klage nebst Armenrechtsgesuch" vom 5. August 1957 angekündigten Begehrens nicht durchführen. Die Kläger konnten sich der Notwendigkeit, ihr weiteres Verfahren klarzustellen, nicht etwa deshalb enthoben sehen, weil sie im Schriftsatz vom 8. Oktober 1962 zum Ausdruck gebracht hatten, sie wollten die Klage auch unabhängig vom Ausgang des Armenrechtsprüfungsverfahrens verfolgen,
"nachdem das Armenrecht im gewünschten Umfang nicht bewilligt worden ist".
Eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch lag damals noch gar nicht vor und wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Mai 1963 ja auch erst noch war erneut erbeten. Soweit das Armenrecht am 1. Juni 1963 bewilligt wurde, konnte das Landgericht eine Zustellung der Klage auch schon deshalb nicht herbeiführen, weil eine darauf beschränkte Klageschrift nicht, vorlag und es offen stand, mit welchen Anträgen die Kläger angesichts des nunmehr ergangenen Armenrechtsbeschlusses das Klageverfahren betreiben würden. Ersichtlich brachte es eben deshalb im Beschluß vom 1. Juni 1963 zum Ausdruck, daß der Einreichung einer dem Beschluß entsprechenden Klageschrift entgegengesehen werde. Wenn die Kläger daraufhin ungefähr 15 Monate untätig blieben und ihr Prozeßbevollmächtigter erst mit Schriftsatz vom 22. September 1964 mitteilte, "er nehme für die Kläger das Verfahren auf", beziehe sich auf die Klageschrift vom 5. August 1957 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins, dann kann die dadurch bewirkte Verlagerung der Zustellung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden.
3.
Zu Unrecht meint die Revision, die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter hätten ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht davon ausgehen können, daß die Zustellung der Klage bereits bewirkt sei. Rechtsanwalt Dr. B. hatte die Gerichtsakten zweimal, und zwar im November 1960 und im April 1963, wunschgemäß zur Einsichtnahme in sein Büro erhalten; ihnen konnte er entnehmen, daß die "Klage nebst Armenrechtsgesuch" noch nicht zugestellt war und das bisherige Verfahren sich auf die Prüfung des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts beschränkte. Das Schreiben des Kammervorsitzenden des Landgerichts vom 16. Juli 1962 wies ihn ausdrücklich darauf hin, daß eine Klage entgegen der im Schriftsatz vom 26. Juni 1962 geäußerten Ansicht nicht erhoben sei. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei gehöriger Sorgfalt nicht im Unklaren darüber sein, daß die eingereichte Klage noch nicht zugestellt und die Klageansprüche damit noch nicht rechtshängig geworden waren. Schon aus diesen Gründen vermag den Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch nicht zu entlasten, daß das Verfahren nicht unter einem OH-Aktenzeichen, sondern unter einem O-Aktenzeichen geführt wurde und die Parteien in den Niederschriften und Verfügungen des Landgerichts als Kläger und Beklagte bezeichnet waren. Zudem wiesen diese Umstände zunächst noch nicht darauf hin, daß die eingereichte Klage auch zugestellt, sondern allenfalls, daß sie eingereicht war.
Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger etwa angenommen haben, daß die Klage bereits mit ihrer Einreichung "erhoben" sei und damit zur Rechtshängigkeit sowie zur Unterbrechung der Verjährung geführt habe, so wäre dieser Rechtsirrtum nicht entschuldbar.
4.
Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens