Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1967, Az.: II ZR 3/66
Rechtsfolgen der Verfolgung eines anderen als dem satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck durch die Vereinsmehrheit; Auswirkungen geänderter Umstände auf den Vereinszweck; Bestellung eines Vereinsvorstands durch die Vereinsminderheit; Abspaltung von Vereinsteilen; Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 3/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.11.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 49, 175 - 183
- DB 1968, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gartenbauverein "Am A." e. V., W.-E.,
vertreten durch
1. Sieghard Al., W.-E., H.str. ...,
2. Rolf M., W.-E., Am A.,
3. Wilhelm S., W.-E., Am A.
Prozessgegner
1. Heinrich B., W.-E., Am A.
2. Adolf T., W.-E., Am A.
3. Hermann K., W.-E., Am A.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich, so hat das weder die Auflösung des Vereins noch die Entstehung eines neuen, an die gewandelten Verhältnisse angepaßten Vereinszwecks zur Folge; der Vereinszweck schrumpft vielmehr auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammen.
- b)
Die Anwendung des Grundsatzes, eine Vereinsmehrheit gelte als aus dem Verein ausgeschieden, wenn sie gegen den Willen einer Minderheit eine nicht wirksam beschlossene Änderung des Vereinszwecks tatsächlich durchsetzt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Minderheit keine andere Möglichkeit hat, die Mehrheit mit rechtlichen Mitteln auf den Boden der Satzung zurückzuführen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Urteilseingang angeführte Verein ist als Zusammenschluß von Kleingarteninteressenten gegründet worden. Er hat satzungsgemäß im Jahre 1924 Gelände erworben und dieses zum größten Seil in Einzelflächen an die Vereinsmitglieder veräußert. Die Mehrzahl der Mitglieder hat jedoch im Laufe der Jahre auf den Grundstücken feste Wohnhäuser errichtet und damit die kleingärtnerische Nutzung aufgegeben.
Die Beklagten bilden schon längere Zeit den Vorstand des Vereins; sie sind zuletzt in der Jahreshauptversammlung vom 29. Juli 1962 in ihr Amt wiedergewählt worden. Sie gehören zu einer Vereinsmehrheit, die unter anderem eine vereinseigene Entwässerungsanlage für die bisher nur mit Sickergruben ausgestatteten Wohnhäuserder Mitglieder schaffen will. Nach Verhandlungen erklärte sich die Stadtverwaltung in den Jahren 1961/62 bereits einen Vorfluter zur Verfügung zu stellen, wenn der Verein seine Organisation in eine Siedlergemeinschaft umwandle, auf seine Kosten die Kanäle auf dem Vereinsgelände erstelle und unterhalte, hierfür bestimmte Verpflichtungen übernehme und für gewisse Aufwendungen eine Haftung der Vereinsmitglieder mit den anzuschließenden Grundstücken herbeiführe. Daraufhin legten die Beklagten am 29. Juli 1962 der Jahreshauptversammlung den Entwurf einer neugefaßten Satzung vor. Diese entsprach weitgehend den Wünschen der Stadt, sah eine Änderung des Vereinsnamens in Siedlergemeinschaft "Am A." vor und enthielt auch sonst eine Anzahl neuer Bestimmungen. Von 67 Mitgliedern waren 43 anwesend. Diese stimmten zu. Acht Mitglieder erklärten später ihr Einverständnis, der Rest lehnte die nachträgliche Billigung des Beschlusses ab. Mindestens neun Mitglieder widerriefen ihre ursprünglich gegebene Zustimmung. Die Beklagten meldeten die Satzungs- und Namensänderung zum Vereinsregister an. Das Registergericht trug sie am 24. September 1962 ein. Die nicht einverstandene Minderheit setzte jedoch durch zwei an ihrer Stelle auftretende Mitglieder in einem sich bis zum 22. November 1963 hinziehenden Registerverfahren durch, daß die Eintragung am 18. Dezember 1963 gelöscht wurde. Hierbei schlossen sich die Gerichte der Ansicht der Minderheit an, es handele sich bei der Satzungsänderung im wesentlichen um eine Änderung der Vereinszwecke, die ohne Zustimmung aller Mitglieder nicht wirksam beschlossen worden sei.
Nach Abschluß des Verfahrens wählte die Minderheit aus ihren Reihen die Mitglieder Al., M. und S. zum neuen Vereinsvorstand. Diese - im folgenden Kläger genannt - nehmen für sich in Anspruch, allein zurVertretung des Vereins berechtigt zu sein. Den Beklagten bestreiten sie das Recht dazu; sie stehen auf dem Standpunkt, diese und die von ihnen repräsentierte Mehrheit hätten sich vom Verein abgespalten und seien aus diesem ausgeschieden, weil sie die Eintragung der nichtigen Satzungsänderung veranlaßt, sich hartnäckig der Löschung widersetzt und auch sonst durch ihr Verhalten während des Verfahrens und nachher gezeigt hätten, die nicht wirksam beschlossene Satzung durchführen zu wollen. Dementsprechend haben sie im Namen des Vereins Klage erhoben und beantragt festzustellen, die Beklagten seien nicht berechtigt, im Namen des Vereins zu handeln, und diese zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Bücher, Unterlagen und Bargeldbestände des Vereins herauszugeben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihre Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgen sie im Namen des Vereins ihre Klaganträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zulässig, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 DM übersteigt, Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist hier gegeben, weil die Klaganträge wesentlich von dem wirtschaftlichen Zweck mitbestimmt sind, der Minderheit des Vereins die Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen zu verschaffen.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die Minderheit rechtswirksam einen Vereinsvorstand bestellen konnte, ohne die Mehrheit an der Beschlußfassung zu beteiligen, und ob infolgedessen die von ihr gewählten Mitglieder Al., M. und S. aus der am 8. Dezember 1963 beschlossenen Bestellung die Befugnis herleiten können, im Namen des Vereins die vorliegende Klage zu erheben. Das wäre nur möglich, wenn der Verein nur noch aus der Minderheit bestünde, die Mehrheit und die zu ihr gehörenden Beklagten dagegen die Mitgliedschaft verloren hätten. Die Frage, ob das der Fall war, kann nur danach beurteilt werden, ob der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz durchgreift, daß eine Vereinsmehrheit unter Umständen als ausgeschieden gelten muß, wenn sie einen anderen als den satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck gegen den Willen der Minderheit durchführt (RG JW 1925, 237; RGZ 119, 184, 186; BGHZ 16, 143, 150) [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53].
An diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht zwar angeknüpft. Es meint aber, die Voraussetzungen lägen hier nicht vor, unter denen er durchgreifen könnte. Diese Feststellung läßt sich nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht halten.
Der unmittelbare Anlaß für die Neufassung der Satzung im Juli 1962, für den Streit um die Eintragung und für die sich daran anschließenden gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen war und ist die Frage, ob und wie die Wohnhäuser der Mitglieder an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden sollen. Der Vorstand und die Mehrheit wollen auf Vereinskosten eine vereinseigeneEntwässerungsanlage schaffen und betreiben, an der sich die Stadt nur mit einem Vorfluter beteiligt, Die Minderheit wünscht zwar zum größten Teil auch eine Kanalisation, wehrt sich aber dagegen, daß der Verein Träger dieses Unternehmens wird, die Errichtung und Unterhaltung übernimmt und die Mitglieder insoweit ihm verpflichtet werden. Im Zusammenhang mit diesen Meinungsverschiedenheiten müssen die Behauptungen und Beweisanträge der Kläger gesehen werden, damit die Frage der rechtlichen Abspaltung der Mehrheit zutreffend beurteilt werden kann.
Das Berufungsgericht hat sich diesem Ausgangspunkt verschlossen, weil es meint, es sei keine Änderung des satzungsmäßigen Zwecks, wenn sich der Verein eine vereinseigene Kanalisation schaffe, nachdem die Mitglieder auf den früheren Kleingartengrundstücken im allseitigen, zumindest stillschweigenden Einverständnis Wohnhäuser gebaut und dadurch eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse herbeigeführt hätten; es komme deshalb nur auf die - aus tatsächlichen Gründen zu verneinende - Frage an, ob die Mehrheit im übrigen die Satzung vom 29. Juli 1962 weiter verfolge. Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar.
Der Verein ist gegründet worden, um kleingärtnerische Interessen zu fordern. Dieser Zweck war auch in der Satzung noch ausdrücklich enthalten, die die Mitgliederversammlung durch Beschluß vom 24. April 1949 wiederhergestellt hat, nachdem der Verein in der nationalsozialistischen Zeit umgestaltet worden war. Die Bebauung der Privatgrundstücke und die Zustimmung der Mitglieder hierzu hatte nur insofern vereinsrechtliche Bedeutung, als damit die kleingärtnerischen Interessen immer mehrin den Hintergrund traten und ihre Verfolgung schließlich unmöglich wurde. Diese Änderung der Verhältnisse und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit des eigentlichen Vereinszwecks hatten aber weder, wie früher vereinzelt im Schrifttum vertreten wurde, die Auflösung des Vereins (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Coing, 11. Aufl. Anm. 7 zu § 41 BGB) noch, worauf die Ansicht des Berufungsgerichts hinausläuft, die Entstehung eines neuen, an die gewandelten Verhältnisse angepaßten Vereinszwecks zur Folge. Der Verein blieb bestehen (Staudinger/Coing a.a.O.; Soergel/Schultze v. Lasaulx, 10. Aufl. Anm. 9 zu § 41 BGB). Der Vereinszweck war nur zwangsläufig auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammengeschrumpft. Geänderte Umstände können neue Vereinszwecke nicht begründen. Es steht vielmehr in der freien, auf ihre Zweckmäßigkeit von den Gerichten nicht nachprüfbaren Entscheidung der Mitglieder, ob sie den Vereinszweck den geänderten Verhältnissen anpassen wollen oder nicht. Wenn sie das wollen, kann das gemäß §§ 33, 71 BGB nur durch einstimmige Satzungsänderung und deren Eintragung ins Vereinsregister geschehen. Die Mitgliederversammlung hat daher am 10. April 1960 lediglich der durch die Bebauung der Grundstücke entstandenen Rechtslage entsprochen, als sie in der damals neugefaßten Satzung die Förderung des Kleingartenwesens, die unmöglich geworden war, nicht mehr erwähnte. Neue Vereinszwecke sind in diese bis heute geltende Satzung nicht aufgenommen worden. Der Beschluß vom 29. Oktober 1961, in dem sich die Mitgliederversammlung allgemein für eine Entwässerungsanlage und die Errichtung eines hierfür bestimmten Sperrkontos ausgesprochen haben soll, war schon mangels Eintragung keine Satzungsänderung, auf die sich die Mehrheit berufen könnte. Die Folgerung ist daher unabweisbar, daß die Vereinsmehrheit keinen satzungsmäßigenVereinszweck verfolgt, wenn sie die Anlage der vereinseigenen Kanalisation betreibt.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob der Vorstand und die Mehrheit das Kanalisationsvorhaben in einer Weise durchzusetzen versucht haben und versuchen, daß sie aus diesem Grunde als ausgeschieden zu gelten haben. Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ohne weitere tatsächliche Feststellungen kann sie nicht abschließend beantwortet werden. Die Revision meint zu Unrecht, eine weitere Sachaufklärung erübrige Dich; die Abspaltung der Mehrheit sei vielmehr schon deshalb anzunehmen, weil sie die Eintragung der am 29. Juli 1962 beschlossenen Satzungsänderung veranlaßt und sich der vom Registerrichter angekündigten Löschung bis in die Beschwerdeinstanz hinein widersetzt habe. Die neugefaßte Satzung hatte zwar - was das Berufungsgericht offengelassen hat - eine Änderung des Vereinszwecks zum Gegenstand; denn sie enthielt die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Kanalisation und sah darüber noch hinausgehend die Umwandlung des Vereins in eine Interessengemeinschaft der Bewohner der Eigenheimsiedlung vor. Soweit es sich aber nur um den Versuch handelte, sich zur Verfolgung dieser Ziele eine formelle Grundlage zu schaffen, hielt sich die Mehrheit in den Grenzen eines gerichtlichen Verfahrens. Dieses in Anspruch zu nehmen und hierbei ihren Standpunkt zu vertreten, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die Minderheit war hiergegen durch das Recht, sich ihrerseits beim Registergericht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berufen und die Nichtigkeit des zweckändernden Beschlusses geltend zu machen, ausreichend geschützt. Für die Annahme, die Mehrheit sei ausgeschieden, ist daher insoweit kein Raum.
Die Entscheidung, die Abspaltung sei vollzogen, ist ein harter, sehr weitgehender Eingriff in die Mitgliederrechte und die Freiheit eines Vereins, seine Verhältnisse autonom zu gestalten. Sie kann daher nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof hat sie bisher nur getroffen, wenn einem Verein von außen her durch politischen Druck eine Zweckänderung aufgezwungen worden war, ein Teil der Mitglieder das hingenommen hat, sich ein anderer Teil dem aber nicht oder nur während der Dauer der Zwangslage gebeugt hat (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]; 23, 122) [BGH 16.01.1957 - V ZR 94/55]. Es sind Fälle denkbar, denen keine Ausnahmesituation dieser Art zugrunde liegt, in denen aber die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls zum Schutz einer Vereinsminderheit nicht ausreicht und es geboten erscheint, diese auf andere Weise zu schützen. Das kommt in Betracht, wenn die Mehrheit eine Zweckänderung zwar in rechtlich verbindlicher Weise nicht beschließen kann, es aber tatsächlich gegen den Willen der Minderheit durchzusetzen versucht, das Vereinsleben, die Nutzung des Vereinsvermögens und die Maßnahmen der Vereinsorgane nach einem satzungsfremden Zweck auszurichten. Aber nur dann, wenn die Minderheit in einem solchen Fall auch sonst keine Möglichkeit hat, die Mehrheit und die sich ihr anschließenden Vereinsorgane mit rechtlichen Mitteln auf den Boden der Satzung zurückzuführen, kann der Schutzzweck des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Weise zur Geltung gebracht werden, daß man annimmt, die Mehrheit habe zur Durchführung des geänderten Zwecks den alten Verein verlassen, dieser werde fortan allein von der Minderheit repräsentiert.
Im vorliegenden Fall ist es nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die von den Klägern vertretene Minderheit in dieser Weise geschützt werden muß. Das Berufungsgericht wird zunächst das Schreiben des Vorstands vom 17. Januar 1964 neu zu würdigen haben. Seine Feststellung, schon hieraus sei zu ersehen, daß Vorstand und Mehrheit die weitere Durchführung der beschlossenen Satzungsänderung aufgegeben hätten, ist von der Ansicht beeinflußt, die in jenem Schreiben weiterhin als "vordringliches Ziel" bezeichnete Kanalisierung sei auf dem Boden der geltenden Satzung möglich. Das ist gerade nicht der Fall. Bei der deshalb neu vorzunehmenden Prüfung des Schriftstücks wird zwar zu berücksichtigen sein, daß dem Vorstand nicht verwehrt werden kann, weiter dafür zu werben, daß die Mitgliederversammlung doch noch die von ihm für zweckmäßig gehaltene Satzungsänderung beschließt. Andererseits wird aber geprüft werden müssen, ob das Schreiben seinem Sinne nach Aufforderungen und Absichten erkennen läßt, die darüber hinausgehen. Dafür könnten die Ausführungen sprechen, in denen die Rede davon ist, man habe gegen die gerichtlichen Entscheidungen nur deshalb keinen Einspruch eingelegt, um ein längeres Prozessieren zu vermeiden; es habe sich jedoch "an unserer Lage nichts, aber auch gar nichts geändert", "alle Argumente und Behauptungen der Gegenseite seien unwahr"; diese habe zwar die Arbeiten für die Kanalisierung der Siedlung erheblich behindert, "aber verhindern könne sie die Kanalisation nicht". Diese Ausführungen könnten insbesondere dann anders zu beurteilen sein, als das Berufungsgericht sie bisher gesehen hat, wenn sich die auch unabhängig davon rechtserhebliche, vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangene Behauptung der Kläger bewahrheiten sollte, die Mehrheit habe, nachdem der Registerrichter die Löschung angekündigt habe, die Mitglieder der Minderheit in unerträglicher Weise mit offenen Drohungen, falschen Anschuldigungen und Beleidigungen drangsaliert, diese damit zur Aufgabe ihres Widerstandes zwingen wollen und geäußert, "ihnen werde schon noch die Puste ausgehen". Diese Verhaltensweise könnte unter den hier gegebenen Verhältnissen, wo die Vereinsmitglieder verhältnismäßig nahe beieinander wohnen und sie sowie ihre Familienangehörigen zwangsläufig im Alltag häufig aufeinandertreffen, als nicht hinnehmbares Druckmittel anzusehen sein, der Minderheit die Entschließungsfreiheit zu nehmen; allerdings wird zu unterscheiden sein, ob es sich nur um Ausschreitungen einzelner Personen gehandelt hat, die der Mehrheit nicht zuzurechnen sind, oder ob diese von der Mehrheit gefördert oder jedenfalls von ihr gedeckt worden sind. Ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens der Mehrheit kann ferner den Behauptungen der Kläger zukommen, die Beklagten hätten sich im Bewußsein der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. Juli 1962 unlauterer Mittel bedient, indem sie dem im Revisionsverfahren für sie tätigen Notar über das Abstimmungsergebnis falsche Angaben gemacht und später auch dem Registerrichter durch Vorlage einer falschen Liste eine einstimmige Beschlußfassung vorzutäuschen versucht hätten; die Ansicht des Berufungsgerichts, darüber Beweis zu erheben sei überflüssig, den Beklagten werde nicht widerlegt werden können, insoweit irrtümlich gehandelt zu haben, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweis Würdigung, Von wesentlicher Bedeutung kann es schließlich sein, daß sich der Vorstand gegen Ende des Jahres 1963, nachdem die Löschung im Vereinsregister endgültig angeordnet war, gestützt auf eine Unterschriftensammlung der Mehrheitsmitglieder für den Verein 12.000 DM von der Stadtsparkasse W. beschafft und dafür bereits Kanalisationsrohre gekauft haben soll. Das wäre jedenfalls dann erheblich, wenn der Vorstand damit vollendete Tatsachen hätte schaffen wollen, die die sich auf den Boden der Satzung stellende Minderheit zwar an sich nicht hinnehmen müßte, die sie aber im bisherigenVereins verbände nicht rückgängig machen könnte, weil der Vorstand nur mit Hilfe der Mehrheitsmitglieder - notfalls durch Abberufung und eine gegen ihn zu erhebende Schadensersatzklage des Vereins - hierzu gezwungen werden könnte.
Wenn diese Behauptungen ganz oder in wesentlichen Punkten zutreffen und sich das Vorgehen von Vorstand und einzelnen Mitgliedern als eine von der Mehrheit unterstützte oder gedeckte zusammenhängende Aktion darstellen sollte, das Kanalisationsvorhaben auf alle Fälle durchzusetzen und den Widerstand der Minderheit zu brechen, dann kann das eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die rechtliche Folgerung sein, der Schutt der Vereinsminderheit sei nur möglich, wenn die Mehrheit als ausgeschieden gelte. Das Berufungsgericht muß daher, bevor abschließend über die Klage entschieden werden kann, zunächst den Parteien Gelegenheit geben, ihren Sachvortrag nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten auszurichten, die hierzu angetretenen und gegebenenfalls noch zu ergänzenden Beweise erheben und die danach zu treffenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich neu würdigen. Dazu muß das angefochtene Urteil auf die Revision der Kläger hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen, weil diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Kuhn
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Dr. Fischer
Dr. Bukow
Stimpel