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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1957, Az.: V ZR 94/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1957
Aktenzeichen
V ZR 94/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 17.03.1955

Fundstellen

  • BGHZ 23, 107 - 122
  • DVBl 1958, 147 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalens vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2,

Prozessgegner

die Katholische Kirchengemeinde C.-K. in K., vertreten durch ihren Kirchenvorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Kirchenvorstand einer katholischen Kirchengemeinde ist befugt, das dem Inhaber der Pfarrstelle ausgesetzte sog. linksrheinische Staatsgehalt gerichtlich geltend zu machen.

  2. 2.

    Der Inhaber einer im Jahre 1950 im linksrheinischen Gebiet errichteten katholischen Pfarrstelle kann auf Grund des französischen Cultus-Organisationsgesetzes vom 3. April 1802 ein Staatsgehalt nicht beanspruchen.

    Jedenfalls bis 1892 bestand in Preußen auch kein Gewohnheitsrecht, wonach an die Pfarrer neu errichteter katholischer Pfarrstellen auf linksrheinischem Gebiet das erwähnte Staatsgehalt zu zahlen ist.

  3. 3.

    Die Bischöfe können im Gründungsstadium zu Lasten neu zu errichtender Kirchengemeinden und Pfarrämten auf Staatszuschüsse jeder Art, auch auf das sog. linksrheinische Staatsgehalt rechtswirksam verzichten.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Antrag des Bischofs von Münster wurde im Jahre 1937 in K. aus Teilen der beiden dortigen katholischen Kirchengemeinden eine selbständige Rektoratsgemeinde unter dem Namen C.-K. mit eigener Vermögensverwaltung neu errichtet. Unterm 6. April 1950 stellte der bischöfliche Generalvikar beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf den Antrag, die Rektoratsgemeinde nunmehr zu einer selbständigen Pfarrei zu erklären. Er fügte hinzu, aus der finanziellen Seite könnten sich keine Bedenken ergeben, weil das Pfarrektorat bereits eigene Vermögensverwaltung habe und der Pfarrektor seit 1944 das Gehalt eines Pfarrers beziehe; es ändere sich also finanziell nichts. Nach staatsaufsichtlicher Genehmigung wurde die Gemeinde - die Klägerin - mit Wirkung zum 30. August 1950 gebildet. Ihren Antrag, dem Inhaber der Pfarrstelle ein Gehalt von jährlich 800 DM zu zahlen, lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. Dezember 1951 ab.

2

Mit der Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. Sie führt zu dessen Begründung aus: Der Anspruch werde auf das zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat vom 15. Juli 1801 und die zu dessen Durchführung erlassenen sog. organischen Artikel gestützt. Hierdurch habe sich Frankreich verpflichtet, den Pfarrern ein angemessenes Gehalt zu entrichten, und zwar nicht nur den Inhabern damals schon vorhandener Pfarrstellen, sondern auch der künftig noch zu errichtenden Pfarrgemeinden. Dies sei in der Folgezeit vom französischen Staat auch eingehalten worden. Die Verpflichtung sei durch die Einverleibung des hier in Betracht kommenden Gebietes, das im Jahre 1814 an Preußen gefallen sei, auf den preußischen Staat übergegangen. Dieser habe sich daran auch stets gehalten. Wäre das in der französischen Revolutionszeit enteignete kirchliche Vermögen noch vorhanden, so könnte die Besoldung der bei der Klägerin tätigen Pfarrer daraus bestritten werden. Daß das beklagte Land in die Rechte und Pflichten des preußischen Staates eingetreten sei, könne nicht bestritten werden. Das Klagebegehren gründe sich ferner auf eine dauernde, jahrhundertealte Verwaltungsübung, die, auch wenn dabei ein rechtliches Anerkenntnis nicht ausdrücklich erfolgt sei, doch rechtserzeugende Kraft habe. Seit 1801 seien nämlich in den hier in Betracht kommenden Bistümern Münster, Köln, Aachen und Trier 414 neue Pfarrstellen errichtet worden; in allen Fällen habe der preußische Staat das Staatsgehalt an die katholischen Pfarrer gezahlt. Der Bestand des geltend gemachten Anspruchs werde weder von der Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern noch von den Konkordaten mit Preussen und dem Deutschen Reich berührt. Zur Geltendmachung des Gehaltes sei die Kirchengemeinde befugt.

3

Die Klägerin beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab 1. September 1950 jährlich 800 DM zu zahlen.

4

Das beklagte Land bat um Abweisung der Klage. Es bestritt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges, ferner, Rechtsnachfolger des preußischen Staates zu sein, es zog die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des - allenfalls dem Pfarrer zustehenden - Klageanspruches in Zweifel und führte im übrigen aus: Das Konkordat vom 15. Juli 1801 könne nur Anwendung finden auf jene Pfarreien, die bei seinem Abschluß schon bestanden hätten oder bis spätestens 1807 errichtet worden seien. Seitdem sei das sog. tableau geschlossen. Der Staatszuschuß sei subsidiärer Natur, nur beim Fehlen anderweiten Einkommens müsse er geleistet werden. Seine Höhe stünde nicht ein für allemal fest; sei sonstiges Einkommen vorhanden, sei nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Staate festgesetzten Höchstsatze und dem sonstigen Einkommen geschuldet. Wenn an Gemeinden Zahlungen geleistet wurden, die nach 1807 errichtet wurden, sei dies aus Billigkeit geschehen, um die finanzielle Notlagen zu lindern, in denen sich die katholischen Kirchengemeinden vielfach befunden hätten. Stets habe der Staat in solchen Fällen darauf hingewiesen, daß die Leistungen ohne Rechtspflicht erfolgten. Von einer Bedürftigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, seitdem den Kirchengemeinden das Recht zustehe, durch Erhebung von Steuern eine Ausgabendeckung herbeizuführen. Damit sei der Anlaß zur Zahlung des Staatsgehaltes an Pfarrer des linksrheinischen Gebietes weggefallen. Überdies trage der Staat zur Ergänzung der Pfarrbesoldung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erheblich bei. Auf ununterbrochene Verwaltungsübung könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Staat Preußen habe eine Rechtspflicht zu Zahlungen an neu errichtete linksrheinische Kirchengemeinden nie anerkannt. Tatsächlich hätten auch viele linksrheinische Gemeinden diesen Staatszuschuß nie erhalten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere im übrigen an Art. 3 des preußischen Konkordats von 1929. Das beklagte Land habe bei der Errichtung der Klägerin nicht in dem Sinne mitgewirkt, daß ein Anspruch auf Zahlung eines Staatszuschusses anerkannt oder auch nur in Erwägung gezogen worden sei; es sei vielmehr zur Bestätigung der Klägerin dadurch bestimmt worden, daß der bischöfliche Generalvikar zu erkennen gegeben habe, keinen Staatszuschuß beanspruchen zu wollen. Es sei dabei hinreichend zum Ausdruck gekommen, daß weder eine Bedürftigkeit der Klägerin noch ihrer Pfarrer gegeben sei.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Klageabweisung weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Staatsgehaltes ist allerdings öffentlich-rechtlicher Natur, gleichgültig, ob er auf Gesetz oder Herkommen gestützt wird. Damit ist indes die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts noch nicht verneint. In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht angenommen, daß auch fernerhin als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehöre, was nach der zur Zeit der Erlassung des Gerichtsverfassungsgesetzes bestandenen Rechtsauffassung als bürgerlicher Rechtsstreit angesehen wurde, es sei denn, daß der inzwischen erfolgten Gesetzgebung des Reiches oder der Länder zu entnehmen sei, daß für das jeweils in Frage kommende Klagebegehren der Rechtsweg ausgeschlossen sei (RGZ 166, 218 [227] mit Nachweisen). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 1, 362; 3, 162). Daß aber für die im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen für kirchliche Zwecke der Rechtsweg zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes gegeben war, hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (RGZ 111, 211 [213]; 165, 242 [245]; DR 1940, 2114 Nr. 16 und DR 1942, 903). Der erkennende Senat ist ihm gefolgt (BGHZ 9, 339; Urteil vom 14. Januar 1955, V ZR 43/52 S 9 und vom 20. September 1955, V ZR 202/54 S 10). Er hat dabei dargelegt, daß weder die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung noch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz zu einer anderen Rechtsanwendung führen. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Aus dem seitdem in Kraft getretenen neuen Rechte läßt sich nicht entnehmen, daß die ergänzende gewohnheitsrechtliche Zuweisung solcher Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte in Wegfall gekommen ist.

9

II.

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für begründet. Es führt hierzu aus:

10

Rechtsgrundlage des Anspruchs sei das Gesetz des französischen Staates über die Organisation des Kultus vom 18. germinal des Jahres X. Art. 66 dieses Gesetzes gewähre den Pfarrern des französischen Staatsgebietes - und hierzu habe damals Kleve gezählt - ein Staatsgehalt. Als Ausführungsgesetz zu dem zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhle unterm 26. messidor des Jahres IX abgeschlossenen Konkordate habe das Gesetz dieses Konkordat in Landesrecht umgesetzt, sodaß die Pfarrer Rechtsansprüche unmittelbar aus dem Konkordate geltend machen konnten. Das Gesetz habe Wirkung nicht nur für die damals errichteten Kirchengemeinden, sondern auch für alle später gebildeten. Der französische Staat habe in der Folgezeit an neu errichtete Kirchengemeinden den Staatszuschuß stets gewährt. Notwendige Voraussetzung sei allerdings die staatliche Zulassung, verbunden mit der Aufnahme in das tableau. Das gesamte damalige Gesetzeswerk sei als inneres Staatsrecht auf den Nachfolgestaat Preußen übergegangen. An dieser Rechtslage hätten weder die Kabinettsorders des preußischen Königs (vgl. GA Bl. 173 ff) eine Änderung geschaffen noch die spätere Gesetzgebung des Staates Preußen über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern und die Ergänzung der Pfarrbesoldung. Die Klägerin sei mit Genehmigung des Staates errichtet worden. Sie erfülle damit alle Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Staatsgehaltes an ihre Pfarrer. Das Klagebegehren sei daher begründet.

11

Die Revision greift die Ausführungen in verschiedenen Richtungen an. Sie bezeichnet als verletzt die völkerrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Fortgeltung des erwähnten Konkordates, der organischen Artikel sowie der nachfolgenden französischen Dekrete, das preußische Konkordat vom 14. Juni 1929, das preußische Kirchensteuergesetz vom 14. Juli 1905/3. Mai 1929, das Gesetz vom 26. Mai 1909 betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer und das Gesetz über die Vermögensverwaltung in katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875.

12

Hierzu ist im einzelnen zu bemerken:

13

1.

Es kann dahinstehen, ob das Staatsgehalt für die Pfarrer der linksrheinischen Gebiete des ehemaligen Landes Preußen dem Pfarrer bzw. Hilfspfarrer einer Pfarrei oder dieser zusteht. Mit Recht hat jedenfalls das Oberlandesgericht die Sachlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Staatsgehaltes bejaht. Die von der Revision hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die Revision verkennt, daß in dieser Hinsicht nicht das Gesetz vom 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden (GS 1875, 241 ff), sondern das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS 585) die Grundlage für die Entscheidung bildet. Nach § 1 dieses Gesetzes verwaltet und vertritt der Kirchenvorstand das Vermögen in der Kirchengemeinde; das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke der Kirche (§ 1 Abs. 2). Das Gesetz spricht nicht von dem Vermögen der, sondern in der Kirchengemeinde. Sonach unterliegt der Verwaltung und Vertretung des Kirchenvorstandes auch nicht der Kirchengemeinde gehörendes Vermögen, wie es hier das Staatsgehalt darstellt. Durch diese Regelung, nämlich die treuhänderische Verwaltung und Vertretung fremden Vermögens durch den Kirchenvorstand, kann freilich das Recht der Kirchendiener an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken nicht berührt werden (§ 1 Abs. 3). Diese Bestimmung wäre aber entbehrlich gewesen, wenn nicht durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes dem Kirchenvorstand die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung fremder Rechte eingeräumt worden wäre. Sie besagt für den vorliegenden Fall, daß der Pfarrer durch die dem Kirchenvorstand eingeräumte Verwaltung nicht gehindert ist, das Staatsgehalt nach freiem Ermessen zu verwenden; zur Verwaltung und etwaigen Einklagung des Staatsgehaltes ist aber der Kirchenvorstand als Organ der Kirchengemeinde berechtigt und verpflichtet (vgl. Förster, Das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 § 8 Anm. 11). Im übrigen hat das hier in Frage stehende Staatsgehalt für die Kirchengemeinde eine nicht geringe Bedeutung. Ihr obliegt nämlich grundsätzlich die Pflicht, den durch die Erträge des Stellenvermögens nicht gedeckten Betrag des Mindesteinkommens für katholische Pfarrer aufzubringen (Gesetz betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26. Mai 1909, GS 343, § 6 Abs. 1), sei es aus eigenem Vermögen oder durch Erhebung von Kirchensteuern. Nur wenn solche Mittel fehlen, können Staatszuschüsse durch die bischöfliche Behörde zugeteilt werden. Die Kirchengemeinde ist also von der Bewilligung oder Ablehnung eines Staatsgehaltes für ihren Pfarrer unmittelbar betroffen. Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht, daß nach innerkirchlichen Vorschriften für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes unter den Einnahmen der Pfarrei auch die Staatszuschüsse zu vermerken sind, unter den Ausgaben, Titel für Gehälter und Entschädigung der Geistlichen, die Leistungen Dritter zur Besoldung der Geistlichen (Wenner, Kirchenvorstandsrecht, 1954, S 180, 182).

14

2.

Irrig ist die Auffassung der Revision, durch das am 15. Juli 1801 zwischen dem französischen Staat und dem Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat habe sich ersterer nicht zur Zahlung eines Staatsgehaltes verpflichtet, sondern lediglich eine angemessene Besoldung der Pfarrer garantiert, wobei es ihm überlassen blieb, auf welchem Wege er dieses Versprechen erfüllen wolle.

15

Durch Dekret vom 2./4. November 1789 (Hermens, Handbuch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchengüter und Einkünfte, 1833 Bd. 1, 91) hatte die französische Nationalversammlung alle Kirchengüter zum Eigentum der französischen Nation erklärt, gleichzeitig aber angeordnet, daß aus ihnen der Unterhalt für die Geistlichen sicher zu stellen sei. Das Dekret vom 17. Februar 1795 und die Verfassung vom 22. August 1795 (Art. 354) haben jedoch jede Staatsleistung an die katholische Kirche unterbunden (Hermens a.a.O. Bd. 1, 282 f). Eine Änderung trat erst mit der Übernahme der Macht durch Napoleon ein, der aus staatspolitischen Erwägungen ein Konkordat mit der katholischen Kirche erstrebte, das unterm 26. messidor an IX (15. Juli 1801) zustande kam. Es wurde zusammen mit den sog. organischen Artikelm im Bulletin des Lois als Gesetz vom 18. germinal an X (3. April 1802) verkündet und damit als Staatsgesetz in Kraft gesetzt (Hermens, a.a.O. Bd. 1, 355, 464 ff). Art. 9 des Konkordats sieht vor, daß die Bischöfe eine neue Aufstellung der Pfarreien ihrer Diözesen erstellen, die nach Zustimmung der Staatsregierung Gültigkeit erlangen sollte. In Art. 14 des Konkordats wird alsdann bestimmt:

Le Gouvernement assurera un traitement convenable aux évéques et aux curès dont les diocoses et les paroisses seront compris dans la circonscription nouvelle.

16

Der lateinische Text des Konkordates lautet:

Gubernium Gallicanae Reipublicae in se recipit, tum episcoporum tum parochorum, quorum dioceses atque parochias nova circumscriptio complectetur, sustentationem, quae cujusque statum deceat.

17

In Ausführung dieser Bestimmung wurde in Art. 66 der organischen Artikel (Hermens, a.a.O. Bd. 1, 481 [519]) das Gehalt der Pfarrer auf 1.500 bzw. 1.000 frs festgesetzt. Das im Konkordat erwähnte auskömmliche Gehalt war somit auf feste Beträge konkretisiert worden. Bei den Beratungen in der Nationalversammlung hat der Berichterstatter von einem "honorable salaire" gesprochen, das den Pfarrern zu zahlen sei (Hermens, a.a.O. Bd. 1, 390). Der von dieser Regelung erfaßte Pfarrer hatte damit "ein klagbares Recht auf Zahlung der vom Staat in Erfüllung der im Konkordat übernommenen Pflichten ausgesetzten Staatsgehälter erhalten" (Schilgen, Das Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie, 1891 Bd. 1, 109). Besonders klar kommt dies in Artikel 6 des kaiserlichen Dekrets vom 11. prairial an XII (31. Mai 1804) zum Ausdruck: "Die Pfarrer und Hilfspfarrer erhalten eine vom kaiserlichen Schatzkanzler ausgefertigte Gehaltsanweisung, auf deren Vorlage ihnen das Gehalt ausgezahlt wird". Hermens, a.a.O. Bd. 2, 271 weist in der Fußnote 1 darauf hin, daß die mit den Pfarrstellen verbundenen Gehälter jetzt (1833) auf die angezeigten Ernennungen von der königlichen Staatsregierung angewiesen und von den Regierungshauptkassen ausgezahlt werden, nachdem sie in den jährlichen Staatsetat der Regierungen durch die zuständigen Ministerien eingestellt worden waren. Die Meinung der Revision, der Staat habe nur ein allgemeines Garantieversprechen abgegeben, dessen Erfüllung in seinem Belieben stand, ist mithin nicht gerechtfertigt. Freilich wäre der preußische Staat, als er im Jahre 1814 Teile des Rheinlandes seinem Staatsgebiet einverleibte, nicht gehindert gewesen, die Staatsleistungen wieder abzuschaffen. Er hat dies jedoch nicht getan.

18

3.

Dem Oberlandesgericht ist auch, entgegen der Meinung der Revision, dahin zuzustimmen, daß die Auszahlung des Staatsgehaltes nicht von der Bedürftigkeit des Pfarrers oder der Pfarrei abhing. Nur die Pensionen, die der Pfarrer auf Grund bestehender Gesetze erhielt, mußten auf das Staatsgehalt angerechnet werden (Art. 67 Abs. 1 der organischen Artikel). Außerdem verfügte das Dekret vom 7. März 1806 für das Gebiet der Diözese Aachen, daß die Einkünfte aus ehemaligen Pfarrgütern, die zunächst vom Staate enteignet, dann aber wieder zurückgegeben worden waren, auf das Staatsgehalt des Pfarrers zu verrechnen seien (Hermens, a.a.O. Bd. 2, 340). Durch Allerhöchste Königliche Kabinettsorder vom 2. Dezember 1821 wurde diese Regelung bestätigt. Im übrigen bestehen keine Vorschriften über die Anrechnung weiterer Einkünfte auf das Staatsgehalt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Auszahlung des Staatsgehaltes vom Nachweis der Bedürftigkeit des Pfarrers oder seiner Pfarrei abhängig zu machen.

19

4.

Das durch das Konkordat und die organischen Artikel den Pfarrern zugestandene Staatsgehalt konnte aber nur von den Pfarrern jener Pfarreien beansprucht werden, die in der in Art. 9 und 14 des Konkordates erwähnten neuen Aufstellung (circonscription) erfaßt waren, während das von der späteren Gesetzgebung für die Hilfsgeistlichen an den Hilfspfarreien (desservants des succursales) ausgeworfene Gehalt nur denen zustand, deren Pfarreien in die damals erstellten Listen aufgenommen worden waren. Die Pfarrer und Hilfspfarrer der nicht erfaßten Pfarrstellen hatten keinen Anspruch auf das Staatsgehalt durch diese Gesetzgebung erhalten. Der entgegengesetzten Auffassung der Vorderrichter vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die hier auftauchende Rechtsfrage war übrigens in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahhunderts wiederholt Gegenstand lebhafter Debatten im preußischen Abgeordnetenhause; eine Klärung, sei es durch Gesetz oder durch höchstrichterliche Entscheidung wurde aber nicht herbeigeführt (vgl. hierzu Reichensperger, Die Rechtsverpflichtung des Preußischen Staates bezüglich der katholischen Cultusbedürfnisse nach der Rheinisch-französischen Gesetzgebung, Archiv für kath. Kirchenrecht, Band 64 S 139 ff, ferner die eingehende Darstellung von Breitfeld, Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat in Preußen auf Grundlage der Reichsverfassung, Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, Heft 41, 1929, S 423 ff Nr. 124/125).

20

Das Konkordat gewährt das auskömmliche Staatsgehalt den Bischöfen und Pfarrern, deren Amtsbezirke in der neuen Aufstellung enthalten sind. Gemäß Art. 9 des Konkordates wurde die Aufstellung nur mit Zustimmung der Staatsregierung wirksam. Der französische Staat bedachte also nicht etwa alle gegenwärtigen oder zukünftigen Pfarreien mit dem Staatsgehalt, sondern nur diejenigen, die unter seiner Mitwirkung in die neue Aufstellung aufgenommen waren. In der mit dem Konkordat veröffentlichten Bulle des Papstes Pius VII. (Hermens, a.a.O. Bd. 1, 591) wird davon gesprochen, daß "les évéques et les curés de la nouvelle circonscription eussent une subsistance convenable a leur état". Eine weitergehende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den organischen Artikeln, dem Ausführungsgesetz zum Konkordat. Dessen Titel IV befaßt sich mit der Einteilung des Landes in Diözesen und Pfarreien. Während die Neuaufstellung der Kirchendiözesen in einer dem Gesetz beigefügten Aufstellung niedergelegt wurde, ist über die Aufstellung der Pfarreien, die Art. 14 des Konkordates anordnet, nichts näheres vorgesehen worden. Allgemein wurde bestimmt, daß in jedem Friedensgerichtsbezirke mindestens eine Pfarrei (sog. Cantonalpfarrei) zu errichten sei, nach Bedarf Hilfspfarreien (succursales), deren Zahl jeder Bischof im Einvernehmen mit dem Präfekten festzusetzen habe. Schließlich wurde festgelegt, daß die ausgearbeiteten Pläne erst mit Genehmigung der Staatsregierung in Kraft treten konnten und daß kein Teil des Landes ohne ausdrückliche Zustimmung der Staatsregierung zu einer Pfarrei oder Hilfspfarrei erhoben werden könne. Alle diese Bestimmungen beziehen sich auf die Organisation der katholischen Kirche in Frankreich. Aus ihnen läßt sich eine über Art. 14 des Konkordats hinausgehende Verpflichtung des Staates zur Zahlung von Staatsgehältern an Pfarrer nicht entnehmen. Auch aus Art. 66 der organischen Artikel kann dies nicht abgeleitet werden. Er setzt zusammen mit Art. 64 und 65 die Höhe der Gehälter der Ersbischöfe, Bischöfe und Pfarrer fest, führt also die in Art. 14 des Konkordats übernommene Verpflichtung aus, besagt aber keineswegs, welchen Pfarrern der Staatszuschuß zukommt. In einem arrêtè vom 18. November 1801 (27. brumaire an XI Hermens a.a.O. Bd. 3, 43) wurde die Einteilung der Pfarreien in zwei Klassen und die Zahlungsweise des Staatsgehaltes festgelegt. Im übrigen hat sich die Gesetzgebung des Kaiserreiches mit dem Staatsgehalt für Pfarrer (curès) nicht weiter befaßt. Die im Konkordat vorgesehene Aufstellung der Pfarreien ist also weiterhin in Kraft geblieben. Was andererseits die Hilfsparteien (succursales) anlangt, so hat der Staat in Art. 68 der organischen Artikel ein Staatsgehalt für diese zunächst abgelehnt; die Geistlichen dieser Pfarreien wurden vielmehr auf ihre Pensionen und die Opfergaben der Gläubigen verwiesen. Das Dekret vom 31. Mai 1804 (Hermens, a.a.O. Bd. 2, 271) sah in Artikel 4 erstmals ein Staatsgehalt von 500 frs für die Hilfspfarrer der Hilfspfarreien vor und ordnete gleichzeitig an, daß die Hilfspfarreien in Listen zu erfassen seien. Dies geschah. Im Dekret vom 5. nivose an XIII (26. Dezember 1804) wurden die Listen zahlenmäßig zusammengestellt und veröffentlicht (Hermens Bd. 2, a.a.O. 313). Gleichzeitig gab der Staat bekannt, daß der Unterhalt der nicht erfaßten Hilfspfarrer zu Lasten der Gemeinden gehe. Als sich später das Bedürfnis nach einer Vermehrung der Hilfspfarreien herausstellte, wurden nicht etwa im Verwaltungswege neue Bewilligungen erteilt, sondern durch Dekrete vom 6. März 1805 und vom 30. September 1807 (Hermens, a.a.O. Bd. 2, 381) die Zahl der Hilfspfarreien schließlich auf 30.000 erhöht. Der Staat hielt es also für erforderlich, gesetzliche Grundlagen für weitere Bewilligungen neu zu schaffen. Daraus ergibt sich, daß sich die durch das Dekret vom 26. Dezember 1804 geschaffene Verpflichtung zur Bezahlung eines Gehaltes für die Hilfspfarrer nur auf jene bezog, deren Pfarreien in den später veröffentlichten Listen (tableau) erfaßt waren. Nichts anderes kann für die Zahlungsverpflichtung gelten, die sich aus Art. 14 des Konkordates ableitet; auch sie erstreckte sich nur auf die von der damaligen Aufstellung erfaßten Pfarreien. Wurden neue Pfarreien oder Hilfspfarreien errichtet, so bedurfte es also neuer gesetzlicher Titel, um ihren Pfarrern bzw. Hilfspfarrern das Staatsgehalt zukommen zu lassen. Solche gesetzlichen Akte finden sich, wie dargelegt, nur für die Hilfspfarreien. Auf diese Weise war der Kreis der zum Staatsgehalt berechtigten Pfarrer und Hilfspfarrer abgegrenzte.

21

Für ihre gegenteilige Auffassung beruft sich die Klägerin zunächst darauf, daß die Säkularisation das Vermögen der Kirche dem Staat übereignet habe; dadurch sei dem Staate die Verpflichtung erwachsen, für den Unterhalt der Religionsdiener aufzukommen. Es war jedoch Sache des Staates, wieweit er einer solchen "Verpflichtung" nachkommen wollte. Der französische Staat hat dies durch den Abschluß des Konkordats getan. Ob die katholische Kirche darüber hinaus Leistungen des Staates beanspruchen konnte und noch kann, ist hier nicht zu entscheiden; ein solcher Anspruch wird nicht geltend gemacht. Auch der Hinweis der Klägerin auf Äußerungen des damaligen französischen Kultusministers Portalis in seinem Bericht an den französischen Staatsrat vom 22. September 1803 versagt. Wenn Portalis ausführte, die Zahl der Pfarrer sei ebensowenig abgeschlossen wie die der Hilfspfarrer, alles ordne sich nach dem Bedürfnis des Volkes, so ist damit nur mitgeteilt, daß die französische Staatsregierung nicht daran dachte, ein für allemal nur eine bestimmte Anzahl von Pfarreien zu dotieren. Die Äußerung besagt aber noch nicht, daß durch das Konkordat bereits eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an die Pfarrer der künftig errichteten Pfarreien und Hilfspfarreien übernommen wurde: Die Berufung des Oberlandesgerichts auf das Dekret vom 7. März 1806 (Hermens a.a.O., Bd. 2, 340) kann nicht durchgreifen. Nach dessen Art. 2 sollten die Einkünfte der Pfarrer aus inzwischen zurückgegebenen Kirchengütern auf das Staatsgehalt angerechnet werden und zu diesem Zwecke eine amtliche Abschätzung stattfinden. Das Berufungsgericht meint, hätte man die Gewährung von Staatsgehältern auf diejenigen Kirchengemeinden beschränken wollen, die durch die Säkularisierung geschädigt worden waren, so hätte nichts näher gelegen als anzuordnen, daß für diejenigen Gemeinden, die ihr Vermögen zurückerhielten, die Staatsgehälter gestrichen würden. Wenn dies nicht geschehen sei, so sei die Annahme zwingend, daß andere Motive als die der Ersatzleistung für die Gewährung des Staatsgehaltes maßgebend gewesen sein müßten. Dem kann zugestimmt werden, insoweit es sich um die Motivierung dieser Gesetzgebung handelt. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Konkordat und die organischen Artikel bereits eine Zahlungsverpflichtung für später zu errichtende Pfarreien vorsahen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aufnahme in die Listen habe nur deklaratorischen Charakter gehabt, der Staat habe sich einen Überblick über die zugelassenen Pfarreien verschaffen wollen, nach Art. 62 der organischen Artikel habe es lediglich der staatlichen Genehmigung bedurft, um die Folge der Zahlung des Staatsgehaltes auszulösen, findet in dem Gesetzgebungswerk des Jahre 1801/02 keine Stütze. C. de Syo (Das die Kirchenfabriken betreffende Dekret vom 30. Dezember 1809, 2. Aufl. 1864) meint zwar (S 8 ff), die Annahme, das Tableau sollte mit den angeordneten und später durchgeführten Listenaufstellungen abgeschlossen sein, würde dem Geiste und dem Wortlaut des Konkordates und der organischen Artikel widersprechen; nach Art. 60 der organischen Artikel hätten vielmehr so viele Hilfspfarrer bestellt werden sollen, als es das Bedürfnis der Gläubigen erforderte. Syo übersieht dabei aber, daß zur Zeit der Erlassung des genannten Gesetzgebungswerkes eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung eines Pfarrgehaltes an Hilfspfarrer der Hilfspfarreien noch gar nicht bestand; Art. 60 konnte daher eine Verpflichtung zur Zahlung des Staatsgehaltes an Hilfspfarrer später zu errichtender Hilfspfarreien schon aus diesem Grunde nicht vorgesehen haben. Daß sich der Staat in der folgenden Zeit, wie Syo meint, für verpflichtet erachtete, überall da, wo die Errichtung einer Hilfspfarrei durch das Bedürfnis der Gläubigen geboten war, ein Staatsgehalt zu zahlen, bedeutet nicht, daß aus dem Konkordat und seinem Ausführungsgesetz eine so weitgehende rechtliche Verpflichtung des französischen Staates zu entnehmen ist. Im übrigen hat der Staat, wie bereits erwähnt, Staatsgehälter für jene Hilfspfarrer abgelehnt, deren Pfarreien nicht in das Tableau aufgenommen waren.

22

5.

Die so geschilderte Rechtslage bestand bis 1814 auch in den vier linksrheinischen Departements, darunter in dem hier in Frage kommenden Gebiet der Stadt Kleve. Sie waren durch den Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 an Frankreich gefallen und durch Gesetz vom 9. März 1801 zum französischen Staatsgebiet erklärt worden. Diese Rechtslage traf das Königreich Preußen an, als es durch den Pariser Vertrag vom 30. Mai 1814 (Hermens Bd. 2, a.a.O. 577) u.a. auch das Gebiet von Kleve erhielt. In das Konkordat von 1802 trat zwar der preußische Staat nicht ein. Da aber dieser Vertrag zusammen mit den organischen Artikeln als Staatsgesetz verkündet worden war, blieb das gesamte Gesetzeswerk als innerstaatliches Recht in Kraft, bis es durch gesetzliche Akte des Übernehmerstaates aufgehoben wurde (Sanders, Der Einfluß der Staatensukzession auf die Rechte der katholischen Kirche im Sukzessionsgebiete; Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar der Universität Hamburg für öffentliches Recht Bd. 19, Jahrgang 1927, S 113/114). Die gegenteilige Auffassung des beklagten Landes trifft nicht zu. Tatsächlich wurde in der Folgezeit an dem beschriebenen Rechtszustande, was das Staatsgehalt der linksrheinischen katholischen Pfarrer anlangt, nur wenig geändert. Der König versprach in seiner Proklamation vom 5. April 1815 an die Einwohner des Rheinlandes (Hermens Bd. 2, a.a.O. 587) u.a., die Diener der Religion auch in ihrer äußeren Lage zu verbessern. Dies geschah für die Diözesen in dem im Jahre 1821 abgeschlossenen Konkordat (Hermens Bd. 2, a.a.O. 696); es trifft keine Bestimmungen über die Pfarrbesoldung. In den Jahren bis zum Inkrafttreten der preußischen Verfassung von 1850 hat der König in einzelnen Fällen durch Kabinettsorders Staatsgehälter bewilligt und schließlich durch Kabinettsorder vom 8. November 1834 den sog. 30.000-Thaler-Fonds gestiftet, aus dem eine Anzahl neuerrichteter katholischer Pfarreien das Staatsgehalt erhielt, aus dem aber auch Zulagen für die übrigen Pfarrer entnommen werden konnten. Die von dem Landgericht angezogene Kabinettsorder vom 21. Januar 1840 (Hermens Bd. 3, a.a.O. 831) ist auf dieser Grundlage ergangen. Im übrigen lehnte der Staat eine Rechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an neu errichtete Pfarreien ab, mit Ausnahme jener, die durch Neubildung eines Friedensgerichtsbezirkes entstanden waren (Syo, a.a.O. S 8; Schilgen a.a.O. Bd. 1, S 107 Anm. 3). Nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 31. Januar 1850 hat sich diese Rechtslage nicht mehr geändert. Zwar wurden im Laufe der nächsten Jahrzehnte viele katholischen neuerrichteten Pfarreien des linksrheinischen Staatsgebietes mit dem Staatsgehalt bedacht, die Regierung erklärte aber, dies geschehe nur aus Gründen der Einigkeit. Noch im Jahre 1892 wurde in dem Haushaltsplan zu Kapitel 116, unter dem diese Zahlungen ausgewiesen werden, der Vermerk vorgesehen, diese Einstellung erfolge nicht im Zuge einer Rechtspflicht (stenographische Berichte über die Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses 1892 Bd. 2, 1071). Daß eine Einstellung in den Haushaltsplan, mithin das Haushaltsgesetz, noch keine Rechtspflicht des Staates zur Zahlung begründet, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die regelmäßige Wiederkehr eines gleichen Ansatzes handelt, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGZ 113, 349 [351]). Die Einstellung in den Haushaltsplan stellt eine Ermächtigung für die ausführenden Behörden dar, innerhalb bestimmter Grenzen gewisse Zahlungen zu leisten. Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung des Staatsgehaltes an neuerrichtete katholische Pfarreien fehlte also weiterhin.

23

Andererseits stellen die seit 1815 einsetzenden Maßnahmen des Staates zur Besserung der Pfarrbesoldung keineswegs, wie die Revision annimmt, eine Ablösung des linksrheinischen Staatsgehaltes dar (Gesetze vom 2. Juli 1898, GS 280 und vom 26. Mai 1909, GS 343). In Art. 6 des letztgenannten Gesetzes wurde festgelegt, daß auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen bestehen bleiben. Hierunter fallen auch die Staatsgehälter im Geltungsbereich des französischen Rechtes (Förster a.a.O. S 352; Meurer, Das Gehaltsrecht der Pfarrer in Preußen, 1910, S 82). Daß andererseits die staatliche Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern den Anspruch auf ein Staatsgehalt nicht beseitigte, kann nicht bestritten werden. Die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Leistung an Kirchen und Pfarreien blieben von dieser Gesetzgebung unberührt (RGZ 165, 242 [247]; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. Januar 1955, V ZR 43/52, S 38/39 der Gründe). § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 GS 281 spricht dies ausdrücklich aus.

24

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Staatsgehalts an ihren Pfarrer entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Die Gesetzgebung des französischen Staates betrifft nur jene Pfarreien und Hilfspfarreien, die in die erwähnten Listen aufgenommen waren. Sie behielten weiterhin einen im Recht begründeten Anspruch auf das Pfarrgehalt ebenso wie jene Pfarreien, denen der preußische König durch Einzelbewilligungen, die den Charakter einer gesetzlichen Anordnung tragen, Staatszuschüsse zuerkannt hatte. Ob die Pfarreien, die erst nach 1850 errichtet wurden, denen aber auf Grund etatmäßiger Zuteilung fortan das Staatsgehalt angewiesen wurde, einen Rechtsanspruch auf Grund Gewohnheitsrechtes oder vertragersetzenden Herkommens erlangt habe, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Die Klägerin, die erst im Jahre 1950 errichtet wurde, vermag jedenfalls ihren Anspruch nicht auf die Gesetzgebung des französischen Staates und der preußischen Monarchie zu gründen. Das Berufungsurteil, das den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat, kann nicht bei Bestand bleiben.

25

III.

Die Klägerin leitet ihren Anspruch auch aus einer ständigen Verwaltungsübung ab. Sie hat dazu auch Beweise angeboten. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Klagegrund nicht befaßt und von seinem Rechtsstandpunkt aus auch nicht zu befassen brauchen. Hierzu ist zu bemerken:

26

1.

In der wiederholten oder sogar dauernden Bewilligung einer Leistung im Staatshaushalt kann ein wichtiges Indiz dafür liegen, daß es sich um eine Leistung handelt, die, wenn nicht auf Gesetz, so doch auf Gewohnheitsrecht oder auf einem besonderen Rechtstitel beruht. Gewohnheitsrecht bildet sich durch andauernde gleichmäßige, in der Überzeugung der rechtlichen Notwendigkeit betätigte Übung. Es ist also zu untersuchen, ob sich durch die seit Jahrzehnten andauernde Verwaltungsübung ein Gewohnheitsrecht gebildet hat, daß auch die mit staatlicher Anerkennung neu errichteten linksrheinischen katholischen Pfarreien das Staatsgehalt für ihre Pfarrer zu erhalten haben. Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht, daß in der 53. Sitzung des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 26. April 1875 der Abgeordnete Dr. Lindemann ausgeführt hat, in der Erzdiözese Köln seien seit etwa 30 Jahren hundert neue Pfarrsysteme errichtet worden, fast alle auf dem linken Rheinufer, zum großen Teile ohne alle und nur zum geringen Teile mit geringer Beihilfe des Staates (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1875, Band 2, 1483). Weiterhin spricht gegen das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes des hier in Frage kommenden Inhalts die Tatsache, daß im Haushaltsgesetz des Jahres 1892 der Vermerk aufgenommen und vom Abgeordnetenhause gebilligt wurde, wonach die dort ausgewiesenen Zahlungen des linksrheinischen Pfarrgehaltes nicht im Zuge einer Rechtspflicht erfolgten (vgl. oben S 19). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkte hatte die Staatsregierung an ihrer Auffassung festgehalten, daß eine Rechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes nicht bestehe (J. Marx, Das Kirchenvermögensrecht mit besonderer Berücksichtigung der Diözese Trier, 1897 S 207 f). Ob sich diese Rechtsauffassung in der folgenden Zeit geändert hat, wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben. Lüttger (Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland und Westfalen, S 378) wies im Jahre 1905 darauf hin, daß die Gewährung des linksrheinischen Pfarrgehaltes zum "Verwaltungsgrundsatz" erhoben worden sei, sodaß es heute, wenn die Errichtung der Gemeinden oder der Pfarrstellen von den Zentralbehörden als notwendig anerkannt und genehmigt sei, in der Regel auf den Staatshaushaltsplan übernommen werde. Ferner sei der Grundsatz anerkannt, daß beim Anwachsen einer Gemeinde das Gehalt auf den höheren Satz gebracht werde. Nach Angaben des Abgeordneten Reichensperger (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten, 1892 a.a.O.) soll das Deutsche Reich in den damaligen Reichslanden Elsaß und Lothringen die Zahlung des Staatsgehaltes an neu gebildete katholische Pfarreien als Rechtspflicht anerkannt haben. Möglicherweise hat diese Verwaltungspraxis das Land Preußen bestimmt an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.

27

Käme das Oberlandesgericht zur Bejahung des Klageanspruchs auf dieser rechtlichen Grundlage, so wäre nicht zu bezweifeln, daß das beklagte Land insoweit in die Pflichten des preußischen Staates eingetreten ist. Denn es hat das vorgefundene innerstaatliche Recht - und dazu würde das Gewohnheitsrecht zu zählen sein - bisher nicht abgeändert.

28

2.

Ein Herkommen, das ein bestimmtes, dauerndes Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Personen zum Gegenstand hat, kann unter Umständen eine vertragsmäßige Abmachung ersetzen (RGZ 113, 349 [352]). Es kann dahinstehen, ob sich auf diesen Rechtsgrund jene Pfarreien berufen können, die seit Jahrzehnten "aus Billigkeit" das Staatsgehalt für ihre Pfarrer vom preußischen Staate erhalten haben. Die Klägerin ist erst im Jahre 1950 errichtet worden. Staatsleistungen hat sie nie erhalten. Sie kann sich daher auf ein "Herkommen" in diesem Sinne nicht berufen.

29

3.

Auf die Beantwortung der Frage, ob sich ein Gewohnheitsrecht des beschriebenen Inhalts gebildet hat, käme es freilich nicht mehr an, wenn der bischöfliche Generalvikar aus Anlaß der Errichtung der Klägerin auf das linksrheinische Staatsgehalt für den Pfarrer der neuen Pfarrei verzichtet hat. Dem Antrag auf Erhebung der Klägerin zu einer selbständigen Kirchengemeinde hatte er die Bemerkung hinzugefügt, nach der finanziellen Seite könnten sich keine Bedenken ergeben, da das Pfarrektorat bereits eigene Vermögensverwaltung habe und der Pfarrektor seit 1944 das Gehalt eines Pfarrers habe; es ändere sich also finanziell nichts. Mit dieser Erklärung hat sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt, weil es die Ansicht vertrat, der Generalvikar sei nicht berechtigt, einen Verzicht auf das hier fragliche Staatsgehalt auszusprechen. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden.

30

Das Staatsgehalt unterliegt zwar, wie oben (II, 1) dargelegt wurde, der Verwaltung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde; er kann darauf ohne Zustimmung des Inhabers der Pfarrstelle nicht verzichten. Für den Fall der Errichtung einer neuen Pfarrstelle aus Anlaß der Bildung einer neuen Kirchengemeinde ergibt sich indes aus Art. 3 des preußischen Konkordates vom 14. Juli 1929 (GS S 152), dessen Weitergeltung in Art. 23 der Verfassung des beklagten Landes vom 28. Juni 1950 (GVBl 127) ausdrücklich festgestellt wird, eine Besonderheit. Der Staat Preußen hat sich in dieser Bestimmung eine staatliche Mitwirkung bei der Errichtung von Kirchengemeinden nach bestimmten Richtlinien vorbehalten, die mit den Bischöfen noch vereinbart werden sollten. Außerdem spricht diese Vorschrift aus, daß Einrichtung und Umwandlung kirchlicher Ämter, die nach allen neueren deutschen Kirchenverträgen grundsätzlich von Staatseinfluß frei sind, von der Kirche frei gehandhabt werden können, falls keine Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die Neuerrichtung einer Seelsorgerstelle, wie sie die Bildung eines neuen Pfarramtes im Zuge der Bildung einer neuen Kirchengemeinde darstellt, bedarf also des Einverständnisses der Staatsregierung, wenn staatliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Wenn aber die Staatsregierung bei der Errichtung einer Kirchengemeinde mitwirkt, indem sie ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleiht, so liegt darin das die finanziellen staatlichen Aufwendungen auslösende Einverständnis des Staates zur Errichtung eines neuen Pfarramtes jedenfalls dann nicht, wenn im Gründungsstadium von kirchlicher Seite ausdrücklich auf staatliche Zuschüsse jeglicher Art verzichtet wurde. Art. 3 S 2 des Konkordates hebt hervor, daß die Richtlinien mit den Bischöfen zu vereinbaren sind. Damit werden sie von den beiden Vertragspartnern als die Organe der katholischen Kirche bezeichnet und bestimmt, die im Gründungs- und Umwandlungsstadium bindende Erklärungen mit Wirkung für die katholische Kirche, aber auch für die entstehenden neuen Kirchengemeinden und die späteren Inhaber der zu bildenden neuen kirchlichen Ämter abgeben können. Insoweit hat das Konkordat als das neuere und spezielle Gesetz die allgemeine Regelung des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 überholt und geändert.

31

Das Berufungsgericht wird sonach an Hand des vollen Wortlautes der Erklärungen des bischöflichen Generalvikars aus Anlaß der Errichtung der Klägerin zu untersuchen haben, ob darin im Hinblick auf Art. 3 des Konkordates ein Verzicht auf staatliche Leistungen, im besonderen auf das hier in Betracht kommende linksrheinische Staatsgehalt ausgesprochen wurde. Wäre dies zu bejahen, so wäre die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.

32

Es wird sich empfehlen, die Parteien aufzufordern, den gesamten Schriftwechsel hierüber dem Gerichte zugänglich zu machen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Oechßler Rothe Dr. Freitag