Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1955, Az.: V ZR 43/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 43/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 31.01.1952
Prozessführer
des A. H. K., gesetzlich vertreten durch die Klosterkammer zu H., diese vertreten durch ihren Präsidenten, in H., E.straße ...,
Prozessgegner
die ... D., gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand daselbst,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Januar 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In ... besteht eine einheitliche evangelischlutherische Kirchengemeinde, die Klägerin, welche die Kirchen St. ..., St. ... und St. ... umfaßt. Seit der Reformation galt in ihr das Personalgemeindesystem, nach dem es jedem Gemeindemitglied freistand, einen Pfarrer der drei Kirchen als Seelsorger zu wählen und sich dadurch zu einer der drei Kirchen zu halten. Im Jahre 1931 wurde ohne Änderung der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Klägerin das Regionalsystem eingeführt. Nach diesem wurden drei Bezirke entsprechend den Kirchen gebildet und diese für die einzelnen Pfarrer in Unterbezirke geteilt. Die Seelsorge wurde nunmehr von jedem Pfarrer innerhalb seines Bezirks mit Ausnahme einzelner Sonderaufgaben wie die Betreuung der Krankenhäuser und Anstalten ausgeübt. Doch blieben die Gemeindemitglieder berechtigt, sich im Einverständnis des zuständigen Pfarrers an den eines anderen Bezirks zu halten.
Vorgängerin der St. ... war die frühere St. ..., die seit dem Jahre 956 zu dem Kloster St. ... gehörte, das damals noch außerhalb der Stadt lag. Nach seiner Zerstörung im Jahre 1371 schenkten die Herzöge Wenzeslaus und Albrecht von ... und ... zugleich für die minderjährigen Söhne des kurz zuvor gefallenen Herzogs Magnus von ... und ... handelnd, dem Kloster einen Platz innerhalb der Mauern der Stadt ... und bestimmten zugleich, die ebenfalls zerstörte Parochialkirche St. ... solle eingezogen und alle Parochialrechte dieser Kirche sollten auf das Kloster übertragen werden. Durch Urkunde vom 22. Februar 1384 bestätigte Papst ... VI. die Inkorporation der Pfarrkirche St. ... in das Kloster. Im Jahre 1418 wurde der Bau der neuen Kirche (St. ...) vollendet. Bestimmungsgemäß diente sie neben klösterlichen Zwecken einem Teil der Einwohner der Stadt, insbesondere der früher zur Kirche St. ... gehörenden Gemeinde, als Pfarrkirche. Das Kloster trug auch alle Lasten der Instandhaltung der Kirche, der Besoldung der Pfarrer und sonstiger Art.
Nach Einführung der Reformation in ... blieb das Kloster zunächst als einziges Manneskloster im Herzogtum ... bestehen. An der St. ...kirche waren seitdem zwei Geistliche ständig angestellt. Bis zum Jahre 1774 war an ihr außerdem ein Hilfsprediger für den Frühgottesdienst tätig.
Durch Gesetz, die Aufhebung des Klosters St. ... und der Ritteracademie zu ... betreffend, vom 6. August 1850 (Kann GS S 135) wurde das Kloster aufgehoben und Vermögen mit dem "des" Beklagten vereinigt, auf den nach diesem Gesetz alle Rechte und Pflichten des Klosters übergingen.
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Verpflichtung des Beklagten, die Lasten der St. ...kirche zu tragen.
Auf eine Anfang des Jahres 1879 erhobene Klage entschied das Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 7. November 1888 wie folgt zugunsten der Klägerin:
"Der dem Kläger im Berufungsurteile vom 7. Dezember 1880 auferlegte Beweis wird dahin für geführt erkannt:
Daß die Kirchengemeinde zu ... (ganz oder doch ein Teil derselben) seit unvordenklicher Zeit in dem Besitz des Rechts sich befunden hat, die St. ...kirche daselbst als ihre Pfarrkirche zu benutzen, sowie ebenfalls seit unvordenklicher Zeit in dem Besitze des ferneren Rechts, bezüglich dieser Pfarrkirche die Tragung sämtlicher Kirchenlasten, nicht bloß in ihrem althergebrachten, sondern auch in einem den jeweiligen, auch erweiterten Bedürfnissen entsprechenden Umfange, von dem die Tragung solcher Lasten ihr gegenüber als eine Pflicht anerkennenden vormaligen Kloster St. ... zu ..., jetzt der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin zu verlangen.
Der Vorausbestimmung des gedachten Urteils gemäß wird Beklagte daher verurteilt, anzuerkennen, sämtliche Lasten, auch diejenigen, welche eine Folge der kirchlichen Gesetze vom 9. Oktober 1864, 16. Juli 1873, 16. Juni 1875 und 4. Juli 1876 sind, zu tragen, sowie die auf Grund derselben vom Kläger gezahlten in den Klageanträgen ausgeführten Beträge salva liquidatione dem Kläger zu erstatten, ihn auch von der dort näher bezeichneten Schuld, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Richtigkeit, zu befreien, endlich auch demselben den Schaden salva liquidatione zu ersetzen, der dem Kläger dadurch, daß die fraglichen Ausgaben nicht von Anfang an von der Beklagten getragen worden sind, erwachsen ist und noch erwachsen wird."
Im Jahre 1921 forderte die Klägerin auf Grund dieses Urteils vom Beklagten im Wege der Klage die Leistung eines Wittums für eine etwaige Witwe eines der Geistlichen der St. ...kirche, die Übernahme der Kosten der Anstellung und Unterhaltung einer Gemeindehelferin zur Unterstützung der beiden Geistlichen dieser Kirche und die Erstattung der Ersatzbeträge für die Aufhebung ihrer Stolgebühren und Accidenzien (4/7.O. 1700/21 = 2. IV.O. 1700/21 LG Hannover). Mit dem letztgenannten Begehren wurde die Klägerin durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 1934 - 1 U 12/34 - mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, daß ein Bedürfnis zur gänzlichen Abschaffung der betreffenden Gebühren anstelle ihrer Umwandlung in Abgaben an die Kirchenkasse nicht anerkannt werden könnte. Dagegen drang die Klägerin mit den anderen Ansprüchen durch (Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 1928 - 2 I U 46/25 - und vom 8. Mai 1933 - 1 U 23/32). Die vom Beklagten lediglich gegen das an zweiter Stelle angeführte Urteil, den Kostenersatz für die Gemeindehelferin betreffend, eingelegte Revision blieb ohne Erfolg (Urteil des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1933 - IV 191/33). Später drang die Klägerin mit einer Klage vom Jahre 1935 wegen Erstattung landeskirchlicher Umlagen in allen drei Rechtszügen durch (5.O.154/35 LG Hannover mit Urteilen des Oberlandesgericht Celle vom 1. Oktober 1936 - 1.U. 117/36 und des Reichsgerichts vom 8. März 1937 - IV 293/36).
Das Oberlandesgericht und das Reichsgericht haben in beiden Rechtsstreiten die Grundlage der Verpflichtung des Beklagten in dem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 7. November 1888 erblickt. Insbesondere hat das Reichsgericht in beiden Urteilen die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, die Entscheidung vom Jahre 1888 beziehe sich auf alle Kirchenlasten nach dem jeweiligen Bedürfnis der St. ...kirche, und hat im Urteil vom 8. März 1937 dazu noch ausgesprochen, unter den weiteren sämtlichen Lasten seien also auch andere Lasten (als die zufolge der vier im Urteil vom 7. November 1888 aufgeführten Kirchengesetze) der damaligen Zeit zu verstehen und auch zukünftige, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zweck den damals bestehenden Lasten etwa noch entsprächen und noch aus etwa gleichen Rechtsverhältnissen hergeleitet werden behalten, von welchen aus das Oberlandesgericht damals seine Entscheidung erlassen habe.
Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 stieg die Einwohnerzahl des Gemeindegebiets der Klägerin von etwa 33.000 auf über 50.000. Dies führte zu einer Steigerung der Seelsorge- und Fürsorgearbeit der Klägerin und zur Errichtung weiterer Pfarrstellen. Durch Entschließung des Landeskirchenamts der ... Landeskirche ... vom 18. März 1947 wurde auf Grund des Art. 13 der Verfassung der ... Landeskirche ... vom 10. Dezember 1922 (Kirchliches Amtsblatt f d Bezirk des Landeskonsistoriums in ... 1924 S 51 [Anlage], 77 = PrGS 1924 S 221) mit Wirkung vom 1. April 1947 eine dritte Pfarrstelle für die St. ...kirche errichtet.
Der Beklagte weigert sich, die Beträge für die Besoldung eines dritten Pfarrers dieser Kirche zu zahlen, nachdem er sie bis einschließlich Januar 1949 zunächst geleistet hatte.
Die Klägerin stützt sich auch insoweit auf das Urteil vom 7. November 1888 und erblickt in den Kosten der Unterhaltung des dritten Pfarrers der St. ...kirche, dessen Anstellung einem kirchlichen Bedürfnis dieses Teils der Kirchengemeinde entspreche, kirchliche Lasten im Sinne dieses Urteils. Sie verweist darauf, daß schon vor dem letzten Kriege die Errichtung einer dritten Pfarrstelle an dieser Kirche erwogen und nur wegen der unsicheren kirchlichen Lage im "Dritten Reich" nicht durchgeführt worden sei. Sie hält aber nunmehr die Anstellung eines dritten Geistlichen infolge des erheblichen Anwachsens der Bevölkerung, des erhöhten kirchlichen Interesses und der Erweiterung der kirchlichen Aufgaben für unabweisbar. Die Notwendigkeit der Bezirkseinteilung vom Jahre 1931 führt sie auf die erhebliche Vermehrung der kirchlichen Aufgaben (Wohlfahrtspflege, intensivere Seelsorge, kirchliche Männer-, Frauen- und Jugendarbeit) zurück. Dabei ist sie der Ansicht, diese habe sogar eine Entlastung der St. ...kirche zum Nachteil der St. ...kirche gebracht, so daß der Beklagte durch sie nicht benachteiligt sei. Sie hält somit den Beklagten für verpflichtet, für die durch die neue Pfarrstelle der St. ...kirche entstandene kirchliche Last nach dem Urteil vom 7. November 1888 ebenso einzustellen, wie es sein Rechtsvorgänger, das Kloster, für die mindestens ebenso starke Umwälzung und Veränderung der kirchlichen Lasten durch die Reformation habe tun müssen. Dabei meint sie, die Bedürfnisfrage könne vom Gericht nicht mehr nachgeprüft werden, nachdem das Landeskirchenamt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Bedürfnis für die Errichtung einer weiteren Pfarrstelle festgestellt habe.
Sie verlangt deshalb vom Beklagten die Erstattung des für die Monate Februar bis Dezember 1949 dem Pfarrer der neuen Stelle unstreitig gezahlten Gehaltes von 7.812,54 DM und begehrt in diesem Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Zählung dieses Betrages.
Der Beklagte begründet seinen Abweisungsantrag wie folgt:
Es sei zwar nicht zu bestreiten, daß der Zustrom von etwa 18.000 Flüchtlingen in die Stadt ... ein Bedürfnis zur Anstellung eines weiteren Pfarrers hervorgerufen habe. Doch sei ein solches Bedürfnis gerade für den Bezirk der St. ...kirche nicht entstanden, jedenfalls nicht bewiesen. Die Zahl der Amtshandlungen an dieser Kirche sei nicht so groß, daß eine dritte Pfarrstelle errichtet werden müsse. Die durch die Katastrophe des Jahres 1945 und den Flüchtlingsstrom hervorgerufenen Lasten seien höchstens ein Bedürfnis der gesamten Kirchengemeinde in .... Eigentlich hätte die Betreuung der Flüchtlinge die Errichtung einer neuen Kirche gefordert. Die Klägerin könne diese Last nicht auf den Beklagten abwälzen. Nach dem Urteil vom 7. November 1888 habe die Klägerin nur das Recht, die St. ...kirche als Pfarrkirche zu benutzen und bezüglich dieser Kirche die Tragung der Kirchenlasten, also nur im Rahmen der Bedürfnisse der früheren Klosterkirche zu verlangen. Die Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sei überdies im Jahre 1888 nicht voraussehbar gewesen. Das angeführte Urteil umfasse daher das jetzt zutage getretene Bedürfnis nicht, sondern nur solche zukünftige Erhöhungen der kirchlichen Lasten, welche die Folgen ihrer normalen Entwicklung darstellten. Nach alledem stehe die Rechtskraft dieses Urteils einer Abweisung der Klage nicht entgegen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, die Auswirkungen der Katastrophe von 1945, die von allen getragen werden müßten, dem Beklagten allein aufzubürden. Der Klaganspruch stehe auch mit den Grundsätzen über die clausula rebus sie stantibus in Widerspruch. Durch die Einteilung der Klägerin in räumlich abgegrenzte Bezirke seien überdies die Aufgaben der einzelnen Geistlichen derart verlagert worden, daß die Mehrkosten nicht auf den Beklagten abgewälzt werden könnten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die Klage und stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Zuweisung vermögensrechtlicher Ansprüche kirchlicher Körperschaften an die ordentliche Gerichtsbarkeit kraft "Überlieferung" oder "Gewohnheitsrechts". Es verweist auf die von der Klägerin geltendgemachten Entstehungsgründe des Klaganspruchs (Inkorporation der Pfarrkirche St. ... durch das Kloster St. ... und unvordenkliche Verjährung) und meint, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs sei selbst dann gegeben, wenn Leistungen zu kirchlichen Zwecken nach heutiger Auffassung nicht mehr als privatrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Ansprüche aufzufassen seien.
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Ansicht.
Der Senat hat zu der Frage bereits in BGHZ 9, 339 eingehend Stellung genommen und vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art von kirchlichen Körperschaften dem ordentlichen Rechtsweg selbst dann unterstellt, wenn sie sich auf Grund besonderer Bewilligung gegen den Staat richten. Insbesondere hat er in der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlaß gesehen, von der entsprechenden Auffassung des Reichsgerichts (vgl. die Nachweisungen BGHZ 9, 343/345) abzugehen. Der Senat hat damit den bereits vom III. und IV. Zivilsenat in BGHZ 1, 396 und 3, 162 für öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art übernommenen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit "kraft Überlieferung" oder "kraft gewohnheitsrechtlicher Zuweisung" für Ansprüche kirchlicher Körperschaften bestätigt (a.a.O. S 346). Das neuere Schrifttum gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzugehen. Insbesondere ist der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber eine so tiefgreifende Änderung wie die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht ohne ausdrückliche, jeden Zweifel ausschließende Regelung verordnet und diese nicht ohne nähere Übergangsvorschrift gelassen haben würde, noch heute von entscheidendem Gewicht. Die Bundesgesetzgebung hat die Arbeiten an einer Verwaltungsgerichts Ordnung bisher noch nicht abgeschlossen. Der in der ersten Wahlperiode des Bundestags vorgelegte Entwurf (a.a.O. S 351) ist in der zweiten erneut eingebracht worden (Bundestagsdrucksache Nr. 462 der 2. Wahlperiode 1953). Die Begründung zu § 38 dieses Entwurfs führt unverändert aus, mit dieser Fassung werde ausgeschlossen, daß künftighin die Zivilgerichte ihre Zuständigkeit lediglich aus dem traditionellen Besitzstand der ordentlichen Gerichte herleiteten - sog. Zivilprozeßsachen kraft Überlieferung - (a.a.O. S 31 und BGHZ 9, 352 oben). Sie sagt dann weiter, ergebe die von den Gerichten vorzunehmende Prüfung, daß der geltendgemachte Anspruch als öffentlich-rechtlicher anzusehen sei, so seien die Verwaltungsgerichte zuständig, auch wenn bisher ein derartiger Rechtsstreit für die Zivilgerichte in Anspruch genommen worden sei (a.a.O. S 32). Dieser Begründung des Gesetzentwurfs, nicht dem § 38 des Entwurfs, gegen dessen Fassung erhebliche Bedenken erhoben werden (vgl. z.B. Lerche in JZ 1953, 212 und Meiß in JZ 1954, 109 [110 r.Sp.]), hat der Senat a.a.O. S 352 entnommen, der Entwurf der Bundesregierung gehe nicht davon aus, daß bereits die Generalklausel der neueren Verwaltungsgerichtsgesetzgebung den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit kraft Überlieferung beseitigt habe (vgl. a.a.O. S 347/348). Die von Schoen (DÖV 1953, 677 [680 r.Sp.oben]) vertretene Ansicht gibt daher keine Veranlassung, den Entwurf der Bundesregierung hinsichtlich seiner Begründung anders zu beurteilen. Schoen ist auch nicht zu folgen, wenn er a.a.O. S 681 unterstellt, die Länderverfassungen oder Besatzungsrecht könnten die bisherige Rechtslage beseitigt haben. Die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (GVBl S 103) bestimmt zwar in Art. 41 Abs. 2, daß die Verwaltungsgerichte über sonstige öffentliche-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist. Unter Gesetz ist aber auch hier mit das Gewohnheitsrecht zu verstehen, in Ansehen dessen diese Verfassung an keiner Stelle zu erkennen gibt, es als Rechtsquelle ausschließen zu wollen. Die Fassung dieser Bestimmung beruht auf dem Vorschlag des Redaktionsausschusses des Landtags und dient der Klarstellung gegenüber dem Regierungsentwurf, daß diese Bestimmung keinesfalls eine Einschränkung der Generalklausel des § 22 der Br MRVO Nr. 165 bringen soll (vgl. Materialien zur Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 zusammengestellt vom Büro des Niedersächsischen Landtags I, 240/242, 252, 589/590, 615, 634/635, 653). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Verfassung an anderen Stellen wiederholt den Ausdruck "Gesetz" nur für ein formelles Gesetz verwendet (vgl. z.B. Art. 5 Abs. 3, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 27 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 3, 32, 33 Abs. 1, 38 Satz 2). Im Gegensatz dazu steht der allgemeine Begriff "des Gesetzes" als Summe aller Rechtsnormen, dem allein die Richter gemäß Art. 39 Abs. 3 unterworfen sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 GrundG). In Anbetracht dieser eindeutigen Bestimmung ist auch in der Nebeneinanderstellung von "Gesetz und Recht" in Art. 2 Abs. 2 nach dem Vorbild des Art. 20 Abs. 3 des Bonner Grundgesetzes keine Beschränkung des allgemeinen Gesetzesbegriffs auf den des formellen Gesetzes zu finden. (Der Bonner Kommentar bezeichnet in Anm. II, 3, e) zu Art. 20 die rechtliche Bedeutung der Gegenüberstellung von "Gesetz und Recht" im Gegensatz zur Fassung des Art. 97 Abs. 1 GrundG als nur schwer erkennbar und will darin den Ausdruck der Bindung an überstaatliches Recht und Naturrecht sehen; v. Mangoldt erblickt darin nur eine besondere Verankerung des Rechtsstaatsgedankens des neuen Staatswesens, vgl. Art. 20 Anm. 6.) Ebensowenig ist dem Besatzungsrecht eine Änderung der bisherigen Rechtslage zu entnehmen, insbesondere auch nicht der Proklamation Nr. 2.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, der Klaganspruch sei nicht unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 1888 herzuleiten, da dieses Rechte nicht zur Entstehung bringe, sondern lediglich feststelle. Als Grundlagen des Klaganspruchs bezeichnet es Inkorporation und unvordenkliche Verjährung (besser unvordenklichen Besitz eines Rechts). Im einzelnen führt es aus:
Das Urteil des Oberlandesgerichts vom Jahre 1888 stelle, obwohl in den Gründen auch von Inkorporation und Patronat gesprochen werde, in seinem entscheidenden Teil nur den gemein-rechtlichen Rechtstitel der unvordenklichen Verjährung als Anspruchsgrundlage fest. Aus den Urteilsgründen ergebe sich jedoch eindeutig, daß als der ursprüngliche Rechtsgrund das alte Institut der Inkorporation zugrunde liege. Es sei allgemein anerkannt, daß die Inkorporation einer Pfarrkirche in ein Kloster dessen umfassende Verpflichtung mit sich bringe, das Pfarrsystem dieser Kirche vor allem zu unterhalten und die sämtlichen entsprechenden Kirchenlasten zu bestreiten. Dementsprechend käme das Urteil vom 7. November 1888 zu dem Ergebnis, daß der Beklagte als Rechtsnachfolger des Klosters St. ... der Klägerin gegenüber verpflichtet sei, sämtliche Kirchenlasten zu tragen, und zwar nicht nur in dem althergebrachten, sondern auch in einem den jeweiligen auch erweiterten Bedürfnissen entsprechenden Umfange.
Das Berufungsgericht lehnt die Ansicht des Beklagten, nur die Bedürfnisse der früheren Klosterkirche seien (für seine Verpflichtung) entscheidend, als mit dem Tenor und Gründen des Urteils nicht in Einklang stehend ab und fährt fort:
Der umfassende, gerade auch die zukünftige Entwicklung ins Auge fassende und einbeziehende Wortlaut des entscheidenden Teils des Urteils lasse seine Rechtskraftwirkung für den Klaganspruch eindeutig erscheinen. Zur Auslegung der Entscheidung seien unter Umständen die Gründe des Urteils heranzuziehen. Die Rechtskraftwirkung erstrecke sich demnach auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, sämtliche Kirchenlasten der St. ...kirche in einem den jeweiligen auch erweiterten Bedürfnissen entsprechenden Umfange zu tragen. Die vom Beklagten gewünschte Einschränkung, "nur soweit es sich um Mehrleistungen auf Grund einer normalen Entwicklung der Verhältnisse handele", sei weder dem entscheidenden Teil noch den Gründen zu entnehmen. Die Gründe ergäben im Gegenteil, daß das Kloster im Laufe der Geschichte auch außergewöhnliche und ursprünglich nicht vorhandene und nicht vorhersehbare Lasten getragen habe. Nach dem Urteil vom Jahre 1888 seien gerade seit der Reformationszeit erheblich vermehrte Kirchenlasten eingetreten, die zeitweise sogar sehr drückend gewesen seien. Es seien nicht nur zwei Prediger, deren Gehälter im Laufe der Zeit bedeutend erhöht worden seien, besoldet worden, sondern es seien nunmehr auch Schulmeister, Küster und Organisten zu bezahlen gewesen. Im 17. Jahrhundert seien Gratifikationen für einen Hilfsprediger bezahlt worden. Auch für Wohnung und Versorgung der Pfarrwitwen sei zu sorgen gewesen. Dabei seien diese einzelnen Lasten keine erschöpfende Aufzählung der vermehrten Bedürfnisse, sondern nur Beispiele. Aus der Vermehrung der Lasten im Laufe der Jahrhunderte sei gerade der zutreffende Schluß gezogen worden, daß die Lasten in einem "den jeweiligen auch erweiterten Bedürfnissen entsprechenden Umfange" zu tragen seien. In diesem Sinne habe auch das Reichsgericht die Bindung an das rechtskräftige Urteil in den Urteilen vom 14. Dezember 1933 und 8. März 1937 ausgesprochen. Zu Unrecht meine der Beklagte, daß die vermehrten Lasten nach dem Urteil vom Jahre 1888 von ihm nicht zu tragen seien, die durch die katastrophale Auswirkung des Krieges und die außergewöhnlichen Verhältnisse zufolge des Flüchtlingsstromes entstanden seien. Auch die Reformation habe eine völlige Veränderung der Verhältnisse und eine sehr erhebliche Vermehrung der Lasten mit sich gebracht.
Dem Urteil des Reichsgerichts vom 8. März 1937 entnimmt das Berufungsgericht allenfalls, daß sich Kirchenlasten im Laufe der Zeit in ihrem Wesen derart verändern konnten, daß sie nicht mehr auf Befriedigung von Bedürfnissen der Kirchengemeinde abgestellt seien. Eine infolge des Flüchtlingsstromes erforderlich gewordene Einrichtung einer Pfarrstelle bedeute aber keine grundsätzliche Veränderung im Wesen der Kirchenlast. Der Berufung auf die veränderten Verhältnisse stehe also der Einwand der Rechtskraft des Urteils entgegen.
Ob der Rechtsgedanke des § 323 ZPO auch auf Feststellungsklagen anwendbar ist, die dauernde Leistungen betreffen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Es lehnt diesen Gedanken hier schon deshalb ab, weil das Urteil vom 7. November 1888 die künftigen auch erweiterten Bedürfnisse bereits ausdrücklich einbeziehe.
Das Berufungsgericht sieht auch keinen Anlaß, die Lehre über die clausula rebus sie stantibus nach § 242 BGB anzuwenden. Es meint, bei den Rechtstiteln der Inkorporation oder unvordenklichen Verjährung könne schon begrifflich nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden. Im übrigen stehe auch hier die Rechtskraft des Urteils entgegen. Von einer arglistigen Verwendung des Urteils durch die Klägerin könne aber nicht die Rede sein.
Das Berufungsgericht macht die Verpflichtung des Beklagten weiterhin von einem Bedürfnis für die Errichtung der dritten Pfarrstelle an der St. ...kirche abhängig. Dabei ist es der Auffassung, daß beachtliche Gründe dafür sprächen, die Feststellung eines kirchlichen Bedürfnisses unterliege der Entscheidung der kirchlichen Instanzen und sei grundsätzlich durch das Gericht nicht nachprüfbar, wenn nicht ein Willkürakt oder eine arglistige Handlungsweise vorliege. Hierzu verweist es auf die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge nach den Feststellungen des Urteils vom 7. November 1888, insbesondere auch auf die Anordnungen des Landesherrn als summus episcopus, andererseits aber auch auf die Begründung neuer Lasten durch kirchliche Gesetze. Es läßt die Frage aber dahingestellt und bejaht auf Grund der Beweisaufnahme, die Errichtung der dritten Pfarrstelle habe einem kirchlichen Bedürfnis entsprochen und führt dazu aus:
Wie bereits erörtert sei die Auffassung des Beklagten nicht zutreffend, der Flüchtlingsstrom seit dem Jahre 1945 müsse bei Prüfung dieser Frage außer Betracht bleiben. Denn diese Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Urteils vom 7. November 1888 in Einklang zu bringen. Soweit die Flüchtlinge durch die St. ...kirche betreut würden, sei damit zugleich das Bedürfnis dieser Kirche erhöht worden. Dieses ergebe sich aber auch aus der erheblichen Vermehrung der Seelenzahl der Kirchengemeinde seit dem Jahre 1945. Am 31. Dezember 1949 habe die Einwohnerzahl der Stadt ... nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts 58.734 betragen, wovon mindesten 80 v.H. der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angehörten. Das ergebe eine Seelenzahl der gesamten Kirchengemeinde der Stadt von fast 47.000. Nach der Auskunft des Landeskirchenamts seien 5.000 Seelen für einen Seelsorgebezirk zu rechnen, bei neu errichteten Stellen unter Umständen erheblich weniger, gelegentlich sogar nur 3.000 bis 4.000 Seelen. Bei dieser Sachlage sei die Errichtung einer weiteren Pfarrstelle zunächst in der Kirchengemeinde überhaupt und sodann auch gerade bei der St. ...kirche sachgemäß, wie der Vergleich mit den beiden anderen Kirchen ... ergäbe.
Das Berufungsgericht bejaht aber auch die Bedürfnisfrage selbst bei Ausschaltung des Flüchtlingsstromes. Es verweist auf das schon vor dem letzten Kriege hervorgetretene Verlangen, neue Pfarrstellen in ... zu schaffen, und außerdem auf die historische Entwicklung. Nach der Reformation habe es an der St. ...kirche stets zwei Geistliche gegeben, seitdem sei eine erhebliche Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten. Aber vor allem in den letzten Jahrzehnten hätten sich die kirchlichen Aufgaben weiterhin erheblich vermehrt. Es seien die kirchlichen Wohlfahrtsausgaben außerordentlich gestiegen und es sei die kirchliche Männer-, Frauen- und Jugendarbeit erheblich ausgeweitet worden. Infolge der veränderten kirchlichen Aufgaben werde die Seelsorge intensiver durchgeführt. Hinzu komme die seelsorgerische Betreuung der Krankenhäuser, Anstalten, Bahnhofsmission usw. Das Reichsgericht habe aus diesen Gründen im Urteil vom 14. Dezember 1933 auch die Anstellung einer Gemeindehelferin gebilligt.
Das Berufungsgericht bejaht die Bedürfnisfrage weiterhin noch unter Berücksichtigung der im Jahre 1931 durchgeführten Einteilung der Kirchengemeinde in drei Regionalbezirke. Es hält diese Einteilung für durchaus geboten und einem dringenden kirchlichen Bedürfnis entsprechend. Es meint, der Beklagte müsse diesen Wechsel auch deshalb gegen sich gelten lassen, weil schon vor der Reformation ein echtes Regionalprinzip gegolten habe. Das Berufungsgericht prüft auch die Verteilung der Seelenzahl auf die einzelnen Bezirke und sieht danach keinesfalls eine Benachteiligung des Beklagten als gegeben an. Schließlich berechnet das Berufungsgericht die Seelenzahl der St. ...kirche auf Grund der bereits angeführten Einwohnerzahl, ihrer Verteilung auf die einzelnen Kirchenbezirke und dem verhältnismäßigen Anteil der Zugehörigkeit zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis auf etwa 15.870. Auch nach dieser Berechnung hält es die Errichtung einer dritten Pfarrstelle unter Berücksichtigung der normalen Zahl von 5.000 Seelen für einen Pfarrbezirk unter allen Umständen als dem Bedürfnis dieser Kirche entsprechend.
III.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 1888 schloß einen Rechtsstreit rechtskräftig ab, der noch vor dem 1. Oktober 1879, dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze, anhängig geworden war (vgl. Klagschrift vom 15. Januar 1879 im Umschlag Bl 97 d.A. 5 O 154/35 LG Hannover). Gemäß § 18 EGZPO war dieser Rechtsstreit im wesentlichen nach dem bis zum 30. September 1879 geltenden Verfahrensrecht der Allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung für das Königreich ... vom 8. November 1850 (HannGS S 341) durchzuführen, da das preußische Gesetz, betreffend die Übergangsbestimmungen zur Deutschen Zivilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung vom 31. März 1879 (GS S 332) von der in Absatz 2 des § 18 EGZPO zugelassenen Befugnis des Landesgesetzgebers nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen Gebrauch gemacht hatte. Dem Urteil vom 7. November 1888 lag das im selben Rechtszuge vorausgegangene Urteil vom 7. Dezember 1880 als ein Beweisinterlocut i.S. der §§ 215 ff der Hannoverschen Prozeßordnung zugrunde. Diesen hatte als einzige Grundlage der Klage unter Zurückweisung der übrigen Begründungen einen Anspruch der Beweisführung der Klägerin unterstellt, der sich auf "einen unvordenklichen Zustand" gründete (vgl. S 17 der Urteilsabschrift im Umschlag Bl 112 GA). Im Hinblick auf § 218 der ... Prozeßordnung, der die Bindung des Gerichts an das vorausgegangene Beweisinterlocut bestimmte, könnten daher Bedenken bestehen, daß das jetzt angefochtene Urteil ebenso, wie es das Reichsgericht in den Urteilen vom 8. Mai 1933 und 8. März 1937 getan hat, für den Anspruch der Klägerin auf den Rechtsbegriff der "Inkorporation" zurückgreift. Diese Bedenken sind indessen nicht begründet. Der "unvordenkliche Besitz eines Rechts" ist nach herrschender Auffassung kein selbständiger Erwerbstitel, sondern begründet nur eine Rechtsvermutung für das Bestehen eines entsprechenden Rechts (vgl. Enneccerus-Nipperdey, 13. Bearb. I § 210 S 700; Oertmann, Allg.Teil, 3. Aufl, Vorbem F 4 vor § 194; Staudinger-Riezler, 10. Aufl, Vorbem 11 vor § 194; Gierke, Deutsches Privatrecht, S 315; Windscheid-Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl, I § 113 S 580; Tasche, Lippisches Fischereigesetz, 1931, S 14/16). Hat das Urteil vom 7. November 1888 einen solchen unvordenklichen Besitz rechtskräftig festgestellt, dann muß hinter dieser Rechtsvermutung ein Titel als Grund des Rechtserwerbs stehen.
In diesem Falle hinderte § 218 der ... Prozeßordnung das Gericht nicht, den Inhalt der Rechtsvermutung nach dem Titel näher zu bestimmen, der nach dem gegebenen Sachverhalt allein in Betracht kommen konnte. Daß hier eine Inkorporation der ehemaligen Pfarrkirche St. ..., der Vorgängerin der St. ...kirche, in das Kloster St. ... stattgefunden hat, steht nach der Urkunde des Papstes ... VI vom 22. Februar 1384 außer Zweifel, unbeschadet des Umstandes, daß die vermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Inkorporation durch das Beweisinterlocut vom 7. Dezember 1880 als selbständige Anspruchsgrundlage nicht als feststellbar bezeichnet worden waren, kann daher das Institut der Inkorporation zur Erläuterung der rechtskräftig festgestellten Rechtsvermutung herangezogen werden.
Weiterhin ist grundsätzlich der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Revision entgegenzutreten, der Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 7. November 1888 werde durch die Lasten begrenzt, welche die Klägerin auf Grund der kirchlichen Gesetze vom 9. Oktober 1864, 16. Juli 1873, 16. Juni 1875 und 4. Juli 1876 getroffen und die allein den Gegenstand der Klage gebildet hätten. Es braucht hierzu nur auf Nr. 3 des Klagantrags vom 15. Januar 1879 (im Umschlag Bl 97 d.A. 5 O 154/35 LG Hannover) verwiesen zu werden, nach dem die Klägerin beantragt hat, der Beklagte möge verurteilt werden, anzuerkennen, daß er verpflichtet sei, sämtliche, eventuell diejenigen Lasten der St. ...kirche in ... zu tragen, welche eine Folge der in der Einleitung der Klagschrift aufgeführten kirchlichen Bestimmungen sind. Demgemäß hat das Urteil vom 7. November 1888 auf die Verpflichtung des Beklagten erkannt, anzuerkennen, sämtliche Lasten, auch diejenigen, welche eine Folge der vier angeführten Gesetze sind, zu tragen. Der Revision kann daher nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht verkenne ebenso wie das Reichsgericht die Tragweite des Urteils vom 7. November 1888. Vielmehr entsprach es durchaus der Sachlage, wenn das Reichsgericht im Urteil vom 8. März 1937 S 4 ausgeführt hat, "daß die Lasten aus den vier im Urteil (vom 7. November 1888) genannten Gesetzen nur Beispiele sind, ergibt ohne Zweifel der Wortlaut der Entscheidung".
IV.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht nehme schlechthin eine Bindung an die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 1888 an und lege demgemäß dessen buchstäblichen Wortlaut der Entscheidung zugrunde, ohne mittels Auslegung zu untersuchen, ob und wieweit es in Anbetracht der inzwischen veränderten Verhältnisse auf den jetzt zu entscheidenden Fall anzuwenden sei. Sie wirft ihm ferner vor, sich zu Unrecht durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 1928 sowie des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1933 und 8. März 1937 gebunden zu fühlen oder zumindest sein Urteil jenen Entscheidungen einfach anpassen zu wollen und dabei zu übersehen, daß jeweils nur der Urteilsausspruch, nicht aber die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwüchsen.
Diese Rüge ist zunächst in ihrer allgemeinen Form nicht begründet. Die Revision läßt bei ihrem Anführen des besonders beanstandeten Satzes des angefochtenen Urteils "der Berufung auf die veränderten Umstände steht der Einwand der Rechtskraft entgegen" (S 14 unten des Berufungsurteils) gerade das Wort "also" weg und übersieht, daß dieser Satz nur eine Folgerung zieht. Die vorausgehenden Ausführungen lassen klar erkennen, daß das Berufungsgericht sich seiner Verpflichtung bewußt ist, die Tragweite der rechtskräftigen Entscheidung vom Jahre 1888 durch Auslegung zu ermitteln. Wenn das Berufungsgericht hierbei die Entscheidungsgründe mit heranzieht, verstößt es nicht gegen den Grundsatz, daß diese für sich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHZ 2, 164 [170]; 7, 174 [183]).
Es setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Auffassung des Großen Senats für Zivilsachen im Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265), mit dem er eingehend zur Bindungsfrage nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Stellung genommen und die "tragenden" Entscheidungsgründe von der Bindungswirkung ausgenommen hat. Dabei ist zu beachten, daß diese Bindungskraft - von ihrer Wirkung über den Kreis der Prozeßparteien hinaus ganz abgesehen - von der Frage der Rechtskraft eines Urteils an und für sich wesensverschieden ist (a.a.O. S 278/279). Soweit der Große Senat für Zivilsachen vergleichsweise auf Grundsätze des Zivilprozeßrechts verweist, lehnt er es zwar ab, bindende Wirkungen an Urteilsausführungen zu knüpfen, von denen im Einzelfall höchst zweifelhaft sein könne, ob sie zu den "tragenden" Entscheidungsgründen gehörten. Indessen verkennt er nicht die Notwendigkeit, den Inhalt des Urteilsausspruchs und die Grenzen seiner Wirkung bei Zweifeln durch die Entscheidungsgründe zu erläutern bzw. zu ermitteln (a.a.O. S 279 unten und hinsichtlich der klagabweisenden Urteile S 286). Auch das Reichsgericht ist in den zwischen den Parteien ergangenen oben angeführten Urteilen ebenso verfahren. Auf die in der allgemeinen Rüge mit enthaltenen Vorwürfe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts ist bei der Behandlung der weiteren Angriffe noch einzugehen.
2.
Wenn die Revision weiterhin das Vorgehen des Urteils vom 7. November 1888 dem des Landgerichts im Urteil vom 21. Mai 1880 gegenüberstellt, so wendet sie sich unter Berufung gerade auf das aufgehobene erstinstanzliche Erkenntnis in unzulässiger Weise gegen die rechtskräftige Entscheidung des damaligen Berufungsgerichts. Im gegenwärtigen Verfahren ist kein Raum für eine Darlegung, jene Entscheidung sei von Rechtsirrtum befangen. Ebenso ist aber auch die Rüge unbegründet, entgegen der Auffassung des Reichsgerichts vom Jahre 1937 sei das jetzige Berufungsurteil einer starren Wortinterpretation verfallen.
Wenn das Urteil vom 7. November 1888 ein Recht der Klägerin feststellt, vom Beklagten als Rechtsnachfolger des vormaligen Klosters St. ... bezüglich der St. ...kirche die Tragung sämtlicher Kirchenlasten zu verlangen, und zwar nicht nur in ihrem althergebrachten, sondern auch in einem den jeweiligen auch erweiterten Bedürfnissen entsprechenden Umfange, so ist der Revision zwar zuzugeben, daß damit keiner schrankenlosen Ausdehnung der Verpflichtung des Beklagten für alle Zukunft der Weg eröffnet ist. Es braucht hierzu nur auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. März 1937 verwiesen zu werden, in dem ausgeführt ist, bei Ermittlung des Inhalts der Entscheidung vom Jahre 1888 müsse von den damaligen Verhältnissen ausgegangen werden, da das Oberlandesgericht die damaligen kirchlichen Einrichtungen seinem Urteil zugrunde gelegt habe und unter den "sämtlichen Lasten" Lasten solcher Art verstanden haben müsse, wie sie sich nach der damaligen Lage der Entwicklung dargestellt hätten. Das Reichsgericht schließt aber in diesen Begriff neben anderen Lasten der damaligen Zeit - wie oben unter III bereits ausgeführt - außer den aus den vier a.a.O. erwähnten Kirchengesetzen erwachsenen auch zukünftige ein, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zweck den damals bestehenden Lasten etwa noch entsprächen und noch aus etwa gleichen Rechtsverhältnissen hergeleitet werden könnten, von welchen aus das Oberlandesgericht damals seine Entscheidung erlassen habe. Ergänzend ist dabei auch das Urteil des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1933 heranzuziehen. Dieses versteht die Fassung des Urteils vom Jahre 1888 nicht dahin, daß die kirchlichen Bedürfnisse der St. ...kirche ihrer Art nach schon vorhanden gewesen sein müßten und nur im Umfang erweitert sein dürften. Es meint dazu, ebenso wie Bedürfnisse gewisser Art im Laufe der Zeit ganz wegfallen könnten, wie hier die Schule weggefallen sei, und dadurch der Beklagte insoweit ganz frei geworden sei, so zeuge die Ausführung S 25 des Urteils vom 7. November 1888 hinreichend dafür, daß auch Lasten ganz neuer Art von der Verpflichtung als mitergriffen zu gelten hätten, vorausgesetzt, daß sie kirchlichen Bedürfnissen dienten, wie das z.B. bei der Witwenversorgung der Fall gewesen sei. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob dieser Satz durch das Urteil vom Jahre 1937 in dem Sinne eingeschränkt werden sollte, die neu zu übernehmende Last müsse in ihrer Art den im Jahre 1888 bestehenden Lasten etwa noch entsprechen. Denn grundsätzlich ist zu sagen, daß die Einrichtung einer Pfarrstelle einem typisch kirchlichen Bedürfnis entspricht, das seiner Art nach von [xxxxx]
des Beklagten immer nur in dessen Einvernehmen getroffen worden. Zu Unrecht gehe das Berufungsurteil und das Urteil vom Jahre 1888 davon aus, der Landesherr habe in seiner Eigenschaft als summus episcopus entsprechende Verfügungen getroffen, und billige diese Befugnis heute dem Landeskirchenamt oder dem Kirchensenat zu. Denn es übersehe, daß dem Landesherrn auch die Klosterhoheit zugestanden habe, seine Anordnung also zugleich die Zustimmung des Klosters bedeutet habe. Die Klosterhoheit sei aber im 19. Jahrhundert nicht in die kirchliche Organisation eingegangen und nicht durch die Kirchenverwaltungsbehörde ausgeübt worden. Vielmehr sei sie dem Landesherrn in seiner Eigenschaft als Träger der vereinigten Staats- und Kirchengewalt vorbehalten geblieben, hätte also nur noch durch die Organe der obersten Staats- und Kirchenleitung mit dem Organismus der Kirche zusammengehangen. Demgemäß könnten nach der Trennung beider Gewalten durch die Weimarer Verfassung dem Beklagten neue Lasten zur Befriedigung eines neu auftauchenden kirchlichen Bedürfnisses nur durch gegenseitiges Einvernehmen der obersten Staats- und Kirchenbehörde auferlegt werden.
Soweit die Revision damit gegenüber dem Urteil vom Jahre 1888 vorbringt, es bejahe die Verpflichtungen des Beklagten zu Unrecht, die ohne seine oder des für ihn handelnden Landesherrn Zustimmung begründet worden seien, ist auf das oben unter 2 und 3 Ausgeführte zu verweisen. Auch insoweit würde die Rüge auf eine unzulässige Nachprüfung der rechtskräftigen Entscheidung zielen. Aber auch der Vorwurf geht fehl, das jetzige Berufungsgericht beachte die durch die Trennung von Kirche und Staat gemäß der Weimarer Reichsverfassung eingetretene Änderung der Rechtslage nicht. Denn das Urteil von 1888 gründet seine Feststellung nicht auf eine solche seitens des Beklagten oder in seinem Namen jeweils erteilte Zustimmung zur Übernahme der jeweiligen Lasten. So führt es z.B. S 23 des Druckstückes aus, daß jemals ein bestimmtes Maß festgesetzt oder hergebracht gewesen sei, nach welchem dieser Beitrag (des Beklagten) zu den Kirchenlasten (der St. ...kirche) hätte erfolgen müssen, sei von der (damaligen) Beklagten nicht behauptet und es fehle in den darüber vorhandenen historischen Nachrichten hierfür jeder Anhalt, vielmehr sei als erwiesen anzusehen, daß dieser Beitrag nur durch das jeweilige Bedürfnis bestimmt und unweigerlich erfolgt sei, auch wenn erweiterte und neue Bedürfnisse zu befriedigen gewesen wären. Sodann stellt es S 29 fest, es fehle jedoch auch nicht an besonderen Anhalten, daß das Kloster nicht bloß aus freiem Antriebe zur Unterhaltung des Kirchen- und Pfarrsystems sich veranlaßt gesehen, sodern zur Unterhaltung desselben sich für verpflichtet erachtet habe und seitens der kirchlichen Oberbehörde für verpflichtet erachtet und dazu angehalten sei. Abschließend gelangt es S 33 zur Überzeugung, daß in der Tat die Klosterverwaltung des Klosters St. ... in ... die sämtlichen Lasten der Kirche ad St. ... getragen habe, in der Überzeugung, der Kirchengemeinde gegenüber dazu verpflichtet zu sein, und daß die Kirchengemeinde, vertreten durch die zur Wahrnehmung ihrer Interessen berufenen Organe, namentlich den Landesherrn kraft des demselben zustehenden Episcopatrechts und die zur Handhabung desselben bestellten kirchlichen Behörden, die Leistung dieser Kirchenlasten, den jeweiligen, auch erweiterten Bedürfnissen entsprechend, gefordert hat. Mit dieser Fassung bringt das Urteil klar zum Ausdruck, daß es davon ausgeht, der Landesherr habe als summus episcopus bei Geltendmachen der Ansprüche der Klägerin nur als deren oberster Interessenvertreter mitgewirkt und Leistungen vom Beklagten gefordert, nicht aber als Inhaber der obersten Klosterhoheit den Beklagten aufsichtsrechtlich zur Leistung angewiesen. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, in welchem Umfange der Rechtsvorgänger des Beklagten in Anbetracht seiner selbständigen Stellung im Aufsichtswege zu vermögensrechtlichen Leistungen angehalten werden konnte. Jedenfalls hat die Trennung der obersten kirchlichen und staatlichen Gewalt gegenüber der Auffassung des Urteils vom 7. November 1888 in dieser Beziehung keine neue Rechtslage geschaffen.
V.
Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht irre auch hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der von ihm angenommenen Verpflichtung des Beklagten.
1.
Sie verweist auf das umfangreiche im Urteil vom 7. November 1888 herangezogene historische Material, bei dem immer nur von Einrichtungen und Verrichtungen die Rede sei, die jedermann schlechthin als der Kirche eigentümliche Aufgaben ansprechen werden. Darauf gestützt meint sie, die Einrichtung einer dritten Pfarrstelle an der St. ...kirche könne allenfalls insbesondere der Seelsorge wegen als erforderlich angesehen werden. Sie hält der Klägerin vor, sich gerade nicht auf die durch die angewachsene Zahl der zu Betreuenden im Umfange gestiegenen Aufgaben eigentlich kirchlicher Verrichtungen zu berufen, sondern die Vermehrung der kirchlichen Aufgaben ihrer Art nach zur Begründung anzuführen. Demgemäß rügt sie, das Berufungsgericht gehe an der entscheidenden Frage völlig vorüber, indem es allein auf die Einwohnerzahl abstelle. Diese Rüge geht insofern von einer falschen Voraussetzung aus, als die Klägerin nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich auch das erhebliche Anwachsen der Bevölkerung zur Begründung der Anstellung eines dritten Geistlichen angeführt hat. Die Revision will nun scharf geschieden haben, ob bei gleichbleibenden Aufgaben der Kirche die Seelenzahl gestiegen sei oder ob sich nur der Kreis der Aufgaben erweitert habe. Es kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, daß die Klägerin selbst sich nur auf die zweite Voraussetzung stütze. Davon abgesehen kann der Revision auch nicht eingeräumt werden, Aufgaben wie Wohlfahrtspflege, intensivere Seelsorgearbeit, kirchliche Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, Gefangenenfürsorge und dergl seien nicht typisch kirchliche Gebiete und ständen außer Beziehung zu den vom Urteil des Jahres 1888 erfaßten Belangen. Keinesfalls gründet sich dieses Urteil auf eine Erstarrung des kirchlichen Lebens nach dem Stande von damals. Eine lebendige Kirche hat mit den Anforderungen der Zeit Schritt zu halten. Zeiten der Not und Katastrophen, die es auch in vergangenen Jahrhunderten gegeben hat, gebieten ebenso wie Zeiten der Neugestaltung und Entwicklung einen erhöhten Einsatz aller kirchlichen Kräfte. Aufgaben, die im Zuge der allgemeinen Entwicklung und zur Linderung der allgemeinen Not an die Kirche herantreten, sind nicht neue, sondern ständige, dem Wesen der Kirche innewohnende Obliegenheiten. Es würde ein grundsätzlicher Rechtsirrtum sein, sie außerhalb des Kreises der kirchlichen Bedürfnisse zustellen, von dem das Urteil vom 7. November 1888 ausgehen mußte und ausging.
Die Revision kann dem Berufungsurteil auch keine inneren Widersprüche vorwerfen. Daß die Reformation die kirchlichen Aufgaben erweiterte, ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei trifft es nicht zu, daß das Urteil von 7. November 1888 nur die gestiegene Seelenzahl bei gleichbleibenden Aufgaben im Auge gehabt habe. Wenn das Berufungsgericht sodann in der Einrichtung einer dritten Pfarrstelle keine grundsätzliche Veränderung im Wesen der Kirchenlast erblickt, so ist das entgegen der Auffassung der Revision frei von Rechtsirrtum. Die Revision will diese Auffassung mit dem Hinweis auf die heute gegenüber der Zeit von 1888 neu aufgetretenen Aufgaben bekämpfen. In Wahrheit führt sie dabei nicht in ihrer Art, sondern nur in ihrem Umfang erweiterte Aufgaben an, die keinesfalls als nicht kirchliche Aufgaben angesehen werden können.
Zu Unrecht fordert die Revision daher auch, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch heute zwei Pfarrer imstande seien, die Aufgaben der St. ...kirche im Umfange der Obliegenheiten vom Jahre 1888 zu erfüllen. Ebenso ist der Vorwurf bei Gesamtwürdigung der Entscheidungsgründe nicht begründet, das Berufungsgericht mache die Bedürfnisfrage zu einer reinen Einwohnerzahlfrage. Die Meinung der Revision aber, allein die Übernahme bisheriger staatlicher oder privater Einrichtungen der Wohlfahrtspflege durch die Kirche habe die Einrichtung einer dritten Pfarrstelle gefordert, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Insbesondere ist ihr beim Hinweis auf die Aufzählung S 21 des Berufungsurteils nicht zu folgen. Kirchliche Männer-, Frauen- und Jugendarbeit sowie seelsorgerische Betreuung der Krankenhäuser, Anstalten und Bahnhofsmission werden nur in Ausnahmefällen durch private oder staatliche Organisationen durchgeführt (vgl. z.B. die Versorgung geschlossener Anstalten, der Gefängnisse und dgl) und sind keine der Kirche früher fremde Obliegenheiten. Über die Wohlfahrtspflege ist oben bereits das Erforderliche gesagt.
2.
Den Umstand, daß bereits vor dem Jahre 1945 die Errichtung einer dritten Pfarrstelle an der St. ...kirche geplant gewesen sei, verwertet das Berufungsgericht nur als Hilfserwägung. Es ist deshalb unerheblich, daß es keine Feststellungen darüber trifft, welche Gründe im einzelnen damals für diesen Plan bestimmend waren.
3.
Mit dem Hinweis auf den alten deutschrechtlichen Gedanken, daß die Lasten dem Vermögen folgen, und mit dem daraus gezogenen Schluß, daß diese Rechtsfolge auf die zur Zeit der Vermögensübernahme bestehenden Lasten beschränkt ist, greift die Revision in Wahrheit die rechtskräftige Feststellung des Urteils vom 7. November 1888 in unzulässiger Weise an.
4.
Die Revision vermißt eine Prüfung der Ursächlichkeit der gestiegenen Einwohnerzahl gerade für das Bedürfnis der St. ...kirche und rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übersehen, nicht der Flüchtlingsstrom als solcher, sondern der Geldmangel der Stadt ... für den notwendig gewordenen Bau einer weiteren Kirche habe zur arbeitsmäßigen Überlastung der Pfarrer der bestehenden Kirchen geführt.
Zunächst hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, auf die sich die Revision stützt, keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen, sondern nur eine Vermutung geäußert. Im übrigen wäre der Vortrag auch nicht schlüssig. Denn er ließe nicht erkennen, inwiefern die Stadt ... zum Bau einer Kirche verpflichtet sein sollte. Im übrigen hat der Beklagte a.a.O. und im Schriftsatz vom 21. März 1951 unter Nr. 4 selbst vorgetragen, der Bevölkerungszuwachs und insbesondere der Flüchtlingsstrom habe nicht zu einer Erweiterung des bebauten Stadtgebiets geführt, sondern sei im wesentlichen durch Dichterbelegung des vorhandenen Wohnraums aufgenommen worden. Ein Verstoß des Berufungsgerichts liegt in dieser Beziehung daher nicht vor. Dazu kommt, daß erfahrungsgemäß ein Bevölkerungszuwachs nicht unbedingt die Errichtung einer neuen Kirche fordert, wenn die vorhandenen Kirchen räumlich geeignet sind, die vergrößerte Gemeinde im Gottesdienst aufzunehmen und den sonstigen seelsorgerischen Belangen durch Einrichtung eines neuen Pfarrbezirks genügt werden kann. Daß weite Entfernungen der dichter belegten Wohngebiete zu den vorhandenen Kirchen den Neubau einer Kirche gefordert hätten, ist nicht beanzeigt.
5.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht einen Widerspruch in der Frage des Bedürfnisses für eine dritte Pfarrstelle an der St. ...kirche vor. Während das angefochtene Urteil S 12 und 15 unten richtigerweise auf das Bedürfnis der St. ...kirche abstelle, vertrete es S 11 unten die gegenteilige Ansicht, indem es das Bedürfnis der Klägerin als solcher heranziehe. Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Stelle weist nur die Auffassung des Beklagten zurück, die Bedürfnisse der früheren Klosterkirche seien entscheidend. Damit stellt das Berufungsgericht die Bedürfnisse der Klosterkirche (d.h. für den Gottesdienst der Mönche) den Bedürfnissen der St. ...kirche als Pfarrkirche gegenüber. Das angefochtene Urteil läßt keinen Zweifel, daß es die Grundlage der dem Beklagten obliegenden Last in den Bedürfnissen nicht der Klägerin als der gesamten Kirchengemeinde, sondern allein der St. ...kirche erblickt. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der Revision zurückzuweisen, das Berufungsgericht lege der Frage nicht das nötige Gewicht bei, ob nicht mit der neuen Pfarrstelle Belangen der gesamten klagenden Kirchengemeinde und nicht nur der St. ...kirche genügt werde. Die Revision will dabei in dem Einströmen der Flüchtlinge in die Stadt ... nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 einen Notstand allgemeiner Art sehen und ihre seelsorgerische Betreuung als Aufgabe der ganzen Kirchengemeinde, nicht der einzelnen Kirche betrachtet wissen. Diesem Gedankengang ist nicht zu folgen. Sind die Flüchtlinge in den einzelnen Stadtteilen untergebracht und als Einwohner der Stadt eingegliedert worden, dann sind sie auch Gemeindemitglieder der Kirchengemeinde wie die schon zuvor ansässigen Bewohner geworden. Ebenso wie diese sind auch sie innerhalb der einzelnen Kirchenbezirke und Pfarrbezirke seelsorgerisch zu betreuen.
6.
Auch die Rüge ist nicht begründet, die Entscheidung über die Bedürfnis frage sei hier in das Ermessen der Klägerin gestellt, während die sonst vom Berufungsgericht zum Vergleich herangezogenen Akte früherer Zeiten solche der gesetzgebenden Gewalt gewesen seien. Die Klägerin hatte durchaus nicht die endgültige Entscheidung über die Errichtung der dritten Pfarrstelle. Diese lag vielmehr gemäß Art. 13 der Kirchenverfassung für die ... Landeskirche H. vom 10. Dezember 1922 (Kirchliches Amtsblatt f d Bezirk des Landeskonsistoriums in ... 1924 S 51 [Anlage], 77 = PrGS 1924 S 221) beim Landeskirchenamt und ist auch von ihm getroffen worden. Andererseits spricht das Urteil vom 7. November 1888 nicht aus, daß dem Beklagten Lasten nur auf Grund gesetzgeberischer Akte erwachsen könnten. Das Berufungsgericht stellt auch nicht etwa nur fest, die Errichtung einer dritten Pfarrstelle sei "sachgemäß", sondern daß mindestens ein weiterer Pfarrer für die geplante Kirchengemeinde ... "erforderlich" sei und daß es "sachgemäß" gewesen sei, diesen an der St. ...kirche einzustellen, da bei den anderen beiden Kirchen bereits je drei Pfarrer tätig seien.
7.
Die Beurteilung der Bedürfnis frage liegt im übrigen auf tatsächlichem Gebiet und ist somit, von den behandelten einzelnen Rügen abgesehen, in diesem Verfahren nicht nachprüfbar. Seine tatsächlichen Feststellungen trifft das Berufungsgericht zugleich mit auf Grund des ausdrücklich in Bezug genommenen Beweisergebnisses des ersten Rechtszuges. Allerdings hat das Landgericht den Superintendenten ..., der als Mitglied des Kirchenvorstandes der Klägerin mit ihr gesetzlicher Vertreter ist, unbeeidigt als Zeugen vernommen (§ 48 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung, Anlage A der Verfassung der ... Landeskirche ... vom 10. Dezember 1922, Kirchliches Amtsblatt für den Bezirk des Landeskonsistoriums in ... 1924 S 51 [Anlage S 28], 77 = PrGS 1924 S 221, 271) und hat das Berufungsgericht seine Feststellungen auf das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme, damit auch auf diese Aussage gegründet. Superintendent ... hätte indessen nur als Parteivertreter vernommen werden dürfen, wobei sich das Gericht nach Verteilung der Beweislast schlüssig zu machen gehabt hätte, ob eine Vernehmung gemäß §§ 445, 446, 447 oder 448 ZPO anzuordnen gewesen wäre. Indessen erhebt die Revision insoweit keine Rüge und ist dieser Mangel auch gemäß § 295 ZPO geheilt, da ihn der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gerügt hat (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51).
VI.
Die Revision meint weiter, die Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben selbst dann nicht auf das Urteil vom 7. November 1888 beziehen, wenn es ihren Klaganspruch an sich durch seine Rechtskraft sanktioniere. Das Berufungsgericht hätte diesen Grundsatz beachten müssen, wenn es aus der Rechtskraft des Urteils vom 7. November 1888 hätte Folgerungen ziehen wollen.
1.
Hierzu fordert die Revision, Inhalt und Anwendung dieses Urteils hätten nach §§ 157 und 242 BGB bestimmt werden müssen. Rechtsirrtümlich erkläre das Berufungsgericht, daß nicht der Grundsatz von Treu und Glauben schlechthin, sondern lediglich "Arglist" gegen die Anwendung dieses Urteils geltend gemacht werden dürfe. Letzteren Einwand erhebe der Beklagte nicht, aber er stehe auf dem Standpunkt, daß es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, wenn für die Auslegung des Urteils die spätere, damals nicht voraussehbare und unstreitig außerordentliche Veränderung der Verhältnisse als "nicht einwendbar" oder als unerheblich bezeichnet werde.
Dieser Rüge fehlt schon die tatsächliche Grundlage. Daß der Klägerin ein arglistiges oder gar vorsätzlich sittenwidriges Verhalten i.S. des § 826 BGB vorzuwerfen wäre, wenn sie sich mit ihrem Anspruch auf das Urteil vom Jahre 1888 stützt, scheidet nach der Sachlage und der eigenen Auffassung des Beklagten von vornherein aus. Der Revision kann aber nicht zugestimmt werden, die Klägerin mache mit dem Klaganspruch eine Leistung geltend, die im Jahre 1888 schlechterdings nicht vorauszusehen gewesen wäre. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Katastrophe des Jahres 1945 mit früheren Ereignissen nicht vergleichbar ist und ob sie jedenfalls vom Blickfeld des Jahres 1888 aus jede vorausschauende Berechnung übersteigt. Die Klägerin fordert ja lediglich die Leistung des Beklagten für eine dritte Pfarrstelle an der St. ...kirche. Bereits im Jahre 1888 wuchs die Bevölkerung Deutschlands ständig an. Nach dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1954 war die Bevölkerung im Reichsgebiet des Jahres 1871 (ohne Elsaß-Lothringen) in den Jahren von 1871 bis 1888 von etwa 41 Millionen auf über 48 Millionen angestiegen. Wenn der Bevölkerungszuwachs auch örtlich verschieden war, so stand es doch im Jahre 1888 nicht außer jeder Erwartung, daß im Laufe der Jahrzehnte auch die Seelenzahl der St. ...kirche in ... so steigen könnte, daß die Einstellung eines dritten Pfarrers nötig werden würde. Selbst wenn im Jahre 1947 der Flüchtlingszuwachs in der Gemeinde diese Maßnahme ausgelöst haben sollte, wäre sie selbst doch nicht unvorhersehbar gewesen. Auch wenn man den Zusammenbruch des Jahres 1945 außer Betracht läßt, hätte angesichts der allgemeinen Entwicklung in Deutschland im Jahre 1888 nicht erwartet werden können, daß für alle Zeiten an der St. ...kirche in ... zwei Pfarrer zur kirchlichen Betreuung der Gemeinde genügen würden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keine Erwägungen im Sinne der Revision angestellt hat.
Andererseits hat der Beklagte auch nicht dargetan, daß seine Inanspruchnahme durch den Klaganspruch seine Gesamtbelastung für die St. ...kirche in unerträglicher Weise steigere. In dieser Hinsicht fehlt jede schlüssige Darlegung insbesondere über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben des Beklagten und die Auswirkung der Leistungen für die dritte Pfarrstelle der St. ...kirche. Der Beklagte hat lediglich geltend gemacht, seine von der Klägerin in Anspruch genommenen Mittel gingen anderen kulturellen Zwecken verloren.
Die Revision kann such nicht mit dem Hinweis auf die Einführung der Kirchensteuer gehört werden. Sie meint, zur Zeit des Erlasses des Urteils vom 7. November 1888 seien in ... Kirchensteuern wohl kaum erhoben worden. Es sei aber unhaltbar, daß der Klägerin die mit dem Anwachsen der Seelenzahl verbundenen Vorteile an Kirchensteuern zugute kämen, während die Vermehrung der Ausgaben dem Berufungsgericht folgend auf den Beklagten abgewälzt würden. Dem ist entgegenzuhalten, das Kirchensteuern grundsätzlich nur dann und insoweit erhoben werden, als der Bedarf der kirchlichen Körperschaften durch die ordentlichen Einnahmen (Vermögenserträge, Staatsleistungen, sonstige Leistungen Dritter) oder sonstige verfügbare Mittel nicht gedeckt werden kann (vgl. z.B. RGZ 125, 186 [190] und "Die Religion in Geschichte und Gegenwart", Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft, 2. Aufl, Band III Spalte 963 ff, 965). Für den vorliegenden Fall ist die Subsidiarität der Kirchensteuer ausdrücklich durch Gesetz geregelt. So bestimmte § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden der ... Kirche der Provinz ... vom 10. März 1906 (Kirchliches Amtsblatt f d Bezirk d Königlichen Landeskonsistoriums in ..., S 25 = PrGS S 23), daß von der Befugnis zur Steuererhebung nur Gebrauch zu machen sei, soweit die sonstigen verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichten, insbesondere soweit die erforderlichen Geldmittel und Leistungen nicht nach bestehendem Rechte u.a. von sonst speziell Verpflichteten gewährt würden. Das jetzt geltende Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der ... Landeskirche ... (Kirchensteuerordnung) vom 16. Juni 1952 i.d.F. des Kirchengesetzes vom 10. August 1953 (Kirchliches Amtsblatt für die ... Landeskirche ... 1953, 148 = NdsMBl 1954, 7) enthält in § 2 Abs. 1 folgende Vorschrift:
"Die Kirchensteuer wird erhoben, soweit die sonstigen Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen."
Ist also der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Aufbringung der Mittel für die dritte Pfarrstelle der St. ...kirche verpflichtet, so kann er sich dieser Verpflichtung nicht dadurch entziehen, daß er die Klägerin auf ihre Befugnis verweist, Kirchensteuern zu erheben. Sollte die Klägerin bzw die Landeskirche ... die Gemeindemitglieder der St. ...kirche trotz der Leistungen des Beklagten in gleicher Höhe wie die anderer Gemeinden zur Steuer heranziehen, um die Last durch einen einheitlichen Steuersatz auszugleichen, so würde das eine Frage sein, welche die Rechtsbeziehungen der betroffenen Gemeindemitglieder zu ihrer Kirchengemeinde bzw zur Landeskirche betrifft, das Rechtsverhältnis der Parteien aber nicht berührt.
Unter keinem der vorstehend angeführten Gesichtspunkte würden daher die Voraussetzungen gegeben sein, der Klägerin unter Berufung auf § 242 BGB bzw nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Verfolgung ihres Anspruchs zu versagen. Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten ist, gegenüber den Rechtstiteln des Klaganspruchs, der Inkorporation und der unvordenklichen Verjährung, sei begrifflich schon kein Raum für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
2.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß auch für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 323 ff ZPO die Voraussetzungen fehlen. Auch hier erübrigt sich daher eine Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob dieser Rechtsgedanke auch auf Feststellungsurteile anwendbar ist, die dauernde Leistungen betreffen (verneinend: RGZ 74, 121 [124], Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 323 Anm. II, 2, beide mit engerer Tragweite; bejahend: Seuffert-Walsmann, 12. Aufl. § 323 Anm. 2, Rosenberg, Lehrbuch, 6. Aufl, S 720, Baumbach-Lauterbach, 23.Aufl, § 323 Anm. 5 B; vgl. auch OGHZ 1, 62 [67] = NJW 1947/48, 521 [522 r.Sp.]).
3.
Ebenso ist nach dem zu 1 Dargelegten kein Raum für die allgemeine Forderung der Revision, die Lehre von der clausula rebus sic stantibus auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Revision beruft sich dabei darauf, das Urteil vom 7. November 1888 habe ja die Ansprüche der Klägerin nicht geschaffen, sondern nur festgestellt, und der Zeitpunkt ihrer Entstehung liege Jahrhunderte zurück. Das Berufungsgericht hätte daher, ebenso wie das Oberlandesgericht im Jahre 1888 für die damalige Zeit, für die heutigen Verhältnisse fragen müssen, ob und in welchem Umfange der Beklagte verpflichtet sei. Dabei hätte es die heutigen Verhältnisse in Vergleich setzen müssen zu denen, die im Laufe der alten historischen Entwicklung zur Übernahme von Lasten geführt hätten, die wirklich als in ihrem Wesenskern "kirchlich" anzusprechen gewesen seien im Gegensatz zu dem, was heute und insbesondere seit dem Jahre 1945 alles von kirchlichen Stellen wahrgenommen werde.
Dieses Vorbringen der Revision zielt wieder darauf hin, in der Einrichtung der dritten Pfarrstelle an der St. ...kirche im Hinblick auf einen in der Gegenwart anders gestalteten Aufgabenkreis der Kirche eine Veränderung gegenüber der früher gegebenen Lage dem Wesen nach zu erblicken. Diesem Versuch ist schon oben unter V, 1 entgegengetreten worden. Die Errichtung der neuen Stelle ist auch dann eine rein kirchliche Obliegenheit und liegt im Rahmen der ihrer Art nach von jeher gegebenen kirchlichen Bedürfnisse, wenn für sie die Notwendigkeit einer intensiveren kirchlichen Arbeit entsprechend den Anforderungen der jetzigen Zeit bestimmend waren. Dem gesamten Streitstoff ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin diese Stelle überwiegend aus Gründen geschaffen hat, um Aufgaben zu erfüllen, die nicht in den Pflichtenkreis eines Gemeindepfarrers fallen. Andererseits trifft es nicht zu, daß das Oberlandesgericht im Jahre 1888 die Verpflichtung des Beklagten nur in irgendeinem herkömmlichen Umfange der Kirchenlasten festgestellt und als Maßstab dafür einen weit in der Vergangenheit liegenden Stand angenommen hat. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, das Kloster habe grundsätzlich nur für die zur Zeit der Inkorporation gegebenen Lasten gehaftet und der Anspruch der Klägerin übersteige mit den bisher schon in Anspruch genommenen Leistungen zusammen die Einkünfte des dem Kloster inkorporierten Vermögens ganz abgesehen davon, daß der Beklagte zum letzten Punkt keine schlüssige Darlegung gegeben hat (vgl. oben unter Nr. 1).
Da somit dem Rechtsmittel des Beklagten der Erfolg zu versagen war, fallen ihm auch gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.