Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1955, Az.: II ZR 249/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 249/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 19.12.1952
- OLG Neustadt - 10.07.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 16, 143 - 153
- DB 1955, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Turnvereins O. a.G. e.V., gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden Wilhelm M., den 1. Schriftführer Eugen Sch. und den 1. Kassierer Werner B., sämtlich in O.,
Prozessgegner
den Verein für Leibesübungen in O. a.G. e.V., gesetzlich vertreten durch seinen Vorsitzenden Hermann J. in O.,
Amtlicher Leitsatz
Wird einem Verein von außen her die Änderung von Namen, Zweck und Satzung auf gezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin, so ist das unter normalen Verhältnissen in der Regel als Zustimmung zu werten, so daß die Änderungen, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden, als wirksam anzusehen sind.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 10. Juli 1953 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19. Dezember 1952 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien behaupten, mit dem im Jahre 1890 gegründeten und im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Ob. unter Nr. 9 eingetragenen Turnverein O. (TVO) identisch zu sein. Dieser Verein ist als Eigentümer von Grundstücken in O. eingetragen, von denen eines mit einer Turnhalle bebaut ist. Der TVO hatte ursprünglich den satzungsmäßigen Zweck, seine Mitglieder in ihrer körperlichen und geistigen. Ausbildung zu fördern (§1 der im Jahre 1914 eingetragenen Satzung). Nach §1 der durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 1931 angenommenen Mustersatzung der Deutschen Turnerschaft war der Vereinszweck "die Förderung des deutschen Turnens".
In P. bestand seit 1919 noch der nicht im Vereinsregister eingetragene Fußballclub O. (FCO). Er war dem TVO vorübergehend (von Ende 1919 bis Anfang 1921) als "Sportabteilung" angegliedert. Auch nach Lösung dieses Verhältnisses stellte der TVO dem FCO, der keinen eigenen Sportplatz besaß, zeitweise seine Platzanlage zur Abhaltung von Fußballspielen zur Verfügung.
Die Mitgliederversammlung des TVO vom 8. Februar 1935 nahm die Einheitssatzungen des Nationalsozialistischen Reichsbundes für Leibesübungen (NSRL) an, nach denen "die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im Geiste des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübung" Vereinszweck war. Die Satzungsänderung wurde jedoch nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet.
Im Jahre 1933 setzten Bestrebungen ein, die O. Sportvereine TVO und FCO zu verschmelzen. Diese Bestrebungen führten im November 1938 zu einer von dem damaligen Bürgermeister und Ortsgruppenleiter W. geleiteten Versammlung, an der Mitglieder beider Vereine und vereinsfremde Personen teilnahmen. Als Ergebnis dieser Versammlung gab Wa. dem Schriftführer des TVO an, daß nun beide Vereine zu einem Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen (VfL) zusammengefaßt seien. Erwägungen darüber, ob die beiden alten Vereine aufgelöst seien und ein neuer Verein gegründet sei oder ob der TVO unter Namens- und Zweckänderung die Mitglieder des FCO aufgenommen und dessen Vermögen (3 Fußbälle und einen kleinen Barbetrag) übernommen habe, stellte W. nich an. Nach der Versammlung vom November 1938 trat in O. nur noch ein sporttreibender Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen auf. Eine Eintragung ins Vereinsregister wurde nicht vorgenommen.
Vorsitzender des VfL war W. zweiter Vorsitzender der damalige Vorsitzende des TVO, Eugen Sch. Vorstand und Ausschuß setzten sich im übrigen aus einzelnen Vorstandsmitgliedern des TVO und des FCO zusammen. Die Bücher des TVO wurden von dem VfL weitergeführt. Der VfL nahm auch das Vereinsvermögen des TVO in Besitz. Am 7. Februar 1942 fand unter dem Namen VfL eine Mitgliederversammlung statt. Sie beschloß einstimmig, den Vereinsnamen TVO in VfL zu ändern und die Einheitssatzung des NSRL anzunehmen. Beides wurde am 10. April 1942 im Vereinsregister bei dem unter Nr. 9 eingetragenen Verein eingetragen.
Nach dem Zusammenbruch ruhte die Vereinstätigkeit zunächst. Das Vereinsvermögen unterlag dem MilRegG Nr. 52. Am 5. März 1946 genehmigte die französische Militärregierung dem VfL die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit. Am 9. März 1949 wurde eine Anpassung der Satzung an die Vorschriften der Militärregierung ins Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsvermögen wurde am 31. Januar 1951 zugunsten des VfL gesperrt.
Am 11. Februar 1951 fand sich eine größere Anzahl von Mitgliedern des TVO zusammen. Die Teilnehmer dieser Versammlung gingen davon aus, daß der TVO durch die Vorgänge im November 1938 und seitdem nicht aufgelöst und auch nicht in einem neuen Verein aufgegangen sei, sondern bloß seine Tätigkeit unter dem Druck der Verhältnisse eingestellt habe. Einstimmig wurde beschlossen, den TVO Wiederaufleben zu lassen. Es wurde eine neue Satzung angenommen und ein Vorstand gewählt. Dieser Vorstand beantragte am 17. Februar 1951 die Eintragung des Vereins unter Nr. 9 des Vereinsregisters an Stelle des unter dieser Nummer eingetragenen VfL, und verlangte, daß der VfL eine andere Nummer im Vereinsregister erhalte. Diese Anmeldung führte dazu, daß der VfL unter der Nr. 9 gelöscht und unter Nr. 31 eingetragen wurde, und daß unter der Nr. 32 ein neuer Verein unter der Bezeichnung Turnverein Odernheim zur Eintragung gelangte.
Beide Parteien legten Erinnerung ein. Durch Beschluß des Registergerichts vom 18. April 1951 wurde die Erinnerung des VfL zurückgewiesen, während die Erinnerung des Turnvereins zu der Anordnung führte, daß er unter Nr. 32 zu löschen und unter Nr. 9 einzutragen sei. Der VfL legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Das Landgericht in Kaiserslautern gab dem VfL auf, im Prozeßwege zu klären, ob er mit dem früher im Vereinsregister unter Nr. 9 eingetragenen Turnverein O. identisch oder dessen Rechtsnachfolger und Eigentümer des für den TVO eingetragenen Grundbesitzes sei.
Der VfL hat dementsprechende Feststellungsklage erhoben. Er macht geltend: Die Versammlung vom November 1938 sei von W. im Auftrag der Vorstände beider Vereine einberufen worden. Mindestens die Mitglieder des FCO seien einzeln benachrichtigt worden. Die Versammlung habe einstimmig einen Beschluß gefaßte. Der Beschluß habe die Verschmelzung beider Vereine mit Satzungs- und Namensänderung des TVO zum Inhalt gehabt. Die Verschmelzung habe darin bestanden, daß die 79 Mitglieder des FCO geschlossen in den TVO aufgenommen worden seien und der TVO das geringfügige Vermögen des FCO übernommen habe. Als Satzung sei die Einheitssatzung des NSRL angenommen worden. Der TVO habe fortan VfL heißen sollen. Der Beschluß habe nicht der Zustimmung aller Mitglieder des TVO bedurft, da keine Zweckänderung vorgenommen worden und darum §33 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar sei. Unstreitig haben alle Mitglieder des TVO am Vereinsleben des VfL teilgenommen. Der Kläger sieht hierin und in der widerspruchslosen Hinnahme der 1938 vollzogenen Tatsachen die mindestens nachträgliche Zustimmung der Mitglieder des TVO zu dem Geschehenen. Selbst noch in der Mitgliederversammlung vom 30. September 1950 hätten die Turner, als es um die Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL gegangen sei, keinen Widerspruch erhoben. Der Kläger ist ferner der Ansicht, daß die Mitgliederversammlung vom 10. Februar 1942 ordnungsgemäß einberufen worden sei und die zwar noch nicht eingetragen, aber bereits vollzogen gewesenen Änderungen wirksam beschlossen habe. Die am 10. April 1942 vorgenommene Eintragung habe die erstmals am 8. Februar 1935 beschlossene Satzungsänderung mit rückwirkender Kraft wirksam gemacht. Der VfL sei keine Neugründung, sondern bloß der um die Mitglieder des FCO erweiterte und in Satzung und Namen geänderte TVO. Das sei auch die Ansicht des Registergerichts bei Vornahme der Eintragung vom 10. April 1942 gewesen. Diese Ansicht habe auch im VfL selbst bestanden; noch bei einer Jubiläumsfeier im Jahre 1950 seien der VfL als der alte Turnverein bezeichnet und alte Mitglieder des TVO besonders geehrt worden. Zu einer Spaltung sei es erst am 11. Februar 1951 gekommen. An diesem Tage sei der Beklagte als neuer Verein gegründet worden. Hierauf seien die Mitglieder des Beklagten zunächst noch Mitglieder des Klägers geblieben. Sie seien noch zu seinen Mitgliederversammlungen erschienen und hätten auch an seinen Turnübungen teilgenommen. Das habe sich erst ab Januar 1952 geändert; erst seitdem seien Turner beim Kläger ausgetreten. Auch die weitere Teilnahme am Vereinsleben des VfL verschließe es den Turnern, sich darauf zu berufen, daß der TVO außerhalb des VfL fortbestanden habe.
Der Beklagte hat um Klagabweisung geboten. Er ist der Auffassung, daß die Versammlung vom November 1938 über den TVO keine wirksamen Beschlüsse habe fassen können. Es habe sich überhaupt nicht um eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, sondern durch eine vom Bürgermeister durch öffentlichen Aushang an der Gemeindetafel einberufene allgemeine Bürgerversammlung gehandelt. Diese Versammlung habe nur einen Verein gründen können. Alle Turner seien gezwungen gewesen, in den neuen Verein einzutreten. Unter dem Naziregime sei ein Widerspruch und unter der französischen Besatzung bis zur Entsperrung des Vermögens die Wiederaufnahme eines Turnvereins Jahn'scher vaterländischer Einstellung unmöglich gewesen. Im Mitmachen im VfL könne daher nicht ihre Zustimmung zu den 1938 unbefugterweise beschlossenen und dann auch durchgeführten Maßnahmen gefunden werden. Nach dem 11. Februar 1951, der sogenannten Wiedergründungsversammlung, könne erst recht nicht davon gesprochen werden, daß die Turner durch ihr Verhalten dem Aufgehen des TVO im VfL zugestimmt hätten. Seine Mitglieder turnten seit Anfang 1952 noch in der Turnhalle, aber als Turnriege des Beklagten; für diese Benutzung der Turnhalle verlange und erhalte der Kläger ein Entgelt.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit dem unter Nr. 9 eingetragenen TVO identisch sei, und im Hinblick hierauf das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, daß er auch Eigentümer des für den alten TVO eingetragenen Grundbesitzes sei, verneint. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision strebt der Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage an, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Versammlungen vom November 1938 und 7. Februar 1942 Mitgliederversammlungen des TVO waren und für diesen Verein verbindliche Beschlüsse gefaßt haben. Es meint: Unabhängig von diesen beiden Ereignissen hätten die Mitglieder des alten TVO diejenige Personenvereinigung, die sie vorher gewesen seien und die auch weiterhin die Merkmale eines Vereins aufgewiesen habe, gebildet. Weder 1935 noch 1938 noch 1942 habe sich eine Gruppe abgesplittert, die für sich in Anspruchgenommen hätte, der TVO zu sein. Kein Turner habe als seine Meinung geäußert, diejenigen, die die Beschlüsse vom November 1938 und 7. Februar 1942 gefaßt haben, hätten einen neuen Verein gegründet oder ständen außerhalb derjenigen Personenvereinigung, die unter Nr. 9 des Vereinsregisters eingetragen gewesen sei. Alle Turner seien Mitglieder dieser Personenvereinigung geblieben, auch nachdem der Name des Vereins geändert und das Fußballspiel in den Vereinsbetrieb aufgenommen worden sei. Auch diejenigen, die sich nun im Beklagten zusammengeschlossen hätten, seien Mitglieder derjenigen Personenvereinigung, die früher TVO hieß, geblieben, obwohl diese Vereinigung nun VfL geheißen und auch das Fußballspiel gepflegt habe. Nicht ein einziges Mitglied des TVO habe opponiert, als die Einheitssatzung des NSRL angenommen und die Änderung des Vereinsnamens und eine Erweiterung des Vereinsbetriebes auf das Fußballspiel beschlossen worden sei. Das äußere Verhalten der Turner, ihr Tun, lasse nur die Deutung zu, daß sie gebilligt hätten, was beschlossen worden sei.
Das allein sei dafür entscheidend, ob die Personenvereinigung, die sich TVO nannte, dieselbe sei, die seit 1938 VfL hieß und außer dem Turnen auch noch den Fußballsport pflegte. Daraus folge, daß der TVO seine Vereinstätigkeit nicht eingestellt habe; seine Mitglieder seien vielmehr innerhalb ihres alten Vereins zusammengeblieben und hätten ihn, lediglich um die Mitglieder des FCO erweitert, unter dem Namen VfL fortgesetzt. Selbst wenn eine Zweckänderung anzunehmen sei, sei das unerheblich, da alle Mitglieder des TVO durch ihr Verbleiben im Verein und ihre Teilnahme am Vereinsleben unter dem Namen VfL und den sonst veränderten Verhältnissen stillschweigend damit einverstanden gewesen seien. Es könne als richtig unterstellt werden, daß 1935, 1938 und 1942 in O. niemand hätte wagen dürfen, sich den Bestrebungen des Ortsgruppenleiters W. zu widersetzen, da er sonst persönliche und andere Schwierigkeiten zu erwarten gehabt hätte. Das sei aber unerheblich. Willensmängel oder Beeinträchtigungen der Mitglieder in der Freiheit der Entschließung müßten unberücksichtigt bleiben. Ein Mitglied könne zwar seine Abstimmungserklärung anfechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien aber nicht gegeben. Es gehe nicht an, das Unterlassen jeder Willenserklärung, das aus den damaligen politischen Verhältnissen zu erklären sei, wegen des politischen Zwanges so umzudeuten oder zu werten, als ob sich einige Mitglieder des TVO doch abgesplittert und sich allein als den alten TVO bezeichnet hätten. Eine Anfechtung sei auch nicht erklärt worden. Im übrigen hätten die Mitglieder des Beklagten auch nach 1945 keinen Widerspruch erhoben, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätten. Sie seien vielmehr Mitglieder der unter dem Namen VfL handelnden Personenvereinigung geblieben. Diese Tatsache und der Umstand, daß sie selbst 1950 nicht der Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL widersprochen hätten, sei ein Beweisanzeichen dafür, daß die Turner mit dem 1938 und seitdem Geschehenen zufrieden gewesen seien. Der Kläger sei daher mit dem alten TVO identisch.
Das kann nicht als richtig anerkannt werden.
1.)
Der Beschluß vom November 1938 ist im Verhältnis zum TVO ein Nichtbeschluß. Es ging damals um die geschlossen Übernahme der Mitglieder des FCO in den TVO und um eine Satzungs-, Namens- und Zweckänderung des TVO. Die am 7. Februar 1935 beschlossene Annahme der Einheitssatzung des NSRL war ohne Eintragung ins Vereinsregister nicht wirksam (§71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wenn an die Stelle der Förderung des deutschen Turnens im Sinne Jahn's die leibliche und charakterliche Erziehung im Geiste des Nationalsozialismus durch planmäßige Pflege der Leibesübung treten sollte, so war das eine Zweckänderung, die nach §33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder des TVO erforderte. Über Angelegenheiten des TVO konnten nur seine Mitglieder und nicht Dritte befinden. Eine Versammlung, die aus einzelnen Mitgliedern des TVO, Mitgliedern des FCO und nichtkorporierten Bürgern bestand, konnte über das Schicksal des TVO nicht Beschluß fassen.
2.)
Gleichwohl hätte der Beschluß vom November 1938 für den TVO Bedeutung gewinnen können, wenn alle Mitglieder dieses Vereins dem für sie an sich nicht verbindlichen Akt zugestimmt hätten.
Das Reichsgericht (Bd 119, 184) hat für den Fall, daß ein den Vereinszweck ändernder, aber wegen Verstoßes gegen §33 Abs. 1 Satz 2 BGB ungültiger Beschluß von der Mehrheit durchgeführt wird, angenommen, daß die Durchsetzung des Mehrheitswillens so anzusehen sei, als seien die dem veränderten Zweck anhängenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschieden und als hätten sie sich zu einem neuen Verein mit dem gewünschten Zweck zusammengeschlossen. Das entspricht zwar nicht ihrem Willen, der darauf gerichtet ist, den bisherigen Verein mit verändertem Zweck fortzusetzen, folgt aber aus ihrer Handlungsweise und daraus, daß es keine andere Möglichkeit gibt, dem Zweck des §33 Abs. 1 Satz 2 BGB, die satzungstreue Minderheit zu schützen, gerecht zu werden (Denecke in RGRKomm z BGB §33 Anm. 1; Coing in Staudinger §33 BGB Anm. 7-9; Enneccerus-Nipperdey 14. Aufl. §111 Anm. 17; Siebert in Soergel §33 BGB Anm. 3). Selbst wenn sich die satzungstreue Minderheit unter einem neuen Namen im Vereinsregister eintragen läßt, und so eine neue Rechtspersönlichkeit entsteht, kommt dem nur formale Bedeutung zu und hindert die Minderheit nicht, von der Mehrheit die Herausgabe des Vereinsvermögens zu verlangen (RGZ 119, 187). Nähmen dagegen alle Mitglieder die Durchführung einer bloß mit Mehrheit beschlossenen Zweckänderung hin und kommt es demzufolge nicht zu einer Spaltung des Vereins, so bleibt der Verein bestehen und wird mit dem veränderten Zweck fortgesetzt (vgl. RG JW 1925, 237).
Unverkennbar liegt der zur Entscheidung stehende Fall anders. Es geht nicht um die Beurteilung eines von den Mitgliedern eines Vereins, sondern eines außerhalb desselben gefaßten Beschlusses. Es ist nicht ein Vorgang zu werten, der sich innerhalb der Organisation des TVO ereignete, sondern ein Geschehnis, das sich dem TVO und seinen Mitgliedern von außen her aufdrängte.
Trotzdem ist aus der angezogenen Rechtsprechung der Gedanke verwertbar, daß die Zustimmung aller Mitglieder eines Vereins unwirksam beschlossene Änderungen wirksam machen kann. Wird einem Verein von außen her die Änderung von Namen, Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin, so ist das in der Regel als Zustimmung zu werten, so daß die Änderungen, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen werden, als wirksam anzusehen sind. Auf diese Weise können auch ohne gehörigen Willensakt der Mitglieder vollzogene Veränderungen wirksam werden. Dazu bedarf es keines korporativen Willensentschlusses; die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, einzeln erklärt, genügt.
Verwendbar ist weiter der Gedanke, daß wenn es an einer solchen Billigung fehlt, diejenigen Mitglieder des betroffenen Vereins, die eine Neugründung vornehmen, um die Unrechtmäßigkeit des Geschehenen geltend zu machen, in Wirklichkeit den alten Verein fortsetzen und sich mit der Neugründung nur eine Rechtsform schaffen, um die Rechte des alten Vereins verfolgen zu können.
3.)
Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Turner dadurch, daß sie das im November 1938 und seitdem Geschehene widerspruchslos hinnahmen und auch nach den eingetretenen Veränderungen am Vereinsleben teilnahmen, der Namens-, Zweck- und Satzungsänderung ihres Vereins und der geschlossenen Aufnahme der Mitglieder des FCO zugestimmt haben. Unter Verhältnissen, die ihnen die Möglichkeit freier Willensbetätigung belassen hätte, wäre das zu bejahen. Unter dem Naziregime und unter der französischen Besatzung bis Frühjahr 1950 hatten die Turner jedoch nicht die Möglichkeit, einen vaterländischen Turnverein fortzusetzen. Sie hatten, solange Wagner nur einen Verein für Leibesübungen duldete, nicht die Freiheit, sich für die unveränderte Fortsetzung des TVO zu entscheiden und ohne Rücksicht auf die verlangte Erziehung im Geiste des Nationalsozialismus den Jahn'schen Turngedanken zu pflegen. Ohne sich in zumutbarer Weise herauszustellen oder persönlicher Gefährdung auszusetzen, konnten sie nicht verhindern, daß die Turnhalle und das sonstige Vermögen des TVO für den in rechtswidriger Weise geänderten Zweck verwendet wurden. Bis zum Frühjahr 1950 verbot ihnen das Besatzung recht, einen Verein fortzusetzen, der sich die Pflege des Turnens in vaterländischer Gesinnung im Sinne Jahn's zur Aufgabe gesetzt hatte. Noch 1948 bedurfte die Aufnahme des bloßen Geräteturnens der Genehmigung der französischen Militärregierung. Auch unter diesen Verhältnissen konnten sie den TVO nicht mit Leben ausfüllen und diejenigen, die sich dem Gedanken des Zusammenschlusses von TVO und FCO, der Zweckänderung des TVO und einem Verein für Leibesübungen verschrieben hatten, nicht veranlassen, für sich zu bleiben und das Vermögen des TVO nicht länger zu benutzen. Unter diesen besonderen Umständen kann das bloße Mitmachen der Turner vom November 1938 ab bis zum Frühjahr 1950 keinen rechtlich gewichtigen Gehalt gehabt haben. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Rückgängigmachung abgegebener Abstimmungserklärungen oder allgemein um die Beseitigung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern darum, ob das Verbleiben der Turner im Verein und ihre Betätigung unter dem Namen VfL unter den obwaltenden Zwangsverhältnissen überhaupt als eine Zustimmung zu den von außen her vollzogenen und ausdrücklich nur von einzelnen Turnern gutgeheißenen Veränderungen gewertet werden kann. Solange die Turner nicht frei in ihren Entschließungen waren, kann in ihrem Verbleiben im Verein nach der Umbenennung in VfL kein rechtsgeschäftlicher Wert beigemessen werden.
Da der Sachverhalt rechtlich nicht ohne weiteres zu überschauen war, ist den Turnern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, während deren Dauer ihr Verhalten nicht schon als Zustimmung gewertet werden kann. Diese Frist war als sich eine Anzahl von ihnen am 11. Februar 1951 zur sogen. Wiedergründungsversammlung zusammenfand, noch nicht verstrichen.
An den Versammlungen vom 7. Februar 1942, und 30. September 1950 hat unstreitig nur ein Teil der Turner teilgenommen. Die positiven Abstimmungserklärungen dieser Turner können nicht den übrigen Turnern zugerechnet werden. Dasselbe gilt von den Reden zur Jubiläumsfeier, die nur von ganz wenigen Turnern gehalten wurden.
Mangels Zustimmung aller Mitglieder des TVO kann das, was im November 1948 geschah, nur als Vereinsneugründung behandelt werden. In dieser Neugründung ist der TVO auch nicht aufgegangen. Die Beteiligung der Turner an diesem Verein war die Teilnahme an einem anderen Verein als dem TVO. Dem hat eine Anzahl von Turnern durch seinen Austritt aus dem VfL im Jahre 1952 Rechnung getragen. Daß diese Turner noch nach der sogen. Wiedergründungsversammlung vom 11. Februar 1951 an der Personenvereinigung mit dem Namen VfL teilgenommen haben, läßt sich schlechterdings nicht als Zustimmung des TVO zu den im November 1938 vollzogenen und seitdem gehandhabten Tatsachen und damit als Billigung einer Namens-, Zweck- und Satzungsänderung des TVO werten, da bei der Beurteilung des Verhaltens derjenigen Turner, die einerseits an der Wiedergründungsversammlung und andererseits am Leben des unter dem Namen VfL auftretenden Vereins teilnahmen, das nun zutage getretene und offen ausgesprochene Bestreben, den alten TVO mit neuem Leben auszufüllen, nicht gut unberücksichtigt bleiben kann.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.