Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1967, Az.: III ZR 161/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Geltendmachung eines gesetzlichen Entschädigungsanspruches auf Grund von Enteignungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 161/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 02.06.1965
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 17 LBeschG
- § 19 LBeschG
- § 48 LBeschG
- § 64 LBeschG
Fundstellen
- DB 1968, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 216-218 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 667
- DÖV 1968, 364 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 219 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Recht auf Entschädigung wegen "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" schließt eine Schadloshaltung für den Ausfall an Verdienst, der aus einem für das enteignete Grundstück geplanten, aber noch nicht errichteten betrieblichen Erweiterungsbau erwartet wurde, nicht ein.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger betreiben als Gesellschafter die "Dr. Zimmermannsche Privathandelsschule" in Koblenz, Nachdem ein Schulgebäude im letzten Kriege zerstört worden war, nahmen sie den Schulbetrieb auf dem Grundstück Hohenzollernstraße 162 wieder auf. Um ein weiteres Schulgebäude zu errichten und künftig im erweiterten Schulbetrieb in beiden Häusern mehr Schüler aufnehmen zu können, erwarben die Kläger ein unbebautes Grundstück in der Mainzer Straße, als dessen Eigentümer sie am 19. September 1952 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Kläger beauftragten mit Planung und Entwurf des Vorhabens einen Architekten, der im Jahre 1953 die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Stellen führte und die Pläne fertigstellte. Bevor aber ein Baugesuch eingereicht wurde, wurde das Grundstück am 23. Februar 1954 zugunsten der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, die dort eine Schule zu errichten beabsichtigte. Die Kläger wurden unter dem 2. Oktober 1957 davon unterrichtet, daß das Grundstück für die Bundeswehr auf die Dauer in Anspruch genommen werde; die vorläufige Besitzeinweisung wurde bis zum 31. Dezember 1958 verlängert. Um eine Enteignung zu vermeiden, veräußerten die Kläger das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 13. Januar 1958 an die beklagte Bundesrepublik, sie behielten sich jedoch Entschädigungsansprüche, die nicht durch die Zahlung des Kaufpreises abgegolten waren, vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien hierzu erklärt, sie seien darüber einig, daß die Kläger nach dem Umfang der Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes - LBeschG - entschädigt werden sollten.
Die Kläger erwarben im Februar 1958 ein anderes Grundstück in der Mainzer Straße und errichteten hierauf ein Schulgebäude, das im September 1959 fertiggestellt war. Für dieses Bauvorhaben erhielten sie im Frühjahr 1958 vom Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der Förderung von Berufsschulbauten einen verlorenen Zuschuß von 200.000 DM.
Die Kläger haben bei der Oberfinanzdirektion Ansprüche wegen Anschaffungsnebenkosten, Aufwendungen für den geplanten, nicht ausgeführten Neubau, Steigerung der Baukosten von 1954/55 bis 1958/59 und entgangenen Gewinns in den Jahren 1955 bis 1958 - zunächst in Höhe von rd. 207.000 DM, später in Höhe von rd. 211.000 DM - geltend gemacht. Die Oberfinanzdirektion hat hiervon lediglich 2.268,83 DM Planungs- und Finanzierungsaufwendungen für den geplanten Bau anerkannt und gezahlt, weitergehende Ansprüche aber abgelehnt.
Mit der Klage haben die Kläger ihre abgelehnten Ansprüche geltend gemacht und vorgetragen: Der geplante Bau auf dem beschlagnahmten Grundstück würde nach Planung und Vorkehrungen bis Ostern 1955 fertiggestellt worden sein. Es hätten soviele Schüleranmeldungen vorgelegen, daß die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes von Ostern 1955 an gewährleistet gewesen sei. Eine große Zahl von Schülern habe wegen der beengten räumlichen Verhältnisse abgewiesen werden müssen. Der Verlust, der hierdurch in den Jahren 1955 bis 1958 entstanden sei, betrage 131.789 DM, Hin weiterer Schaden sei den Klägern dadurch entstanden, daß - wegen der allgemeinen Steigerung der Baukosten - der Neubau in den Jahren 1958/59 um 110.813,75 DM teuerer geworden sei, als wenn in den Jahren 1954/55 hätte gebaut werden können. Schließlich seien ihnen im Zuge des Erwerbes des neuen Grundstücks Notar- und Anwaltskosten von 860,59 DM entstanden.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag (je 6.500 DM vom Verdienstausfall und den Baumehrkosten sowie 860,59 DM Erwerbskosten) haben die Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.860,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1959 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten, weil den Klägern nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Entschädigung für (entgangene) Einnahmen, die aus einem erst beabsichtigten Schulbetrieb hätten gezogen worden können, nicht zustehe und die höheren Baukosten nicht eine unmittelbare Folge des hoheitlichen Eingriffs seien. Weiter hat die Beklagte sich darauf berufen, die Kläger müßten sich jedenfalls den Vorteil anrechnen lassen, daß ihnen infolge der Verschiebung des Bautermins - und zwar gerade im Hinblick auf die gestiegenen Baukosten und die Enteignung - ein verlorener Zuschuß von 200.000 DM aus Landesmitteln habe bewilligt werden können, den sie bei Durchführung ihres ursprünglichen Bauvorhabens nicht hätten erhalten können.
Das Landgericht hat den Klägern die geltendgemachten Notar- und Anwaltskosten, die beim Erwerb des neuen Grundstücks entstanden waren, in Höhe von 860,59 DM nebst Zinsen zugesprochen, die weitergehende Klage aber abgewiesen.
Insoweit haben die Kläger Berufung eingelegt und ihren Antrag um 2.100 DM auf 15.100 DM nebst 4 % Zinsen auf 13.000 DM seit dem 1. Dezember 1959 und auf 2.100 DM seit dem 4. Mai 1965 erhöht, die sie als einheitlichen Anspruch geltend machen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren letzten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Klage ist zulässig, unabhängig davon, ob die Kläger - wie das Landgericht angenommen hat - aus dem vereinbarten Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen einen vertraglichen Anspruch geltend machen oder ob sie auf Grund von Enteignungsmaßnahmen einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch verfolgen - wofür trotz des freihändigen Grundstücksverkaufs der wirtschaftliche Zusammenhang mit eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sprechen könnte (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1958 - III ZR 97/57 -). Auch im letzten Fall sind die Voraussetzungen einer Klage gegeben. Denn die Kläger haben - wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht - unter dem 28. April 1958 ihre weiteren Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion geltend gemacht; diese hat am 14. August 1958 eine Entschädigungspflicht in Höhe von 2.268,83 DM anerkannt, die Berechtigung eines weiteren Anspruchs aber bestritten und einen solchen am 25. Mai 1959 - nach eingeholter Weisung des Bundesministers der Finanzen - abgelehnt. Diese Vorgänge lassen sich zwangslos als ein Vorverfahren über die Höhe der Entschädigung werten und sind so auch von beiden Seiten aufgefaßt worden. Sie tragen dem öffentlichen Bedürfnis einer Vorprüfung der Ansprüche im Verwaltungsverfahren in einer der Sachlage entsprechenden Weise Rechnung. Der ablehnende Bescheid vom 25. Mai 1959, dem im übrigen noch Antragen der Oberfinanzdirektion vom 8. September und 22. Dezember 1959 folgten, konnte eine Klagefrist gegen die Kläger nicht in Lauf setzen, weil er ihnen weder zugestellt wurde, noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (§ 48 LBeschG). Insoweit machen die Parteien rechtliche Bedenken nicht geltend.
2.
Das Berufungsgericht hat erwogen: Da die Vermögensnachteile, deren Entschädigung die Kläger jetzt noch forderten, über den Verlust des Eigentums am Grundstück hinausgingen, komme nur die Anwendung des § 19 LBeschG - der auch eine Entschädigung wegen "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht - in Betracht. Die Vermögensnachteile, die der Klage zugrundelägen, seien jedoch nicht entschädigungsfähig. Mit der Forderung entgangenen Gewinns machten die Kläger einen Nachteil geltend, der in der Nutzungsmöglichkeit eines unbebauten Grundstücks - wie es sich zur Zeit der Inanspruchnahme darstellte (BGHZ 38, 342[BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] = NJW 1963, 712) - nicht eingeschlossen gewesen sei. Deshalb könnten die Nachteile nicht mehr aus dem Eingriff in das Objekt selbst, hier das Grundstück, hergeleitet werden; es könne sich nur fragen, ob eine besondere Nutzungsmöglichkeit als konkreter Wert bereits vorhanden gewesen sei, der den Klägern eine über den Gebrauch des unbebauten Grundstücks hinausgehende Nutzung geboten habe. Das sei zu verneinen. Denn das unbebaute, mit dem alten Schulgebäude räumlich nicht verbundene Grundstück habe sich, auch wenn die Planung unstreitig weit fortgeschritten war, noch nicht in einem Zustand befunden, der - wäre der Eingriff nicht erfolgt - alsbald seine Nutzung für den Schulbetrieb erlaubt hätte; erst wenn nach Errichtung eines Schulgebäudes darin der Schulbetrieb aufgenommen worden wäre, wäre den Klägern die konkrete Nutzungsmöglichkeit genommen worden, die durch Erstattung entgangener Schulgelder auszugleichen wäre. Die Beschlagnahme zu einer Zeit, als die Bebauung des Grundstücks erst geplant war, habe nicht die Aufnahme des Schulbetriebes verhindert, weil das Grundstück noch gar nicht in dem Zustand gewesen sei, Schüler zur Ausbildung aufzunehmen.
Hieran könne auch eine Betrachtung der Aufgabe des Grundstücks im Rahmen der Gesamtorganisation des Schulbetriebes nichts ändern. Das Grundstück habe im Schulbetrieb noch keine schulische Funktion zu erfüllen gehabt. Mit seinem Erwerb hätten die Kläger nur die Möglichkeit und die Voraussetzungen für eine spätere Ausdehnung der Schule geschaffen. Eine solche Entwicklungsmöglichkeit aber bedeute noch keinen konkreten, entschädigungsfähigen Wert.
Für das Verlangen der Kläger nach Entschädigung wegen gestiegener Baukosten gelte Entsprechendes. Auch ein solcher Anspruch wäre nur berechtigt, wenn der hoheitliche Eingriff den Klägern einen Wert entzogen hätte, zu dessen Wiedererlangung sie Mehrkosten hätten aufwenden müssen. Ein solcher Wert aber sei zur Zeit der Inanspruchnahme nicht vorhanden gewesen. Denn den Klägern sei ein unbebautes Grundstück entzogen worden, für das sie Entschädigung in Form des Kaufpreises erhalten hätten, und dieser Kaufpreis habe die Störung der Vermögenslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme oder Übereignung ausgeglichen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob zwischen der Entziehung des Grundstücks und der allgemeinen Steigerung der Baukosten überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und ob den Klägern ein anrechnungsfähiger Vorteil dadurch zugeflossen sei, daß sie infolge der Verzögerung des Neubaus im Jahre 1958 einen Landes-Baukostenzuschuß von 200.000 DM hätten beantragen und erhalten können.
II.
1.
Der Senat kann auch für die sachliche Prüfung der Klage dahinstehen lassen, ob die Kläger einen vertraglichen Anspruch oder einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen.
Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. April 1964 dahin gewürdigt, daß Ansprüche der Kläger in dem Umfang, und zwar ausschließlich in dem Umfang zugelassen sein sollen, wie sie im Enteignungsfalle nach dem Landbeschaffungsgesetz gewährt werden. Diese Auslegung, die von den Parteien nicht angegriffen wird, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn die Angelegenheit war, wenn im Wege hoheitlichen Zwanges weiter verfahren worden wäre, nach § 64 LBeschG abzuwickeln und es kann angenommen werden, daß die Beteiligten, wenn sie sich über einen freihändigen Erwerb (§§ 2, 3 LBeschG) - unter Vorbehalt sonstiger Rechte der Kläger - einigten, die nach dem Gesetz gegebene Rechtsstellung der Kläger erhalten wollten. Im Enteignungsfall wird eine Entschädigung gewährt (§ 17 LBeschG) für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust - dieser Rechtsverlust ist, darüber sind die Parteien sich einig, durch den Kaufpreis ausgeglichen und wird hier nicht geltend gemacht - und andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile; die Entstehung der letzteren ist nach Voraussetzungen und Umfang in § 19 LBeschG geregelt. Die Kläger können hiernach eine Entschädigung, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen ist, wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile beanspruchen, insbesondere für einen vorübergehenden oder dauernden Verlust, den sie in ihrem Erwerb erleiden, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen (§ 19 Nr. 1 LBeschG).
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser Bestimmung ausgegangen, obwohl es zu einer Enteignung des Grundstücks nicht kam. Denn ist - wie hier - ein Grundstück zwangsweise durch hoheitlichen Akt in Anspruch genommen worden, dann ist es für die Frage, ob diese Maßnahme Enteignungscharakter hat und wie die Entschädigung zu bemessen ist, belanglos, daß die endgültige Bereinigung durch einen freiwilligen Verkauf erfolgt; maßgebend ist der Vorgang und der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme oder tatsächlichen Besitzeinweisung (BGH Urt. v. 13. Oktober 1958 - III ZR 91/57 -). Ebenso ist es belanglos, daß der Grundstücksverlust nach dem Inkrafttreten des Landbeschaffungsgesetzes, die jetzt geltend gemachten Vermögensnachteile zum Teil aber schon früher eingetreten sind oder eingetreten sein sollen (BGHZ 38, 342[BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62]). Maßgebend ist der Zustand, wie er sich zur Zeit der Inanspruchnahme am 23. Februar 1954 darstellte, und hiervon ist auch für die Beurteilung der Frage auszugehen, ob den Klägern durch die "Enteignung" andere entschädigungsfähige Vermögensnachteile erwachsen sind.
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Parteien davon ausgegangen, daß § 19 LBeschG, wenn er auch allgemein von "durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteilen" spricht, damit die Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in einen als Eigentum geschützten konkreten Wert und deren Ausgleich nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen meint. Das ergibt sich schon daraus, daß das Landbeschaffungsgesetz als ein enteignungsrechtliches Spezialgesetz die Beschaffung von Privateigentum für bestimmte öffentliche Zwecke (§ 1 LBeschG) regelt und sich dabei der Begriffe "Enteignung" und "Entschädigung" bedient, die ihren Sinn durch Art. 14 GG erhalten haben, und daß das Gesetz als Entschädigungsberechtigten (§ 17 Abs. 2 LBeschG) denjenigen bezeichnet, der durch die Enteignung "in seinem Recht" beeinträchtigt wird. Auch bei der Entschädigung der sogenannten Folgeschäden, der - wie im Falle des § 96 BBauG - durch die Enteignung erzwungenen, individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden Enteigneten treffen, sondern ohne dingliche Wertbeziehung (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 29 und zu LBeschG Nr. 9) im gegebenen Einzelfall als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (BGH Urt. v. 24. Januar 1966 - III ZR 15/65 - Bl. 34), kann es sich nicht um einem Schadensersatz für alle wirtschaftlichen Nachteile, für die Vernichtung von Aussichten und Erwartungen (vgl. LM zu LBeschG Nr. 4 Bl. 2 R), sondern nur um den angemessenen, abgewogenen Ausgleich (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LBeschG) nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen handeln. Dieser Ausgleich ist "abstrakt" zu berechnen (Brügelmann-Pohl, BBauG zu § 96 Anm. 1 b), er kann sich nur nach den sachgemäß erforderlichen Kosten in angemessenem billigen Rahmen richten (LM zu GG Art, 14 Cf Nr. 29 Bl. 3 R).
Als Eingriff in einen verfassungsrechtlich geschlitzten konkreten Wert betrachtet das Landbeschaffungsgesetz in erster Linie den Wertverlust an Grundeigentum; es läßt jedoch unter den "Folgeschäden" auch die hierauf beruhende Beeinträchtigung anderer konkreter Werte, etwa eines Gewerbebetriebes, der auf dem enteigneten Grundstück geführt wurde (vgl. BGHZ 38, 342, 347) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62], zu.
Die Vermögensnachteile, die bei der Enteignung eines Grundstücks - außer den Umzugskosten (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 BBauG) - im Blick auf gewerbliche Interessen ausgleichungsfähig sein können, sind in den Urteilen des Senats vom 27. April 1964 - III ZB 136/63 - (LM zu LBeschG Nr. 9 "Berghotel") und vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 29 "Schlachthof") beispielhaft aufgeführt (vgl. die Anmerkung von Schneider zu dem letztgenannten Urteil NJW 1966, 493 [BGH 06.12.1965 - III ZR 172/64]). Darunter fallen Schäden am Ertrag, die entstehen, wenn der Betroffene ein anderes Grundstück für sein Gewerbe nicht wieder erlangen kann, aber auch die Nachteile, die sich daraus ergeben, daß der Eigentümer infolge der Enteignung gezwungen ist, seinen Betrieb zu verlegen, wobei Reisekosten anläßlich der Verlegung, ein entgangener Gewinn für die angemessene Betriebsverlegungs- und Einrichtungszeit, gegebenenfalls auch für die Zeit eines alsbald begonnenen und zügig durchgeführten Umbaues, Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Anlaufkosten für den neuen Betrieb, Kosten für anfängliche Bewirtschaftungsschwierigkeiten, gegebenenfalls auch eine Entschädigung für eine Minderung des Firmenwertes und möglicherweise für den Verlust bestimmter Kundenkreise berücksichtigt werden können. Dagegen sind nicht berücksichtigungsfähig die Baukosten für die Erstellung eines neuen Betriebsgebäudes oder die Kosten der Aufschließung eines bisher nicht baureifen Geländes, auf dem der neue Betrieb errichtet werden soll (LM zu GG Arte 14 Cf Nr. 29 Bl. 3).
3.
Aus diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, ergibt sich für die vorliegende Sache zunächst, daß der Rechnungsposten Baumehrkosten für eine Entschädigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Die Revision bezieht sich insoweit lediglich auf das Urteil vom 6. Dezember 1965 und meint, wenn ein entgangener Gewinn für die Übergangszeit zu berücksichtigen sei, müsse das auch hier gelten, weil Gewinn auch ein billigeres Bauen gegenüber einem teueren sei. Dieser Einwand geht fehl, denn er verkennt, daß die vorliegende Sache sich in tatsächlicher Hinsicht mit dem Schlachthof-Fall nicht vergleichen läßt und eine Betriebsverlegung hier gar nicht in Betracht kam.
Das Berufungsgericht hat den Zustand zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, wie folgt festgestellt: Das Grundstück, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit dem alten Schulgebäude der Kläger stand, war unbebaut; es diente noch nicht dem Schulunterricht und konnte schulischen Zwecken erst durch die Errichtung eines Schulgebäudes, dessen Planung allerdings weit vorgeschritten war, zugänglich gemacht werden. Die Revision greift diese tatsächliche Feststellung sowie die darauf aufbauende rechtliche Folgerung des Berufungsurteils an. Jedoch ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe hierbei wesentlichen vorgetragenen Prozeßstoff vernachlässigt (§ 286 ZPO), unbegründet. Denn selbst wenn - worauf die Revision hinweist - die Baupläne zur Zeit der Inanspruchnahme bereits fertiggestellt waren, alles mit dem Bauamt abgesprochen war, der Baubeginn für Mai 1954 und der Unterrichtsbeginn im Neubau für Ostern 1955 vorgesehen war, die Baukosten gesichert waren, Schülervoranmeldungen in einem Umfang bereits vorlagen, der die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes sicherstellte, und wegen der Verzögerung des Baues in den Jahren 1954 und 1955 zahlreiche schriftliche Schüleranmeldungen abgelehnt werden mußten - Umstände, die das Berufungsgericht voll berücksichtigt hat -, ändert das nichts an der Tatsache, daß das Grundstück noch unbebaut war, für den Unterricht noch nicht verwendet wurde, sondern erst dafür bestimmt war, künftig nach Errichtung eines Schulgebäudes Schüler aufzunehmen; daher brauchte das Berufungsgericht die vom Kläger für seine Behauptungen, die im übrigen überwiegend unstreitig sind, angebotenen Beweise nicht zu erheben.
Der hiernach fehlerfrei festgestellte Zustand des enteigneten Grundstücks zeigt den grundlegenden Unterschied zwischen der vorliegenden Sache und den Sachverhalten, die in den Urteilen des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1965 (Schlachthof), vom 27. April 1964 (Berghotel) und vom 14. Juli 1965 - III ZR 2/64 - (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 "Möbelhaus") behandelt sind, auf. Denn während im Falle des Schlachthofs und des Berghotels auf den enteigneten Grundstücken ein Gewerbe in den entsprechenden Baulichkeiten bereits betrieben wurde, das Grundstück also bereits einen gewerblichen Betrieb trug, dessen Grundlage infolge der Grundstücksenteignung entfiel, sollte hier erst der Betrieb auf das Grundstück ausgedehnt werden, wenn der notwendige Bau errichtet sein würde. Es ging den Klägern hier gerade um eine Ausdehnung über den Zustand hinaus, wie er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegeben war. Die Inanspruchnahme des Grundstücks brachte den Klägern noch nicht einen Verlust in ihrem Erwerbe (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LBeschG), weil das Grundstück dem Erwerb noch gar nicht diente; die Verlegung eines Betriebes, der erst geplant war, kam nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Umplanung.
Auch der Rechnungsposten entgangener Gewinn läßt sich daher weder nach dem Wortlaut des § 19 LBeschG noch nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen als ein Folgeschaden der Enteignung des Grundstücks zurechnen.
4.
Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig weiter geprüft, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks - außer dem Grundstück selbst - noch einen weiteren konkreten Wert, etwa den Gewerbebetrieb der Kläger, beeinträchtigt habe, dessen Beeinträchtigung über § 19 LBeschG ausgeglichen werden könnte; es hat dies jedoch verneint, weil das bisher unbebaute Grundstück, wenn auch seine Bebauung geplant war, den Klägern lediglich eine Entwickungsmöglichkeit gegeben habe, die als solche ein konkreter, entschädigungsfähiger Wert noch nicht gewesen sei.
Die Revision irrt, wenn sie dem Urteil vom 14. Juli 1965 (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 "Möbelhaus") entnehmen möchte, daß auch in der vorliegenden Sache dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb zugewiesen gewesen sei, weil das Grundstück in kürzester Zeit zur Betriebserweiterung habe dienen sollen. Das Urteil vom 14. Juli 1965 hebt zunächst (a.a.O. Bl. 4 R) hervor, daß ein in erst zu errichtenden Räumen vorgesehener Gewerbebetrieb oder die Nutzungsmöglichkeit künftiger Räume einen enteignungsfähigen, konkreten Wert noch nicht darstelle. Wenn die Entscheidung gleichwohl zu einer Entschädigungsberechtigung gelangte, so beruhte dies auf den dort gegebenen besonderen Umständen, daß das Betriebsgebäude, das als solches dem Betrieb schon früher gedient hatte, im Kriege durch eine Fliegerbombe zerstört worden war und der hoheitliche Eingriff, der den Wiederaufbau verhinderte, dem Grundstück seine bestimmungsgemäße Punktion im Rahmen des "Betriebes im Wiederaufbau" nahm; in diesem Zusammenhang hebt das Urteil hervor, daß die Dinge in einem solchen Falle grundsätzlich anders lägen als im Falle eines unbebauten Grundstücks oder eines Trümmergrundstücks, auf dem noch nie ein Gewerbe betrieben worden war oder zu dessen Wiederaufbau keinerlei Anstalten gemacht wurden. Diese Entscheidung spricht - wie die Revisionserwiderung richtig bemerkt - eher gegen als für die Revision. Grundsätzlich hat der Eigentumsschutz nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltung zum Gegenstand. Allenfalls ließe der Vortrag der Kläger, die Handelsschule sei auch früher in zwei getrennten Gebäuden geführt worden, an das jedem gesunden Betrieb innewohnende Streben nach Erneuerung und Modernisierung denken (vgl. BGHZ 34, 188, 190[BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60]; BGH Urt. v. 25. Juni 1959 - III ZR 114/57 - Bl. 21). Über diesen Rahmen ging jedoch das, was die Kläger planten, auch nach ihrem Vortrag erheblich hinaus; es ging ihnen - wie gerade die Berechnung des Gewinnausfalls erkennen läßt - um eine echte Ausdehnung und Erweiterung ihres Betriebes, wenn auch dessen organisatorische "Einheit" dadurch nicht berührt werden sollte.
Schließlich kann der Revision nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb - nämlich die, den Erweiterungsbau zu tragen - zugewiesen gewesen sei. Der Senat hat im "Freiburger-Bausperren-Urteil" (BGHZ 30, 338, 356) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ausgeführt, eine beabsichtigte Betriebserweiterung könne enteignungsrechtlich im Grundsatz nicht anders behandelt werden als ein erst noch zu errichtender, in Vorbereitung befindlicher Gewerbebetrieb. Dabei ist offengelassen, ob etwas anderes gelten könne, wenn das für die beabsichtigte Betriebserweiterung vorgesehene Grundstück schon vorher vom Betrieb für andere Zwecke mitbenutzt worden ist oder in enger räumlicher Verbindung zum Betrieb gestanden hat. Diese beiden Voraussetzungen treffen hier jedoch unstreitig nicht zu. Das Grundstück konnte daher zum Bestandteil des Gewerbebetriebes erst dadurch werden, daß ihm eine produktive Aufgabe im Betriebe zugeteilt wurde (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 Bl. 4 R), und hieran fehlt es, solange das Grundstück nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebsausdehnung sichern sollte, ihm aber eine gegenwärtige betriebliche Aufgabe noch nicht zugeteilt war; auch die sorgfältigste Planung und Vorbereitung allein schafft noch nicht konkret den erweiterten Betrieb (BGH Urt. v. 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008, 1012). Es ist daher in der vorliegenden Sache - wie in dem Fall des zuletzt angeführten Urteils - belanglos, daß die Kläger nach ihrer Behauptung den Erweiterungsbau, seiner Herstellung, Finanzierung und Nutzung, auf das sorgfältigsten geplant, vorbereitet und gesichert hatten. Ein konkreter Wert im Betriebe konnte er nicht werden, solange er lediglich auf dem Papier stand.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Kläger haben die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt