Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1959, Az.: III ZR 114/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 114/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.03.1957
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Ce GG
- Art. 14 D GG
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 179
- DVBl 1959, 779-781 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Kommanditgesellschaft H. H. J.P. L. Söhne, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Alexander und Werner L., H., G. E.straße ...,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
Amtlicher Leitsatz
Auch eine "faktische Bausperre" kann einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt am Nordufer der Norderelbe, unterhalb der Altonaer Landungsbrücken, eine seit 1727 bestehende Roggen- und Weizenmühle; die Betriebsgrundstücke liegen beiderseits der Großen Elbstraße. Sie ist der Auffassung, sie sei seit dem Jahre 1937 bis in die Gegenwart durch verschiedene Maßnahmen der Beklagten in ihrer freien betrieblichen Entfaltung und in der wirtschaftlich notwendigen Modernisierung ihres Betriebes rechtswidrig gehindert und habe dadurch erhebliche Schäden erlitten, für die die Beklagte nach den für enteignungsgleiche Eingriffe geltenden Rechtsgrundsätzen sowie aus § 839 BGB und aus § 51 GewO ersatzpflichtig sei Der Sachverhalt ist im einzelnen folgender:
Hitler beabsichtigte, einige Großstädte, darunter auch Hamburg, neu au gestalten. In Hamburg sollten insbesondere eine große Hängebrücke über die Elbe, eine Fahrgastanlage und eine Uferstraße gebaut werden. Die geplante Fahrgastanlage sah eine Kaimauer von rund 1.000 m Länge vor und sollte sich von den Landungsbrücken bis zum Altonaer Fischmarkt erstrecken. Die Elbufergestaltungspläne sahen u.a. vor, daß auch die Klägerin ihre Betriebsgrundstücke räumen sollte. Am 18. Februar 1938 erließ die Beklagte eine Anordnung über weitere Bausperren im Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Harburg-Wilhelmsburg, die veröffentlicht wurde und am 19. Februar 1938 in Kraft trat; sie war auf zwei Jahre befristet Durch eine weitere, ebenfalls veröffentlichte Anordnung vom 3. Januar 1940 wurde diese Bausperre bis zum 19. Februar 1941 verlängert. Die Grundstücke der Klägerin lagen innerhalb der Gebiete, über die diese Bausperre verhängt war, Die Anordnung der Bausperre war zum Zwecke der "Durchführung der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen" ergangen und auf die Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936 - BausperrVO - (RGBl I S. 933) gestützt die ihrerseits wieder auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 - SOG - (RGBl I S. 568) ergangen war.
Nachdem das Reichsgesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 - NeugestG - (RGBl I 1054) erlassen worden war, ergingen am 31. Mai 1938 der Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Bau der Elbhochbrücke in Hamburg (RGBl I, 611) und ara 17 Februar 1939 der Erlaß über städtebauliche Maßnahmen in der Hansestadt Hamburg (RGBl I, 265), in dem die Durchführung der von Hitler bestimmten besonderen städtebaulichen Maßnahmen angeordnet und der Reichsstatthalter in Hamburg beauftragt wurde, die in § 1 Abs. 2 und in § 3 des NeugestG vom 4. Oktober 1937 erwähnten Maßnahmen zu treffen. Daraufhin erging am 26. April 1939 der Erlaß des Reichsstatthalters über die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg (Hamb. VOBl S. 43). In der Verordnung das Reichsarbeitsministers über die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg vom 28. Juni 1939 (RGBl I, 1074) wurden nähere Bestimmungen zum NeugestG getroffen. In der zweiten Anordnung über die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1939 (Hamb. Amtl. Anz. S. 715), die am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, bestimmte der Reichsstatthalter auch den "Bereich" im Sinne des § 1 Abs. 2 NeugestG; zu den dort bezeichneten Grundstücken gehörten auch die Betriebsgrundstücke der Klägerin.
Nachdem der Reichsstatthalter bereits am 25. März 1939 der Beklagten hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin die Enteignungsbefugnis auf Grund des § 2 NeugestG verliehen hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1939 der Klägerin mit? daß ihre Grundstücke für die Durchführung der geplanten Umgestaltungsmaßnahmen benötigt würden, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens bei der Hamburger Schätzungskommission für Enteignungssachen jedoch versucht werden sollte, eine gütliche Einigung zu erzielen. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Möglichkeit, den Betrieb der Klägerin auf ein Grundstück am Reiherstieg, das die Klägerin käuflich von der Beklagten erwerben sollte, zu verlegen. Für die Neuerrichtung ihrer Mühle auf dem R. Grundstück ließ die Klägerin Pläne ausarbeiten. Mit dieser Verlegung erklärte sich auch die Hauptvereinigung der Deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft - HV Getreide - einverstanden. Nach Kriegsausbruch wurden die Verhandlungen vorerst zurückgestellt. Mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffene Lage widerrief die HV Getreide mit Schreiben vom 20. Januar 1940 ihr Einverständnis mit der Verlegung; unter dem 7. Februar 1940 teilte die Landesplanungsgemeinschaft Hamburg der Klägerin mit, daß die grundsätzliche Frage der Verlegung der Mühle nach Mitteilung des Leiters der Reichsstelle für Raumordnung bis nach Kriegsende zurückgestellt werden solle. Unter dem 16. Juli 1940 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Mühlengrundstück spätestens am 1. Juli 1941 geräumt zur Verfügung zu stellen. Diese Räumungsfrist wurde durch Schreiben, vom 15. April 1941 bis zum 30. Juni 1942 und durch Schreiben vom 11. März 1942 auf unbestimmte Zeit verlängert, dabei aber betont, daß die Notwendigkeit der Verlegung bestehen bleibe.
Nachdem die Beklagte das Räumungsverlangen gestellt hatte, wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien wieder aufgenommen. Mit der Verlegung der Mühle zum R. die von der Landesplanungsgemeinschaft Hamburg befürwortet wurde, erklärten sich die Befehlshaber des Ersatzheeres und die HV Getreide einverstanden. Wegen der Höhe der Entschädigung - die nach Ansicht der Klägerin hätte so hoch bemessen werden müssen, daß damit die Mühle an anderer Stelle errichtet und eingerichtet werden konnte - kam eine Einigung zwischen den Parteien indessen nicht zustande Mit Schreiben vom 27. August 1940 beantragte die Beklagte bei der Hamburger Schätzungskommission für Enteignungssachen, ihr das Mühlengrundstück für eine Entschädigung in Höhe von 700.000 RM, die sich nur auf das Grundstück und die Gebäude beziehe, da sie an den Maschinen und sonstigen Einrichtungen nicht interessiert sei, zuzusprechen. Durch Beschluß der Schätzungskommission vom 2. September 1940 wurde das Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Klägerin meldete einen Entschädigungsanspruch von 4.750.000 RM an. Die Parteien verhandelten weiter über den Erwerb eines Ersatzgrundstückes am Reiherstieg, Im Jahre 1941 erhielt die Klägerin von der Beklagten als Vorschuß auf die von ihr zu leistende Enteignungsentschädigung 1.300.000 RM. Auf Antrag der Beklagten ordnete die Schätzungskommission alsdann durch Beschluß vom 7. April 1942 das Ruhen des Verfahrens an; bis Kriegsende blieben die Verhältnisse unverändert. Am Karfreitag des Jahres 1945 wurden die Mühlengebäude mit Ausnahme des Mehl- und Kornspeichers durch Bombentreffer zerstört.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Mühlenbetrieb der Klägerin zunächst behelfsmäßig wieder in Gang gebracht; im Laufe der nächsten Jahre erfolgte allmählich der weitere Wiederaufbau, den die Beklagte nach Ansicht der Klägerin widerrechtlich zeitweise verhindert hat. Auf Antrag der Beklagten stellte die Schätzungskommission schließlich durch Beschluß vom 19. Januar 1951 das Enteignungsverfahren ein.
Im Jahre 1951 begannen sodann zwischen den Parteien Verhandlungen über die Abtretung eines Grundstücksstreifens an die Beklagte zur Verbreiterung der Großen Elbstraße. Dabei wurde ins Auge gefaßt, daß die Klägerin das benachbarte, vormals der Firma H. gehörige, inzwischen von der Beklagten erworbene Trümmergrundstück erhalten sollte. Die Verhandlungen über diesen Grundstückskauf kamen aber seit Ende 1952 nicht weiter, weil die Klägerin zugleich mit diesem Tausch eine Gesamtbereinigung ihrer Entschädigungsansprüche seit dem Jahre 1937 erstrebte. Auch hierüber haben zwischen den Parteien langwierige Verhandlungen stattgefunden, die zu keinem Ergebnis geführt haben; die Klägerin erhob schließlich am 9. September 1955 die vorliegende Klage, mit der sie vor allem eine Vorabentscheidung über den Grund ihres Anspruchs erstrebt, weil über die Höhe der Entschädigung zwischen den Parteien eine Verständigung zu erzielen sei.
Die Klägerin hat vorgetragen: Seit dem Jahre 1936 sei von der Reichsregierung der Bau von Getreidelagerräumen durch verlorene Reichszuschüsse in Höhe von 1/4 bis 1/3 der Bausumme gefördert worden. Da die für die Erlangung solcher Zuschüsse herausgegebenen Richtlinien für sie zugetroffen hätten, habe die Klägerin - ob mündlich oder schriftlich nach Formblatt, lasse sich heute nicht mehr feststellen - unter Überreichung von Unterlagen den Antrag auf Gewährung eines solchen Reichszuschusses für die Errichtung eines 10.000 to-Silos gestellt, der wie folgt vom Vorsitzenden der HV Getreide unter dem 8. April 1937 beschieden worden sei:
"Betr.: Reichszuschuß für den Bau von Getreidelagerräumen
Die für die Standortfrage zuständige amtliche Stelle teilt mit, daß gegen die Errichtung des Getreidespeichers von Seiten der Reichsstelle für Raumordnung Einspruch erhoben wird.
Die Uferanlage von Altona nach Hamburg wird auf Anordnung des Führers und Reichskanzlers neu ausgestaltet. Die Baubehörde hat daher über das gesamte Ufergebiet eine Bausperre verhängt und Um- und Neubauten bis zur Klärung der städtebaulichen Untersuchungen verboten. Die Planung Ihres Bauvorhabens wird hiervon auch betroffen. Es ist daher erst nach Abschluß der städtebaulichen Untersuchung möglich, festzustellen, ob das Bauvorhaben genehmigt werden kann.
Ich habe daher vorerst die weitere Bearbeitung Ihres Antrages zurückgestellt."
Hieraus ergebe sich, daß auch in der Zeit vom 8. April 1937 bis 19. Februar 1933 eine, wenn auch nicht veröffentlichte, so doch "faktische" Bausperre von der Beklagten über den Grundbesitz der Klägerin angeordnet worden sei, Durch dieses Schreiben sei ein Beweis des ersten Anscheins geführt, so daß es Sache der Beklagten sei, das Gegenteil, nämlich das Nicht bestehen einer Bausperre, nachzuweisen. Wie sich aus diesem Schreiben folgern lasse, habe sich die HV Getreide ersichtlich mit der Reichsstelle für Raumordnung und diese mit der für Standortfragen zuständigen amtlichen Stelle, d.h. der Beklagten, in Verbindung gesetzt, die dann das Bestehen dieser "faktischen" Bausperre mitgeteilt habe. Das müsse sich auch aus dem zwischen der Beklagten und der Reichsstelle für Raumordnung geführten Schriftwechsel, dessen Vorlage durch die Beklagte verlangt werde, ergeben. Die behauptete Mitteilung der Beklagten, daß eine "faktische" Bausperre bestanden habe, sei auch verständlich, wenn berücksichtigt werde, daß diese Umgestaltungspläne Hitlers schon seit 1934 von der Beklagten bearbeitet worden seien, Hitler auf dem Parteitag 1935 den Plan zur Neugestaltung Hamburgs verkündet sowie das Modell der Umgestaltung am 15. März 1937 besichtigt und gebilligt habe, auch im Juni 1937 diese Pläne im einzelnen der Hamburger Öffentlichkeit mitgeteilt worden seien. Unter diesen Umständen könne nicht bezweifelt werden, daß die Beklagte jeden Neu- oder Umbau in dem Plangebiet zu verhindern entschlossen gewesen sei. Das könnten die damaligen mit diesen Planungsarbeiten befaßten Personen, insbesondere der spätere Bausenator S. und der Leiter der Stadtplanung Sch., als Zeugen bestätigen.
Für diese "faktische" Bausperre habe die gesetzliche Grundlage gefehlt. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, sie habe nach dem Bescheid vom 8. April 1937 keinen formellen Bauantrag gestellt, weil dieser Bauantrag im Hinblick auf die "faktische" Bausperre und auf die damalige besondere Lage auf jeden Fall abgelehnt worden wäre. Die Klägerin habe die ernstliche Absicht gehabt, einen 10.000 to-Silo zu errichten, wie ein von der Firma B. im November 1936 ausgearbeiteter Plan beweise. Die Klägerin sei finanziell in der Lage gewesen, diesen Silo zu errichten. Gerade mit Rücksicht auf die geringe Kontingentierung ihrer Mühle sei die Errichtung eines modernen Silos besonders für das Lagergeschäft schon damals eine Lebensfrage für die Klägerin gewesene Durch die Verhinderung dieses Silobaues im Jahre 1937 sei ihr ein noch in die Gegenwart fortwirkender Schaden entstanden, Aus der Getreidelagerung und -bearbeitung hätte sie ab 1. Juli 1938 jährliche Gewinne erzielen können. Ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, daß sie durch die Bausperre gehindert gewesen sei, die erforderlichen Rationalisierungsarbeiten in der Mühle - vor allem die Umstellung von Dampfantrieb auf Motorantrieb bei fremdem Strombezug - durchzuführen; dadurch sei ein Mehraufwand an Energiekosten in der Zeit vom 1. Juli 1936 bis 30. März 1945 entstanden, Durch die Verhinderung des Silo-Neubaues sei auch das Lagergeschäft zerschlagen worden. Andere Mühlen hätten über moderne Stahlsilos verfügt die Kunden der Klägerin hätten sich geweigert, ihr Getreide weiterhin, in dem alten Holzsilo der Klägerin einzulagern und seien zu anderen Firmen abgewandert. Wäre der Silo damals gebaut worden, so hätte der Gewinn daraus für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks zur Verfügung gestanden. Bei dem Fehlen solchen Gewinnes habe die Klägerin zur Investitionsmittelbeschaffung einen Lastzug verkaufen müssen; dadurch habe sie wieder auswärtige Kunden verloren. Wenn der neue Silo an Stelle des alten Holzsilos gebaut worden wäre, hätte er in der DMark-Eröffnungsbilanz aktiviert werden können, woraus sich dann eine größere Kreditwürdigkeit der Klägerin nach der Währungsreform ergeben hätte.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt: Wenn dieser neue Silo im Jahre 1938 schon gestanden hätte, so hätten die späteren Bausperren keinen Einfluß mehr gehabt.
Nur wenn für die Folgen dieser "faktischen" Bausperre keine Entschädigungspflicht anerkannt werde, müßten auch die späteren Zeiträume im Hinblick auf die Entstehung einer Entschädigungspflicht geprüft werden Eine solche Entschädigungspflicht bestehe auch für den Zeitraum der förmlichen Bausperre vom 19. Februar 1938 bis 19. Februar 1941. Durch diese förmliche Bausperre sei keine "Unterbrechung" des ursächlichen Zusammenhanges des aus der "faktischen" Bausperre herrührenden Entschädigungsanspruches eingetreten, da der während der "faktischen" Bausperre eingetretene Schaden bis jetzt und in Zukunft fortwirke. Soweit für die Zeit dieser förmlichen Bausperre ein Entschädigungsanspruch mit Rücksicht auf § 4 SOG ausgeschlossen sei, sei diese Vorschrift - weil mit dem Bonner Grundgesetz unvereinbar - nichtig. Die Bestimmung des Art. 14 GG wirke auch auf diese Zeit zurück, da es sich hier um einen sich ständig erneuernden Eingriff gehandelt habe und kein abgeschlossener, rechtlich nicht mehr fortwirkender Akt vorläge.
Falls eine Entschädigungspflicht nach der BausperrVO verneint werde, beginne die Entschädigungspflicht der Beklagten jedenfalls mit dem 25. März 1939, an dem der Reichsstatthalter der Beklagten für die Betriebsgrundstücke der Klägerin die Enteignungsbefugnis erteilt habe, spätestens mit dem 27. August 1940, an dem die Beklagte bei der Schätzungskommission die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragt habe. Während des Enteignungsverfahrens habe die Klägerin naturgemäß ihre alten Bau- und Verbesserungspläne nicht weiter verfolgt, da die Verlegung des Betriebes nach dem Reiherstieg vorgesehen gewesen sei. Bis zum Jahre 1941 wäre auch noch, was sowohl die Aufbringung der Baukosten als auch die Beschaffung (Zuteilung) des Baumaterials anlange, die Errichtung des Silos nach den ursprünglichen Plänen möglich gewesen. Im Jahre 1945 und in den folgenden Jahren sei die Errichtung des Silos allerdings nicht möglich gewesen. In diese Lage sei die Klägerin gerade durch die Verhinderung des Silobaues in den vorangegangenen Jahren gekommen. Insoweit sei es gleichgültig, ob die Klägerin in den Jahren nach der Währungsreform bis zur Einstellung des Enteignungsverfahrens nach Fortfall des Reichszuschusses den Silo-Neubau hätte durchführen können. Die Entschädigungspflicht der Beklagten für die Zeit nach 1951 - nach der Einstellung des Enteignungsverfahrens - ergebe sich daraus, daß die Klägerin wegen der mit der Beklagten geführten Verhandlungen über die Abtretung eines Grundstückstreifens zur Verbreiterung der Großen Elbstraße den Silo-Neubau nicht habe in Angriff nehmen können; auf dem Restgrundstück wäre der Neubau nicht mehr möglich gewesen; bei dem Erwerb des früheren Schauschild'schen Nachbargrundstücks wäre die Errichtung des Silos zwar möglich gewesen, zu dem Erwerb dieses Grundstücks sei es aber bislang noch nicht gekommen.
Wegen der Höhe der von der Beklagten zu leistenden Entschädigung könne die Klägerin den vollen entgangenen Gewinn verlangen, weil bei ihr die materielle Grundlage für künftige Einkünfte zerstört worden sei; der zu berücksichtigende Wert des Fortfalls der Erwerbsquelle ergebe sich gerade aus dem entgangenen Gewinn. Die Klägerin hat einen Schaden von fast 12 Millionen errechnet; hiervon macht sie einen Teilbetrag von 500.000 DM geltend. Demgemäß hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 19. Januar 1951 zu zahlen, und zwar: 100.000 DM nebst 7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1937, weitere 100.000 DM nebst 7 % Zinsen für die Zeit vom 29. März 1939, weitere 200.000 DM nebst 7 % Zinsen für die Zeit ab 19. Februar 1941, weitere 100.000 DM nebst 7 % Zinsen für die Zeit ab 19. Januar 1951.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Insbesondere bestreitet sie, daß eine "faktische" Bausperre in der Zeit vom 8. April 1937 bis 18. Februar 1938 bestanden habe und daß sie der Reichsstelle für Raumordnung oder der HV Getreide eine entsprechende Mitteilung gemacht habe; insoweit fehle es auch an einem Eingriff ihrerseits gegen die Klägerin; die Klägerin habe bei ihr unstreitig einen Bauantrag nicht gestellt, sie - die Beklagte - habe von den Bauplänen der Klägerin keinerlei Kenntnis gehabt. Für die Zeit der förmlichen Bausperre vom 19 Februar 1938 bis 18. Februar 1941 entfalle jeder Entschädigungsanspruch, weil er gesetzlich in zulässiger Weise ausgeschlossen worden sei Auf diesen Entschädigungsausschluß wirke das Grundgesetz auch nicht zurück, weil es sich hier um einen vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen "Eingriff" gehandelt habe. Wenn aber für die Zeit der "faktischen" Bausperre ein Entschädigungsanspruch anzuerkennen wäre, so sei er gleichwohl nicht gegeben, weil er durch die bald darauf folgende förmliche und zulässige Bausperre ausgeschlossen worden sei. Für diese Zeit des Schwebens des später eingeleiteten und der Klägerin erst am 6. Juli 1939 mitgeteilten Enteignungsverfahrens könnten ebenfalls keine Entschädigungsansprüche erhoben werden. Konkrete Pläne der Klägerin für den Silo-Neubau hätten auch im Jahre 1939 noch nicht bestanden. Die Klägerin habe seinerzeit auch nicht die Mittel gehabt, um den Silo-Neubau und ihre angeblichen Rationalisierungsabsichten im Betrieb durchzuführen. Die Klägerin verlange weiterhin ausschließlich ihren angeblich entgangenen Gewinn; für entgangenen Gewinn werde aber eine Enteignungsentschädigung nicht gewährt, In die Substanz der Klägerin, die ihren Gewerbebetrieb wie früher stets fortgeführt habe, sei zu keinem Zeitabschnitt eingegriffen worden; ein "Opfer" an vorhandenen konkreten Werten habe die Klägerin demnach nicht erbracht. Die etwaige Beeinträchtigung einer besseren wirtschaftlichen Position sei enteignungs- und entschädigungsrechtlich unerheblich, da ein Ausgleich für die Schmälerung von Erwartungen, Chancen und Anwartschaften nicht gewährt werde.
Die Beklagte stellt schließlich auch Amtspflichtverletzungen in Abrede und leugnet Ansprüche aus § 51 GewO sowie Entschädigungsansprüche für die Zeit nach der Kapitulation.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 200.000 DM, nämlich die für die Zeit vor dem 19. Februar 1941 geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgewiesen Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit der sie den teilweise abgewiesenen Anspruch weiter verfolgt hat. Einer Anregung des Berufungsgerichts folgend hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 200.000 DM als Teilbetrag der von der Klägerin geltend gemachten Forderung zu zahlen, und zwar:
- a)
95.000 DM als Teilbetrag des durch die Verhinderung des Silobaues während der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 6. Juli 1939 erlittenen Schadens,
- b)
weitere 95.000 DM als Teilbetrag des durch die Verhinderung des Silobaues während der Zeit vom 7. Juli 1939 bis 19 Februar 1941 erlittenen Schadens,
- c)
weitere 5.000 DM als Teilbetrag des durch die Verhinderung der Umstellung auf elektrischen Fremdstrom in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 6. Juli 1939 erlittenen Schadens.
- d)
weitere 5.000 DM als Teilbetrag des durch die Verhinderung der Umstellung auf elektrischen Fremdstrom in der Zeit vom 7. Juli 1939 bis 19. Februar 1941 erlittenen Schadens.
Beide Parteien sind sich in der Berufungsverhandlung am 8. Februar 1957 darüber einig geworden, daß die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Forderung auf Rückzahlung des von ihr der Klägerin gewährten Vorschusses auf die Enteignungsentschädigung in Höhe von 1.300.000 RM nicht gegen die im jetzigen Verfahren im Streit befindliche Klageforderung von 200.000 DM, sondern nur gegen den noch anhängigen Restklageanspruch von 300.000 DM gerichtet ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz geltend gemachten (Teil-)Klageanspruch von insgesamt 200.000 DM weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Zur Entscheidung steht nur die Präge, ob die Klägerin für Schäden, die bis zum 18. Februar 1941 durch die behauptete Verhinderung des Silo-Neubaus und der Umstellung des Mühlenbetriebs auf elektrischen Fremdstrom entstanden sein sollen, von der Beklagten Ersatz - sei es als Enteignungsentschädigung sei es als Schadensersatz - verlangen kann.
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die bis zun 18. Februar 1941 verhängte Bausperre und die sonstigen behaupteten Umstände - insbesondere die sog, "faktische" Bausperre vor dem 19. Februar 1938 - ihrem Wesen nach überhaupt einen enteignungsgleichen Eingriff oder nur eine entschädigungslose Beschränkung des Eigentums darstellen.
1.)
Für den Zeitraum der sog. "faktischen" Bausperre verneint das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin deshalb, weil die Beklagte in das Vermögenswerte Recht der Klägerin, ihr Grundstück zu bebauen (hier: baulich umzugestalten), nicht "eingegriffen" habe. Die Klägerin habe bei der Beklagten weder für ihren beabsichtigten Silo-Neubau noch für die Durchführung ihrer geplanten Umstellung des Mühlenbetriebes auf Stromantrieb bei der Beklagten Bauanträge gestellt; die Beklagte habe von diesen Bauplänen der Klägerin nichts gewußt. Auch ein tatsächliches Verhalten der Beklagten, das entweder unmittelbar in das Eigentum der Klägerin eingegriffen oder die Nutzung und Verwertung des Grundbesitzes - hier also die weitere Bebauung rechtswidrig tatsächlich verhindert habe (im Sinne von BGHZ 17, 96, 101-102), liege nicht vor. Die Bauverwaltung der Beklagten habe ihren etwaigen Willen, Bauanträge der Klägerin nicht genehmigen zu wollen, gegenüber der Klägerin nicht kundgetan.
Daran ist so viel richtig, daß in dem Schreiben der HV Getreide vom 8. April 1937 ein die Enteignung kennzeichnender hoheitlicher Eingriff der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht gesehen werden kann. In diesem Schreiben wird von der HV Getreide nur mitgeteilt, daß sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Reichszuschusses für den geplanten Silo-Neubau vorerst zurückstelle, weil dieses Bauvorhaben von einer Bausperre betroffen werde und erst nach Abschluß der noch erforderlichen städtebaulichen Untersuchungen die Feststellung möglich sei, ob das Bauvorhaben genehmigt werden könne. Selbst dann, wenn diese Mitteilung der HV Getreide über das Bestehen einer Bausperre, auf einer Äußerung oder einer eingeholten Stellungnahme der Baubehörde der Beklagten beruht, so liegt darin kein die Vermögensposition der Klägerin belastender Verwaltungsakt der Beklagten. Eine solche Äußerung der Beklagten gegenüber der HV Getreide (oder gegenüber der Reichsstelle für Raumordnung) enthielt insbesondere nicht eine Entschließung gegenüber der Klägerin, einen von dieser geplanten Silo-Neubau nicht zu genehmigen.
Da es insoweit auf jeden Fall an einem hoheitlichen individuellen Eingriff der Beklagten fehlt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von der Revision mit mehreren Rügen bekämpfte Meinung des Berufungsgerichts gehalten werden könnte, die Klägerin habe eine Mitteilung der Beklagten über das Bestehen einer Bausperre "nicht behauptet", auf die Vorlage eines Schriftwechsels zwischen der Beklagten und der HV Getreide (oder der Reichsstelle für Raumordnung) "keinen Wert gelegt", und darüber hinaus den von der Klägerin für ihre Behauptungen angetretenen Beweis unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen.
Daß die Klägerin bestimmte Bauanträge bei der Beklagten gestellt und diese sie abgelehnt und damit einen belastenden Verwaltungsakt gesetzt habe, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Unabhängig von dieser Frage - ob nämlich ein in die Vermögensposition der Klägerin eingreifender individueller Verwaltungsakt der Beklagten vorliegt - ist aber zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr objektives Verwallungshandeln nicht eine, die Baufreiheit in einem bestimmten Gebiet einschränkende allgemeine Anordnung getroffen hat, die jedenfalls in ihrer Wirkung einer normativen baurechtlichen Beschränkung des Eigentums ("Bausperre") gleichkommt. Es ist m.a.W. zu fragen, ob das Verwaltungshandeln der Beklagten der Klägerin die bisher zulässige Nutzung ihres Eigentums (einschließlich des eingerichteten Gewerbebetriebes) ganz oder teilweise entzogen hat. Wird diese Präge bejaht, so kann schon in diesem Verhalten ein hoheitlicher Eingriff liegen, der als Enteignung zu werten ist und Grundlage einer Entschädigungspflicht sein kann, ohne daß es auf einen Bauantrag des Eigentümers und auf dessen Bescheidung durch die Verwaltungsbehörde ankommt. Allerdings muß ein solches Verwaltungsverhalten, um es in seiner Wirkung wie eine baurechtliche Eigentums-"Beschränkung" werten zu können, ausreichend eindeutig tatsächlich vorliegen, Das kann z.B. der Fall sein, wenn festgestellt wird, daß auf Grund einer innerdienstlichen Weisung oder Absprache für ein bestimmtes Gebiet Bauanträge ganz allgemein nicht genehmigt oder nicht bearbeitet worden sind oder grundsätzlich abgelehnt werden sollten; aber auch dann, wenn Bauanträge für ein bestimmtes Gebiet kontinuierlich abgelehnt worden sind oder werden. Die Rechtslage ist dann die gleiche, wie wenn die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Bausperre verhängt hätte.
In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin bisher nicht ausreichend gewürdigt, der gerade dahin geht, daß die Beklagte eine die Grundstücke der Klägerin erfassende Bausperre rein tatsächlich und eindeutig schon vor Erlaß der am 19. Februar 1938 in Kraft getretenen förmlichen Bausperre verhängt habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, die Beklagte hätte auch bereits vci der förmlichen Bausperre vom 18. Februar 1938 Bauanträge mit Rücksicht auf die neuen Elbufergestaltungspläne, abgelehnt, und hierzu die Vorlage der Baupolizeiakten der Beklagten aus dem Jahre 1937 verlangt und durch Benennung von Zeugen weiteren Beweis angetreten hat, ist die Zurückweisung dieses Beweisantritts durch das Berufungsgericht als sog. "Ausforschungsbeweis", wie die Revision zutreffend rügt, zu Unrecht erfolgt. Der Klägerin können die dienstlichen Vorgänge der Baubehörde der Beklagten im einzelnen nicht bekannt sein; nach dem teils unstreitigen, teils vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (Aufstellung der Elbufergestaltungspläne, Besichtigung des Modells der neuen Elbufergestaltung durch Hitler im März 1937, Mitteilung dieser Pläne an die Hamburger Öffentlichkeit im Juni 1937, Schreiben der HV Getreide vom 8. April 1937 mit dem Hinweis auf eine wegen der Elbufergestaltungspläne verhängte Bausperre) sowie unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungspraxis spricht zunächst so viel für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin, daß es Sache der Beklagten ist, Klarheit zu schaffen, ob ihre Behörden damals so verfuhren, als ob eine Bausperre verhängt worden sei.
Irrig ist weiter die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte einen etwaigen Bauantrag der Klägerin, der nach ihrem eigenen Sachvortrag erst nach der Stellungnahme der HV Getreide zu ihrem Antrag auf Gewährung eines Reichszuschusses, also erst nach dem 8. April 1937 und damit in der Geltungszeit der BausperrVO vom 29. Oktober 1936 eingereicht worden wäre, mit Recht und ohne Begründung einer Entschädigungspflicht ablehnen müssen und - wie das Oberlandesgericht feststellt - auch tatsächlich abgelehnt, weil die von der Klägerin beabsichtigten baulichen Anlagen dem Zweck der Planungsabsichten hinsichtlich der Elbufergestaltung entgegengestanden hätten. Soweit sich das Oberlandesgericht hierbei auf § 6 Abs, 2 SOG und § 2 Abs. 1 der BausperrVO beruft, weist die Revision mit Recht darauf hin, daß unstreitig vor dem 19. Februar 1938 eine Bausperre, gestützt auf die Vorschriften des SOG und der BausperrVO, für das Gebiet, in dem der Grundbesitz der Klägerin liegt, noch nicht vorlag, so daß auch die Versagung einer Baugenehmigung, gegründet auf eine solche Bausperre (§ 2 Abs. 1 BausperrVO), nicht erfolgen durfte. Ein wie eine Bausperre wirkendes allgemeines Verwaltungshandeln der Beklagten wäre mit der BausperrVO nicht zu rechtfertigen. Denn eine auf diese Verordnung gegründete, in ihren rechtlichen Folgen weitreichende Bau sperre konnte nur in einem geregelten förmlichen Verfahren (§§ 3, 4 BausperrVO i.V.m. dem Durchführungserlaß des R. u. Pr. Arbeitsministers vom 5. November 1936 zu § 3 - abgedruckt bei Grapengeter - Greve. Bau- und Bodenrecht Band II unter L II 9 a) angeordnet werden. Fehlte es - wie hier unstreitig - insoweit an der Einhaltung dieses förmlichen Verfahrens so ist die "tatsächliche Bausperre" in dem oben gekennzeichneten Sinne rechtswidrig. Daß andere Vorschriften, auch landesrechtlicher Art, jedenfalls vor dem 19. Februar 1938 eine Bebauung oder den beabsichtigten weiteren Ausbau auf dem Grundbesitz der Klägerin nicht hindern konnten, sagt das Berufungsgericht ausdrücklich (BU S. 37 oben).
Auch die Erwägung, daß ein solches zunächst rechtswidriges Handeln der Baubehörde durch die später auf der Grundlage der BausperrVO erlassene förmliche Bausperre vom 18. Februar 1938 rückwirkend rechtlich gedeckt worden wäre, geht fehl. Aus der Überleitung eines zunächst rechtswidrigen Zustandes in einen rechtmäßigen kann für Schäden, die vorher - also im Zeitraum des rechtswidrigen Eingriffs - entstanden sind, nichts hergeleitet werden. Insoweit hat die Klägerin auch vorgetragen, daß die erste Bauphase ihres Silo-Neubaus ohne die sog. "faktische" Bausperre schon 1938 beendet gewesen wäre.
Schließlich ist die Meinung der Beklagten unrichtig, der das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung gefolgt ist (BU S. 37): eine tatsächliche Bausperre habe nicht in konkrete Werte, nicht in die Substanz des Betriebes der Klägerin eingegriffen, weshalb ein enteignungsgleicher Tatbestand entfalle, Daß Bausperren "enteignenden" Charakter haben können, ist feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; das gilt auch für "tatsächliche" Bausperren. Ob und in welches "Eigentum" durch eine Bausperre eingegriffen worden ist, hängt in Anbetracht der im Enteignungsrecht zu fordernden wirtschaftlichen Betrachtungsweise von der konkreten Situation ab, in der sich der Eigentümer und die von der Bausperre betroffenen Objekte befinden. Das Eigentum an einem Grundstück, das nach seiner Lage seit je zulässigerweise und "bestimmungsgemäß" dadurch genutzt wurde, daß auf ihm gewerbliche Räume und Gebäude erstellt wurden, wird durch eine Bausperre, die diese Art der Nutzung ausschließt, teilweise entzogen. Ein eingerichteter Gewerbebetrieb, wie ihn die Klägerin seit langer Zeit betreibt, hat von der Sache her die Tendenz, sich dauernd den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und insbesondere den bautechnischen Neuerungen anzupassen. Zum eingerichteten Gewerbebetrieb "dieser Art gehört die Möglichkeit seiner dauernden Erneuerung und Modernisierung, die sich nach dem Vortrag der Klägerin aus Wettbewerbsgründen sogar zu einer dringenden wirtschaftlichen Notwendigkeit verdichtet hatte; die rechtswidrige zeitweise Verhinderung einer bisher zulässigen und dem Inhaber auch tatsächlich möglichen Nutzungsart des Gewerbes - wäre diese auch erst durch eine betriebliche oder bauliche Umgestaltung herzustellen - stellt einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Es kann also hier sowohl ein Eingriff in das Eigentum am Grundstück als auch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegen. Darauf, ob eine bestimmte Nutzungsart auch tatsächlich schon verwirklicht worden ist, kommt es nicht entscheidend an, wenn nur diese beabsichtigte Nutzungsart bisher rechtlich zulässig und auch tatsächlich möglich war (vgl. die Zusammenstellung in WM 1958 S. 1349, insbesondere S. 1354/55; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 S. 9/10).
Da hiernach ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines Enteignungsschadens, soweit dieser in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der förmlichen Bausperre (19. Februar 1938) entstanden ist, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen und auch nicht mit einer anderen Begründung verneint werden kann, kann das Berufungsurteil nicht gehalten werden. Die Entscheidung, ob der Klägerin nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen ein Anspruch zusteht, läßt sich erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes treffen.
2.)
Für die Zeit des Bestehens der förmlichen Bausperre von 19. Februar 1938 bis 18. Februar 1941 verneint das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch, weil er durch § 4 SOG i.V.m. der BausperrVO rechtsgültig ausgeschlossen worden und ein solcher reichsgesetzlicher Ausschluß in der hier in Betracht kommenden Geltungszeit des Art. 153 WeimRVerf verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei; die vom Reichsarbeitsminister erlassene BausperrVO sei durch das SOG gedeckt; die Voraussetzungen zur Anordnung der auf die BausperrVO gestützten Bausperre durch die Beklagte hätten vorgelegen.
Gegen dieses Ergebnis sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die Verwaltungsgerichte bejahen durchweg die Rechtsgültigkeit der auf das SOG gestützten Verordnungen (für die BauregelungsVO: BVerwG in BundesBauBl 1954, 442 und OVG Lüneburg in BundesBauBl 1953, 316; für die Reichsgaragenordnung: BVerwGE 2, 122 und OVG Hamburg in DVBl 1951, 218, 219; für die BausperrVO: OVG Münster in BundesBauBl 1954, 231; nach allgemeiner Ansicht ist das Anwendungsgebiet des SOG entsprechend seinem Zweck (vgl. Pfundtner-Neubert IV d Anm. 8 zu § 1 d. Ges. und Anm. 1 zu § 1 BausperrVO) weit zu fassen (vgl. BVerwG in BundesBauBl 1954, 442 mit weiterer. Nachweisen); eine Bausperre konnte nach der BausperrVO nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (vgl. Pfundtner-Neubert a.a.O. Anm. zu § 1 BausperrVO), die hier vorlagen, und auf höchstens drei Jahre befristet angeordnet werden. Mit dem Berufungsgericht ist daher eine rechtsgültige, wirksame, eine Entschädigung ausschließende Bausperre für den Grundbesitz der Klägerin einschließlich ihres Gewerbebetriebes) für die Zeit vom 19. Februar 1938 bis 18. Februar 1941 anzunehmen.
Die Frage der "Fortwirkung" dieses durch die förmliche Bausperre erfolgten Eingriffs, insbesondere in den Geltungsbereich und in die Geltungszeit des Grundgesetzes hinein, stellt sich in diesem zur Entscheidung stehenden Teil des Rechtsstreits nicht, da insoweit nur Ausgleich von Schäden verlangt wird, die bis zum 18. Februar 1941 entstanden sein sollen; insoweit betrifft die Klage einen ausschließlich vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Zeitabschnitt und einen innerhalb dieses Zeitabschnitts abgeschlossenen Sachverhalt.
3.)
Soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche daraus ableitet, daß das - nach Hamburger Landesrecht - durchzuführende Enteignungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden ist, hat das Oberlandesgericht Ansprüche aus folgenden Erwägungen verneint:
Als frühester Zeitpunkt einer Einwirkung auf das Eigentum der Klägerin durch das Enteignungsverfahren könne der 7. Juli 1939 angenommen werden; die Verleihung der Enteignungsbefugnis an die Beklagte durch den Reichsstatthalter am 25. März 1939 sei nur ein behördeninterner Vorgang gewesen; die Klägerin habe von diesem Internum nichts erfahren und sei dadurch in ihrer Entschließungsfreiheit bezüglich der Bebauung ihres Grundbesitzes nicht beeinträchtigt worden. Durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens seien weder die verhängte förmliche Bausperre noch der mit ihr verfolgte Zweck weggefallen. Nach Hamburger Enteignungsrecht sei die Klägerin durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens auch nicht gehindert worden, für die Zeit dieses Verfahrens bauliche Maßnahmen auf ihren Grundstücken durchzuführen oder Anlagen zu ändern. Dies habe allein die angeordnete, allgemeine Bausperre verhindert. Da die rechtliche und tatsächliche Beeinträchtigung der Bebauungsfreiheit somit allein auf der Bausperre beruhe und diese bis 18. Februar 1941 wirksam geblieben sei, sei ein Entschädigungsanspruch wegen der Einleitung des Enteignungsverfahrens jedenfalls für die hier allein maßgebliche Zeit bis 18. Februar 1941 nicht gegeben.
Auch hiergegen sind Rechtsbedenken nicht zu erheben, Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß allein die verhängte Bausperre für die Beeinträchtigungen der Klägerin hinsichtlich des (angeblich) verhinderten Silo-Neubaus und der Modernisierung des Betriebes, derentwegen nach dem Sachvortrag und dem Klageantrag die Klägerin allein Entschädigung verlangt, maßgeblich und entscheidend ist. Die Frage, ob und inwieweit Entschädigungsansprüche der Klägerin mit Rücksicht auf Beeinträchtigungen infolge des eingeleiteten und später wieder aufgehobenen Enteignungsverfahrens bestehen (vgl. hierzu BGHZ 29, 207), stellt sich somit erst für die Zeit nach dem Ablauf der förmlichen Bausperre, also für die Zeit ab 19. Februar 1941; in diesem Verfahren geht es nur um Ansprüche aus der Zeit bis 18. Februar 1941.
II.
1.)
Einen Schadensersatzanspruch aus § 51 GewO hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint; der Klägerin ist zu keiner Zeit "die fernere Benutzung" ihrer gewerblichen Anlage im Sinne des § 51 Abs. 1 GewO untersagt worden.
2.)
Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können jedoch Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen - nur § 839 BGB, auch soweit die Zeit vor der förmlichen Bausperre in Frage steht, und nicht § 823 Abs. 1 BGB (wie die Revision meint) kommt als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch in Frage, da die Beklagte nur im hoheitlichen Bereich gehandelt hat - beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden.
Zwar kann in der Verhängung der förmlichen Bausperre vom 19. Februar 1938-18. Februar 1941 eine Amtspflichtverletzung nicht erblickt werden, da die Beklagte insoweit weder rechtswidrig noch schulhaft gehandelt hat.
Anders wäre jedoch die Rechtslage zu beurteilen, falls die Beklagte ohne Rechtsgrundlage eine "faktische Bausperre verhängt" hätte (vgl. oben I 1) und insoweit ihr Vorgehen auch schuldhaft wäre. Dazu bedarf es aber noch der weiteren tatsächlichen Aufklärung durch das Berufungsgericht.
Auch die von der Klägerin behauptete Mitteilung der Baubehörde der Beklagten an die HV Getreide (oder an die Reichsstelle für Raumordnung) im Jahre 1937 über das Bestehen einer Bausperre, obwohl damals noch keine rechtmäßig verhängte und deshalb allgemein zu beachtende Bausperre vorlag, könnte möglicherweise die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch bilden. Auch hierzu bedarf es noch weiterer Aufklärung.
Soweit das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, die Klägerin habe "nicht behauptet", daß die von der HV Getreide in ihrem Schreiben vom 8. April 1937 erwähnte angebliche "faktische" Bausperre von Bediensteten der Bauverwaltung der Beklagten nach Berlin mitgeteilt worden sei, ist der Revision zuzugeben, daß diese Annahme des Berufungsgerichts mit dem vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Klägerin im Widerspruch steht. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe auf die Vorlage eines Schriftwechsels zwischen der Beklagten und der HV Getreide keinen Wert gelegt. Denn die Klägerin hat die Vorlage dieser Korrespondenz ausdrücklich verlangt; darüber hinaus hatte die Klägerin durch Benennung von Zeugen Beweis angetreten für die von ihr behauptete Mitteilung der Beklagten nach Berlin, dessen Übergehen die Revision ebenfalls mit Recht rügt (§ 286 ZPO). Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Wortlaut des Schreibens der HV Getreide vom 8. April 1937 lasse es nicht als naheliegend erscheinen, daß die Bauverwaltung der Beklagten sich seinerzeit gegenüber der HV Getreide (oder der Reichs stelle für Raumordnung) geäußert habe, weil sich diese in dem genannten Schreiben auf eine solche Mitteilung der Beklagten nicht ausdrücklich bezogen habe, Ist rechtlich anfechtbar. Da das Schreiben der HV Getreide an die Klägerin gerichtet war zum Zwecke der Bescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines Reichszuschusses für den Silo-Neubau, war es nicht notwendig, ausdrücklich auf eine besondere Mitteilung der Bauverwaltung der Beklagten Bezug zu nehmen. Etwas derartiges ist im Geschäftsverkehr von Behörden keineswegs allgemein üblich, sofern die einen Antrag bescheidende Dienststelle intern die Stellungnahme einer anderen Behörde herbeigeführt hat.
Da beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit eine etwaige Amtspflichtverletzung auch Schäden, die sich erst nach dem 18. Februar 1938 ausgewirkt haben, verursacht hat, erscheint es angezeigt, das Berufungsurteil nach alledem im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in dem dargelegter Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Oberlandesgericht zu überlassen.