Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1967, Az.: V BLw 19/67
Genehmigung eines Hofübergabevertrags; Beschwerderecht des durch einseitiges Testament zum Hoferben Bestimmten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1967
- Aktenzeichen
- V BLw 19/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 08.05.1967
- AG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
- § 9 LwVG
- § 20 Abs. 1 FGG
Fundstellen
- DNotZ 1968, 498-499
- MDR 1968, 36 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung des Hofübergabevertrages vom 13. September 1966 (Nr. 384/1966 der Urkundenrolle des Notars K. in O.)
Amtlicher Leitsatz
Den durch einseitige Verfügung von Todes wegen zum Hoferben Bestimmten steht gegen die Genehmigung des mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages kein Beschwerderecht zu.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 4. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Er. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 1967 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.950 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Landwirt Heinrich H. (Beteiligter zu 1) ist Eigentümer eines 7,2475 ha großen Hofes mit einen Einheitswert von 9.900 DM. Durch notariellen Übergabevertrag vom 13. September 1966 hat er, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S. als Pfleger, diesen Hof an seine Tochter Grete (Beteiligte zu 2) übertragen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Übergabevertrag genehmigt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3, die ältere Tochter des Hofeigentümers, sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei gesetzliche und auf Grund des Testaments ihres Vaters vom 15. August 1959 auch testamentarische Hoferbin. Sie macht geltend, der Vater sei seit zwei Jahren geschäftsunfähig und habe beim Abschluß des Übergabevertrages auch nicht durch einen Pfleger vertreten werden können.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3) die Aufhebung der Vorentscheidungen, Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt; sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob der Beteiligten zu 3) ein Beschwerderecht zusteht. Nach § 22 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG). Fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung, so ist die Beschwerde unzulässig. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß durch die Genehmigung des Übergabevertrages kein Recht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt wird.
Ein Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand hat, ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und zugleich vorweggenommene Erbfolge. Er bedarf gemäß §§ 16, 17 HöfeO der Genehmigung, über die das Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes und der etwa in Betracht kommenden Bestimmungen der Höfeordnung zu entscheiden hat. Den Vertragsteilen steht gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages kein Beschwerderecht zu. Das gleiche gilt für die weichenden Erben, die beim Abschluß eines Hofübergabevertrages nicht beteiligt waren (BGHZ 1, 343[BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]), es sei denn, daß es sich um den allein wirtschaftsfähigen Abkömmling handelt (BGHZ 3, 203). Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132, vom 22. September 1953, V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Dritter, der an dem Übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Wer durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt wurde, ist deshalb durch die Genehmigung eines mit dem Erbvertrag oder Testament in Widerspruch stehenden Übergabevertrages in seinem Recht unmittelbar beeinträchtigt und deshalb beschwerdeberechtigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, sie sei gesetzliche Hoferbin und auch durch das Testament ihres Vaters vom 15. August 1959 als Hoferbin eingesetzt. Der durch einseitiges Testament zum Hoferben Bestimmte steht jedoch einem durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament berufenen Hoferben nicht gleich. Das folgt schon ohne weiteres daraus, daß der Hofeigentümer ein einseitiges Testament jederzeit ändern kann (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. HöfeO § 17 Anm. 72).
An dieser Beurteilung vermag der Umstand, daß nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Vater beim Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig war und möglicherweise in Zukunft wegen. Testierunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, das Testament zu widerrufen, nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, daß derjenige, der durch Testament zum Hoferben bestimmt ist, Aussicht hat, Hoferbe zu werden, wenn der Erblasser wegen Geschäftsunfähigkeit sein Testament nicht mehr ändern kann. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch nur um eine tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden, da die gesetzliche Hoferbfolge wie auch die Erbeinsetzung in einem einseitigen Testament zu Lebzeiten des Erblassers noch kein Recht des zum Hoferben Berufenen begründet. Da die Beschwerdeführerin somit weder als gesetzliche Hoferbin noch durch die Erbeinsetzung in dem Testament ein Recht erworben und auch keine einem Recht gleichzusetzende Stellung erlangt hat, kann die Genehmigung des Übergabevertrages keine Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Einer Prüfung der Frage, ob der Pfleger des Hofeigentümers zum Abschluß des Übergabevertrages berechtigt war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Erteilung der Genehmigung keine Entscheidung über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Übergabevertrages enthält.
Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht die Beschwerde als unzulässig verworfen, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.950 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 Abs. 1 LwVG.
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell