Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1967, Az.: Ib ZR 159/64
„Acrylglas“
Irreführende Werbeangabe über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses; Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 159/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11617
- Entscheidungsname
- Acrylglas
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.11.1964
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1967, 1757-1758 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bezeichnung "Acrylglas"
Prozessführer
Bundesverband Glasindustrie e.V. in D..., C... 4,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. B...
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
Prozessgegner
Firma N...-Gesellschaft B... & Co., K..., W... Str. 227.
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Clemens und Otto B..., ebendort
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebot, eine irreführende Werbeangabe über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses zu unterlassen, dahin einzuschränken ist, daß es entfällt, wenn der Angabe ein aufklärender, die Gefahr der Irreführung ausschließender Zusatz beigefügt wird.
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1967
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1964 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist ein von der deutschen Glasindustrie gegründeter Verein, der die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt. Die Beklagte stellt Leuchten aller Art her, die sie unter der Marke "N..." an den Handel absetzt. Für die Leuchten verwendet sie unter anderen lichtdurchlässigen organischen Kunststoff aus Polymethylacrylat
Der Kläger hat beanstandet, daß die Beklagte in ihrer Werbung für solche Leuchten und Leuchtenteile die. Bezeichnungen "Kunstglas", "Acrylglas" und "organisches Glas" verwendet hat. Die Bezeichnungen "Kunstglas" und "organisches Glas" waren an mehreren Stellen in einem "N..."-Leuchtenkatalog enthalten, der nach der Angabe der Beklagten schon vor der die Bezeichnung "Kunstglas" betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1960 - GRUR 1960, 567 - geschaffen worden war. In demselben Katalog und in weiteren Prospekten der Beklagten findet sich die Bezeichnung "Acrylglas".
Der Kläger hat vorgetragen, die drei Bezeichnungen seien irreführend. Ein nicht unerheblicher Teil der gewerblichen und privaten Letztverbraucher, welche die Beklagte mit ihrem Werbematerial unter anderem anspreche, verstehe unter "Kunstglas" in Übereinstimmung mit der früher allein bekannten Bedeutung dieses Begriffs künstlerisch gestaltetes Glas, unter "Acrylglas" - wie auch eine Verkehrsbefragung ergeben habe - und unter "organischem Glas" das herkömmliche (Silikat-) Glas. Dies gelte um so mehr, als bei der Bezeichnung des herkömmlichen Glases häufig das Wort "Glas" als Bestandteil mit vorangestellten Warenzeichen oder Beschaffenheitshinweisen ("Gerrixglas", "Opalglas") zu einheitlichen Wörtern vereinigt werde.
Der Kläger hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, in Werbeschriften oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
- 1.
für Leuchten, deren durchsichtige oder durchscheinende Abschlußwanne oder Abdeckung aus einem organischen Kunststoff besteht, oder aus einem organischen Kunststoff bestehende Teile solcher Leuchten die Bezeichnung "Kunstglas" zu benutzen, insbesondere sie als "Kunstglasleuchten", "Kunstglas-Wannen", "Kunstglas-Abdeckungen", "Kunstglas-Blendschürzen" oder dergleichen zu bezeichnen, ohne dabei unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit "Kunstglas" ein Kunststoff gemeint ist;
- 2.
für Leuchten, die zum Teil aus einem durchsichtigen oder durchscheinenden organischen Kunststoff bestehen, oder aus einem solchen Kunststoff bestehende Leuchtenteile die Bezeichnung "Acrylglas" zu benutzen,
insbesondere sie als "Acrylglas-Ring", "Acrylglas-Abschlußwanne", "Strukturdiffusor aus Acrylglas" oder dergleichen zu bezeichnen;
- 3.
für durchsichtige oder durchscheinende Leuchtenteile, die aus einem organischen Kunststoff bestehen, die Bezeichnung "organisches Glas" zu benutzen,
insbesondere sie als "Abschlußwanne, Abdeckung, Fenster und/oder Blendschürze aus organischen Glas" und/oder als "Abschlußwanne und/oder Abdeckung aus organischem Glas (Plexi o.ä.)" au bezeichnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, ihre Werbeunterlagen seien für Fachleute bestimmt, welche die von ihr gewählten Bezeichnungen nicht mißverstehen könnten. Außerdem ergebe sich aus dem jeweiligen Zusammenhang, was mit dem Worte oder Wortbestandteil Glas im Einzelfalle gemeint sei; insbesondere lasse die Zweckbestimmung der Leuchten erkennen, daß unter "Kunstglas" hier nicht künstlerisch gestaltetes Glas zu verstehen sei. Die Bezeichnungen "Acrylglas" und "organisches Glas" seien als Sammelbezeichnungen für derartige Kunststoffe im Verkehr in erheblichem Umfange eingeführt und fänden zunehmende Verwendung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte sich unter Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, diejenigen Kataloge, Preislisten und Prospekte, die der Klage zugrunde lagen, nicht mehr zu benutzen. In einem neuen Katalog gebraucht sie die Bezeichnung "Kunststoffglas". Im übrigen hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, sie beanspruche nicht das Recht, die Bezeichnung "Kunstglas" beliebig benutzen zu dürfen. Vielmehr wolle sie den in der "Kunstglas"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz gelten lassen, daß diese Bezeichnung nur insoweit zulässig sei, als unmißverständlich zum Ausdruck komme, daß damit ein Kunststoff gemeint sei. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, hänge von den jeweiligen Umständen, unter anderem von Preis, Form und Gebrauchszweck der angebotenen Ware ab. Auch die Bezeichnungen "Acrylglas" und "organisches Glas" wolle sie zukünftig nur in Zusammenhängen verwenden, in denen kein ernsthafter Zweifel über die Natur des Stoffes als Kunststoff aufkommen könne. Keinesfalls könne der Gebrauch dieser Bezeichnungen ohne Einschränkung verboten werden. So sei es beispielsweise nicht zu beanstanden, von Lampen aus "Plexiglas", "Resartglas" oder einem anderen "Acrylglas" zu sprechen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat seine Sachanträge auch in zweiter Instanz unverändert aufrecht erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch das Verbot des Gebrauchs der Bezeichnung "Acrylglas" mit dem einschränkenden Zusatz versehen wird:
"ohne dabei unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit "Acrylglas" ein Kunststoff gemeint ist".
Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht 1/5 dem Kläger auferlegt.
Gegen das Berufungsurteil haben der Kläger Revision, die Beklagte unselbständige Anschlußrevision eingelegt.
Der Kläger erstrebt die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, also den Wegfall des das Verbot der Bezeichnung "Acrylglas" einschränkenden Zusatzes, die Beklagte dagegen die gänzliche Abweisung der Klage. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
Anschlußrevision der Beklagten
Da die Anschlußrevision der Beklagten sich auf sämtliche Streitpunkte der Parteien bezieht, während die Revision des Klägers sich nur gegen die Einschränkung bei dem Verbot der Bezeichnung "Acrylglas" richtet, sind die Revisionsangriffe der Beklagten vorweg zu erörtern. Diese Angriffe können keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Meinung der Anschlußrevision fehlt für die Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Gefahr wiederholter Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen durch die vor dem Berufungsgericht abgegebene, durch die Übernahme einer Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nicht ausgeräumt worden ist. Diese Verpflichtung lautete dahin, daß die Beklagte versprach, fünf im einzelnen genau aufgeführte Kataloge und Prospekte nicht mehr zu verbreiten; zusätzlich gab die Beklagte noch die Erklärung ab, sie habe "auch nicht die Absicht", diese Druckschriften unverändert neu drucken zu lassen. Weder die Verpflichtung selbst noch der angeführte, in seiner Bedeutung verschwommene Zusatz, der jedenfalls keine eindeutige Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung eines Neudrucks enthält, treffen den Gegenstand des Rechtsstreits. Mit seinem Unterlassungsanspruch wendet der Kläger sich nämlich gegen den Gebrauch der Bezeichnungen für Kunststoffleuchten und -leuchtenteile als solchen. Diesem Gebrauch würde aufgrund des Vertragsstrafeversprechens der Beklagten nur insoweit entgegengetreten werden können, als es sich um die Verwendung der Bezeichnungen im Rahmen der fünf Druckschriften handelt; denn das Versprechen deckt nur die Verbreitung dieser Druckschriften, nicht den Gebrauch der Bezeichnungen überhaupt.
Die Gefahr künftiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen tritt darüber hinaus auch im Prozeßvortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht zutage. Zwar hat die Beklagte dort geäußert, sie bekämpfe den Grundsatz nicht, daß sie die Bezeichnungen nicht verwenden dürfe, ohne unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit dem Werkstoff ein Kunststoff gemeint sei. Soweit die Bezeichnungen "Acrylglas" und "organisches Glas" in Rede stehen, wäre damit indessen dem Klagebegehren schon deshalb nicht entsprochen, weil der Kläger die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen für Leuchten und Leuchtenteile schlechthin, also ohne Rücksicht auf etwaige erläuternde Zusätze verboten wissen will. Abgesehen hiervon fehlt es auch für eine im Sinne der Äusserung der Beklagten eingeschränkte Unterlassungspflicht an einer durch ein Strafgedinge gesicherten Verpflichtungserklärung. Durch die weit engere Verpflichtung, bestimmte in der Vergangenheit herausgegebene Druckschriften nicht mehr zu verbreiten, kann eine solche Erklärung nicht ersetzt werden. Der Prozeßvortrag der Beklagten ist auch nicht geeignet, dem mit den Klageanträgen verfolgten Anliegen des Klägers wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses die Grundlage zu entziehen; denn entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist zumindest mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Beklagte die strittigen Bezeichnungen auch in Zukunft in einer vom Kläger für unzulässig gehaltenen Weise weiter benutzt. Es genügt deshalb, daß die Beklagte eine Verwendung der Bezeichnungen verteidigt hat, die vom Kläger mit den Klageanträgen angegriffen und durch die im Rechtsstreit abgegebene Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nicht gedeckt wird.
II.
Die Anschlußrevision wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Werbeschriften der Beklagten auch Letztverbrauchern zugänglich seien, und daß daher für die Beurteilung der beanstandeten Bezeichnungen auch die Auffassung der Verbraucher berücksichtigt werden müsse. Das Berufungsgericht hat die Angabe der Beklagten als richtig unterstellt, daß ihre Werbeschriften nur für fachkundige Architekten, Betriebsingenieure und Elektroinstallateure bestimmt seien, weil sie Letztabnehmer nicht unmittelbar beliefere; es hat aber ausgeführt, nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, daß die Empfänger die Werbeschriften ihrerseits Letztverbrauchern vorlegen. Die Umstände, aus denen der hier zugrunde gelegte Erfahrungssatz sich ergibt, sind im Streitfalle so offenkundig, daß das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht noch näher auszuführen brauchte, "welche konkreten Vorgänge sich in der Regel ereignen", aus denen auf die Vorlage der Werbeschriften an Letztverbraucher geschlossen werden könnte. Die Gegenstände selbst, welche die Beklagte herstellt und vertreibt, sind schon von Hause aus für fachunkundige Letztverbraucher bestimmt, zu denen sowohl gewerbliche Betriebe, Behörden, Krankenhäuser, Museen als vor allem auch Privathaushaltungen gehören. Insofern unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von den Sachverhalt der "Emaillelack"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 1 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56]). Da die Beleuchtungskörper nicht nur dem Gebrauchszweck für die jeweils beabsichtigte Verwendung, sondern zumeist auch geschmacklichen Anforderungen genügen sollen, liegt es auf der Hand, daß die Kaufinteressenten sich über ihr Aussehen vor dem Kauf unterrichten lassen, was zumindest überall dort, wo nicht das gesamte Sortiment der Beklagten vorrätig gehalten wird, nur durch Einsicht in die Prospekte mit ihren zahlreichen Abbildungen möglich ist.
Dem stand im Streitfalle auch nicht der - übrigens nicht unter Beweis gestellte - Vortrag der Beklagten entgegen, der Einzelhändler vermeide bekanntlich in seinem eigenen Interesse sorgfältigst, die Namen seiner Lieferanten Letztabnehmern bekannt werden zu lassen, um jede direkte Belieferung auszuschalten. Die hieraus von der Beklagten gezogene Folgerung, die Einzelhändler legten deshalb die Druckschriften der Leuchtenhersteller den Kaufinteressenten nicht vor, d.h., sie verzichteten auf die ihnen dadurch gebotene wirksame, je nach Modell und Verwendungszweck vielleicht einzige Werbemöglichkeit, ist abwegig, so daß der Tatrichter keinen Anlaß hatte, sich damit ausdrücklich zu befassen.
Im übrigen hätte das Berufungsgericht für seine Ansicht, daß es auch auf die Auffassung der Letztverbraucher ankomme, noch anführen können, daß es für den Einzelhändler, der im Besitz der Werbeschriften der Beklagten ist, naheliegt, sich auch in Verkaufsgesprächen gegenüber seinen Kunden der in den Werbeschriften der Hersteller verwendeten Bezeichnungen zu bedienen, die ihm selbst in ihrer richtigen Bedeutung vertraut sein mögen, von den Kunden aber mißverstanden werden. Auch die Möglichkeit solcher von den Einzelhändlern nicht gewollter, aber durch die Kennzeichnungsweise des Herstellers verursachter Irreführungen muß in Fällen der vorliegenden Art in Betracht gezogen werden (vgl. zu alledem BGH GRUR 1961, 545, 547 -Plastic-Folien; 1963, 539, 541 rechte Spalte - echt skai).
Es stellt hiernach keinen Rechtsfehler und auch keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die beanstandeten Bezeichnungen unrichtige Angaben im Sinne des § 3 UWG darstellen, die Auffassung der Letztverbraucher zugrunde gelegt und es für die Anwendung dieser Vorschrift als genügend angesehen hat, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Letztverbraucher durch die Bezeichnungen irregeführt wird.
III.
Die Angriffe, welche die Anschlußrevision gegen das Ergebnis dieser Prüfung richtet, sind gleichfalls nicht gerechtfertigt.
1.
a)
Die Anschlußrevision irrt, wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nur rein theoretisch angenommen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher der Ansicht sein werde, bei den mit der Bezeichnung "Kunstglas" angebotenen Leuchten werde künstlerisch gestaltetes Glas in Sinne des herkömmlichen Silikatglases verwendet. Sie verkennt dabei, daß das Berufungsgericht sich auf die eingehenden, seinerzeit in der Revisionsinstanz gleichfalls ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen in seinem Urteil vom 21. November 1958 gestützt hat, die es verwerten durfte, weil die Akten des damaligen, vom Kläger gegen eine andere Beklagte geführten Rechtsstreits (2 U 48/58) Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung auch des vorliegenden Verfahrens gewesen sind. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf die damaligen Feststellungen verwiesen und sie damit in vollem Umfange in die Gründe des jetzt angefochtenen Urteils einbezogen. Diese Feststellungen gingen dahin, daß die Bezeichnung "Kunstglas" ursprünglich die alleinige Bedeutung von künstlerisch gestaltetem Silikatglas gehabt, aber später daneben noch die zweite Bedeutung von durchsichtigem Kunststoff erlangt hat; da indessen der ursprüngliche Sinn durch diese zweite Bedeutung nicht verdrängt worden ist, wird diese Bezeichnung nunmehr in doppelter Bedeutung gebraucht. Die Beklagte, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, habe nichts Hinreichendes dafür dargetan, daß die seinerzeit geprüften zahlreichen Unterlagen in dem früheren Urteil unzutreffend wiedergegeben und ausgewertet worden seien, oder daß in der Zwischenzeit der Begriff "Kunstglas" den damals festgestellten Doppelsinn verloren habe und heute etwa nur noch in der zweiten Bedeutung von durchsichtigem Kunststoff verstanden werde; aus dem von der Beklagten selbst überreichten umfangreichen Fundstellenverzeichnis ergebe sich eher im Gegenteil, daß gerade in der Zeit seit Erlaß des früheren Urteils für glasartige Kunststoffe in zunehmendem Umfange statt der Bezeichnung "Kunstglas" die - weiter unten noch zu behandelnde - Bezeichnung "Acrylglas" verwendet worden sei. Dieser tatrichterlichen Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch die Anschlußrevision erhebt dagegen im einzelnen keine Beanstandungen. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Deutschen Industrie- und Handelstags und auf Durchführung einer demoskopischen Befragung nicht stattgegeben, geht im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der betreffende Antrag sich nicht auf die Bezeichnung "Kunstglas", sondern auf die Bezeichnungen "Acrylglas" und "organisches Glas" bezog.
Ist das Berufungsgericht hiernach mit Recht von der Doppeldeutigkeit der Bezeichnung "Kunstglas" in dem beschriebenen Sinne ausgegangen, so sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß es daraus wie in dem früheren Rechtsstreit die Folgerung gezogen hat, daß bei der Verwendung dieser Bezeichnung gerade in der Werbung für Leuchten und Leuchtenteile auch unabhängig von dem jeweiligen Zusammenhang die Gefahr einer Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der fachunkundigen Letztverbraucher zu besorgen sei. Zu dieser Folgerung konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision ohne fremde Hilfe gelangen, weil die Richter selbst zu den Verbraucherkreisen gehören, die durch die Werbung für die hier angebotenen Erzeugnisse angesprochen werden (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai m.w.Nachw.).
Es ist rechtlich auch nicht angreifbar, wenn in dem angefochtenen Urteil weiterhin die Eignung der danach im Sinne des § 3 UWG unrichtigen Angabe bejaht worden ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen .
b)
Bei dieser Sachlage ist das ausgesprochene Unterlassungsgebot hinsichtlich der Bezeichnung "Kunstglas" gerechtfertigt. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Passung des Urteilsspruchs in diesem Punkte als zu allgemein. Der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der "Kunstglas"-Entscheidung - GRUR 1960, 567, 570 - wie auch in der Cupresa-Entscheidung (BGHZ 13, 244, 246, 258) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]eine entsprechende Einschränkung des Unterlassungsgebots zugelassen, die Einschränkung mithin für hinreichend konkret erachtet. Daran ist, wie zu dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Bezeichnung Acrylglas noch auszuführen ist, festzuhalten. Im übrigen wäre die Beklagte, zu deren Gunsten die Einschränkung gemacht worden ist, durch einen Mangel der Bestimmtheit der Einschränkung auch nicht beschwert.
2.
Gegen die Anwendung des § 3 UWG auf die Bezeichnung "Acrylglas" erhebt die Anschlußrevision, von den schon behandelten allgemeinen Beanstandungen abgesehen (vgl. oben I und II), die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das von der Beklagten beigebrachte umfangreiche Beweismaterial unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge ist nicht verständlich. In dem angefochtenen Urteil wird nämlich der Inhalt der Unterlagen, welche die Beklagte überreicht hatte, ausdrücklich erörtert. Das Berufungsgericht hat diesen Unterlagen aber in tatrichterlicher, mit der Revision nicht angreifbarer Würdigung entnommen, daß der Ausdruck "Acrylglas" zwar seit etwa 1956 in Fachkreisen in steigendem Maße als Sammelbezeichnung für glasartigen Kunststoff aus Polymethylacrylat benutzt worden sei und in diesen Kreisen daher keine Irreführung mehr zu befürchten wäre, daß der Ausdruck jedoch in die allgemeine Umgangssprache und in die Werbung gegenüber Letztverbrauchern noch nicht in größerem Umfange Eingang gefunden habe; andererseits, so hat das Berufungsgericht dargelegt, sei der Verbraucherschaft bekannt, daß auf dem Glassektor - d.h. dem Sektor des Silikatglases - das Wort "Glas" häufig mit vorangestellten Warenzeichen oder Beschaffenheitsangaben ("Gerrix-Glas", "Opalglas", "Opakglas", "Unionglas", 'Kinonglas" u.ä.) kombiniert werde; daher werde ein nicht unbeachtlicher Teil des fachunkundigen Publikums aus der Bezeichnung "Acrylglas" auf ein herkömmliches Silikatglas schließen. Die Verwertung des Ergebnisses einer vom Kläger veranlaßten Meinungsumfrage in dem Straffestsetzungsverfahren des früheren Prozesses, das diese Folgerung bestätigt haben würde, hat das Berufungsgericht danach nicht mehr für erforderlich gehalten.
Gegen diese Verfahrensweise ist rechtlich nichts einzuwenden. Angesichts des Inhalts der von der Beklagten selbst überreichten Unterlagen über den bisherigen Gebrauch der Bezeichnung "Acrylglas" durfte das Berufungsgericht namentlich davon absehen, seinerseits zu dem vom Kläger vorgelegten ein weiteres demoskopisches Gutachten darüber einzuholen, wie diese Bezeichnung in Verbraucherkreisen aufgefaßt wird. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr grundsätzlich bestritten, daß der Ausdruck "Acrylglas" zu Irrtümern führen könne, sondern sich hinsichtlich dieser Bezeichnung in erster Linie gegen das von Landgericht erlassene Verbot schlechthin, also gegen ein Verbot ohne Einschränkung gewandt. Schließlich ist auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, daß die Richter selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören und daher ebenso wie im Falle der Bezeichnung "Kunstglas" die Feststellung, daß die Bezeichnung "Acrylglas" irreführend sei, von sich aus treffen konnten.
Auch im Falle der Bezeichnung "Acrylglas" hat das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Meinung, eine so bezeichnete Leuchtenabdeckung bestehe aus herkömmlichem Silikatglas, geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Zwar greift hier die Erwägung nicht ein, daß angenommen werden könnte, das Glas sei - wie "Kunstglas" - künstlerisch gestaltet und deshalb besonders wertvoll. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, auch die Annahme, es handele sich um "richtiges" Glas, könne bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher schon die Kauflust anregen. Diese im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffende Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit erhebt die Anschlußrevision auch keine besonderen Angriffe.
Nach alledem hat das Berufungsgericht auch den Gebrauch der Bezeichnung "Acrylglas" für Leuchten oder Leuchtenteile mit Abdeckungen aus Kunststoff, soweit es sich um die Verwendung ohne aufklärenden Zusatz handelt, mit Recht untersagt.
3.
Was die alsdann noch umstrittene Bezeichnung "organisches Glas" betrifft, so hat das Berufungsgericht unter weitgehender Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts ausgeführt, ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise kenne die chemischen Begriffe "organisch" und "anorganisch" nicht und gebe sich namentlich keine Rechenschaft darüber, daß das herkömmliche Glas, d.h. das Silikatglas, ein "anorganischer" Stoff sei, durchscheinender Kunststoff jedoch dem Gebiet der "organischen" Chemie angehöre; in chemisch nicht vorgebildeten Kreisen werde das Wort "organisch" vielmehr in der Bedeutung von "echt" oder "ursprünglich" verstanden und "organisches Glas" als echtes Glas, d.h. als Glas im herkömmlichen Sinne aufgefaßt.
Die Anschlußrevision erblickt in dieser Begründung einen Verstoß gegen feststehende Sprachregeln. Sie macht geltend, wenn das Berufungsgericht von "echt" oder "ursprünglich" spreche, so könne es nur das Wort "originell" meinen (gedacht ist ,wohl eher an den für Warenbezeichnungen passenderen und geläufigeren Ausdruck "original"); das Wort "organisch" dagegen habe nicht den ihm hier beigelegten Sinn; daß der Verkehr "organisch" nicht mit "originell" ("original") verwechsele, sei selbstverständlich.
Der Anschlußrevision mag zuzugeben sein, daß ihre Auffassung bei philologischer Betrachtung zutrifft. Das Wort "organisch" ist danach allerdings nicht gleichbedeutend mit "acht" oder "ursprünglich". Andererseits ist sein Sinn aber auch nicht eindeutig und klar abgrenzbar; denn es wird sowohl für Stoffe der lebenden Natur, also im Sinne von "belebt", als beispielsweise auch in dem weiteren Sinne von "gegliedert" oder "folgerichtig entwickelt" verwendet. Indessen kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht auf die philologisch richtige Sinngebung, sondern allein darauf an, ob bei einem nicht unbeachtlichen Teil des oberflächlichen, wissenschaftlich nicht geschulten Durchschnittspublikums bei flüchtiger ungezwungener Betrachtung der Eindruck entsteht, es handele sich bei "organischem Glas" um das herkömmliche Glas, Um dies zu bejahen, bedurfte es nicht der Prüfung, was dieser Teil des Publikums vielleicht unter "organisch" verstehen könnte. Es genügte vielmehr die von den Vorinstanzen übereinstimmend getroffene, rechtlich nicht angreifbare und auch von der Anschlußrevision nicht beanstandete Feststellung, wonach das Publikum in dem Worte "organisch" jedenfalls keinen unmißverständlichen Hinweis darauf zu erkennen vermag, daß mit dem angebotenen Stoff ein Kunststoff gemeint sei; denn diese Erkenntnis würde eine Vertrautheit mit der chemischen Terminologie und ihrer Bedeutung voraussetzen, die dem Durchschnittsverbraucher gerade abgeht. Weiten und sicherlich nicht unbeachtlichen Teilen des Publikums wird danach durch das Beiwort "organisch" überhaupt kein Anhaltspunkt für die Beschaffenheit des Stoffes geboten. Sie müssen sich mithin an das Hauptwort "Glas" halten. Dieses Wort aber kennzeichnet in seiner hier gewählten herkömmlichen Form eindeutig auch den herkömmlichen Stoff, also das den Verbraucher bekannte Silikatglas. Da der von der Beklagten verwendete Stoff jedoch ein Kunststoff ist, enthält die Bezeichnung "organisches Glas" somit eine unrichtige Angabe, die aus den für die Bezeichnung "Acrylglas" dargelegten Gründen auch geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Der Gebrauch der Bezeichnung "organisches Glas" für Leuchten oder Leuchtenteile mit Kunststoffabdeckung ist daher vom Landgericht und vom Berufungsgericht mit Recht untersagt worden. Eine Einschränkung des Verbots hat das Berufungsgericht bei dieser Bezeichnung, die sich nach seiner Feststellung nicht einmal in Fachkreisen wirklich einbürgern konnte, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben.
IV.
Aus dem Vorhergehenden folgt, daß die Anschlußrevision der Beklagten in allen Punkten erfolglos bleiben mußte.
B)
Revision des Klägers
I.
Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "Acrylglas" für Leuchten oder Leuchtenteile aus durchscheinendem Kunststoff nur mit der gleichen Einschränkung untersagt hat, wie der Kläger sie im Hinblick auf die "Kunstglas"-Entscheidung des Ersten Zivilsenats für die Bezeichnung "Kunstglas" hingenommen hatte, nämlich mit dem einschränkenden Zusatz: "... ohne dabei unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit 'Acrylglas' ein Kunststoff gemeint ist".
II.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei der Bezeichnung "Acrylglas" die Voraussetzung nicht erfüllt ist, wegen deren in der früheren Entscheidung die besagte Einschränkung des Verbots für angezeigt gehalten worden war. Es ging in jener Entscheidung darum, der im damaligen Berufungsurteil festgestellten Doppelbedeutung des Wortes "Kunstglas" Rechnung zu tragen, die darin erblickt wurde, daß zumindest seit dem Jahre 1956 neben der ursprünglichen Bedeutung dieses Wortes als Bezeichnung für künstlerisch gestaltetes Silikatglas auch die als Bezeichnung eines durchsichtigen Kunststoffs aufgekommen war. Eine derartige Doppelbedeutung hat das Wort "Acrylglas" allerdings nicht. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Benutzung dieser Bezeichnung uneingeschränkt, also auch für den Fall zu verbieten sei, daß die Bezeichnung mit einem Zusatz verwendet wird, der die Gefahr einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG ausschließt; denn der Fall der Doppelbedeutung ist nicht der einzige, in dem es geboten sein kann, die Verurteilung zur Unterlassung dahin einzuschränken, daß das Verbot nicht gilt, wenn ein aufklärender Zusatz angebracht wird. Der Unterlassungsanspruch dient der Verhinderung einer künftigen Beeinträchtigung, die im Falle des § 3 UWG sowohl in der Person des klagenden Mitbewerbers als auch bei der irregeführten Allgemeinheit in Betracht kommt. Wenn statt eines uneingeschränkten Verbots eine den Beklagten weniger hart treffende Maßnahme ausreicht, um die Gefahr der Beeinträchtigung auszuräumen, dann kann der Kläger nicht das uneingeschränkte Verbot fordern, weil der Anspruch nur auf das geht, was zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlich ist. Das ist auch für den rechtsähnlichen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB anerkannt (RG JW 1930, 2935). Insbesondere im Bereich urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche ist wiederholt in diesem Sinne entschieden worden.
Bei Verstößen gegen § 3 UWG besteht zwar im Regelfall kein Anlaß, die Frage aufzuwerfen, ob der unrichtigen Werbeangabe die irreführende Wirkung durch einen aufklärenden Zusatz genommen werden kann; zumeist kann das Gericht auch gar nicht übersehen, welche Zusätze hierzu geeignet sein könnten (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai). Ergibt aber der Sachverhalt, daß erhebliche schutzwürdige Interessen geopfert werden müßten, wenn der Gebrauch der Bezeichnung schlechthin untersagt würde, und daß es möglich ist, durch einen hinreichend konkret zu bezeichnenden aufklärenden Zusatz die Gefahr der Irreführung auszuräumen, dann muß das Gericht dem dadurch Rechnung tragen, daß es dem Klageantrag nur in eingeschränktem Umfang stattgibt. Darin liegt eine Teilabweisung des uneingeschränkt gestellten Unterlassungsantrages.
Als Fälle dieser Art, die im Rahmen des § 3 UWG zu einer Berücksichtigung der auf seiten der beklagten Partei bestehenden Interessen führen, sind vor allem diejenigen zu nennen, in denen eine im Verkehr eingeführte Warenkennzeichnung geeignet ist, mittelbar über die örtliche Herkunft der Ware irrezuführen, der Verletzer aber, etwa im Rahmen einer ihm erteilten Lizenz, ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Kennzeichnung mit einem die Gefahr der Irreführung ausschließenden Zusatz hat (vgl. BGH GRUR 1965, 676, 679 - Nevada-Skibindung; GRUR 1965, 681, 684 - de Paris - m.w.Nachw.). Darüber hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das Gebot, eine irreführende Bezeichnung zu unterlassen, auch dann auf die Fälle beschränkt, in denen ein die irreführende Wirkung ausräumender aufklärender Zusatz fehlt, wenn die Verwendung der Bezeichnung als solcher die Gefahr einer Irreführung über die stoffliche Beschaffenheit der Ware begründete; so ist die Verwendung der Bezeichnungen Cupresa-Seide (BGHZ 13, 244, 246, 258) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]und Bemberg-Seide, Agfa-Seide, Azetat-Seide (RGZ 128, 265) jeweils nur mit der Einschränkung untersagt worden, daß nicht aufgeklärt werde, daß es sich bei den Erzeugnissen um "Kunstseide" handle.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es ohne Rechtsirrtum auch im vorliegenden Fall für ausreichend erachtet, daß die Beklagte der Bezeichnung Acrylglas den aufklärenden Zusatz beifügt, daß dieses Erzeugnis aus Kunststoff hergestellt ist. Denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß auf seiten der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Bezeichnung Acrylglas unter Beifügung dieses Zusatzes besteht, um dessen Zulässigkeit der Rechtsstreit im zweiten Rechtszuge insoweit vor allem geführt worden ist. Seit etwa 1956 wird die Bezeichnung Acrylglas in verstärktem Maße als Sammelbezeichnung in der Fachsprache verwendet; dieser Sprachgebrauch erstreckt sich auf die Fachliteratur für Chemiker und zahlreiche andere Berufe, auf Fachlexika, populärwissenschaftliche Veröffentlichungen, Unterrichtswerke, Werbeschriften für Fachleute, Messekataloge, Schutzrechtsbeschreibungen, Normbestimmungen, Telefon- und Adreßbücher, sowie vereinzelt auf Tageszeitungen. Im Jahre 1959 ist die Bezeichnung in einer Broschüre "Kunststoffe gehen jeden an" verwendet, die in 220 000 Exemplaren aufgelegt worden ist. Das Berufungsgericht stellt abschliessend fest, daß die Bezeichnung seit einigen Jahren in erheblichem Umfang in der Fachwelt und in geringerem Maße auch gegenüber der Allgemeinheit verwendet werde und daß daher auch schon einem größeren Teil des allgemeinen Publikums die Vorstellung nicht fremd sei, unter Leuchten aus Acrylglas mit hervorragender Lichtwirkung könnte ein Kunststoff zu verstehen sein. Mit Recht steht das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auf dem Standpunkt, daß diese Bezeichnung nicht mehr ohne Verletzung beachtlicher Interessen schlechthin verboten werden könne. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die der Fachwelt in ihrer richtigen Bedeutung bereits bekannt und die in Begriff ist, sich auch beim allgemeinen Publikum einzubürgern. Der Revision ist einzuräumen, daß dieser Umstand für sich allein nicht immer ausreicht, um die weitere Verwendung unter Beifügung des aufklärenden Zusatzes zu gestatten, dann nämlich nicht, wenn etwa das Publikum mit der Stoffbezeichnung Wertvorstellungen verbindet, die - wenn auch nur bei einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - enttäuscht werden. In dieser Hinsicht fällt z.B. das nach dem Gesetzeszweck zu schlitzende Interesse an der Vermeidung von Täuschungen bei Bezeichnungen wie Seide, Silber, Leder oder Furnier stärker ins Gewicht als bei der Stoffbezeichnung Glas. Auch bei der Bezeichnung Kunstglas besteht das besonders Gefährliche darin, daß mit der einen der in Betracht kommenden Bedeutungen "künstlerisch wertvolles Glas" eine besondere Wertvorstellung verbunden ist. Trotzdem ist auch hier die Verwendung dieser Bezeichnung für den Fall der Beifügung eines Zusatzes gestattet worden, mit dem klargestellt wird, daß es sich um Kunststoffglas handelt (BGH GRUR I960, 567). Bei der Bezeichnung Glas im Rahmen der Angabe "Acrylglas" überwiegt dagegen die Vorstellung von einem Stoff als Träger bestimmter Eigenschaften wie Lichtdurchlässigkeit, Durchsichtigkeit, Glanz, Härte und Zerbrechlichkeit. Daß in einer dieser Richtungen durch die Übertragung der Bezeichnung Glas auf ein Kunststofferzeugnis der hier fraglichen Art Wertvorstellungen enttäuscht würden, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden. Da es Glas sehr verschiedenen Wertes und insbesondere auch ganz minderwertiges Glas gibt, wird durch die Verwendung des Wortes Glas für ein Kunststofferzeugnis der angegriffenen Art auch keine mit dem Begriff der Echtheit zu umschreibende unbestimmte Wertvorstellung angesprochen. Die von der Revision besonders betonte Gefahr, daß in der mündlichen Werbung der von Berufungsgericht für erforderlich erachtete Zusatz doch nicht verwendet werde, fällt bei dieser Sachlage nicht entscheidend ins Gewicht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision sich insbesondere dafür eingesetzt, durch eine strengere Rechtsprechung darauf hinzuwirken, daß Hersteller neuartiger Stoffe für diese völlig neue Beschaffenheitsangaben einführen, wie dies namentlich in den Vereinigten Staaten geschehe. Sie hat insbesondere auf die Beispiele Reyon, Nylon und Cotton verwiesen. Daß die deutsche Rechtsprechung bisher hiervon abgesehen hat, beruht indessen auf unterschiedlichen Sprachbildungsgewohnheiten des Publikums, die zu korrigieren nicht in der Macht der Gerichte steht. Im Deutschen werden neue Substantive ohne Bedenken durch Zusammensetzung gebildet. Daher rührt die Neigung, für ein Erzeugnis, das in wesentlichen Belangen einem bereits bekannten Stoff entspricht, die für diesen eingeführte Gattungsbezeichnung unter Einfügung unterscheidender Zusätze in ein neu gebildetes Wort zu übernehmen. Mit dieser Sprachbildungsgewohnheit rechnet auch das breite Publikum. Allerdings erwartet es und darf es erwarten, daß der Zusatz die bestehenden Unterschiede deutlich macht und auch nicht die mit der eingebürgerten Bezeichnung verbundenen Wertvorstellungen enttäuscht; entsprechen sie diesem Erfordernis nicht, so sind sie im Rahmen des § 3 UWG unzulässig.
Der vom Berufungsgericht für erforderlich und ausreichend erachtete Zusatz genügt auch den an die Bestimmtheit des Urteilsinhalts zu stellenden Anforderungen. Seinem Inhalt nach ist der Zusatz hinreichend klar dahin festgelegt, daß er deutlich machen muß, daß Acrylglas ein Kunststoff ist. Insoweit steht das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1960, 567 - Kunstglas; vgl. auch BGH GRUR 1965, 681, 684 - de Paris), Auch in bezug auf das äußere Erscheinungsbild des Zusatzes hat das Berufungsgericht sich der erstgenannten Entscheidung angeschlossen. Dabei ist freilich klarzustellen, daß als "unmißverständlich" ein Zusatz nur dann angesehen werden kann, wenn er so deutlich und unübersehbar angebracht ist, daß er vom flüchtig betrachtenden Publikum zugleich mit der Angabe Acrylglas wahrgenommen wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 3 UWG, der für die Frage, ob eine Angabe unrichtig ist, auf den Gesamteindruck beim flüchtigen Betrachter abstellt. Würde z.B. die Bezeichnung Acrylglas im Rahmen einer Abhandlung verwendet werden, die nur in Zusammenhang gelesen zu werden pflegt, und würde dieser Zusammenhang bereits ergeben, daß es sich um ein Kunststofferzeugnis handelt, so wäre ein Verstoß gegen § 3 UWG von vornherein nicht gegeben. Wird das Wort Acrylglas dagegen in der Werbung herausgestellt, so daß die Gefahr besteht, daß der flüchtige Verkehr sie für sich allein wahrnimmt, ohne den Zusammenhang zu beachten, so liegt es rechtlich nicht anders, als bei einer blickfangartig hervorgehobenen Angabe, die für sich betrachtet einen unrichtigen Eindruck hervorruft. In einem solchen Fall wird die Anwendung des § 3 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, daß der weitere, vom flüchtigen Verkehr möglicherweise nicht mehr beachtete Inhalt der Werbung die Angabe richtigstellt (BGH GRUR 1962, 411 - Watti).
Der vom Berufungsgericht formulierte Zusatz verlagert den Streit darüber, was der Beklagten verboten ist, auch nicht in unzulässiger Weise in die Vollstreckungsinstanz (vgl. dazu BGH GRUR 1967, 30, 34 unter Nr. 6 -Rum-Verschnitt). Da die Urteilsgründe hinreichend klar erkennen lassen, welchen Anforderungen der Zusatz genügen muß, ist es zulässig, die Ausnahme vom Unterlassungsgebot in der geschehenen Weise mit einer gewissen Verallgemeinerung zu fassen; insoweit muß dasselbe gelten, wie für die Fassung der Urteilsformel in bezug auf die konkrete Verletzungsform (BGH GRUR 1957, 606, 608 -Heilmittelvertrieb; st. Rspr.).
Die Revision der Klägerin mußte hiernach gleichfalls zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.