Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 82/65
Entziehung eines Grundstücks zu Entmilitarisierungszwecken seitens der französischen Besatzungsmächte; Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Ersatz des Grundstückswerts; Annahme eines "reparationsähnlichen Zwecks"; Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer Entschädigungsregelung; Junktim-Klausel als unverzichtbarer Verfassungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 82/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.03.1965
- LG Bonn - 11.08.1964
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG
- § 3 Abs. 2 AKG
- Art. 14 GG
- Art. 5 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrags
Fundstellen
- DB 1967, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 192
- MDR 1967, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1861-1863 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
M.-Werke AG, O./Neckar,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Harald Q. und Dr. Werner L.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
Amtlicher Leitsatz
Unter diese Bestimmung fallen nicht Maßnahmen der Besatzungsmächte, die ausschließlich eine Entmilitarisierung zum Gegenstand haben.
Von Entmilitarisierungsmaßnahmen einer Besatzungsmacht betroffene deutsche Eigentümer können jedenfalls zur Zeit nicht von der Bundesrepublik eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen mit der Begründung verlangen, diese habe durch den Abschluß des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - in eine den Eigentümern hinsichtlich eines weggenommenen Vermögenswertes noch verbliebene Rechtsposition eingegriffen.
Art. 14 setzt den Eingriff einer deutschen Stelle voraus. Entmilitarisierungsmaßnahmen einer Besatzungsmacht können grundsätzlich nicht als deutsche Hoheitsmaßnahmen gewertet werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Absatz 1 des Urteilssatzes dahin gefaßt wird:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 11. August 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen der Metallindustrie. Ihr Zweck war ursprünglich auf die "Herstellung von Maschinen aller Art, insbesondere Waffen" gerichtet; seit dem Jahre 1953 geht er auf die "Herstellung von Maschinen aller Art".
Im Jahre 1945 besetzten französische Truppen das Work der Klägerin in O./Neckar. Im August 1946 wurde durch Verfügung Nr. 227 des Administrateur General (Journal Officiel S. 887), die u.a. auf Grund des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 52 erging, feine treuhänderische Verwaltung eingesetzt, welche die deutsche Geschäftsführung ablöste. Zum Treuhänder wurde der französische Kommandant B. bestimmt. Durch Verfügung Nr. 252 des Administrateur General (Journal Officiel S. 1317) vom November 1947 wurde sodann die Auflösung der Klägerin dahin angeordnet: Art. 1 - Die Gesellschaft M.-Werke wird für aufgelöst erklärt. Art. 2 - Unter den in der Verordnung Nr. 98 festgesetzten Bestimmungen wird ein Liquidator für die genannte Gesellschaft bestellt. Die Verfügung bezeichnete als Rechtsgrundlage u.a. die Proklamation Nr. 2 A des Kontrollrates, das Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates, die Direktive Nr. 39 des Kontrollrates sowie die französische Verordnung Nr. 98 über die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptgegenstand darin besteht. zum Kriegspotential Deutschlands beizutragen. Die Auflösung der Klägerin wurde in das Handelsregister eingetragen. Der bisherige Treuhänder, der Kommandant B., wurde zum Liquidator bestellt und später durch andere von der Besatzungsmacht eingesetzte Liquidatoren abgelöst. Die Treuhänderschaft wurde im Jahre 1952, die Anordnung der Liquidation im Jahre 1953 wieder aufgehoben.
Unter B. wurde das gesamte Konstruktions- und Forschungsmaterial sowie nahezu der gesamte Maschinenbestand der Klägerin, und zwar, wie das Berufungsurteil auf S. 13 ausdrücklich besagt, zu Reparationszwecken abmontiert. Von dem ursprünglich 380.432 qm großen Werksgelände wurden nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 1948 bis 1949 280.733 qm veräußert, wobei H. einen Teil der Grundstücke in freiwilligen Versteigerungen von dem Bezirksnotar Ma. versteigern ließe U.a. wurde auch das 324 qm große Wohngrundstück in O., S.-Straße 7/1, im November 1949 gegen einen Erlös von 9.800 DM, der der Liquidationskasse der Klägerin zufloß, versteigert. Der Wert des Grundstücks war vorher von einem seitens B. beauftragten Sachverständigen auf 9.800 DM geschätzt worden.
Die Klägerin beziffert den Wert dieses Grundstücks am 5. Mai 1955 auf 35.400 DM und verlangt mit der Klage, die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, den Unterschiedsbetrag zu dem Versteigerungserlös, nämlich 25.600 DM, nebst Zinsen, hilfsweise den Unterschiedsbetrag zwischen dem Versteigerungserlös und dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter an die Klägerin zu zahlen. Ihr Begehren hat sie im wesentlichen damit begründet:
Die Versteigerung des Grundstücks, an der die deutsche Hoheitsgewalt mitbeteiligt gewesen sei, stelle eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG dar. Die Versteigerung des Grundstücks habe allerdings für die Klägerin nur zu einem Verlust des Besitzes, nicht auch des Eigentums an dem Grundstück geführt; denn die Anordnung der Liquidation der Klägerin durch die französische Besatzungsmacht sei ein mit Art. 46 HLKO unvereinbarer und rechtswidriger Eingriff in das Privateigentum gewesen mit der Folge, daß Kommandant B., der zudem das Grundstück unter Wert verschleudert habe, als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe und Eigentum nicht habe übertragen können. Die Klägerin habe nur mit Rücksicht auf Art. 3 des AHKG Nr. 13 zunächst davon abgesehen, einen Herausgabeanspruch gegen die deutschen Ersteigerer des Grundstücks einzuklagen. Durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag BGBl 1955 II 405, und zwar Art. 2 Abs. 1 des Ersten Teiles - habe die Beklagte sodann der Klägerin die Geltendmachung ihrer Rechte endgültig abgeschnitten und den Verlust des Grundstücks vervollständigt. In diesem Vorgehen der Beklagten liege ein enteignender Eingriff, der die Beklagte zum Ersatz des Grundstückswerts verpflichte. Da der Überleitungsvertrag keine Entschädigungsregelung enthalte, was er auch nicht habe tun müssen, müsse die Entschädigungspflicht der Beklagten durch das Gericht bestimmt und ausgesprochen werden. Dem Klagebegehren stehe der Klagestop des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziff. 2 AKG nicht entgegen. Einmal betreffe er den geltend gemachten Schaden nicht, da dieser kein Reparationssondern ein Demilitarisiorungs-Schaden sei, zum ändern habe er seine Wirksamkeit eingebüßt, da der Gesetzgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, innerhalb angemessener Frist Bestimmungen zur Abgeltung von Reparationsusw.-Schäden zu erlassen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich darauf berufen: Der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG stehe auch heute noch wirksam der Klage entgegen; maßgebend für die Einordnung des Schadens sei, daß das gesamte Eingreifen der Besatzungemacht zu Reparationszwecken erfolgt sei; überdies sei die Klage auch nicht sachlich-rechtlich begründet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat, anders als das Erstgericht, die Klage an dem Klagestop des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG, und zwar im einzelnen auf Grund nachstehender Erwägungen, scheitern lassen. Es hat angenommen:
Das in Rede stehende Grundstück sei zwar der Klägerin nicht zum Zwecke der Reparation entzogen worden, da es, ebenso sein Wert nicht einer fremden Volkswirtschaft - zugeführt worden sei. Die Entziehung des Grundstücks sei aber zu einem reparationsähnlichen Zweck geschehen; sie sei ein Teilstück der gegen die Klägerin gerichteten Entmilitarisierungsmaßnahmen gewesen, die zwecks Liquidierung eines privaten Industriepotentials durchgeführt und mit dem gleichen Zweck dienenden Reparationsmaßnahmen gekoppelt worden seien; das Werk der Klägerin sei nicht einfach zerstört worden, vielmehr sei das gesamte Forschungs- und Konstruktionsmaterial sowie nahezu der gesamte Maschinenbestand zu Reparationszwecken abtransportiert worden, die Gebäude seien zerstört und die Grundstücke zum größten Teil verschleudert worden. Eine Aufteilung der Gesamtschaden in Reparations- und Entmilitarisierungsschäden würde zu einer rein theoretischen Unterscheidung und zu einer verschiedenen Behandlung an sich gleich gelagerter Tatbestände führen und sei von der Sache her nicht gerechtfertigt. In dem Falle, daß man den Charakter der Gesamtmaßnahme nach derjenigen Teilmaßnahme bestimme, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dominiere, wäre die Klägerin durch eine Reparationsmaßnahme geschädigt worden; denn sie habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der mit der Gesamtmaßnahme verbundene Schaden liege bei 140 Millionen DM der Wert der abtransportierten Maschinen und Konstruktionsunterlagen erreiche den Betrag von 80 Millionen DM.
Der jetzt erkennende Senat vermag sich dieser Auffassung des Berufungsgerichts bei einer Überprüfung des Gedankengangs des angefochtenen Urteils und zugleich des vom Senat selbst am 16. Dezember 1963 gefällten Urteils III ZR 128/62 = LM Allg, KriegsfolgenG § 3 Nr. 9 nicht anzuschließen, ohne eine abweichende Auffassung für abwegig zu halten.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG verlangt, daß Vermögenswerte - abgesehen von dem hier nicht in Betracht zu ziehenden Restitutionszweck - zum Zweck der Reparation oder zu einem ähnlichen Zweck entzogen worden sind. Bei der Reparation geht es darum, daß Vermögensstücke einer fremden Volkswirtschaft zugeführt werden. Der siegreiche Staat will sich für die Schäden, die ihm der unterlegene zugefügt hat, schadlos halten. Hier ist weder das Grundstück noch sein Wert in eine fremde Volkswirtschaft übergeführt worden; es bestand auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine dahingehende Absicht. Vielmehr ist das Grundstück gleich anderen der Klägerin gehörenden Grundstücken von dem Liquidator im Zuge der Liquidation der Klägerin weggenommen worden, um das Kriegspotential, das in dem Betrieb der Klägerin steckte, zu treffen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die gegen die Klägerin ergangene Auflösungsverfügung und die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen die Liquidierung des deutschen Kriegspotentials betrafen.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 läßt freilich auch einen reparationsähnlichen Zweck genügen und sie ist nicht eng auszulegen (Urteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 - und vom 16. Dezember 1963 - III ZR 128/62 - = LM Allg.KriegofolgenG § 3 Nr. 2 und 9). Nun hat der Senat in seinem einen Holzeinschlagsfall betreffenden und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 84/63 - bei einem Export-Hieb in einen Wald, bei dem der Holzerlös der Beschaffung von Devisen zum Ankauf von Lebensmitteln für die französische Besatzungszone gedient haben soll, mit Rücksicht darauf einen reparationsähnlichen Tatbestand angenommen, daß auch bei einem solchen Hieb ebenso wie bei einem F-Hieb, der dem Wiederaufbau Frankreichs zugute kommen sollte, zwangsweise Holz aus dem deutschen Gebiet weggenommen und in die französische Verfügungsmacht gebracht wurde, wobei es für den von dem Holzeinschlag betroffenen Waldeigentümer nicht erkennbar sein mochte, welchem weiteren Verwendungszweck das eingeschlagene und abtransportierte Holz dienen sollte, und zunächst gleichgültig sein konnte, ob das ihm weggenommene Holz zur Beschaffung von Devisen zugunsten der deutschen Bevölkerung oder zum Wiederaufbau Frankreichs verwendet werden sollte. Hier dagegen war die Veräußerung des Grundstücks an einen deutschen Erwerber, wobei der Erlös der Klägerin zufiel, von einer Reparationsmaßnahme nicht nur ihrem Wesen nach verschieden, sondern auch von einer solchen scharf zu scheiden und von den Reparationsmaßnahmen, von denen die Klägerin betroffen wurde, unschwer zu trennen. Die Maßnahme ist der Fortnahme oder dem Abbau einer beweglichen Sache zwecks ihrer Vernichtung gleichzustellen, wobei die Zuführung eines Werts in eine fremde Volkswirtschaft oder dessen Stellung unter eine fremde Verfügungsmacht naturgemäß von vornherein ausgeschlossen ist. Es handelt sich jedenfalls dann, wenn man die Veräußerung des in Rede stehenden Grundstücks nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der Veräußerung von anderen Grundstücken der Klägerin durch den Liquidator sieht, nicht etwa um eine wilde Entnahme, sondern um eine von dem eingesetzten Liquidator vorgenommene Maßnahme, die sich gegen das wirtschaftliche Potential der Klägerin richtete und unter dem Blickwinkel einer reinen "Zerstörungsmaßnahme" zu würdigen ist. Solche unschwer von anderen Maßnahmen trennbare und für sich zu beurteilende Maßnahme kann auch nicht mehr als reparationsähnlich angesprochen werden. Angesichts der gesonderten Würdigung, der die Maßnahme zugänglich ist und die ihr zuteil werden muß, geht es auch nicht an, sie nach dem Charakter der unter den verschiedenen Maßnahmen dominierenden Teilmaßnahme zu bestimmen. Es braucht daher nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, mit der diese dartun will, der Wert der veräußerten Grundstücke habe mit ca. 30 Millionen DM den Wert der Demontage schaden von ca. 20 Millionen DM überstiegen. Schließlich ist auch dem Umstand, daß der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes Zerstörungsschäden erfaßt, kein ausschlaggebendes Gewicht nach der Richtung beizulegen, daß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG sich auch auf solche Schäden erstrecken müßte. Denn der Gesetzesentwurf kann sehr wohl eine Regelung vorschlagen, die in § 3 AKG nicht enthalten ist. Dafür möchte die von der Revision herangezogene Tatsache sprechen, daß aus Kreisen des Bundestags ein Initiativ-Antrag eingereicht worden ist, der den Klagestop auf Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung des Wirtschafts- und Kriegspotentials erweitern wollte.
2.)
Ist sonach der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Ziff, 2 AKG nicht erfüllt, so kann die Klage nicht wegen des Klagestops in Abs. 2 daselbst als unzulässig abgewiesen werden. Damit erhebt sich die Frage, ob der Klageanspruch, sei es auch durch die Einführung neuen Prozeßstoffs, derart schlüssig gestellt werden kann, daß die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt zu den begehrten Leistungen zu verurteilen ist. Eine solche Möglichkeit ist indessen zu verneinen.
a)
Hierbei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie hinsichtlich des in Betracht kommenden Grundstücks nicht nur eine Chance, sondern noch einen gegen den Erworber gerichteten, durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererlangung des Grundstücks hatte und daß ihr die Geltendmachung der ihr verbliebenen Rechtsstellung erst durch Art. 2 des Ersten Teiles des Überleitungsvertrages abgeschnitten wurde, wonach alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besataungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft sind und bleiben, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Dann könnte in der Beschneidung der Rechtsstellung der Klägerin und der in gleicher Lage Befindlichen ein enteignender Akt gefunden werden. Ob daneben auch Art. 5 Abs. 1 und 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages zum Nachteil der Klägerin eingreift, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil eine Bejahung der Frage insoweit an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde.
Der die Klägerin beeinträchtigende Akt liegt nach dem Klagevortrag in dem Abschluß des Überleitungsvertrages in Verbindung mit dem zu ihm ergangenen Zustimmungsgesetz. In einem solchen Falle sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages und des Zustimmungsgesetzes innerstaatlich verbindliches Recht geworden, auch wenn sie eine Regelung über Art und Ausmaß einer den von den Bestimmungen Betroffenen zu gewährenden Enteignungsentschädigung nicht enthalten. Wären die Bestimmungen, nebenbei bemerkt, innerstaatlich nicht wirksam geworden, so läge der Gedanke nahe, die Klägerin sei in Bezug auf das Grundstück in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt worden und könne daher nicht, wie sie es will, eine Entschädigung fordern.
Es kann nun offen bleiben, ob das Fehlen einer Entschädigungsregelung durch Art. 142 a GG gedeckt ist, eine Frage, die nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Denn abgesehen davon, daß der Artikel auf den Text der einschlägigen Verträge vom 26. und 27. Mai 1952 abhebt, stellt er einen Fall der "Klarstellung" nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wonach bei gewissen völkerrechtlichen Verträgen zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkrafttreten der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlauts des Grundgesetzes genügt, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. Es bestehen aber Zweifel, ob die Bestimmung nicht mangels genügender inhaltlicher Begrenzung die dem Grundgesetz zugrunde liegende Grenze zwischen verfassungsgobender und verfassungsrichterlicher Gewalt verwischt. Daß eine Entschädigungsregelung fehlen darf, ergibt sich jedenfalls aus folgender Überlegung:
An einen Vertrag, der dem Abbau des Besatzungeregimes im ganzen dient, sind geringere verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen, wenn die in ihm vorgesehenen Regelungen mit dem Willen getroffen wurden und die Absicht erkennen lassen, dem vollen verfassungsmäßigen Zustand im Rahmen des politisch Erreichbaren näherzukommen, ohne daß unverzichtbare Grundprinzipien des Grundgesetzes dabei klar preisgegeben werden (so BVerfGE 4, 157, 168, 170 [BVerfG 04.05.1955 - 1 BvF 1/55]; 6, 290; 14, 1, 7 [BVerfG 06.02.1962 - 1 BvL 52/55]; VII. Zivilsenat in WM 1962, 246, 250; 1,Strafsenat in MDR 1956, 563).
Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, war nun die politische Ausgangslage des Jahres 1955 die, daß die Beklagte angesichts der Bereitschaft der Drei Mächte, das Besatzungsregime zu beenden und die Beklagte als gleichberechtigten Partner anzuerkennen, die Möglichkeit hatte, mit dem Abschluß und der Ratifizierung des Bonner Vertragswerkes den Neubeginn eines im Grundsatz souveränen Wirkens nach außen wie einer innerstaatlichen Ordnung nach der Richtschnur des Grundgesetzes zu setzen. Um dieses Zieles willen waren Einschränkungen der Grundrechte statthaft. Das mag zwar nicht so weit gehen, daß die Beklagte für Enteignungen, wenn sie solche mit dem Abschluß und Inkrafttreten des Überleitungsverträges zum Nachteil ihrer Staatsbürger vornahm, eine Entschädigung für immer ausschließen durfte. Es erlaubte aber der Beklagten, unter Setzung einer Ausnahme von der Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. die Entschädigungsregelung sich vorerst noch vorzubehalten. Denn die Ausarbeitung der Entschädigungsregelung hätte, worauf ebenfalls das Erstgericht bereits hingewiesen hat, mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, die die gesetzgeberische Lösung bereitete und noch bereitet, erhebliche Zeit in Anspruch genommen und dadurch den Tag der Beendigung des Besatzungsregimes nicht unerheblich hinausgezögert. Um der vordringlichen Ratifizierung des Überleitungsvertrages willen durfte daher die Beklagte das Grundrecht des Art. 14 GG insofern einschränken, als sie die zeitliche Verknüpfung zwischen Enteignungsgesetz und Entschädigungsregelung aufhob. Die Junktim-Klausel kann insoweit nicht zu den unverzichtbaren Verfassungsgrundsätzen gerechnet werden (so auch Ipsen in NJW 1963, 1377, 1379). So gilt die Klausel auch nicht für vorkonstitutionelle-Gesetze. Das Prinzip der Gewaltenteilung, von dem die Junktim-Klausel getragen wird (BVerfGE 4, 234 ff [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51]), ist zwar strenger als unter der Weimarer Verfassung durchzuführen, beansprucht aber nicht ausnahmslose Geltung (vgl. auch BGHZ 10, 266, 274, 275) [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]. Bei dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob das Zustiiamungsgesetz, wie Ipsen in NJW 1963, 1377 meint, neben der Zustimmungsklausel eine weitere materiell-rechtliche Regelung überhaupt nicht hätte enthalten dürfen. Auf mehr als auf einen Aufschub der Entschädigungsregelung, auf den Vorbehalt der Prüfung, in - wieweit für Entmilitarisierungsschäden, auch der vorliegenden Art, eine Entschädigung zu gewähren sei, läuft das Verhalten der Beklagten nicht hinaus, die für die Abgeltung solcher Schäden ein Gesetz vorbereitet.
Brauchte aber die Beklagte in das Zustimmungsgesetz eine Entschädigungsregelung für Entmilitarisierungsschäden nicht aufzunehmen, so kommt es darauf an, ob die Klägerin noch auf den Erlaß der vorgesehenen Regelung warten muß, oder ob sie schon vorher ihre Ansprüche, deren Begründetheit angenommen, durchsetzen kann. Die Frage ist in ersterem Sinn zu entscheiden.
Der Schaden, den die Klägerin zum Ersatz stellt, fällt in die noch offenstehende Liquidierung von Kriegsfolgenlasten. Angesichts der Schwierigkeiten, denen die gesetzgeberische Lösung hierbei begegnet, bei der Tragweite und Vielgestaltigkeit der auftretenden Probleme muß dem Gesetzgeber für die gesetzliche Regelung eine verhältnismäßig lange Zeitspanne, die Jahre umfassen kann, eingeräumt werden. Es gilt hier im Grunde nichts anderes als das, was der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 84/63 - über die noch andauernde Gültigkeit des in § 3 Abs. 2 AKG normierten Klagestops gesagt hat. Auch hier ist im übrigen zu bedenken, daß der Gesetzgeber nicht etwa, wie ihm die Revision vorwirft, bei der Lösung der ihm gestellten Aufgabe nachhaltig versagt hat, sondern daß er, wie in dem eben genannten Urteil ausgeführt, die ihm gestellte Aufgabe der Kriegsfolgenliquidierung in verschiedener Weise in Angriff genommen hat und daß erwartet werden darf, der Gesetzgeber werde sich mit allem Nachdruck um das Zustandekommen eines Reparationsschädengesetzes, das auch Schäden der hier geltend gemachten Art. regelt, bemühen. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ist vorerst noch auf die gesetzliche Entschädigungsregelung zu warten und erscheint die vorliegende Klage jedenfalls als noch verfrüht. Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß die Beklagte nach Art. 5 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages für eine Entschädigung der in Betracht kommenden Eigentümer Vorsorge treffen wird. Art. 5 sieht keine Befristung vor, innerhalb derer die Vorsorge getroffen werden soll. Auch der Umstand, daß der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes eine Entschädigung für Zerstörungsschäden bei juristischen Personen nicht vorsieht, kann nicht dazu führen, einen der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Entschädigungsanapruch bereits fällig zu machen. Erst auf das erlassene Gesetz kann abgestellt werden.
Der bisher behandelte Entschädigungsanspruch der Klägerin ist daher, besteht er überhaupt, als noch nicht fällig zu behandeln. Dann scheidet es aus, daß die Beklagte jetzt zu seiner Erfüllung verurteilt wird.
b)
Die Klägerin hat die Beklagte zur Entrichtung einer Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen auch deshalb für verpflichtet gehalten, weil die Besatzungsmacht die Liquidierung der Klägerin und die Veräußerung ihres Grundbesitzes in Ausübung deutscher Staatsgewalt vorgenommen habe und die Beklagte sich dies zurechnen lassen müsse. Hierzu ist zu sagen: Art. 14 GG setzt den hoheitlichen Eingriff einer deutschen Stelle voraus; er will das Eigentum des Staatsbürgers gegen den Zugriff seines Staats schützen. Die Enteignung ist unzulässig, wenn sie nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. Ob dies zutrifft, ob eine Enteignung angeordnet und damit eine Entschädigungspflicht begründet werden soll, darüber soll der deutsche Gesetzgeber oder die deutsche Behörde entscheiden. Das Handeln der Besatzungsmacht kann in einem Falle wie dem gegenwärtigen nicht als eine deutsche Hoheitsmaßnahme gewertet oder ihr gleichgesetzt werden. Die Besatzungsmacht hat, wenn sie das Kriegspotential einer deutschen Privatfirma zerstörte, nicht treuhänderisch deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt, ihr Vorgehen nicht an dem Wohl der - deutschen - Allgemeinheit ausgerichtet; sie hat vielmehr als Siegermacht einseitig ihre Interessen verfolgt und ihre eigenen Zwecke, wie sie sie als fremde Macht im Auge hatte, wahrgenommen. In den von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidungen BGHZ 13, 265, 294[BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53] und 6, 308 ist nicht mehr gesagt, als daß die Besatzungsmacht in bestimmtem Umfang deutsche Hoheitsbefugnisse übernommen und ausgeübt habe. Daß dies auch bei einer Zerstörungsmaßnahme, wie sie hier vorliegt, der Fall gewesen sei, ist nicht gesagt.
c)
Art. 5 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages scheidet bereits nach der eigenen Auffassung der Klägerin als Klagegrundlage aus.
d)
Ohne Belang ist, daß bei der Versteigerung des hier in Betracht kommenden Grundstücks ein deutscher Notar und bei der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ein deutscher Beamter mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung spielt gegenüber dem Vorgehen der Besatzungsmacht eine völlig untergeordnete Rolle.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe, was sie im besonderen Maße als an den Entmilitarisierungsmaßnahmen beteiligt erscheinen lasse, die vom Land Südwürttemberg-Hohenzollern verauslagten Demontagekosten übernommen und habe das Land veranlaßt, in der sog. "Lox Mauser" vom 23. Juni 1949 gegenüber den Obligationären der Klägerin eine Bürgschaft in Höhe von 3 Millionen DM zu übernehmen, womit eine auf dem zu versteigernden Grundbesitz ruhende Hypothek abgelöst und so die Veräußerung erleichtert worden sei. Es ist aber nicht ersichtlich, wird auch von der Revisionsbegründung nicht aufgezeigt, inwiefern diese Beteiligung der Beklagten den Klageanspruch als bereits bestehende und fällige Forderung schlüssig stellen könnte. Das Geschehen ist und bleibt davon geprägt, daß Grundstücke im Zuge der gegen die Klägerin durchgeführten Entmilitarisierungsmaßnahmen durch den vom der Besatzungsmacht eingesetzten Treuhänder fortgegeben wurden. Daß das von der Klägerin als "Lex Mauser" bezeichnete Gesetz nicht von der Beklagten, sondern vom Land Sudwürttemberg-Hohenzollern erlassen wurde, sei im übrigen hervorgehoben.
3.
Das vorstehend unter 1) und 2) Gesagte geht zusammengenommen dahin, daß die Klage zwar nicht im Hinblick auf den Klagestop des § 3 AKG unzulässig ist, wohl aber sich jedenfalls als zur Zeit unbegründet erweist. Das bedeutet, daß das diese Rechtsfolge aussprechende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist. Im Endergebnis bleibt es bei der Klagabweisung. Mit Rücksicht hierauf sind der Klägerin in Anwendung von § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu überbürden.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt