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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 126/66

Enteignungsentschädigung eines Landwirts wegen eines - angeblichen - Eingriffs in seinen landwirtschaftlichen Betrieb und in sein Grundeigentum; Erreichen des Ackerlandes nur noch über einen beträchtlichen Umweg aufgrund der Erklärung einer Straße zur Bundesstraße; Landwirtschaftlicher Betrieb als besonderes Rechtsgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
III ZR 126/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 04.07.1966
LG Braunschweig

Fundstellen

  • BGHZ 48, 65 - 69
  • DB 1967, 1262-1263 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 881-882 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1967, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1749-1751 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VerwRspr 19, 181 - 184

Prozessführer

Landwirt Wilhelm C. in H.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Landesverwaltungsamt - Abteilung Straßenbau - in H.,

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob und welche Enteignungsentschädigung ein Landwirt wegen eines - angeblichen - Eingriffs in seinen landwirtschaftlichen Betrieb und in sein Grundeigentum verlangen kann, wenn er von seiner Hofstätte aus ein von ihr getrennt liegendes, aber zum Hof gehörendes Ackerland infolge der Einrichtung und Erklärung einer Straße zur Bundes- und Kraftfahrstraße nicht mehr über diese, sondern nur mehr über einen beträchtlichen Umweg erreichen kann,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Juli 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes von 228 Morgen Nutzfläche. Zu den Feldern gehört ein vom. Hof getrennt liegender, 104 Morgen großer Acker, die sog. T. Dieses Grundstück wird im Süden von der Bundes - straße 6, im Norden von dem B. weg begrenzt, im Osten von einem im Eigentum des Landwirts N. stehenden Acker (K.), an den sich in Nord-Süd-Richtung der R. weg anschließt. Bis zum Jahre 1959 war die jetzige Bundesstraße 6 eine Landstraße 2. Ordnung, von der aus der Kläger über 28 Überfahrten die T. erreichen konnte. Die nunmehrige Bundesstraße ist zur Kraftfahrstraße erklärt worden, von der der Kläger nicht in Höhe der T. abfahren darf. Er muß, um von seinem Hof zur T. zu gelangen, einen durchschnittlich 580 m langen Umweg über den R. weg und den B. weg machen. Bin im Jahre 1960 von dem Straßenbauamt unternommener Versuch, dem Kläger einen unmittelbaren Zugang über einen längs der Bundesstraße auf dem Nachbargrundstück K. anzulegenden Wirtschaftsweg zu verschaffen, ist gescheitert.

2

Der Kläger fordert deswegen, weil er die Bundesstraße nicht mehr so wie bisher benutzen kann, eine Entschädigung für ihm infolge des Umwege entstehende Wirtschaftserschwernisse, in erster Linie kapitalisiert mit 31.797,70 DM, hilfsweise in Höhe von jährlich 1.251,65 DM ab 1. Januar 1960, und zwar zusammengesetzt aus

eigentlicher Umwegsentschädigung742,40 DM
Erschwernis der Rübenabfuhr128,25 "
Gareentschädigung306,- "
für Wartezeit beim Überqueren der Bundesstraße75,- "
3

Die Vorinstanzen haben, den Anträgen der Beklagten folgend, zu Ungunsten des Klägers erkannt. Dieser verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

1)

Für die Frage, ob der Kläger von enteignenden Maßnahmen betroffen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er eine Rechtsposition hatte, die ihm hinsichtlich der als Bundesstraße und Kraftfahrstraße eingerichteten Straße eine derartige Stellung vermittelte, daß die nunmehrige Unzugänglichkeit des Grundstücke und die Unbenutzbarkeit der Straße für ihn zum Zwecke seiner Feldbestellung und Ernteabfuhr einen enteignenden Eingriff in diese seine Rechtsposition bildet. In dieser Beziehung ist an einen Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (Ziffer 2) und einen solchen in sein Grundeigentum (Ziffer 3) zu denken.

5

2)

Was die Frage anlangt, ob ein entschädigungspflichtiger Eingriff in den Betrieb des Klägers vorliegt, so kann auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein besonderes Rechtsgut gesehen werden, das als "Eigentum" eines Rechtsschutzes fähig ist; es braucht namentlich kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung vorzuliegen (Urteile vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 S. 12 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32, 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 8 = BGHZ 45, 150, 154) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

6

Zu einem Gewerbebetrieb als "Eigentum" im enteignungs-rechtlichen Sinn gehören nach heutiger Auffassung nicht nur Betriebsgrundstücke und -räume, sondern auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, kurz, alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht. Bei einem Gewerbebetrieb von Straßenanliegern gehört zu dem geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Läge an einer Straße, der sog. "Kontakt nach außen", der dem Inhaber eine Einwirkung auf den vorbeiflutenden Verkehr und die Laufkundschaft (BGHZ 23, 157;  30, 241) [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59]oder dem Betrieb einen Zugang von der Straße ermöglicht (Urt. V. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32). Nicht nur der eigentliche sachliche Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen sind gegenüber Eingriffen der öffentlichen Hand geschützt; erst die jeweilige Situation, in der das Gewerbe betrieben wird, schafft den vermögensrechtlichen Umfang des Betriebes (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Januar 1957 III ZR 141/55 S. 9, 10 = BGHZ 23, 157, 163 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] und 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 11 = BGHZ 45, 150, 155) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

7

Der Zugang von und zu der Straße kann indessen einen dem Betrieb eigenen Wert nur bedeuten, wenn und insoweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (Urteile vom 28. Januar 1957 III ZB 141/55 S. 13 = BGHZ 23, 157, 165 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55], 24. April 1958 III ZK 230/56 = LM GG Art. 14 Nr. 76, 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 13 = BGHZ 45, 150, 158 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64]/9). Das ist nicht in jeder Beziehung der Fall. Vielmehr muß bei der Ausübung des Gemeingebrauchs der Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen, wobei allerdings die äußerste Grenze der Beschränkungen dahin bestimmt worden ist, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleiben muß (Urteile vom 25. Juni 1962 III ZR 62/61 S. 8 = LM GG Art. 14 Ba Nr. 25, 31. Januar 1969 (III ZR 88/62 S. 1) = LM GG Art. 14 Ba Nr. 32, 30. April 1964 III ZR 125/63 S. 7 = LM GG Art. 14 Cf Nr. 24 Bl 2, 31. Januar 1966 III ZK 110/64 S. 14 = BGHZ 45, 150, 159) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

8

Dies gilt namentlich nach der Richtung, daß der Straßenanlieger Behinderungen durch Ausbesserungen und Verbesserungsarbeiten an der Straße hinnehmen muß; dabei hat jedoch die öffentliche Hand nicht nur den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, sondern darf auch nicht, wenn anders sie eine Entschädigung wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs leisten muß, das geschützte Rechtsgut des Anliegers gänglich entziehen oder vernichten oder eine dem wirtschaftlich gleichstehende Maßnahme treffen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 30. April 1964 III ZK 125/63 = LM GG Art. 140 f Nr. 24 und 5. Juli 1965 III ZR 173/64 = LM GG Art. 14 Cf Nr. 27 Bl. 3 des näheren dargelegt.

9

In den Rahmen der danach entschädigungslos hinzunehmenden Maßnahmen können insbesondere auch solche fallen, die eine Straße den weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anpassen wollen (Urt. v. 7. Juli 1960 III ZR 116/59 = LM Art. 14 Cf Nr. 16, 31. Januar 1963 III ZR 88/62 S. 13 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32, 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 14 = BGHZ 45, 150, 159) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

10

Im vorliegenden Fall geht nun nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil der Ausbau der Straße als Bundesstraße nicht über den Rahmen des sachlich Gebotenen hinaus. Zwar ist die Straße nach ihrem Ausbau insofern für die T. als Kommunikationsmittel weggefallen, als der Kläger nicht mehr wie vor dem Ausbau der Straße über 28 Überfahrten von der Straße auf die T. und umgekehrt gelangen kann. Die Zugänglichkeit der T. ist jedoch nicht aufgehoben; der Kläger kann zu ihr und von ihr über den B. weg und R. weg gehen und fahren, wobei das Revisionsgericht davon auszugehen hat, daß diese Wege ausreichend ausgebaut sind. Hierbei mögen für ihn im Hinblick auf den von ihm zu machenden Umweg gewisse Wirtschaftserschwernisee und sich aus diesen ergebende Unkosten auftreten. Daß solche auch erhebliche Erschwernisse in der Zufahrt einen Entschädigungsanspruch des Anliegers in seiner Stellung als Betriebsinhaber auslösen können, hat der Senat entgegen der Annahme der Revision nicht anerkannt. Wenn der Senat in seinen erwähnten Entscheidungen davon gesprochen hat, die Straße müsse dem Anlieger als Kommunikationsmittel erhalten bleiben, so ist dies bezogen auf die Stellung eines Anliegers als Inhabers eines Betriebes im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Betriebes oder eines zum Betrieb gehörenden Grundstücks zu verstehen. Eine solche bleibt aber dem Kläger, wie aufgezeigt, gewahrt.

11

Der von der Revision herangezogene Umstand, daß die T. vor einigen Jahren im Umlegungsverfahren als günstig erreichbares hofnahes Land zugewiesen worden war, vermag in diesem Zusammenhang an dem gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern. Die günstige Verbindung war mit dem Risiko einer Abänderung behaftet.

12

Die gute Verkehrslage eines Hofes ist freilich geeignet, sich im Rahmen des zu 3) Ausgeführten zum Vorteil des Klägers auszuwirken.

13

Dem Berufungsgericht ist mithin insoweit zu folgen, als der Kläger in seiner Stellung als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Entschädigung nicht in der von ihm beanspruchten Form verlangen kann. Damit ist jedoch die Klage, anders als das Berufungsgericht annimmt, noch nicht abweisungsreif. Das folgt aus dem anschließend Gesagten.

14

3)

Der Kläger wird von dem Ausbau und der Erklärung der Straße zur Kraftfahrstraße nicht nur als Inhaber seines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch in seiner Stellung als Eigentümer eines an dieser Straße gelegenen Grundbesitzes berührt. Da das Eigentum, namentlich auch das Grundeigentum, in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht, kann nicht zweifelhaft sein, daß das Eigentum des Anliegers betroffen wird, wenn die Zugänglichkeit seines Grundstücks dadurch beeinträchtigt wird, daß eine Straße, die der einzige Verkehrsmittler zu und von dem Grundstück ist, als solche entfällt. Dabei ist jedoch nicht stehenzubleiben, sondern mit Rücksicht darauf, daß die Verbindung eines Anliegergrundstücks zu der vorbeiführenden Straße gegenüber dem Betreiben eines Gewerbeunternehmens auf einem Anliegergrundstück mehr als ein natürlich gegebener, nicht künstlich aufrechterhaltener Zustand erscheint, zu bedenken:

15

Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 2. Juli 1959 III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241 und 2. Juli 1959 111 ZK 81/58 = LM GG Art. 14 D Nr. 22 = vgl. auch Urt. v. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32 - entschieden hat, steht dem Eigentümer eines nahe an der Straße liegenden, landwirtschaftlich genutzten Besitzes eine Entschädigung für einen Eingriff in sein Eigentum erst, aber auch bereits dann zu, wenn durch eine Erhöhung der Straße die Zufahrt zu dem Grundstück in einer wesentlichen, den Wert des Eigentums nicht nur unerheblich mindernden Weise erschwert wird. In einem solchen Fall erbringt der Anlieger ein Opfer, das über die Beeinträchtigung hinausgeht, die ein Eigentümer von Land an der Straße entschädigungslos hinnehmen muß. Das gleiche hat, da insoweit bei Anlegung der im Enteignungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein sachlicher Unterschied fehlt, zu gelten, wenn wie hier durch den Ausbau der Straße und deren Erklärung zur Kraftfahrstraße die Zugänglichkeit eines Ackerlandes dauernd erheblich beeinträchtigt aufgehoben wird. Die hierin liegende Maßnahme, wie sie sich in einem Umweg von durchschnittlich 580 m auswirkt und Wirtschaftserschwernisse, wie sie der Kläger behauptet, sind sehr wohl geeignet, die Benutzbarkeit des Geländes und seinen Wert in einer beachtlichen Weise herabzumindern und dann als entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum des Anliegers zu werten.

16

Auf der Linie des Gesagten liegt die Regelung in einzelnen neuen Länderstraßengesetzen.

17

So ist nach § 16 des Nordrhein-Westfälischen Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GVBl S. 305) dem Straßenanlieger (Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind) eine Entschädigung zu gewähren, wenn ihm durch die Änderung oder Einziehung einer Straße der berechtigterweise bestehende Zugang ... zu seinem Grundstück entzogen oder wesentlich beschränkt wird und die Änderung oder Einziehung eine Enteignung darstellt und nicht auf andere Weise ein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.

18

Nach § 16 des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl S. 251) hat der Träger der Straßenbaulast dann, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße dem Straßenanlieger der rechtmäßige Zugang (Zufahrt) ... zu seinem Grundstück entzogen oder wesentlich beschränkt wird, dem Straßenanlieger Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße gelegen sind einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

19

Nach dem Gesagten ist für den Entschädigungsanspruch des Klägers erforderlich, aber auch genügend, daß der Wert der T. durch die Beeinträchtigung ihrer Zugänglichkeit nicht unwesentlich vermindert worden ist. Eine Entschädigung ist an dem Verlust auszurichten, den der Kläger in seinem Grundeigentum erfahren hat, nach dementsprechenden "Substanz"-Verlust. Es kommt also auf einen Vergleich der Grundstückswerte vor und nach dem Ausbau der Straße und ihrer Erklärung zur Kraftfahrstraße an; nicht etwa geht die Entschädigung schlechthin auf einen Ausgleich der vom Kläger für Wirtschaftserschwernisse eingesetzten Beträge als solche; hier kann im einzelnen auf das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = IM GG Art. 14 Ea Nr. 32 verwiesen werden. Dabei bleibt dem Tatrichter die Methode, mit der er einen Substanzverlust ermittelt, grundsätzlich überlassen; für eine vorzunehmende Schätzung kommt die Bestimmung des § 287 ZPO zum Zuge (s. auch insoweit das Urteil vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62).

20

Ein dem Kläger danach zukommender Ausgleich des Substanzverlustes wird von dem richtig verstandenen Klagebegehren umfaßt.

21

4)

Da die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem Kläger nach dem in Ziffer 3) Gesagten ein Entschädigungsanspruch zusteht, von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängig ist, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Dr. Kreft
BR Dr. Arndt ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens