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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1967, Az.: VI ZR 105/65

Verjährung von Ansprüchen aus einem Straßenverkehrsunfall; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 558 BGB a. F. (Bürgerliches Gesetzbuch); Entsprechende Anwendung der besonderen Verjährungsvorschriften bei Gebrauchsüberlassungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1967
Aktenzeichen
VI ZR 105/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 27.04.1965
LG Osnabrück - 14.10.1964

Fundstellen

  • BGHZ 47, 53 - 58
  • DB 1967, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1320 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1967, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche eines Kraftfahrzeugvermieters auf Ersatz; von Schäden, die ein minderjähriger Benutzer an dem ihm überlassenen Kraftfahrzeug schuldhaft verursacht, verjähren auch bei Unwirksamkeit des Mietvertrages in 6 Monaten ab Rückgabe des Wagens.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. April 1965 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 14. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge. Am 6. Oktober 1962 händigte er dem am 18. Februar 1942 geborenen Kläger einen Personenkraftwagen aus unter teilweiser Ausfüllung eines Formulars über einen Mietvertrag. Nach Ziff. 5 des Vertrages war der Wagen haftpflicht-, aber nicht insassenversichert. Nach Ziff. 6 gingen Beschädigungen aller Art zu Lasten des Mieters, sofern nicht ein Dritter die Schuld und somit Zahlung übernehme. Ein ausdrücklicher Hinweis auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Kaskoversicherung fehlte, hierüber haben die Parteien am 6. Oktober 1962 auch nicht gesprochen.

2

Das vom Kläger gelenkte Kraftfahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 7. Oktober 1962 gegen 0.50 Uhr beschädigt. Der Kläger überholte auf der 8,55 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße 65 im Gemeindebezirk Gildehaus bei starkem Nebel einen bis dahin mit 25 bis 30 km/st scharf rechts vor ihm fahrenden Personenkraftwagen und stieß auf der Fahrbahnmitte mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen.

3

Nach dem Unfall korrespondierten die Rechtsanwälte der Parteien über den vom Kläger geforderten Schadensersatz. Am 16. Januar 1963 teilte der Rechtsanwalt des Beklagten dem Anwalt des Klägers mit, der Mietvertrag mit dem damals minderjährigen Beklagten dürfte mangels Genehmigung unwirksam sein, daher kämen allenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung infrage; aber auch bei diesen sei ein erhebliches eigenes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen. Er schlug vor, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten; nach Abschluß könne man sich vielleicht einigem Durch am 3. Mai 1963 rechtskräftig gewordenes Urteil vom 24. April 1963 wurde der Beklagte zu Strafe verurteilt. Sodann korrespondierten die Rechtsanwälte erneut über die Schadensregulierung. Mit am 11. Juli 1963 eingegangenem Schreiben vom Tage zuvor lehnte der Vertreter des Beklagten eine Haftung aus Vertrag wegen Fehlens eines wirksamen Mietvertrages und aus unerlaubter Handlung mit der Begründung ab, das in mehrfacher Hinsicht unerlaubte Handeln des Klägers habe den Unfall erst ermöglicht. Er fügte hinzu, eine etwaige Klage könne ihm unmittelbar zugestellt werden, da er vom Beklagten Prozeßvollmacht habe.

4

Der Kläger hat mit der am 3. Juni 1964 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 20. Juni 1964 zugestellten Klage Ersatz seines Unfall Schadens begehrt.

5

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen rechtswirksamen Mietvertrag geschlossen; dieser sei fast 21 Jahre alt gewesen, besitze seit 7. Mai 1960 den Führerschein, habe ein Monatseinkommen von etwa 700 DM bezogen und auch schon früher öfter Kraftfahrzeuge bei ihm gemietet. Später hat er die Unwirksamkeit des Mietvertrages nicht mehr in Abrede gestellt mit der Begründung, der Beklagte habe zum Mietabschluß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung gehabt und nach Eintritt seiner Volljährigkeit die Genehmigung endgültig versagt. Im übrigen komme es auf die Wirksamkeit des Vertrages nicht an; der Klageanspruch werde auf unerlaubte Handlung gestützt, so daß die Ansprüche nicht schon nach 6 Monaten, sondern erst nach 3 Jahren verjährten. Zum Unfallhergang hat der Kläger vorgetragen, nach den vom Beklagten im Strafverfahren als richtig eingeräumten Feststellungen des Jugendrichters habe eine Sicht von nur 4 bis 5 m bestanden; der Beklagte habe mit den linken Rädern des von ihm gelenkten Kraftwagens die unterbrochene Mittellinie der 8,55 m breiten Bundesstraße überfahren und sei auf der für ihn linken Fahrbahnseite mit dem entgegenkommenden Motorrad zusammengestoßen.

6

Der Kläger hat Ersatz seines auf 2.103,80 DM berechneten Schadens nebst Zinsen gefordert.

7

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten. Er hat vorgebracht, der Mietvertrag sei wegen seiner Minderjährigkeit rechtsunwirksam gewesen; im elterlichen Geschäft habe er zwar monatlich 600 DM verdient, hiervon aber lediglich 10 DM wöchentlich als Taschengeld zur Verfügung gehabt. Schon früher habe er vom Kläger einmal einen Kraftwagen gemietet. Darauf habe sein Vater dem Kläger mitgeteilt, er dürfe dem Beklagten nicht wieder ein Fahrzeug vermieten; wenn er als Vater dem Beklagten eine Fahrt erlaube, dann könne dieser mit dem väterlichen Kraftwagen fahren. Im übrigen hat er diese Frage für unerheblich gehalten, weil der Klageanspruch auch bei Unwirksamkeit des Mietvertrags verjährt sei; er habe jedenfalls geblaubt, daß ihm das Kraftfahrzeug aufgrund wirksamen Vertrages vom Kläger ausgehändigt worden sei.

8

Zum Unfallablauf hat er geltend gemacht, er sei - wenn überhaupt - nur geringfügig über die Fahrbahnmitte hinaus auf die linke Fahrbahnhälfte geraten. Den Kläger treffe an der Unfallverursachung ein eigenes Verschulden, weil er ihm den Kraftwagen ohne Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter ausgehändigt habe. Zudem habe er ihm verschwiegen, daß der Personenkraftwagen nicht kaskoversichert gewesen sei, obgleich auch in ländlichen Verhältnissen Mietwagen üblicherweise kaskoversichert würden.

9

Der Kläger hat erwidert, dem Beklagen sei bei Aushändigung des Kraftwagens das Fehlen einer Kaskoversicherung bekannt gewesen. Der Beklagte habe schon häufiger Kraftfahrzeuge bei ihm gemietet. Im übrigen habe der Beklagte bei den ländlichen Verhältnissen nicht auf das Bestehen einer Kaskoversicherung vertrauen dürfen. Der Vater des Beklagten habe dem Kläger die Vermietung eines Kraftwagens an seinen Sohn niemals untersagt.

10

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageansprüche abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

Abweichend vom Landgericht hält das Berufungsgericht die Klageansprüche für nicht verjährt.

13

I.

Mit dem Landgericht erachtet das Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag für unwirksam, weil dem beim Vertragsschluß minderjährigen Beklagten keine Zahlungsmittel zur freien Verfügung standen, die erforderliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter fehlte und der Vertrag später weder von diesen noch - nach Eintritt seiner Volljährigkeit - vom Beklagten selbst genehmigt worden ist.

14

Von der Unwirksamkeit gehen unterdessen beide Parteien aus. Ihre Annahme unterliegt bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.

15

II.

Zur Verjährung geht das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht davon aus, daß die Klageforderung, wenn man eine Verjährungsfrist von 6 Monaten zugrunde legt, verjährt und die Geltendmachung dieser Einrede durch den Beklagten nicht mißbräuchlich ist. Zwar habe der Beklagte so erwägt es, dem Kläger durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten innerhalb der Sechs-Monatsfrist am 16. Januar 1963 vorgeschlagen, hinsichtlich der Schadensersatzansprüche das Strafverfahren abzuwarten. Nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts wurde hierdurch der Ablauf der Verjährungsfrist aber weder unterbrochen noch gehemmt, sondern lediglich um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist hinausgeschoben, die in der Regel kurz zu bemessen ist (BGH Urteil vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - = LM § 222 BGB Nr. 2; Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM § 222 BGB Nr. 6). Nutzt der Berechtigte diese Frist nicht, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und damit die Verjährung zu unterbrechen, so ist der Verpflichtete nicht gehindert, sich nach ihrem Ablauf auf Verjährung zu berufen.

16

Mit Empfang des Schreibens des Vertreters des Beklagten vom 10. Juli 1963, in dem der geltend gemachte Anspruch abgelehnt und dem Kläger anheim gestellt wurde, eine etwaige Klage dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unmittelbar zuzustellen, beendete der Beklagte die vorher mit dem Kläger geführten Verhandlungen. Jetzt war es Sache des Klägers, seine Ansprüche in einem angemessen kurzen Zeitraum geltend zu machen. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat er die am 20. Juni 1964 zugestellte Klage erst am 3. Juni 1964 beim Landgericht eingereicht und damit mehr als 10 Monate zugewartet.

17

Insoweit erhebt die Revision keine Bedenken.

18

III.

Das Berufungsgericht hält jedoch abweichend vom Landgericht die Vorschrift des § 558 BGB, nach der die Klageansprüche in 6 Monaten ab Rückgabe des beschädigten Kraftwagens verjähren, weder für unmittelbar noch für entsprechend anwendbar.

19

1.

Hierbei geht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 - = LM § 558 BGB Nr. 1 mit weiteren Nachweisen), welche die Judikatur des Reichsgerichts fortgesetzt hat (vgl. RGZ 142, 258, 262), zutreffend davon aus, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache - ebenso wie die kurzen Verjährungsfristen der übrigen entgeltlichen und unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungen der Pacht (§§ 581 Abs. 2, 558 BGB), der Leihe (§ 606 BGB) und des Nießbrauchs (§ 1057 BGB) - auch dann gilt, wenn die Ansprüche nicht auf Mietvertrag, sondern auf andere Vorschriften, so auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden. Eine entsprechende Anwendung des § 558 lehnt das Berufungsgericht aber mit der Begründung ab, der Mietvertrag zwischen den Parteien sei rechtsunwirksam. Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung der genannten Bestimmungen sei aber, daß die Gebrauchsüberlassung - abgesehen von einer hier ausscheidenden Gestaltung - aufgrund eines übereinstimmenden rechtsgeschäftlich wirksamen Willens der Beteiligten erfolgt sei.

20

Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.

21

2.

Dem Berufungsgericht kann bereits nicht gefolgt werden, wenn es sich für seine Auffassung, die Gebrauchsüberlassung müsse aufgrund eines übereinstimmenden "rechtsgeschäftlich wirksamen" Willens der Beteiligten erfolgt sein, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1964 (VI ZR 260/62 - = LM § 852 BGB Nr. 21) bezieht. Gerade in dieser Entscheidung hat der erkennende Senat in Bestätigung des damaligen Berufungsurteils (OLG Celle Urteil vom 1. Oktober 1962 NJW 1962, 2302) die erwähnten Verjährungsbestimmungen im Rahmen eines Rechtsverhältnisses angewandt, das sich nach den für das Verschulden beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) entwickelten Grundsätzen beurteilte. Die Entstehung eines solchen gesetzlichen Schuldverhältnisses ist aber nach heute allgemein anerkannter Rechtsansicht nicht auf den rechtsgeschäftlich wirksamen Willen der Beteiligten zurückzuführen (BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; Larenz, Schuldrecht I 7. Aufl. § 4; Ballerstedt AcP 151, 501; Canaris NJW 1964, 1987). Die in VI ZR 260/62 bejahte entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften wird denn auch mit ihrem Sinn und Zweck begründet.

22

3.

Auch die hier infrage stehende entsprechende Anwendung der besonderen Verjährungsvorschriften bei Gebrauchsüberlassungen ist danach zu beurteilen, ob ihr Sinn und Zweck auch Fälle der vorliegenden Art umgreift. Daß sie für wirksam zustandegekommene Schuldverhältnisse gegeben sind, steht zwar ihrer unmittelbaren, allein aber noch nicht einer entsprechenden Anwendung entgegen.

23

Mit den genannten Verjährungsvorschriften wird der Zweck verfolgt, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Partnern des jeweiligen Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen (Prot. II 177, 194; BGH Urteil vom 18. Dezember 1963 - VIII ZR 193/62 - LM § 558 BGB Nr. 5 mit weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 11. November 1964 - VIII ZR 149/63 = LM § 558 BGB Nr. 7 = NJW 1965, 151 [BGH 11.11.1964 - VIII ZR 149/63]; Erman-Schopp 3. Auflage § 558 1). Eine möglichst schnelle Abwicklung erscheint deshalb erwünscht, weil die Gebrauchsüberlassungsverhältnisse, insbesondere Miete und Pacht, vielfach und häufig wechselnde Interessen berühren und der Zustand der überlassenen Sache bei Rückgabe um so schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (BGH Urteil vom 11. November 1964 - VIII ZR 149/63 - a.a.O.; Staudinger-Kiefersauer 11. Aufl. § 558, 1). Gerade aus diesen Erwägungen wird in Schrifttum und Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß diese Verjährungsvorschriften weit auszulegen sind (BGH Urteil vom 11. November 1964 - VIII ZR 149/63 = a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 18. Februar 1964 (- VI ZR 260/62 - a.a.O.) ihre entsprechende Anwendung auf einen Schadensersatzanspruch bejaht, der aus der Schädigung einer im Rahmen des Verhandlungsverhältnisses überlassenen Sache erwachsen war.

24

Eine solche aus den dargelegten Gründen erwünschte schnelle Abwicklung von Schadensersatzansprüchen ist aber auch bei Gebrauchsüberlassungen sinnvoll und geboten, deren vertragliche Grundlage fehlgegangen ist. Auch dann nämlich besteht die Gefahr, daß Schaden und Schädiger an der in schneller Folge wechselnden Interessenten zugänglich gemachten Sache nach längerer Zeitdauer mit hinreichender Sicherheit nicht mehr auszumachen sind. Wenn die genannten gesetzlichen Regelungen auch davon ausgehen, daß die Gebrauchsüberlassungen aufgrund rechtswirksamen Vertragsachlusses erfolgen, so kommt diesem Umstand für den Rechtsgrund dieser Bestimmungen keine entscheidende Bedeutung zu.

25

Grundlage einer ausdehnenden Anwendung der genannten Verjährungsvorschriften ist somit nicht der Gedanke, daß auf fehlgegangene Vertragsverhältnisse die Bestimmungen anzuwenden seien, die für vertraglich wirksam geschaffene Schuldverhältnisse gegeben sind. Es handelt sich vielmehr um eine entsprechende Anwendung, die sich auf Sinn und Zweck dieser singulären Vorschriften gründet (vgl. im Bereich der Verjährungsvorschriften auch: BGH Urteil vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - LM § 196 BGB Nr. 12 = NJW 1965, 1224; Urteil vom 18. November 1955 - I ZR 219/53 = LM § 117 BinnSchG Nr. 1; vgl. auch Reinicke VersR 1967, 1-3 ff).

26

Mit dieser Annahme wird nicht der vorrangige Grundsatz des Schutzes der Minderjährigen (vgl. Canaris NJW 1964, 1987; ders. die Feststellung von Lücken im Gesetz 1964 § 97) verletzt. Denn die entsprechend angewendeten Verjährungsvorschriften belasten den überlassenden Kläger, nicht aber den minderjährigen Beklagten, dem der Gebrauch gewährt wurde. Die Interessen des Klägers werden selbst dann nicht ungerechtfertigt zurückgestellt, wenn ihm eine Entschädigung für den Gebrauch der überlassenen Sache auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten versagt sein sollte, was dahinstehen mag (vgl. hierzu OLG Köln NJW 1961, 1120 mit Anm. Staudacher NJW 1961, 1907). Wie die Vorschrift des § 606 BGB zeigt, ist nach der gesetzlichen Wertung die kurze Verjährungsfrist zu Lasten des Überlassenden ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob ihm für den gewährten Gebrauch ein Entgelt zufließt.

27

IV.

Demnach war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Engels
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens