Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1966, Az.: VI ZR 80/65
Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Schaden eines Mitfahrers; Fahren unter Alkoholeinfluss; Vorliegen einer bewussten oder fahrlässigen Selbstgefährdung ; Positive Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 80/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.12.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten Helmut B. gegen das den Parteien am 28. Dezember 1964 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 5b-Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 12. März 1961 fuhr der Beklagte, dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gerichtlich entzogen war, mit dem Personenkraftwagen seiner ursprünglich mitverklagten Mutter Genoveva B. ohne deren Wissen nach Hi. bei We.. Von dort ging er zu Fuß zur Bu.. Am Vormittag und frühen Nachmittag nahm er dort Alkohol zu sich. Hierbei lernte er die bei der Klägerin sozialversicherten Arbeiter Adolf und Lorenz Pr. sowie Wi. (im folgenden: die Versicherten) kennen. Er schlug ihnen vor, sie mit dem Kraftwagen nach Ha. zu ihrer Arbeitsstelle zu bringen. Am späten Nachmittag gingen sie gemeinsam nach Hi.. Dort nahmen sie in einer Gaststätte nochmals Alkohol zu sich. Anschließend fuhren sie - außer den Versicherten auch der Zeuge Raiser -, der Beklagte am Steuer, mit dem Personenkraftwagen in Richtung O.. Etwa zwei km nach Wertach wurde der Kraftwagen gegen 18.20 Uhr infolge überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve getragen und überschlug sich mehrmals. Die Versicherten wurden erheblich verletzt. Die Klägerin gewährte ihnen Heilfürsorge, Kranken- und Hausgeld.
Mit der Klage hat die Klägerin aus übergegangenem Recht vom Beklagten und seiner Mutter als Halterin Ersatz dieser Aufwendungen, die sie auf insgesamt 8.553,55 DM beziffert hat, nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung der Haftung des Beklagten hat sie vorgetragen, dieser habe den Unfall allein verschuldet.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und geltend gemacht, den drei Verletzten sei es bekannt gewesen, daß er dem Alkohol überreichlich zugesprochen hatte. Sie seien auch gewarnt worden, mit ihm zu fahren. Daher treffe sie ein derart überwiegendes Mitverschulden, daß seine Haftung völlig ausscheide. Ein Haftungsausschluß folge auch daraus, daß es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage - auch gegen die Halterin des Kraftfahrzeuges - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch 2/3 des entstandenen Schadens gefordert, wobei sie im Hinblick auf ihr Quotenvorrecht hinsichtlich Kranken- und Hausgeld nicht von ihren Aufwendungen, sondern vom Verdienstausfall ihrer Versicherten ausgeht. Dementsprechend hat sie Zahlung von 7.218,41 DM nebst Zinsen begehrt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Halterin richtete. Dagegen hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch gegen den Beklagten bis zur Höhe der Aufwendungen der Klägerin zu 2/3 der Heilbehandlungskosten und des Verdienstausfalls ihrer Versicherten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Über die vom Berufungsgericht im Grundsatz rechtsirrtumsfrei bejahte Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht unter den Parteien Einverständnis. Beide Parteien gehen auch - so wie beide Vorinstanzen - von einem wesentlichen Mitverschulden der Versicherten zu Lasten der Klägerin aus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der gegen den Fahrgast dann ein Verschuldensvorwurf zu erheben ist, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder haben mußte (BGH Urt. v. 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 - mit weiteren Nachweisen = VersR 1966, 565).
Die Parteien streiten nur um die Frage, in welchem Unfang durch das Mitverschulden der Versicherten die Haftung des Beklagten gemindert wird. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche auf 2/3 herabgesetzt. Die Revision erstrebt in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil einen vollen Ausschluß der Haftung des Beklagten.
II.
Ob eine bewußte oder fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten zu einem Wegfall der an sich gegebenen Schadensersatzansprüche führt oder eine bloße Minderung angemessen ist, beurteilt sich nach § 254 BGB (BGHZ 34, 355, 363 [BGH 14.03.1961 - VI ZR 189/59]; BGH Urteil vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 - VersR 1964, 1057 mit weiteren Nachweisen). Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung angehört. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen ist (BGH Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - LM § 254 (G) BGB Nr. 2).
Derartige Verstöße liegen nicht vor.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte infolge erheblicher Alkoholbeeinträchtigung - sein Blutalkoholgehalt betrug etwa 3 Stunden nach dem Unfall 1,12 Promille, im Unfallzeitpunkt zwischen 1,35 Promille und 1,7 Promille - zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs unfähig. Der Alkoholeinfluß trat auch nach außen deutlich in Erscheinung. Trotzdem hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Versicherten die Trunkenheitssymptome wahrgenommen und als solche erkannt hatten. Allerdings wurden sie, wenn auch nicht schon auf der Bu., so doch in der Gaststätte in Hi. dadurch gewarnt, daß ihr Arbeitskollege R. - entsprechend einem Vorschlag des Zeugen W. - unter Hinweis auf die Alkoholbeeinflussung des Beklagten gegenüber den Versicherten die Frage aufwarf, ob sie nicht lieber gemeinsam ein Taxi nehmen sollten. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts brachte er seine Warnung aber ohne große Intensität vor und nahm sie selbst nicht besonders ernst, wo zu das Berufungsgericht auf seine anschließende eigene Teilnahme an der Fahrt hinweist. Nach Annahme des Berufungsgerichts haben sich die Versicherten ihrerseits keine Gedanken darüber gemacht, ob der Beklagte ein Kraftfahrzeug noch sicher führen könne, sondern sich ohne weitere Prüfung der Fahrtüchtigkeit zu einer Mitfahrt mit ihm entschlossen.
Daß sich die Versicherten keine Gedanken über die Fahrtüchtigkeit des Beklagten gemacht haben, obgleich ihnen insbesondere die Warnung des R. Anlaß hierzu gab, lastet das Berufungsgericht der Klägerin an (§ 254 Abs. 1 BGB).
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Versicherten hätten die Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht positiv erkannt. Mit ihren Angriffen bewegt sie sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung.
a)
Zur Begründung seiner Auffassung, die positive Kenntnis der Versicherten von der Fahruntüchtigkeit des Beklagten sei nicht erwiesen, erwägt das Berufungsgericht: Der Wirt der Bu. W. habe bei seiner Vernehmung - in Übereinstimmung mit seinen Bekundungen in weiteren Verfahren - angegeben, er habe "als langjähriger Wirt" die erhebliche Alkoholeinwirkung und gänzliche Fahruntüchtigkeit des Beklagten sofort erkannt. Einer weniger sachkundigen Person hätten die Trunkenheitssymptome danach nicht in so starkem Maße aufzufallen brauchen. Auch hätten die Versicherten einen Teil der Beobachtungen, aus denen Wagner den hohen Grad der Trunkenheit des Beklagten entnommen habe - sein Verhalten in der Küche der Buronhütte und in der Küche der Gaststätte in Hi. - ihrerseits nicht machen können. Vor allem hätten die Versicherten, wenn auch in geringerem Maße als der Beklagte, ebenfalls unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß gestanden, wodurch ihre Fähigkeit, bei anderen Trunkenheitssymptome zu erkennen und als solche zu deuten, stark herabgesetzt gewesen sei.
Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich. Es ist nicht zu erkennen, daß sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der beim Beklagten bestehende Alkoholeinfluß sei deutlich nach außen in Erscheinung getreten, folgt lediglich, daß der Zustand erkennbar war. Ihr steht daher nicht die Annahme entgegen, die Versicherten hätten die Alkoholbeeinträchtigung nicht oder nicht in vollem Umfange erkannt. Auch der Zeuge Raiser, auf den sich die Revision beruft, hat in seiner späteren Aussage vom 12. März 1964 ausdrücklich bekundet, er könne über den Trunkenheitsgrad des Beklagten keine genauen Angaben machen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesen Zusammenhang, daß der Versicherte Wi. trotz entsprechenden Antrags in erster Instanz nicht erneut vernommen worden ist. Der Antrag auf erneute Vernehmung war nach seinem Wortlaut auf die bei der ersten Vernehmung vom Rechtshilferichter nicht zugelassenen Fragen beschränkt - nur insoweit konnte eine erneute Vernehmung geboten sein (vgl. § 398 ZPO) -, ob Wagner in der Gaststätte in Hi. den Versicherten unter Hinweis auf den alkoholbeeinträchtigten Zustand des Beklagten von einer Mitfahrt abgeraten und zur Fahrt mit einem Mietwagen geraten habe. Davon ist das Berufungsgericht aber bereits aufgrund der Aussagen W. und R. ausgegangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Versicherten hätten einen Teil der Beobachtungen nicht machen können, konnte sich auf die Bekundungen des Zeugen W. stützen, soweit es um die Vorgänge in der Küche der Bu. ging.
b)
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, die Versicherten hätten ebenfalls unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß gestanden, nicht ausschließlich auf Grund einer vom Landgericht abweichenden Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gewonnen. Es hat vielmehr die entgegenstehenden Bekundungen von W. und R. nach der Gesamtlage für richtiger gehalten und, wie die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ergibt, berücksichtigt, daß die Aussagen dieser Zeugen eindeutig sind und von am Verfahrensausgang Uninteressierten herrühren, während die Versicherten, die ihre weitergehenden Schadensersatzansprüche gerichtlich gegen den Beklagten geltend gemacht hatten, am Verfahrensausgang stark interessiert waren. Zu dieser Würdigung konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch ohne erneute Vernehmung der Versicherten gelangen. Es lag nicht so wie in der von der Revision angezogenen Entscheidung (BGH Urteil vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 - LM § 398 ZPO Nr. 3), daß andere Beweismittel als die Aussagen der Versicherten nicht zur Verfügung standen und daher alles auf die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gestellt gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 257/64 -; Urteil vom 4. November 1966 - VI ZR 38/65). Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch ohne wiederholte Vernehmung nicht gehindert, die protokollierten Aussagen der Versicherten in diesem Punkt für weniger glaubwürdig zu erachten als die Bekundungen der unbeteiligten Zeugen W. und R. (§ 398 Abs. 1 ZPO; vgl. RG Urteil vom 14. Dezember 1936 - VII 110/36 - ZZP 61, 220).
c)
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß R. die Versicherten entsprechend einem Vorschlag W. unter Hinweis auf die Alkoholbeeinflussung des Beklagten in der Gaststätte in Hi. gefragt hat, ob sie nicht lieber gemeinsam ein Taxi nehmen sollten.
Die Revision beanstandet vergebens, daß das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht der Bekundung des Zeugen R., W. habe die Versicherten bereits am Vormittag des Unfalltages auf der Bu. vor der Fahrt mit dem Beklagten gewarnt, ohne ihn selbst zu hören, nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat erwogen, R. habe geirrt, soweit er aussage, der Beklagte sei schon am Tage vor dem Unfall auf die Bu. gekommen und habe dort bereits abends Alkohol zu sich genommen. Daher glaubt das Berufungsgericht auch einen weiteren Irrtum dieses Zeugen nicht ausschließen zu können, zumal W. selbst nichts davon zu berichten wußte, daß er bereits vormittags eine Warnung ausgesprochen habe. Hiermit erachtet das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen R. nicht deshalb für unrichtig, weil es ihn für unglaubwürdig, sondern aus anderen Gründen für irrend hält. Zu diesem Ergebnis durfte es aber ohne erneute Vernehmung gelangen. Der Tatrichter brauchte sich an seiner Würdigung, trotz der durch Raiser übermittelten Warnung hätten die Versicherten sich keine Gedanken darüber gemacht, ob der Beklagte ein Fahrzeug noch sicher führen könne, entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb gehindert zu sehen, weil sie ausdrücklich über die Benutzung eines Taxi gesprochen und den Beklagten, wie Raiser bekundet hat, bei Fahrtbeginn zu vorsichtigem und langsamem Fahren aufgefordert haben. Die Revision verkennt damit die Reichweite der Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsurteil führt aus, es stehe nicht fest, daß die Versicherten in voller Kenntnis der mit der Fahrt verbundenen Gefahren teilgenommen hätten und daß ihnen das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten bewußt geworden sei. Damit geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die Versicherten eine gewisse Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten kannten. Es sieht aber nicht für erwiesen an, daß sie deren wirklichen Grad und damit die Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkannten. Es ist wohl davon überzeugt, daß sie diesen verkannten hohen Grad der Alkoholbeeinflussung hätten erkennen können und müssen. Das Nichterkennen lastet das Berufungsgericht den Versicherten an. Die Versicherten haben sich nicht deshalb so verhalten, weil sie in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Beklagten das Geld für das Taxi sparen wollten in der Hoffnung, es werde schon alles gut gehen, wie die Revision meint, sondern - hiervon hat sich das Berufungsgericht überzeugt -, weil ihnen zumindest das Ausmaß der mit der Fahrt verbundenen Selbstgefährdung nicht bewußt geworden war.
d)
Wenn die Revision meint, es gehe zu Lasten der Versicherten, wenn ihnen aufgrund eigener Alkoholbeeinträchtigung das volle Ausmaß der mit der Fahrt verbundenen Selbstgefährdung nicht bewußt gewesen sein sollte, so steht dem im Ergebnis das Berufungsurteil nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht hat der Klägerin gerade angelastet, daß die Versicherten die Fahruntüchtigkeit des Beklagten - teilweise bedingt durch ihre eigene Alkoholbeeinträchtigung - fahrlässigerweise nicht erkannt haben. Diese Auffassung wird durch den Sinngehalt des § 827 Satz 2 BGB gestützt (vgl. auch BGH Urteil vom 6. März 1964 - VI ZR 8/63 - VersR 1964, 870).
3.
Das Berufungsgericht hat die somit rechtsfehlerfrei festgestellten Unterlagen bei seiner Abwägung des § 254 BGB auch verwertet.
Hierzu hat es erwogen, daß die Versicherten den Beklagten nicht gedrängt haben, sie mitzunehmen oder gar ihretwegen die Fahrt auszuführen; vielmehr hatte der Beklagte, der von vornherein zur eigenen Heimfahrt entschlossen war, von sich aus die Mitnahme der Versicherten vorgeschlagen. Weiterhin hat es berücksichtigt, daß die Mitfahrenden den Beklagten weder veranlaßt noch ermuntert haben, trotz der bevorstehenden Fahrt Alkohol zu sich zu nehmen. Daß der Beklagte bei Fahrtantritt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war, sei ausschließlich auf sein Vorhalten zurückzuführen, ohne daß die Versicherten auch nur mitverantwortlich seien. Ferner, so fährt das Berufungsgericht fort, stehe nicht fest, daß die Versicherten an der Fahrt in voller Kenntnis der hiermit verbundenen Gefahren teilgenommen hätten; es sei nicht erwiesen, daß sie die Fahruntüchtigkeit des Beklagten positiv erkannt hatten. Vorzuwerfen sei ihnen lediglich, daß sie keine hinreichenden Überlegungen über die Fahrtüchtigkeit angestellt hätten. Schließlich erwähnt das Berufungsgericht, daß der Unfall nicht auf einem fehlsamen Fahrverhalten beruhe, das mehr oder minder zwangsläufig auf der Alkoholbeeinträchtigung beruhe, sondern darauf, daß der Beklagte in verantwortungsloser Weise trotz Warnung seiner Mitfahrer mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei.
Unter Berücksichtigung dieser einzelnen Umstände erwägt das Berufungsgericht, der Gesichtspunkt, daß die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen trotz bewußter Mitwirkung an der Herbeiführung der unfallursächlichen Gefahrenlage widersprüchlich sein könne, trete hier hinter dem Umstand zurück, daß die Verantwortung für die Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer in erster Linie diesen selbst treffe. Unter Würdigung der unfallwirksamen Beteiligung beider Seiten gelangt es zu einer Schadensteilung von 1: 2 zu Lasten des Beklagten.
Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und hält sich im Rahmen der in BGHZ 34, 355 gegebenen Rechtsgrundsätze. Da der Tatrichter bei der Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachung alle Unterlagen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze berücksichtigt hat, ist die von ihm vorgenommene Verteilung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.
3.
Die Revision war nach alldem unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens