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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1966, Az.: VI ZR 57/65

Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an eine Haftungsfreistellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1966
Aktenzeichen
VI ZR 57/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 08.01.1965

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Stalitza gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte befuhr am 7. September 1960 gegen 17.00 Uhr mit seinem Moped die Es.straße in P. in Richtung Ortemitte. Auf dem Soziussitz des Mopeds saß der Kläger. In die Es.straße mündet von schräg links die Ba.straße ein. Aus ihr fuhr der Elektromonteur Fri. mit seinem Goggomobil in die Es.straße ein. Er erfaßte den Kläger am linken Knie und warf das Moped um. Der Kläger wurde schwer verletzt. Auf der Ba.straße war etwa 30 m vor der Einmündung das Gebotszeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO "Vorfahrt achten!" aufgestellt. Auf der Es.straße stand vor der Einmündung der Ba.straße das Warnschild "Allgemeine Gefahrenstelle" (Bild 1 der Anlage zur StVO).

2

Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten und den Elektromonteur Fri. verantwortlich gemacht. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen, denn er sei dicht an der Straßenmitte oder sogar über diese hinaus gefahren, obwohl es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe. Dem Elektromonteur Fri. hat er vorgeworfen, das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt zu haben.

3

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und Fritz als Gesamtschuldnern 16.854,97 DM Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß beide verpflichtet seien, ihm den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Der Beklagte und Fri. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er sei mit seinem Moped auf der rechten Straßenseite gefahren. Er ist der Ansicht, daß nur Fri. den Unfall verschuldet habe.

5

Das Landgericht hat "die Klage dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt." Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte St. Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es geht davon aus, daß Fri. mit seinem Goggomobil das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt hat, ist aber ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß auch der Beklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht habe, weil er mit seinem Moped mindestens an der Mittellinie der Straße gefahren sei und damit schuldhaft gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Beklagte verkehrsgerecht auf seiner Fahrbahn rechts gefahren wäre.

8

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

9

1.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine Haftungsfreistellung des Beklagten nicht damit begründen, daß seine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit durch einen stillschweigenden Vertrag mit dem Kläger ausgeschlossen worden sei. Daß die Parteien über eine solche Haftungseinschränkung einig gewesen seien, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Revision stützt ihren Einwand auch nur auf den Inhalt der Strafakten. Sie verweist darauf, daß der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er sei mit dem Beklagten befreundet. Diese Freundschaft und der in der Mitnahme liegende Gefälligkeitserweis lassen aber nach der ständigen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht den Schluß zu, daß der Fahrgast stillschweigend auf die Haftung des Fahrers aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet habe (zuletzt BGHZ 43, 72 und Urteil des BGH von 26.10.1965 in NJW 1966, 41).

10

2.

Die Revision meint weiter, der Kläger könne aus einer Verletzung des § 8 Abs. 2 StVO keine Rechte herleite. Denn das Gebot, rechts zu fahren, diene dem Schutz des Gegenverkehrs und wolle das Überholen erleichtern, es schütze aber weder den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger noch den Verkehrsteilnehmer, der nach links einbiegen wolle. Daraus folge, daß § 8 Abs. 2 StVO noch weniger dem Schutz des Mitfahrers dienen könne.

11

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings dient das Gebot, rechts zu fahren, dem Schutz des Gegenverkehrs; es soll ferner einem nachfolgenden Fahrzeug das Überholen erleichtern. Es soll erreicht werden, daß für den Gegenverkehr und für den Überholverkehr genügend Platz auf der Fahrbahn zur Verfügung steht. Nur in diesem Sinne haben die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite Schutzcharakter (Urteil des BGH vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VRS 15, 164 = VersR 1958, 550; 30. September 1958 - VI ZR 70/58 - VRS 16, 5 = VersR 1958, 831 und 30. November 1962 - VI ZR 204/61 - VersR 1963, 163). Die Revision übersieht aber, daß Fri., als er mit seinem Goggomobil aus der Ba.straße nach rechts in die bevorrechtigt Es.straße eingebogen war, dem Moped des Beklagten entgegenfuhr, also schon dem Gegenverkehr angehörte, dessen Schutz das Rechtsfahrgebot dient. Der Beklagte war auch den auf dem Soziussitz mitfahrenden Kläger gegenüber verpflichtet die Verkehrsvorschriften zu beachten. Kam der Kläger dadurch zu Schaden, daß der Beklagte entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 StVO an der Straßenmitte fuhr und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, so hat er fahrlässig die Körperverletzung des Klägers mitverursacht. Dann kann nicht zweifelhaft sein, daß er nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen.

12

3.

Vergebens versucht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit seinem Moped an der Straßenmitte gefahren ist, durch Verfahrensrügen zu erschüttern.

13

Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen Fri. und B. sowie den Feststellungen, die der Polizeimeister D. kurz nach dem Unfall an Ort und Stelle getroffen hat. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger als Partei eidlich darüber zu Übernehmen, ob der Beklagte auf seiner rechten Straßenseite gefahren ist. Dieser Beweis ist vom Beklagten zwar vor dem Landgericht angetreten worden. Das Berufungsgericht wäre zur Erhebung des Beweises aber nur dann verpflichtet gewesen, wenn das Beweisangebot im Berufungsrechtszug ausdrücklich wiederholt oder wenn gerügt worden wäre, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei (BGHZ 35, 103). Das aber ist nicht geschehen.

14

4.

Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen in der Es.straße weiterfahren wollte, bei der Begegnung mit dem eingebogenen Goggomobil die Straßenmitte eingehalten hat, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen hat, der es dem Kraftfahrer zur Pflicht macht, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände dem entgegenstehen. Solche Umstände, die die Fahrweise des Beklagten rechtfertigen könnten, sind entgegen der Meinung der Revision hier nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Es.straße an der Unfallstelle 5,44 m breit, eingeschlossen die an beiden Straßenseiten verlaufenden Rinnsteine von je etwa 70 cm Breite. Allerdings sind keine besonderen Gehwege vorhanden, so daß Personen, die aus der Türe und dem Tor des rechts stehenden Bauernhofes traten, nur durch die Rinnsteinfläche von der eigentlichen Fahrbahn getrennt waren. Das zwang den Beklagten jedoch nicht, an der Straßenmitte zu fahren. Ihm stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Fahrt mit dem Moped eine Fahrbahnbreite von 1,95 m zur Verfügung, wobei rechts von dieser Fläche noch der Rinnstein mit einer Breite von etwa 70 cm verlief. Bei diesen Verhältnissen kann keine Rede davon sein, daß der Beklagte bei Beachtung des Rechtsfahrgebots aus dem Bauernhof kommende Personen gefährdet hätte. Daß er mit den Rädern des Mopeds unmittelbar am Rinnstein hätte entlangfahren müssen, hat das Berufungsgericht nicht von ihm verlangt. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Bedenken einzugehen, die die Revision gegen eine solche Fahrweise erhebt.

15

5.

Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Beklagte durch das auf eine allgemeine Gefahrenlage hinweisende Schild gewarnt war und daß er wegen der relativen Enge der Straße und wegen ihrer Unübersichtlichkeit in besonderem Maße verpflichtet war, das Rechtsfahrgebot zu beachten.

16

Die Revision bezweifelt, daß die Es.straße unübersichtlich war, und meint, das Berufungsgericht habe die Umstände, aus denen es die Unübersichtlichkeit der Strße herleiten wollte, darlegen und feststellen müssen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Unfallstelle besichtigt und übereinstimmend festgestellt, daß die Es.straße wegen der Rechtskurve, in der sie an der Unfallstelle verläuft, unübersichtlich ist. Das wird auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt. Damit ist Unübersichtlichkeit einwandfrei festgestellt und auch den Anforderungen genügt, die in diesem Punkte an die Begründung des Urteils zu stellen sind.

17

6.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Elektromonteur Fri. habe vertrauen dürfen, denn der Vertrauensgrundsatz kommt dem nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (Urteil des BGH vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - VersR 1954, 96). Im übrigen mußte der Beklagte schon mit Rücksicht auf die geringe Straßenseite - die eigentliche Fahrbahn war an der Unfallstelle nur 4 m breit - damit rechnen, daß ein aus der Barbarastraße einbiegendes Fahrzeug in den Bereich der vom Beklagten befahrenen Mitte der Straße geraten konnte. Da er gleichwohl mit seinem Moped nicht weiter rechts gefahren ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat.

18

7.

Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer Dr.
Pfretzschner