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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1966, Az.: III ZR 216/64

Rückzahlung eines in Westberlin vor der ostzonalen Umtauschaktion 1957 bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Ostmark-Geldbetrages; Aufwertung während der Inflation hinterlegter Gelder; Plötzliche Ungültigkeit der im Ost-Mark-Währungsgebietes befindlichen Banknoten ohne Umtauschmöglichkeit; Staatliche Hinterlegungsstellen zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht; Berücksichtigung des Verhältnisses der Teilungsmasse zur Schuldenmasse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1966
Aktenzeichen
III ZR 216/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1966, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 917 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Berlin,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht B.-C.,

Prozessgegner

Kaufmann Artur M., B., P.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rückzahlung eines in Westberlin vor der ostzonalen Umtauschaktion 1957 (GBl "DDR" 1957, 603) bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Ostmark-Geldbetrages.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes Berlin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde wegen des Verdachtes, an einem Devisenvergehen beteiligt zu sein, auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten - vom 11. Mai 1957 in Untersuchungshaft genommen. Am 5. Juli 1957 stimmte die Staatsanwaltschaft für den Fall der Stellung einer Haftkaution von 2.000 DM-Ost einer Haftverschonung zu. Am gleichen Tage zahlte der Verteidiger des Klägers 2.000 DM-Ost bei der Gerichtskasse Tiergarten ein. Ebenfalls am 5. Juli 1957 erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Haftverschonungsbeschluß für den Kläger, der zwar die Auflagen enthielt, sich sofort in West-Berlin polizeilich anzumelden, den Personalausweis abzugeben und sich zweimal wöchentlich auf dem zuständigen Polizeirevier zu melden, in dem aber die Stellung einer Haftkaution nicht angeordnet war. Darauf wurde der Kläger noch am 5. Juli 1957 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 12. Juli 1957 forderte die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Klägers zur Stellung eines Hinterlegungsantrages hinsichtlich des in Verwahrung gegebenen Betrages von 2.000 DM-Ost auf. Am 13. Juli 1957 stellte der Verteidiger des Klägers darauf hinsichtlich der 2.000 DM-Ost einen "Antrag auf Annahme von gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung". An demselben Tage erging die Annahmeordnung.

2

Am 25. Juli 1957 erließ auf Antrag des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin die Gerichtskasse des Amtsgerichts Tiergarten wegen einer voraussichtlichen Kostenforderung gegen den Kläger aus der anhängigen Strafsache auf Grund von § 10 JBeitrO einen Arrestbefehl über 560 DM-West. In Vollziehung des Arrestes pfändete sie gleichzeitig den angeblichen Anspruch des Klägers gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe der Haftkaution.

3

Am 13. Oktober 1957 wurde im Währungsgebiet der DM-Ost ein Banknotenumtausch vorgenommen, durch den, soweit eine Umtauschmöglichkeit nicht gegeben war, die in Westberlin befindlichen Ostmarkbanknoten wertlos wurden. Am 8. November 1957 teilte die Gerichtskasse Tiergarten der Hinterlegungsstelle mit, daß gemäß Verfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 28. Oktober 1957 das DM-Ost-Konto wegen des Banknotenumtausches vom 13. Oktober 1957 geschlossen worden sei.

4

Am 25. September 1961 stellte der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Am 21. November 1961 hob auf Antrag des Generalstaatsanwalts die Gerichtskasse den Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 25. Juli 1957 auf. Auf einen Antrag des Generalstaatsanwalts an die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung der Haftkaution an den Kläger vermerkte die Hinterlegungsstelle am 30. November 1961 unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben der Gerichtskasse vom 8. November 1957, daß "der Betrag in Höhe von 2.000 DM-Ost (alte Währung) nicht herausgegeben werden könne".

5

Ein von dem Kläger gemäß § 3 HinterlO in Höhe von 400 DM-West gestellter Auszahlungsantrag wurde in drei Instanzen (Hinterlegungsstelle, Amtsgerichtspräsident und Kammergerichtspräsident) zurückgewiesen. Der Kammergerichtspräsident hat zur Begründung seines Beschlusses vom 17. Mai 1963 ausgeführt, daß die von dem Kläger hinterlegten Banknoten durch den Banknotenumtausch vom 13. Oktober 1957 wertlos geworden seien und daß sich der Anspruch des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB rechtfertige, da das beklagte Land nicht auf Kosten des Klägers bereichert sei.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400 DM-West der hinterlegten Haftkaution. Zur Begründung seines Anspruches hat er vorgetragen:

7

Das beklagte Land sei Eigentümer des von ihm hinterlegten Geldes geworden, so daß er einen Anspruch auf Zahlung in gültiger Währung habe. Der im Währungsgebiet der DM-Ost vorgenommene Banknotenumtausch befreie das beklagte Land nicht von dieser Pflicht, Denn das Risiko treffe allein das beklagte Land, das mit den DM-Ost-Beträgen gearbeitet habe, lindem es Löhne für die Grenzgänger unter den Justizangestellten und Gebühren von Ostanwälten und Ostzeugen in DM-Ost gezahlt habe. Wenn auch in dem Haftverschonungsbeschluß von einer Haftkaution keine Rede sei, so sei er doch nur aufgrund der Stellung der Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen und zur Stellung eines Hinterlegungsantrages hinsichtlich der in Verwahrung gegebenen 2.000 DM-Ost aufgefordert worden. Das beklagte Land hafte ferner auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für die Klageforderung. Denn es habe die Sicherheitsleistung pfänden lassen, ohne daß bei Anordnung des Arrestes dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

8

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400 DM-West nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (26. Juli 1962) zuzahlen.

9

Das beklagte Land hat um Klage ab Weisung gebeten.

10

Es hat in Abrede gestellt, mit dem hinterlegten Ostgeld gearbeitet zu haben und ist dem Klagebegehren im übrigen mit Rechtsausfürungen entgegengetreten. Es hat ferner vorgetragen, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, da er es unterlassen habe, nach Erlaß des Haftverschonungsbeschlusses die Herausgabe des hinterlegten Geldes zu erwirken, was möglich gewesen sei, da die Haftverschonung nicht von einer Kaution abhängig gemacht worden sei.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag wiederholt und hilfsweise beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.000 DM-Ost nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (26. Juli 1962) zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Klageabweisung im übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 2.000 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1964 zu zahlen.

13

Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

Unabhängig vom Streitwert folgt die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 HinterlO.

15

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, durch die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 13. Juli 1957, die einen Verwaltungsakt darstelle (§ 6 HinterlO), sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden. Auf dieses öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis seien die für den privatrechtlichen Verwahrungsvertrag geltenden schuldrechtlichen Bestimmungen sinngemäß als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit nicht die öffentlich-rechtliche Natur des Hinterlegungsverhältnisses einer Anwendung privatrechtlicher Grundsätze entgegenstehe.

16

Dieser Ausgangspunkt entspricht ständiger Rechtsprechung (BGB RGRK, 11. Auflage, Anm. 8 vor § 372 und Anm. 8 vor § 688 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

17

2.)

Vorliegend, so erwägt das Berufungsgericht, gehe es ausschließlich darum, was herauszugeben sei, während der Empfänger und seine Berechtigung unstreitig seien. Hier handele es sich nicht um eine sogenannte Werthinterlegung im Sinne des § 9 HinterlO, sondern um eine Geldhinterlegung nach § 7 Abs. 1 HinterlO. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Annahmeanordnung ("Antrag auf Annahme von gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung"), sondern auch daraus, daß nach Ziffer 1. a der Berliner Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl. 86) die "Westmark" zwar alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel geworden, nach Ziff. 1. b der Besitz und die Verwendung von "Ostmark" aber weiter erlaubt geblieben sei. Es handle sich bei der "Ostmark" also auch heute noch um ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel im Sinne von § 7 Abs. 1 HinterlO.

18

Erfolglos rügt dem gegenüber die Revision, wenn die Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr. 4 vom 23. April 1951 (GVBl. Berlin 360) den Besitz und die Verwendung von Ostmark als devisenrechtliche Ausnahmeregelung zulasse, dann sei die Ostmark in dem Westsektor Berlin nicht als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen, woraus folge, daß es sich nicht um einen Fall des § 7 Abs. 1 sondern des § 7 Abs. 2 HinterlO handele. Die 2.000 DM-Ost seien daher, da eine Umwechslung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht vereinbart worden sei, unverändert aufbewahrt worden, und der Kläger könne nur den von ihm hingegebenen, nun wertlos gewordenen Betrag zurückverlangen.

19

Die Revision übersieht hierbei, ganz abgesehen von der Nicht-Revisibilität der nur im Bezirk des Berufungsgerichtes geltenden Berliner Währungsergänzungsverordnung, daß auch das Berufungsgericht die Westmark als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel, dagegen die Ostmark im Hinblick auf § 1 b der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (richtig der Ziffer 1 d der Änderungsbestimmung Nr. 4 vom 23. April 1951) nur als ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel ansieht. In der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 7, 231, 233 [BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52] ist aber auch nur ausgesprochen, daß die Ostmark nicht ein gesetzliches Zahlungsmittel in den Westsektoren Berlins sei. Der § 7 Abs. 1 HinterlO betrifft aber nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel.

20

3.)

Der Umstand, daß es sich bei den hinterlegten 2.000 Ostmark um ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel gehandelt habe, führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis: Gemäß § 7 Abs. 1 HinterlO sei der hinterlegte Gegenstand in das Eigentum des Staates übergegangen. Es liege mithin ein Fall vor, der dem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag des § 700 BGB sehr ähnele, so daß der Rechtsgedanke des § 700 BGB sinngemäß anzuwenden sei. Die Hinterlegungsstelle sei hiernach gemäß der für anwendbar erklärten Vorschrift des § 607 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Hinterleger das Emfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Wie bei jeder Geldverwahrung und jedem Gelddarlehen bedeute dies, daß die Hinterlegungsstelle den übergebenen Betrag in umlauffähigen Banknoten oder Münzen derselben Währung zurückerstatten müsse. Bei der Umtauschaktion vom 13. Oktober 1957 sei die DM-Ost als Währung nicht fortgefallen. Es seien vielmehr nur die damals umlaufenden Banknoten für ungültig erklärt und durch neue ersetzt worden (GBl "DDR" 1957, 603). Hier bedürfe es für die Bejahung einer Zahlungsverpflichtung, die zur Zeit der Gültigkeit der alten Banknoten eingegangen worden sei, gar nicht der Heranziehung von Treu und Glauben. Es sei vielmehr selbstverständlich, daß sie - in neuen Banknoten - zu erfüllen sei. Fraglich könne nur sein, ob Treu und Glauben dem beklagten Land ein Leistungsverweigerungsrecht gäben, was jedoch zu verneinen sei. Das beklagte Land sei Eigentümer der hinterlegten 2.000 DM-Ost geworden und müsse, wie jeder Eigentümer, das Risiko eines Verlustes tragen. Dazu komme, daß entgegen dem Bestreiten des beklagten Landes als erwiesen angesehen werden müsse, daß das beklagte Land mit dem Ost-Geld gearbeitet habe. Denn dem beklagten Land die Möglichkeit zu schaffen, mit hinterlegtem Geld zu arbeiten, sei gerade der Sinn der Bestimmung des § 7 HinterlO, wonach das hinterlegte Geld in das Eigentum des beklagten Landes übergehe. Die Erfahrung lehre auch, daß eine öffentliche Stelle umlauffähige Zahlungsmittel nicht im Kassenbehälter verwahre, sondern arbeiten lasse. Demgegenüber wiege der Umstand, daß das Rechtsinstitut der Hinterlegung nicht im Interesse des Staates geschaffen worden sei, sondern ausschließlich dem Interesse des Hinterlegers diene, nicht so schwer, als daß er mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu einem Wegfall oder auch nur zu einer Beschränkung des Rückzahlungsanspruches des Klägers führen könnte. Jedoch habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 DM-Ost und nicht auf Zahlung eines entsprechenden Betrages in DM-West. Zwar könne das beklagte Land sich gemäß Ziff. 1 b Satz 2 der Währungsergänzungsverordnung durch Zahlung in DM-West zum Wechselkurs befreien, der Kläger könne aber nicht Zahlung in DM-West verlangen. Es habe daher nur seinem Hilfsantrag stattgegeben werden können, wobei Zinsen erst vom Tage der Stellung des Antrages auf Zahlung von DM-Ost hätten zugesprochen werden können. Die Stellung des Hilfsantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe eine Klageänderung bedeutet, die als sachdienlich zuzulassen gewesen sei. Danach sei der geltend gemachte Anspruch als Anspruch auf Rückerstattung eines in öffentlich-rechtliche Verwahrung gegebenen Geldbetrages begründet.

21

4.)

Gegen diese vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

22

Nicht zu folgen ist der Revision in ihrer Ansicht, aus den gleichen Gründen, mit denen das Reichsgericht die Aufwertung während der Inflation hinterlegter Gelder verneint habe, sei auch im vorliegenden Falle der Anspruch auf teilweise oder gar vollständige Rückzahlung des hinterlegten Geldbetrages in gültigen Ostmark-Beträgen zu verneinen.

23

Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1925 (RGZ 102, 221, 224 ff), auf das sich die Revision in ihrer Begründung im wesentlichen stützt, die Aufwertung eines durch die Inflation abgewerteten Geldanspruches gegen den preußischen Staat aus dem Hinterlegungsverhältnis mit der Begründung abgelehnt, die Vorschrift, wonach hinterlegtes Geld in das Eigentum des Staates übergeht, stelle nur eine Anordnung für den inneren Verwaltungsbetrieb dar. Aus einer solchen inneren Verwaltungsmaßnahme, so führt das Reichsgericht aus, könne der Hinterleger kein Recht herleiten, besser gestellt zu werden, als wenn der Staat die empfangenen Geldstücke oder Geldscheine in derselben Weise aufbewahrt hätte, wie hinterlegte Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten. Wäre der Staat so verfahren, daß er das Bargeld ebenso wie diese Gegenstände verwahrte, dann hätte nach dem Eintritt der grundstürzenden Geldentwertung ein Hinterleger zweifellos nicht mehr zurückfordern können, als den von ihm hingegebenen nun wertlos gewordenen Betrag. Sein Anspruch erfahre keine Veränderung durch die Verwaltungsmaßnahme, daß die hinterlegten Geldsummen in das Eigentum des Staates übergeführt würden. Für die Hinterleger von Sicherheiten sei daher das Bestehen eines Aufwertungsanspruchs zu verneinen.

24

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung des Reichsgerichts nicht übersehen. Es meint jedoch, die vom Reichsgericht vertretene Ansicht, daß ein vor der Inflation bei einer Hinterlegungsstelle eingezahlter Geldbetrag nach der Inflation nicht aufzuwerten sei, stehe der von ihm vertretenen Auffassung nicht entgegen, da die Grundlagen seiner und der Entscheidung des Reichsgerichts verschieden seien. Mit der Stabilisierung der Währung im November 1923 habe die "Mark" aufgehört, als gesetzliches Zahlungsmittel zu existieren. Sie sei durch eine andere Wahrung ("Rentenmark" und später "Reichsmark") abgelöst worden. Bei der Umtauschaktion vom 13. Oktober 1957 dagegen sei die DM-Ost als Währung nicht fortgefallen. Es seien vielmehr nur die damals umlaufenden Banknoten für ungültig erklärt und durch neue ersetzt worden (GBl "DDR" 1957, 603).

25

Das Berufungsgericht hat hierbei außer Betracht gelassen, daß bei der Aktion von 1957 alle außerhalb des Ost-Mark-Währungsgebietes befindlichen Banknoten ohne Umtauschmöglichkeit plötzlich für ungültig erklärt wurden. Trägt man diesem Umstand Rechnung, dann kann, wie der Revision zuzugeben ist, von einem grundlegenden Unterschied nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr lag in der Aktion von 1957, jedenfalls soweit Ostmarkbanknoten vom Umtausch ausgeschlossen waren, eine noch über die Wirkungen sonstiger Währungsumstellungen hinausgehende völlige Entwertung. Im übrigen wäre, selbst wenn man dem Berufungsgericht in seiner Annahme eines grundsätzlichen Unterschiedes folgen wollte, dies belanglos, da nach der Ansicht des Reichsgerichts hinterlegte Gelder wie hinterlegte Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten im Sinne des § 9 HinterlO anzusehen sind, der Hinterleger also nur einen Anspruch hat, den hinterlegten Gegenstand, sowie er ihn hingegeben hat, unverändert wieder zurückzuerhalten. Dabei bleibt es aber gleichgültig, aus welchem Grunde der hinterlegte Gegenstand in der Zwischenzeit möglicherweise wertlos geworden ist.

26

Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen.

27

Nicht nur in der Literatur (Lucas, JW 1931, 73; siehe hierzu auch Lucas JW 1925, 1, 720) ist der Ansicht des Reichsgerichts widersprochen worden, sondern das Kammergericht hat sich mit seinem Urteil vom 24. Mai 1930 (JW 1931, 73) in klaren Gegensatz zum Reichsgericht gestellt und das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 4. Juli 1930 (AufwRspr 1930, 534) zwar die Aufwertungspflicht des Fiskus verneint, in seiner Begründung aber die vom Reichsgericht vertretene Ansicht gleichfalls abgelehnt.

28

Das Kammergericht (JW 1931, 73, 74) hat hierzu ausgeführt: In Wirklichkeit sei die Anordnung, daß das hinterlegte Geld in das Eigentum des Staates übergehe, der dem zum Empfange Berechtigten für Kapital und Zinsen hafte, keineswegs eine "innere Verwaltungsmaßnahme", worunter nur eine für den internen Geschäftsgang der Behörde bestimmte Anweisung verstanden werden könne, sondern sie sei, eine nach außen wirkende, den Inhalt des Vertrages zwischen Staat und Hinterleger bestimmende, Rechte und Pflichten schaffende Gesetzesvorschrift, die dieser ihrer Bedeutung auch nicht dadurch entkleidet werde, daß sie ihre Entstehung dem Bestreben nach einer Vereinfachung des Hinterlegungsgeschäftes verdanke.

29

Selbst wenn man nicht soweit wie das Kammergericht gehen will, so ist jedenfalls den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (AufwRspr 1930, 534/535) zuzustimmen, die dahin gehen: Möge auch die Bestimmung, daß gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel in das Eigentum des Staates übergingen, nicht im Interesse des Hinterlegers, sondern ausschließlich zur Erleichterung des Geschäftsbetriebes bei den Hinterlegungsstellen eingeführt sein, so bleibe doch immer die Tatsache bestehen, daß die Gelder vom Staat als sein Eigentum behandelt würden, und wenn aus dieser Behandlung sich tatsächliche Umstände ergäben, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben beurteilt eine Aufwertung als angezeigt erscheinen lassen könnten, so müßten diese Umstände entsprechend berücksichtigt werden; daß sie auf dem Boden einer Bestimmung erwachsen seien, die nur die Regelung des inneren Geschäftsbetriebes bezwecke, sei kein zureichender Grund, diesen Umstand bei der Würdigung unberücksichtigt zu lassen.

30

Folgt man diesen Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm, denen sich der erkennende Senat anschließt, so läßt sich auch in dem hier vorliegenden Fall der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht damit ausschließen, der hinterlegte Geldbetrag sei so zu behandeln, als wenn das beklagte Land ihn wie hinterlegte Wertpapiere, Urkunden oder Kostbarkeiten aufbewahrt habe, so daß vom Kläger nur noch die von ihm hingegebenen und wertlos gewordenen Zahlungsmittel zurückgefordert werden könnten.

31

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, wenn es das beklagte Land jedenfalls im Ergebnis einem privaten Darlehensnehmer gleichstellt und hierbei zu dem Ergebnis kommt, für die Bejahung einer Zahlungsverpflichtung, die zur Zeit der Gültigkeit der alten Banknoten eingegangen sei, bedürfe es nicht der Heranziehung von Treu und Glauben; es sei vielmehr selbstverständlich, daß die Rückzahlungsverpflichtung - in neuen Banknoten - zu erfüllen sei; fraglich könne nur sein, ob Treu und Glauben dem beklagten Land ein Leistungsverweigerungsrecht gaben.

32

Das Berufungsgericht trägt hierbei nicht dem Umstand genügend Rechnung, daß das Rechtsinstitut der Hinterlegung nicht im Interesse des Staates eingeführt ist, sondern ausschließlich den Interessen der Hinterleger dient. Der Staat ist sogar von Gesetzes wegen gezwungen, die Einrichtung der Hinterlegungsstelle jedem, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinterlegung nachweist, zur Verfügung zu stellen. Der Staat hat, wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, die Hinterlegungsstellen zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht geschaffen und übt im Rahmen der Hinterlegungsordnung ein Hoheitsrecht aus. Damit ist es aber nicht vereinbar, den Staat im Ergebnis einem Darlehnsnehmer im Sinne des Privatrechts gleichzustellen. Der Anspruch des Hinterlegers auf die Rückzahlung des hinterlegten Geldes ist öffentlich-rechtlicher Natur, und es läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, daß der Sinngehalt der §§ 700, 607 Abs. 1, 245 BGB auch als ein öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundsatz anzusprechen sei.

33

Rechtfertigt sich demnach auch nicht die Annahme, der Staat sei im Rahmen des Hinterlegungsverhältnisses wie ein privater Darlehnsnehmer anzusehen, so hat der Staat dennoch die Leistungen, die er aus dem Hinterlegungsverhältnis schuldet, so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Denn auch öffentlich-rechtliche Ansprüche stehen, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein angenommen wird, unter der Herrschaft des Rechtsgedankens, der dem § 242 BGB zugrunde liegt.

34

Unter diesem Blickwinkel gesehen stellt sich hier ebenso, wie sich bei hinterlegten, von der Inflation betroffenen Geldern die Aufwertungsfrage stellte, die Frage, ob Treu und Glauben es gebieten, daß hinterlegte Geldbeträge, die von der ostzonalen Umtauschaktion 1957 als in Westberlin gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel betroffen wurden, vom beklagten Lande im Hinblick darauf, daß die hinterlegten Geldbeträge in sein Eigentum übergingen, in nunmehr gültigen Zahlungsmitteln nicht, teilweise oder sogar ganz zurückzuzahlen sind. Das hat auch das Berufungsgericht erkannt, und im Ergebnis bleibt es gleichgültig, ob man schon den Forderungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu werten hat, oder ob, wie das Berufungsgericht annimmt, sich aus Treu und Glauben möglicherweise nur ein Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Landes herleiten lasse.

35

Das Berufungsgericht führt nun zwar aus, das beklagte Land habe für die in seinem Besitz befindlichen Ostmarkbeträge, die durch die Umtauschaktion völlig entwertet worden seien, keinen Ersatz erhalten und würde durch eine jetzige Auszahlung an den Kläger einen erheblichen Nachteil erleiden, während der Kläger, wenn er die 2.000 DM Ost nicht hinterlegt, sondern bei sich behalten hätte, sie ebenfalls verloren haben würde, weil er nicht zum Kreise der umtauschberechtigten Personen gehört habe. Es meint jedoch, demgegenüber sei das beklagte Land nun einmal Eigentümer der hinterlegten 2.000 DM Ost geworden und müsse, wie jeder Eigentümer, das Risiko des Verlustes tragen, wobei noch hinzukomme, daß, wie als erwiesen anzusehen sei, das beklagte Land mit dem hinterlegten Geldbetrag gearbeitet habe. Hieraus folgert das Berufungsgericht, die Umstände, die gegen eine Rückzahlungspflicht des beklagten Landes sprächen, seien im Vergleich mit den für die Rückzahlungspflicht sprechenden Umständen nicht so stark, daß sie mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu einem Wegfall oder auch nur zu einer Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs des Klägers führen könnten.

36

Mit dieser Schlußfolgerung hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich dem unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entscheidende Bedeutung gewinnenden Gedanken des Ausgleichs nicht Rechnung getragen. So wie die in der Inflation erfolgte Geldentwertung von Gläubiger und Schuldner möglichst gleichmäßig getragen werden und nicht zur Bereicherung nur eines Teiles führen sollte, ist auch für die durch die Umtauschaktion 1957 betroffenen Fälle abzuwägen, wie ein Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Treu und Glauben gerechtfertigt ist. Dem wide abspricht es aber, allein dem Risikogedanken die ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, wie das Berufungsgericht es getan hat. In diesem Falle hätte es auch nach der Inflation keine Aufwertung geben können. Denn dort wäre dann anzunehmen gewesen, der Gläubiger trage das Risiko für die Entwertung seiner Forderung und die Umstände, die für eine teilweise oder gänzliche Rückzahlung seiner Forderung sprächen, seien nicht so stark, daß sie mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu einem auch nur beschränkten Forderungsrecht des Gläubigers führen könnten.

37

Eine im Rahmen von Treu und Glauben liegende Lösung läßt sich daher nur finden, wenn man es entscheidend auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abstellt, die die Umtauschaktion 1957 für die von ihr Betroffenen gehabt hat. So gesehen wird eine Pflicht des beklagten Landes, den hinterlegten Geldbetrag in nunmehr gültigen Ost-Mark zurückzuzahlen, jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Nichtrückzahlung zu einer Bereicherung des beklagten Landes führen würde. Denn im Hinblick auf eine solche Bereicherung gebieten Treu und Glauben, den Kläger als Hinterleger nicht die Folgen der Umtauschaktion von 1957 tragen zu lassen.

38

Eine Untersuchung, ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht angestellt. Im Gegenteil, seine Feststellung, das beklagte Land habe für die in seinem Besitze befindlichen Ost-Mark-Beträge, die durch die Umtauschaktion völlig entwertet worden seien, keinen Ersatz erhalten und würde durch eine Zahlung an den Kläger einen erheblichen Nachteil erleiden, könnte für die Verneinung einer Bereicherung auf Seiten des beklagten Landes sprechen. Jedoch läßt die vom Berufungsgericht gebrauchte Formulierung "die in seinem Besitz befindlichen Ostmarkbeträge" offen, ob hiermit wirklich die ganze wirtschaftliche Lage erfaßt sein soll, die sich als Folge der Umtauschaktion für das beklagte Land ergeben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen auch in Betracht gezogen hat, daß das beklagte Land, das nach dem unbestrittenen Sachverhalt laufend auch Ostmarkbeträge zur Erfüllung von eigenen Verpflichtungen benötigte, insoweit nicht möglicherweise im Rahmen des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in der Lage war, anläßlich der Umtauschaktion größere Nachteile von sich abzuwenden, wobei möglicherweise auch von Bedeutung sein könnte, daß gemäß § 5 der Umtauschverordnung alle Guthaben und Ansprüche sowie alle Arten von Schuldverhältnissen durch die Umtauschaktion nicht berührt wurden. Außer acht darf vielleicht auch nicht bleiben, daß von der Umtauschaktion sämtliche Münzen und die Banknoten im Nennwerte von 0,50 und 2 Ostmark nicht betroffen wurden.

39

Andererseits läßt sich aber nicht aus dem Umstände allein, daß das beklagte Land Eigentümer des hinterlegten Geldbetrages geworden ist und mit diesem Gelde gearbeitet hat, auf eine, jedenfalls verbliebene Bereicherung schliessen. Unwidersprochen hat das beklagte Land hierzu vorgetragen, daß von ihm Ostmarkbeträge in Reserve hätten gehalten werden müssen, um jederzeit die Verpflichtungen aus Hinterlegungsverhältnissen erfüllen zu können. Selbst wenn man also daraus, daß mit den hinterlegten Geldern gearbeitet worden sei, zunächst eine Bereicherung herleiten wollte, könnte doch der Umstand, daß in Reserve gehaltene Geldbeträge durch die Umtauschaktion wertlos wurden, zumindest nicht ausschließen, daß eine anfängliche Bereicherung wieder in Fortfall gekommen sei.

40

Im Rahmen der Betrachtung von Treu und Glauben wird schließlich auch nicht unbeachtet bleiben können, wie sich die Umtauschaktion wirtschaftlich auf den Kläger ausgewirkt hätte, wenn die 2.000 Ostmark von ihm nicht hinterlegt, sondern in seinem Besitz geblieben wären. Wenn das Berufungsgericht annimmt, da der Kläger nicht Büro Kreise der Umtauschberechtigten gehört habe, hätte er das Geld ebenfalls verloren, so ist damit nur gesagt, daß der Kläger den Geldbetrag verloren hätte, wenn er im Zeitpunkt der Umtauschaktion noch in seinem Besitze gewesen wäre. Offen bleibt jedoch auch hier die Frage, ob der Kläger nicht den Geldbetrag bis zum Zeitpunkt der Umtauschaktion, zumindest teilweise zu eigenem Nutzen, etwa durch Verbrauch für seinen Lebensunterhalt in der Zeit vor der Umtauschaktion, hätte verwenden können.

41

Erst die Klärung der wirklichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Umtauschaktion in erster Linie auf Seiten des beklagten Landes, daneben aber auch auf seiten des Klägers, läßt eine Beurteilung der Frage zu, ob Treu und Glauben keine, eine teilweise oder sogar die gänzliche Rückzahlung des hinterlegten Betrages in nunmehr gültigen Ostmarkbeträgen an den Kläger rechtfertigen.

42

Das Berufungsurteil läßt sich daher, soweit in ihm der Hilfsanspruch des Klägers aus dem Hinterlegungsverhältnis für begründet erachtet worden ist, nicht halten. Mangels der hierfür noch erforderlichen Feststellungen ist auch dem Revisionsgericht eine sachliche Entscheidung weder im Sinne einer Zuerkennung noch einer Abweisung dieses Klageanspruchs möglich.

43

5.)

Soweit das Berufungsgericht den Hauptanspruch des Klägers für unbegründet erachtet hat, läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rügen hierzu werden von der Revision auch nicht erhoben.

44

6.)

Da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers, soweit er mit dem Hilfsantrag geltend gemacht worden ist, aus dem Hinterlegungsverhältnis für begründet erachtet, hat es, da es von seinem Standpunkt aus gesehen hierauf nicht mehr ankam, dahingestellt gelassen, ob der Anspruch des Klägers auch aus dem weiteren von ihm vorgetragenen Klagegrund, nämlich wegen Aufhebung des Arrestes als ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO sich rechtfertigen könnte. Ist das Revisionsgericht auch auf die sachliche Bescheidung über den bevorzugten Klagegrund beschränkt, so folgt dennoch aus § 563 ZPO, daß es ein Urteil, das, wie im vorliegenden Fall, der Klage aus einem bevorzugten Grund stattgegeben hat, erst aufheben kann, wenn keine sonstigen Klagegründe - sei es auch nicht bevorzugter Art - bestehen, die die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigen könnten (RG HRR 1936, Nr. 631). Stehen solche Klagegründe aufgrund der tatrichterlichen Feststellung fest, so hat das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durchzuerkennen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1953 III ZR 310/51 = JZ 1953, 766).

45

Jedoch auch aus diesem vom Kläger noch weiterhin geltend gemachten Klagegrund läßt sich das Berufungsurteil nicht halten.

46

Aufgrund der tatrichterlichen Feststellung steht fest, daß die Gerichtskasse Berlin-Tiergarten auf Antrag des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin wegen einer voraussichtlichen Kostenforderung gegen den Kläger aus der gegen ihn anhängigen Strafsache am 25. Juli 1957 aufgrund von § 10 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 (RGBl I 298) einen Arrestbefehl über 560 DM-West erlassen, in Vollziehung des Arrests gleichzeitig den angeblichen Anspruch des Klägers gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe der Haftkaution gepfändet hat und daß nach der Einstellung des gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens der Arrest- und Pfändungsbeschluß am 21. November 1961 wieder aufgehoben worden ist. Hieraus leitet der Kläger einen auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch her. Jedoch ist ein solcher Anspruch des Klägers nicht gerechtfertigt.

47

Es mag dahinstehen, ob der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Ansicht zu folgen ist, bei Erlaß des Arrestbefehls vom 25. Juli 1957 habe die Justizbeitreibungsordnung noch in ihrer alten Fassung vom 11. März 1937 gegolten, in der eine sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO, wie sie nunmehr § 10 Abs. 3 Satz 2 JBeitrO in der geänderten Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861) vorschreibe, noch nicht vorgesehen gewesen sei, so daß der Kläger schon aus diesem Grunde seinen Anspruch nicht auf § 945 ZPO stützen könne. Selbst wenn man annimmt, § 10 JBeitrO a.F. sei dahin auszulegen gewesen, wie es nunmehr in § 10 Abs. 1 und 3 in der neuen Fassung ausdrücklich gesagt ist, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Gegen den Kläger konnte wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens, wobei die Vollstreckungskosten (hier die voraussichtlichen Haftkosten) in der alten Fassung des § 10 JBeitrO noch nicht ausgenommen waren, der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn zu besorgen war, daß sich der Kläger der Zahlung entziehen werde, und ein Haftbefehl vorlag. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JBeitrO gilt § 945 ZPO sinngemäß, wenn sich erweist, daß bei Anordnung des Arrestes die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorgelegen haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist maßgebend der Zeitpunkt der Arrestanordnung.

48

Bei der Anordnung des Arrestes vom 25. Juli 1957 waren die Voraussetzungen auch des § 10 Abs. 1 JBeitrO n.F. erfüllt. Ein Haftbefehl lag vor. Die Aussetzung seiner Vollstreckung änderte nichts an seinem Bestand. Das eingeleitete Strafverfahren ließ voraussichtlich entstehende Kosten erwarten, wobei der Arrest nicht an ein Verfahrensstadium gebunden, sondern zulässig ist, sobald gegen eine Person ausreichender Tatverdacht besteht und sie der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Möglichkeit, daß es dennoch zu keiner Verurteilung kommt und mithin keine Kosten entstehen, ist vom Gesetz mit in Kauf genommen.

49

In der vom Gesetzgeber zu § 10 Abs. 3 JBeitrO gegebenen Begründung (Verhandlungen des deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Drucksache 2545 Seite 212) heißt es hierzu: "Das Bestehen des Haftbefehls ist nach Abs. 1 eine formelle Voraussetzung für die Anordnung des Arrestes. Für den Schadensersatzanspruch ist daher nicht maßgebend, ob der Haftbefehl zu Recht oder zu Unrecht bestand oder später aufgehoben wurde. Das Zivilgericht, das über den Schadensersatzanspruch zu befinden hat, kann nicht nachprüfen, ob die nur vom Strafgericht zu beurteilenden Voraussetzungen für den Haftbefehl vorlagen. Entsprechendes gilt, wenn bei der Anordnung des Arrestes ein nicht rechtskräftiges Urteil vorlag, das später aufgehoben wurde."

50

In jedem Falle kann daher, wenn es wie im vorliegenden Falle zur Einstellung des Strafverfahrens und damit zur Aufhebung des Haftbefehls nur mangels hinreichenden Beweises gekommen ist, nicht angenommen werden, daß es insoweit an der Voraussetzung für den Erlaß des Arrestes gefehlt habe.

51

Schließlich war auch zu besorgen, daß sich der Kläger seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten entziehen werde. Hierfür sprach schon allein der Umstand, daß der Kläger seinen Wohnsitz im sowjetischen Sektor von Berlin hatte, was die Vermutung begründete, daß sich eine Kostenforderung gegen ihne ohne den Arrest nicht werde durchsetzen lassen. Nach § 917 Abs. 2 ZPO ist als zureichender Arrestgrund anzusehen, wenn die Vollstreckung im Ausland erfolgen müßte. Nun läßt sich zwar bei dem damaligen Wohnsitz des Klägers im sowjetischen Sektor Berlins nicht von Ausland sprechen, aber eine Durchsetzung der Kostenforderung wäre mit den gleichen, wenn nicht sogar mit größeren Schwierigkeiten verbunden gewesen, als sie eine Vollstreckung in einem mit der Bundesrepublik befreundeten Ausland mit sich gebracht hätte. Unerheblich bleibt es dabei auch, daß in dem Haftverschonungsbeschluß vom 5. Juli 1957 eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet war. Für die Gerichtskasse kam es nur darauf an, einen im Westsektor von Berlin greifbaren Vermögenswert des Klägers für die voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens zu sichern, wobei es unerheblich blieb, aus welchem Grunde sich dieser Vermögenswert im Westsektor Berlins befand.

52

7.)

Mithin läßt sich das Berufungsurteil im Ergebnis auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches nach Maßgabe des § 945 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung rechtfertigen. Da auch sonst keine rechtlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die zu einer Aufrechterhaltung des Berufungsurteils führen könnten, ist auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aus den in Ziffer 4.) erörterten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

53

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt