Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1966, Az.: Ib ZR 70/64
Begründetheit von Unterlassungsansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht; Leistungen verwandter Art nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Voraussetzungen für die Geltung des warenzeichenrechtlichen Schutzes; Rechtsgrundsätze zum Schutz einer Marke; Anforderungen an eine Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren; Klagebefugnis bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1966
- Aktenzeichen
- Ib ZR 70/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 24.03.1964
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Verlages Henri N. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gerd B. und Robert S., H., Pressehaus,
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma Manfred W. KG, H., G. ...,
vertreten durch den Gesellschafter Hans B., H., G. ...,
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin von Vergnügungslokalen in Hamburg-St. Pauli. Für eines dieser Etablissements in der Großen Freiheit ..., das hauptsächlich Tanzveranstaltungen dient, führt sie seit dem 13. April 1962 die Bezeichnung "Star-Club". In Verbindung damit verwendete sie zunächst einen asymmetrischen sechszackigen Stern. Im Star-Club treten Kapellen und Musiker von besonderem Ruf auf, von deren Darbietungen Schallplattenaufnahmen hergestellt und vertrieben werden.
Nachdem die Beklagte, die Verlegerin der illustrierten Wochenzeitschrift "stern", die als Bildkennzeichen einen asymmetrischen Stern mit sechs Zacken verwendet, gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Benutzung des sechszackigen asymmetrischen Sterns erwirkt hatte (15 Q 1095/62 LG Hamburg), änderte die Klägerin ihr Bildzeichen in einen fünfzackigen symmetrischen Stern ab. Da die Beklagte auch in diesem in Verbindung mit der Bezeichnung "Star-Club" eine Verletzung ihrer Bezeichnungsrechte erblickte, erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, daß sie zur Verwendung der geänderten Bezeichnung berechtigt sei.
Die Beklagte beantragte Abweisung dieser Klage und erhob Widerklage, im ersten Rechtszug mit dem Antrage,
die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, das Wortzeichen "Star" in Kombination mit "Club" und die Wortbezeichnung "Star-Club" in Kombination mit dem Bildzeichen
- a)
eines asymmetrischen Sterns,
- b)
eines symmetrischen Sterns in den Ausführungen gemäß - Anlage 1 - und Anlagen zum Schriftsatz vom 22. Mai 1963 (Star-Club-Programmvorschau, Geschäftskarte und Getränkekarte), bei denen ein Sternzacken des bildlichen Sternzeichens in den Buchstaben "S" des Wortzeichens Star ausläuft,
in ihrem Geschäftsbetrieb zu verwenden, insbesondere in der Außenreklame, in Werbeanzeigen, Werbedrucksachen, Eintritts- oder Getränkekarten.
Daraufhin erklärte die Klägerin die Feststellungsklage mit Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt. Sie gab ferner hinsichtlich des Widerklageantrages zu a) eine Unterlassungserklärung ab. Hierauf erklärte die Beklagte ihrerseits den Widerklageantrag zu a) mit Zustimmung der Klägerin für erledigt.
Die Beklagte stützt den im Streit verbliebenen Widerklageantrag zu b) auf die Behauptung, ihre Bezeichnung "stern" und ihr Bildzeichen eines asymmetrischen Sterns besitze als berühmte Marke Weltgeltung; die besondere Werbekraft dieser Zeichen werde durch die angegriffene Bezeichnung der Klägerin verwässert; außerdem lehne sich die Klägerin mit dieser in wettbewerbswidriger Weise an den von ihr, der Beklagten, erzielten Werbeerfolg an. Es bestehe ferner die Gefahr einer Verwechslung der beiden Bezeichnungen, zumal die Klägerin zugleich das Bild eines Sterns und das dem Wort Stern gleichbedeutende Wort Star benutze; auch unterscheide sich das von der Klägerin konkret verwendete Sternbild nicht ausreichend von dem asymmetrischen Stern der Beklagten, was hauptsächlich durch das Durchziehen der unteren Schleife des Anfangsbuchstabens des Wortes Star durch den unteren Zacken des Sternbildes bewirkt werde. Die Klägerin sei auch im Hinblick auf die voraufgegangene Verwendung eines asymmetrischen Sterns verpflichtet, nunmehr einen deutlicheren Abstand einzuhalten. Außerdem bestehe die Gefahr, daß im Publikum angenommen werde, sie, die Beklagte, stehe mit dem Vergnügungsgewerbe in Verbindung. Schließlich verstoße auch schon die Bezeichnung Star-Club gegen § 3 UWG, da gar kein entsprechender Club existiere und das Publikum zu der Ansicht verleitet werde, es könne dort mit Stars, die Club-Mitglieder seien, in Verbindung treten.
Die Klägerin hat Abweisung des aufrechterhaltenen Teils der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte ihren Antrag dahin formuliert,
die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, zusammen mit der Etablissementsbezeichnung "Star-Club", insbesondere als Blickfang, ein bildliches Geschäftsabzeichen, insbesondere in der Außenreklame und in Werbeanzeigen, Getränkekarten, Eintrittskarten, Werbeschreiben und ähnlichen Drucksachen in Schaukästen und auf Schallplatten und Schallplattenhüllen, zu verwenden,
das aus einem regelmäßigen und symmetrischen Stern mit mehr als vier und weniger als acht Zacken besteht und dessen Zacken länger als die Hälfte ihrer Hypotenuse (Grundlinie) und kürzer als das Achtfache ihrer Hypotenuse sind, insbesondere in der Weise, daß ein Zacken des Sternbildzeichens die untere Hälfte des schräg geschwungenen Anfangsbuchstabens "S" von "Star-Club" überschneidet,
hilfsweise,
das aus einem regelmäßigen und symmetrischen fünfzackigen Stern (Pentagrammstern) besteht, insbesondere in der Weise, daß ein Zacken des Sterns die untere Hälfte des schräg geschwungenen Anfangsbuchstabens "S" von "Star-Club" überschneidet.
Die Beklagte hat insbesondere noch geltend gemacht, die Gefahr von Rückschlüssen auf irgendwelche Beziehungen der Parteien zueinander ergebe sich besonders auch daraus, daß sich neuerdings das Schallplattengeschäft zu einen wesentlichen Bestandteil der Buch- und Zeitschriftenverlage entwickelt habe; so pflege auch sie ihre Veranstaltungen auf Schallplatten festzuhalten, so daß zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ferner sei die Widerklage auch in entsprechender Anwendung des § 906 BGB begründet, weil der Betrieb der Klägerin sich dem Publikum als ein Betrieb eingeprägt habe, in den die Polizei mit Großrazzien eingreifen müsse und über dessen Geschäftsführer in der Presse im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren berichtet werde. Die Klägerin hat bestritten, daß sie die in ihrem Vergnügungslokal aufgenommenen Schallplatten selbst vertreibe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Beklagte ihre früheren Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Widerklage sei, soweit der Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG gestützt werde, nach § 13 UWG deswegen unbegründet, weil die Beklagte nicht Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstelle oder in den geschäftlichen Verkehr bringe. Die Beklagte betreibe ein Verlagsgeschäft, die Klägerin ein gestronomisches Unternehmen. Zwar dienten die Leistungen beider Parteien der Unterhaltung des Publikums; das allein genüge aber nicht, um sie als Leistungen verwandter Art im Sinne des § 13 UWG zu werten; insoweit komme es vielmehr auf die Verkehrsanschauung an, nach der auch andere der Unterhaltung des Publikums dienende Leistungen, wie Film- und Theateraufführungen, nicht in Wettbewerb zu illustrierten Zeitschriften ständen. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe auch nicht insofern, als die Beklagte, wie sie behaupte, gelegentlich von ihren Veranstaltungen Schallplatten herstellen lasse, die mit ihrem Sternzeichen versehen seien. Die Beklagte habe nicht behauptet, daß ihr Warenzeichen auch für Schallplatton eingetragen sei oder daß sie die von ihren Veranstaltungen hergestellten Schallplatten auch vertreibe und nicht vielmehr nur für ihr Archiv verwende. Die Beklagte habe ferner nicht bestritten, daß die Klägerin Schallplatten, die von den in ihrem Lokal auftretenden Kapellen durch die Firma P. aufgenommen würden, nicht vertreibe. Die Klägerin werbe auf den Schallplatten und deren Hüllen nur für ihren gastronomischen Betrieb; ihre Werbung lasse das so deutlich erkennen, daß bei dem Publikum nicht der Eindruck entstehen könne, dort werbe die Beklagte für von ihr hergestellte und vertriebene Schallplatten.
Da Waren oder Leistungen verwandter Art im Sinne des § 13 UWG von den Parteien nicht angeboten würden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, scheide auch der beanspruchte warenzeichenrechtliche Schutz aus, denn dieser erstrecke sich nach § 15 WZG nur auf Waren der angemeldeten Art. Ausstattungsschutz könne nur für Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren gewährt werden. Auch auf § 12 BGB oder § 16 UWG könne die Widerklage nicht gestützt werden, weil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Bezeichnungen nicht gegeben sei. Sie scheide aus, wenn es sich, wie hier, um verschiedenartige gewerbliche Unternehmen handle. Eine Verwechslung könne auch nicht dadurch hervorgerufen werden, daß in einem der Zacken des Sternzeichens der Klägerin der Buchstabe S des Wortbestandteils Star durchgezogen sei, denn auch bei flüchtiger Betrachtungsweise werde hierdurch nicht der Eindruck eines asymmetrischen Sterns bewirkt. Zwar sei das Wortzeichen "stern" in Verbindung mit dem asymmetrischen Sternbildzeichen der Beklagten in Deutschland weithin bekannt, so daß es als berühmte Marke gelten könne. Die Bekanntheit dieser Marke erstrecke sich jedoch nur auf Verlagserzeugnisse und insbesondere auf illustrierte Zeitschriften; nur insoweit könne die Beklagte auch weitgehend Schutz beanspruchen. Nicht jedes Sternbildzeichen greife in den Schutzbereich der Beklagten ein. Sternzeichen würden in der Werbung vielfach, insbesondere auch im Vergnügungsgewerbe, verwendet. Das Warenzeichen der Beklagten sei deshalb auf das asymmetrische Sternzeichen beschränkt und erstrecke sich auch nur auf Verlagsobjekte. Schließlich sei der Widerklageanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechts herleitbar.
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß verschiedene Rechtsausführungen in dem angefochtenen Urteil mindestens mißverständlich sind. So wäre es z.B. nicht zu billigen, wenn das Berufungsgericht den warenzeichenrechtlichen Schutz auf Waren der angemeldeten Art beschränken und ihn für diesen gleichartige Waren versagen wollte. Auch kann der zeichenrechtliche Schutz nicht allein schon mit der Begründung verneint werden, die beiden Parteien vertrieben nicht Waren oder Leistungen "verwandter Art" im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG. Ebensowenig hängt der Anspruch aus §§ 16 UWG, 12 BGB davon ab, ob die Parteien "verschiedenartige gewerbliche Unternehmen" betreiben; es kommt vielmehr entscheidend auf den Grad der gegebenen Warennähe an. Namentlich kann bei starker Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen und großer Verkehrsbekanntheit des älteren Zeichens auch ein entsprechend größerer Abstand der beiderseitigen Erzeugnisse in dem Sinne überbrückt sein, daß trotz dieses Umstandes noch die Gefahr einer Verwechslung der Zeichen mindestens im Sinne eines Schlusses auf wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen gegeben sein kann. Schließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu beanstanden, der Rechtsschutz eines weithin bekannten sogenannten berühmten Zeichens erstrecke sich nur auf die Erzeugnisse, die der Inhaber des Zeichens selbst vertreibt.
III.
Diese Mängel des angefochtenen Urteils zwingen jedoch nicht zu seiner Aufhebung; vielmehr stellt dieses sich im Ergebnis auf Grund des festgestellten Sachverhalts als zutreffend dar.
1.
Die am weitesten reichenden Ansprüche aus der Verletzung von Kennzeichenrechten lassen sich in der Regel aus den Rechtsgrundsätzen herleiten, die in der Rechtsprechung über den Schutz der sog. berühmten Marke entwickelt worden sind. Dieser Schutz erstreckt sich vor allem auch auf die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen für Waren oder Leistungen, die in keinerlei wettbewerblichen Beziehungen zu den vom Inhaber des berühmten Zeichens vertriebenen Waren oder Leistungen stehen. Mit der Begründung, daß die streitenden Parteien sich auf völlig verschiedenen Gebieten gewerblich betätigen, kann der - wie unterstellt - berühmten Marke der Beklagten der Schutz daher nicht versagt werden (vgl. zuletzt BGH vom 10. November 1965, I b ZR 101/63 - Kupferberg = BB 1966, 7). Wesentlich engere Grenzen sind diesen Schutz jedoch in bezug auf den Änlichkeitsbereich gezogen, innerhalb dessen die Unterlassung der Benutzung jüngerer Kennzeichnungen gefordert werden kann. Wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgeführt hat (BGHZ 19, 23, 31[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus -; GRUR 1959, 182, 186 - Quick), wird in der Regel eine Gefährdung der Werbekraft eines berühmten Zeichens durch Verwendung in anderen Branchen ernsthaft nur dann in Betracht kommen, wenn der Alleinstellung der weithin bekannten Kennzeichnung durch Zeichen Abbruch getan wird, die mit ihr entweder identisch sind oder doch in den charakteristischen Merkmalen weitgehend übereinstimmen, da andernfalls eine Schwächung der Werbekraft der berühmten Kennzeichnung nicht zu befürchten steht. Aus diesem Grunde ist dem Zeichen der Beklagten im vorliegenden Falle der besondere Schutz der berühmten Marke gegenüber der angegriffenen Bezeichnung zu versagen, denn diese stimmt nicht weitgehend mit den charakteristischen Merkmalen jenes Zeichens überein. Das Charakteristische des Sternbildzeichens der Beklagten besteht in seiner augenfällig unsymmetrischen Darstellung; gerade diese aber klingt in dem Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens nicht an, wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat. Daß der Verkehr bei Begegnung mit dem angegriffenen Zeichen keine Anknüpfung an das Zeichen der Beklagten vornimmt, ist angesichts des Umstandes, daß dem Verkehr die bildliche Darstellung eines symmetrischen Sterns häufig gegenübertritt, darauf zurückzuführen, daß die von der Beklagten verwendete Darstellung einen augenfällig unsymmetrischen Stern zeigt. Ob die Darstellung eines Sterns gerade auf dem Gebiete des Vergnügungsgewerbes häufig ist, wie das Berufungsgericht annimmt, von der Revision aber bekämpft wird, ist dabei nicht entscheidungserheblich.
2.
Die von der Beklagten weiter geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Anspruchsgrundlagen (eingetragenes Warenzeichen, Ausstattung, Recht am Unternehmenskennzeichen, Namensrecht) setzen bei den Ansprüchen aufgrund des Warenzeichengesetzes zunächst Gleichheit oder Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren, ferner das Bestehen einer Verwechslungsgefahr, der namensrechtliche Anspruch mindestens eine irgendwie geartete Interessenverletzung durch Namensanmaßung der Klägerin voraus. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
a)
Daß die Leistungen eines Vergnügungsbetriebes nach der maßgebenden Verkehrsauffassung mit denen eines Verlages nicht im warenzeichenrechtlichen Sinne gleichartig sind, bedarf keiner näheren Ausführung. Eine Besonderheit besteht im Streitfall nur darin, daß von den im Tanzlokal der Klägerin gebotenen Musikveranstaltungen Schallplatten aufgenommen werden und die Beklagte, wie unterstellt worden ist, von ihren eigenen Veranstaltungen gleichfalls Schallplatten herstellt. Es kann zugunsten der Beklagten ferner davon ausgegangen werden, daß neuerdings Verlage nicht selten Schallplatten herstellen lassen und vertreiben, und daß sich hieraus im Publikum die Vorstellung entwickelt haben kann, zwischen einem Unternehmen, das Schallplatten vertreibt, und einem Verlagsunternehmen beständen Beziehungen, wenn beide Unternehmen verwechselbare Bezeichnungen verwenden. Nach dem festgestellten Sach- und Streitstand vertreibt die Klägerin jedoch keine Schallplatten, und es ist auch für den flüchtigen Durchschnittsbetrachter ohne weiteres erkennbar, daß mit der auf Schallplatten und deren Hüllen angebrachten konkreten Bezeichnung der Klägerin nicht auf den Hersteller der Schallplatten, sondern nur darauf hingewiesen wird, daß die Schallplatten in dem Lokal der Klägerin aufgenommen sind. Es braucht hiernach nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dem Umstand rechtliche Bedeutung zukommt, daß die Beklagte ihrerseits nicht behauptet hat, daß sie die von ihr selbst aufgenommenen Schallplatten vertreibe.
Warenzeichenrechtliche Ansprüche sind hiernach schon deshalb nicht gegeben, weil es an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren und Leistungen fehlt.
b)
Für die Ansprüche aus §§ 16 UWG, 12 BGB bedarf es allerdings nicht notwendig einer so nahen Beziehung der beiderseitigen Waren, wie sie für den Schutz aus dem eingetragenen Warenzeichen oder der Ausstattung erforderlich ist. Hier genügt es vielmehr, wenn die beiderseitigen Waren sich immerhin so nahe stehen, daß die Gefahr besteht, der flüchtige Verkehr werde die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen verwechseln oder aus ihrer Ähnlichkeit auf wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen der Parteien schließen. Dabei ist der hier zugrunde zu legende Begriff der Warennähe im Gegensatz zum warenzeichenrechtlichen Begriff der Warengleichartigkeit ein relativer: Handelt es sich bei dem älteren Zeichen um ein besonders starkes und weist das angegriffene Zeichen eine verhältnismäßig große Ähnlichkeit mit ihm auf, so kann die Gefahr einer Verwechslung und deshalb der Schutz der Bezeichnung auch bei einem Warenabstand zu bejahen sein, der für gewöhnlich beim Publikum den Schluß auf irgendwelche Beziehungen der beiderseitigen Unternehmen nicht aufkommen ließe. Unter derselben Voraussetzung kann im Rahmen des § 12 BGB die Frage zu bejahen sein, ob das Interesse des Namensberechtigten verletzt ist.
Im Streitfall kann der Revision jedoch zunächst schon darin nicht beigetreten werden, daß ein hoher Grad von Ähnlichkeit der in Vergleich zu setzenden Bezeichnungen gegeben sei. Die Frage nach der Ähnlichkeit der beiden Stern-Bilddarstellungen kann nicht losgelöst von der Tatsache beantwortet werden, daß die von der Klägerin verwendete Darstellung eines symmetrischen Sterns dem Verkehr häufig gegenübertritt. Dieser Umstand führt dazu, daß die dem unsymmetrischen Sternbild der Beklagten zukommende, auf seiner Verkehrsgeltung beruhende und den Schutz aus § 16 Abs. 3 UWG begründende Funktion, auf das Unternehmen der Beklagten hinzuweisen, gerade auf der augenfällig unsymmetrischen Form dieses Bildzeichens beruht. Auf die mathematischen Angaben, mit denen die Beklagte in ihrem zuletzt gestellten Widerklageantrag die zu untersagende Sternform festlegen will, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die angegriffene Darstellung fällt vielmehr schon deshalb nicht in den Bereich der mit dem Widerklagezeichen verwechselbaren Kennzeichnungen, weil sie - wie das Berufungsgericht in im wesentlichen tatsächlicher Würdigung ohne Rechtsirrtum annimmt - auch für den flüchtigen Betrachter als symmetrisches Sternbild erscheint. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwechslungsgefahr wegen der starken Verkehrsgeltung des Widerklagezeichens auch im Verhältnis zur Darstellung eines symmetrischen Sterns jedenfalls dann noch zu bejahen wäre, wenn diese Darstellung auf demselben Gebiet verwendet würde, auf dem sich die Beklagte betätigt, oder wenn die beiderseitigen Tätigkeitsgebiete einander wenigstens sehr nahe ständen. Denn nach der Verkehrsauffassung stehen sich der Verlag einer illustrierten Zeitschrift und ein Tanzvergnügungsbetrieb jedenfalls nicht so nahe, daß angenommen werden könnte, der Verkehr werde das symmetrisch gestaltete Sternbild der Klägerin mit dem unsymmetrischen Sternbild der Beklagten und deshalb auch die Unternehmen der Parteien zueinander in Beziehung setzen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin vor mehreren Jahren die Darstellung eines unsymmetrischen Sterns als Kennzeichnung für ihr Tanzlokal gebraucht hat. Es kann nicht angenommen werden, daß diese Darstellung noch weiterhin in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise haften geblieben sei und deshalb im Rahmen der dem Berufungsgericht zur Beurteilung vorliegenden Verwendung zur Bezeichnung eines gastronomischen Betriebes in der Weise fortwirke, daß die jetzt verwendete symmetrische Form als unsymmetrisch angesehen werde. Wie das Berufungsgericht, insoweit wiederum in im wesentlichen tatsächlicher Würdigung, ohne Rechtsirrtum annimmt, hindert auch die Durchziehung des Buchstabens S durch den unteren Zacken des Sternbilds der Klägerin den flüchtigen Betrachter nicht daran, die Darstellung als symmetrischen Stern zu erkennen.
Bei dieser Sachlage scheidet auch ein Schutz der Kennzeichnung der Beklagten nach § 12 BGB aus. Für das Bildzeichen der Beklagten kann ein Schutz aus dieser Vorschrift ohnehin nicht in Anspruch genommen werden (BGHZ 11, 218[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] KfA; 14, 160 - Farina/rote Blume). Ebenso liegt in der Verwendung eines Sternbildes durch die Klägerin für sich allein keine durch die Vorschrift des § 12 BGB erfaßte Namensanmaßung. Soweit das Wort "stern" in Betracht kommt, von dem unterstellt werden kann, daß es für die Beklagten Namensfunktionsbesitzt, fehlt es an einer Verletzung der Interessen der Beklagten. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Bedeutung des Wortes Star (= Stern) einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise geläufig ist, wie das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum feststellt, ergibt der Zusammenhang der angegriffenen Bezeichnung aus sich heraus - also ohne unzulässige Hinzunahme der Begleitumstände, unter denen sie verwendet wird -, daß mit ihr ein gastronomischer Betrieb bezeichnet wird, in dem Starmusiker auftreten. Der Wortbestandteil Star wird hier daher in einer fest umgrenzten, dem Verkehr gleichfalls geläufigen Zweitbedeutung aufgefaßt; dies schließt die Gefahr aus, daß aus dem Wortbestandteil auf irgendwelche Beziehungen des so bezeichneten Betriebes mit der Beklagten geschlossen werden könnte. Damit scheidet angesichts des großen Abstandes der beiderseitigen Geschäftszweige auch jegliche Gefahr einer sonstigen Interessenverletzung aus. Hieran ändert es nichts, daß die Klägerin in Verbindung mit dem Wort Star das Bild eines Sterns verwendet. Zwar wäre diese Bilddarstellung an sich geeignet, die andere Sinnbedeutung des Wortes Star (= Stern) zu unterstreichen. Es kommt jedoch auf den Eindruck an, den die angegriffene Kennzeichnung in ihrer Gesamtheit macht. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, daß dem Verkehr die Darstellung eines symmetrischen Sternbildes häufig gegenübertritt. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht diesem Bestandteil der angegriffenen Gesamtbezeichnung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und insbesondere nicht angenommen hat, daß er geeignet wäre, das Publikum dazu zu führen, den fortbestandteil Star in einem anderen Sinne als dem des Star-Musikers aufzufassen.
3.
Bei dem festgestellten Sachverhalt besteht entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Bemerkung in der Entscheidung BGHZ 25, 369, 376[BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - Mit dem feinen Whipp - stützt, auch kein Anlaß, eine entsprechende Anwendung der für das Grundstückseigentum geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften (§ 906 BGB), falls eine solche überhaupt möglich sein sollte, in Erwägung zu ziehen. Denn wenn, wie die Revision geltend macht, die Klägerin einen schlechten Ruf genießt, so berührt das angesichts der bereits dargelegten Verkehrsauffassung nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Eine ernstliche Gefahr, daß die Beklagte mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden könnte, besteht insbesondere auch nicht etwa deshalb, weil beide Unternehmen in einem sehr allgemeinen Sinne als dem Vergnügungsinteresse des Publikums dienend anzusehen wären. Soweit die Revision schließlich vorbringt, die Klägerin habe "ganz absichtlich" die berühmte Bildmarke der Beklagten gewählt und dadurch nicht nur den guten Ruf dieses Zeichens ausgebeutet, sondern auch "fertiggebracht", es in Verruf zu bringen, handelt es sich, soweit damit eine auf Schädigung gerichtete Absicht behauptet werden soll, um neues, im Revisionsrechtszug nicht zu berücksichtigendes Vorbringen.
4.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Beklagten aus § 1 UWG hätte das Berufungsgericht zwar nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, daß die Beklagte nicht Waren oder Leistungen verwandter Art anbiete und deshalb nicht nach § 13 Abs. 1 UWG aktiv legitimiert sei. Denn auch wenn sie diese Legitimation nicht hat, war zu beachten, daß sie geltend macht, in ihren Rechten unmittelbar verletzt zu sein. Der unmittelbar Verletzte braucht sich zur Begründung seiner Klagebefugnis aber nicht auf die Vorschrift des § 13 Abs. 1 UWG zu berufen. Es ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Klagevorbringens, ob ihm der Anspruch aus § 1 UWG zusteht. Auch in diesem Punkte stellt sich die angefochtene Entscheidung jedoch im Ergebnis als zutreffend dar.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin lehne sich mit ihrer Bezeichnung an ihr Sternzeichen an und "schmarotze" an dessen Werbekraft. Wie der Widerklagevortrag ergibt, wird, soweit damit eine entsprechende subjektive Einstellung der Klägerin behauptet werden soll, diese aus dem objektiven Sachverhalt, nämlich aus der nach Meinung der Beklagten gegebenen Zeichenähnlichkeit und aus der früheren Verwendung eines unsymmetrischen Sternbildes durch die Klägerin hergeleitet, von dem diese nur "millimeterweise" abgerückt sei. Dieses Vorbringen ist im Rahmen des § 1 UWG zum Teil unsubstantiiert und im übrigen nicht geeignet, bei dem festgestellten Sachverhalt die Annahme eines unlauteren Verhaltens der Klägerin auch in bezug auf ihre jetzt gegebene Zeichenverwendung zu begründen. Ein ergänzender Schutz von Kennzeichnungen gegenüber einem solchen Gebrauch anderer Kennzeichen, der nicht die Gefahr einer Verwechslung begründet, kommt überhaupt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dazu bedarf es vor allem der Darlegung eines entsprechenden subjektiven Tatbestandes auf Seiten des Benutzers der angegriffenen Bezeichnung. Der äußere Sachverhalt gibt im vorliegenden Falle keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß die Klägerin beabsichtigt, an der besonderen Werbekraft des Zeichens der Beklagten teilzunehmen. Dagegen spricht der erhebliche Abstand der beiderseitigen Geschäftsbereiche und der bereits dargelegte abweichende Gesamteindruck der in Vergleich zu setzenden Bezeichnungen. Wird vom Verkehr aber objektiv keine Beziehung zwischen den beiden Unternehmen hergestellt, so hätte es der Darlegung besonderer Umstände bedurft, aus denen sich eine entsprechende Absicht der Klägerin ergeben würde. Unwidersprochen hat diese vorgetragen, daß für das betreffende Tanzlokal früher unbeanstandet der Wortbestandteil Stern verwendet worden sei; im Vergleich hiermit wahrt die jetzige Gesamtbezeichnung sogar einen größeren Abstand von der Bezeichnung der Beklagten. Aber auch hinsichtlich des Bildbestandteils kann nicht von einem nur "millimeterweisen" Abrücken der Klägerin gesprochen werden, aus dem etwa darauf geschlossen werden könnte, daß die Klägerin bestrebt sei, noch immer nach Möglichkeit aus einer Ähnlichkeit mit der Bezeichnung der Beklagten Nutzen zu ziehen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, daß sie nunmehr die Darstellung eines symmetrischen Sterns verwendet, der sich deutlich von dem augenfällig unsymmetrischen Sternbild der Beklagten unterscheidet.
5.
Soweit die Revision schließlich noch vorbringt, in der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung liege ein Verstoß gegen § 3 UWG, weil das Publikum die mit dem berühmten Zeichen der Beklagten angeblich verbundenen Gütevorstellungen auf die Waren und Leistungen der Klägerin übertrage, handelt es sich um neues Vorbringen, das überdies aus den bereits dargelegten Gründen mit dem festgestellten Sach- und Streitstand nicht vereinbar ist.
Hiernach ist die Widerklage, soweit sie aufrechterhalten ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
IV.
Die Revision greift endlich die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teiles der Widerklage an, der sich auf die Verwendung eines unsymmetrischen Sternbildes durch die Klägerin bezog. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, aus der Unterlassungserklärung der Klägerin sei noch nicht zu folgern, daß eine Wiederholungsgefahr zur Zeit der Erhebung der Widerklage bestanden habe. Zwar habe die Klägerin bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 20. Dezember 1962 den unsymmetrischen Stern in ihrer Werbung verwendet; gegen die einstweilige Verfügung habe sie jedoch keinen Widerspruch eingelegt; sie sei vielmehr in Verhandlungen mit der Beklagten darüber eingetreten, daß sie diese Stern-Darstellung künftig nicht mehr verwenden werde. Aus der Feststellungsklage vom 24. Januar 1963 habe sich ergeben, daß die Klägerin ihre Stern-Darstellung einschließlich der kostspieligen Neonlichtwerbung auf einen fünfzackigen symmetrischen Stern umgestellt habe. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte nicht annehmen können, daß die Klägerin den unsymmetrischen Stern wieder verwenden wolle; deshalb habe kein Anlaß zu diesem Teil der Widerklage bestanden.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf den Grundsatz, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zur Hauptsache nicht schon dadurch ausgeräumt werde, daß der Verletzer gegen eine denselben Tatbestand betreffende einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlege (BGH GRUR 1964, 274, 275 - Möbelrabatt), und daß die Wiederholungsgefahr erst durch Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens beseitigt werde. Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß es die Klägerin im Streitfall nicht bei der bloßen Unterlassung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung belassen hat; die schon erfolgte, mit größeren Kosten verbundene Umstellung der beanstandeten Kennzeichnung, sowie die Tatsache, daß die Klägerin mit der von ihr erhobenen Klage - wie in den voraufgegangenen Verhandlungen mit der Beklagten - nur noch die Feststellung ihres Rechts zur Verwendung eines symmetrischen Sternbildes im Rahmen der angegriffenen Gesamtbezeichnung erstrebte, bildeten vielmehr für das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage, um in tatrichterlicher Würdigung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr schon für den Zeitpunkt der Widerklageerhebung zu verneinen.
V.
wach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Simon