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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1966, Az.: VIII ZR 90/64

Folgen des Führens eines Handelsgeschäfts unter dem Namen der Ehefrau; Ausschluss der Rechtsfolgen der Vertretung durch einen Vorbehalt; Auslegung des Begriffs "insgeheim"; Umfang der Haftung eines Minderkaufmanns; Haftung nach den Vorschriften über die Handelsfirma; Übergang des Geschäftsbetriebes eines Minderkaufmanns; Auftritt unter der alten Geschäftsbezeichnung im Verkehr; Haftung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bzw. Anscheinsvollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 90/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.02.1964
LG Bochum

Fundstellen

  • BB 1966, 876
  • DB 1966, 1230 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1915-1917 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Minderkaufmann, der seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderen Minderkaufmann überträgt, haftet, wenn der Übernehmer mit Ermächtigung des übertragenden das Gewerbe unter dessen Namen fortführt, für Geschäftsschulden des Übernehmers gegenüber Geschäftspartnern, die auf Grund der Fortführung des Namens annehmen, ihnen hafte noch der frühere Inhaber, solange bis der Geschäftsübergang in geeigneter Weise bekannt gemacht wird.

Redaktioneller Leitsatz

Grundlage für die Haftung des (angeblich) Vertretenen kraft Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht ist die Zurechnung eines gegenüber gutgläubigen Dritten geschaffenen Rechtsscheins.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 17. Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte war bis zu der am 20. Juni 1960 erfolgten Scheidung mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmanns Hans B. verheiratet. Dieser hatte einen Großhandel mit Kohlen betrieben. Da er den Offenbarungseid geleistet hatte, erhielt er keine Erlaubnis zum Betriebe eines Kohleneinzelhandels. Er veranlaßte deshalb die Beklagte, auf ihren Namen am 30. September 1953 mit Wirkung zum 1. Oktober 1953 den Betrieb eines Kohlengroßhandels und am 29. Januar 1954 mit Wirkung zum 1. Februar 1954 den Betrieb eines Kohleneinzelhandels bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Bo. anzumelden. In der Folgezeit führte Hans Breil das Geschäft unter Verwendung des Namens der Beklagten, z.B. unter der Bezeichnung "Frau Ilse B., Kohlengroß- und Einzelhandel, Brennstoffe aller Art, Autotransporte, Heizöle". Die Beklagte wirkte an dem Geschäftsbetrieb nicht erheblich mit. Ihr finanzieller Beitrag bestand darin, daß sie ihrem Ehemann 3.000 DM gab. Hans B. führte alle wesentlichen Verhandlungen und gestand der Beklagten keine Mitwirkung in finanzieller Hinsicht zu. Das Geschäftskonto lief unter dem Namen der Beklagten, diese verfügte aber nicht darüber, sondern überließ dies ihrem Ehemann. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgte nicht.

2

Seit August 1954 stand die Klägerin mit dem unter dem Namen der Beklagten geführten Unternehmen in geschäftlicher Verbindung. Dabei wurde der Ehemann Breil unter der "Firma Ilse B." tätig, was die Beklagte wußte und hinnahm. Die Klägerin führte bei sich unter dieser Bezeichnung zwei Konten, von denen eines Kohlenlieferungen und das andere Heizöllieferungen betraf. Seit dem Jahre 1959 geriet das Unternehmen gegenüber der Klägerin in wachsende Verschuldung. Die Klägerin ließ sich in steigendem Umfang Wechsel geben, mußte diese Wechsel zum Teil selbst einlösen und verlangte eine Sicherheit. Am 5. Mai 1960 kam es zwischen der Klägerin und der "Firma Ilse B., Kohlenhandlung" zum Abschluß eines "Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages", durch den die "Firma" zur Sicherheit von Forderungen aus Kohlen, Koks und Eeizöllieferungen in Höhe von ca. 36.000 DM der Klägerin einen Lastwagen und die Ladeneinrichtung eines Tabak- und Zeitschriftengeschäftes übereignete. Dieses Geschäft hatte die Beklagte - möglicherweise gemeinsam mit Hans B. - im Jahre 1958 oder 1959 eröffnet. Der Vertrag wurde auf seiten der "Firma Ilse B." von beiden Eheleuten unterschrieben.

3

Nach der Scheidung am 20. Juni 1960 änderte sich an dem äußeren Bild des Geschäftsbetriebes nichts. Hans B. führte weiterhin den Kohlenhandel und die Beklagte betrieb das Tabakwarengeschäft. Am 27. Juli 1960 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, in dem sie die Scheidung nicht erwähnte und erklärte, daß sie und ihr Ehemann bestrebt seien, nach allerbestem Willen den Forderungen der Klägerin gerecht zu werden, und bat, ihrem Mann die Arbeitsmöglichkeit durch Zuteilung von Koks und Kohlen zu lassen.

4

Zum 31. März 1961 meldete die Beklagte ihr Gewerbe bei der Stadt Bo. ab. Hans B. zeigte am 8. Mai 1961 der Gewerbemeldestelle an, daß er das Gewerbe am 1. Mai 1961 übernommen habe. Am 8. April 1963 meldete Hans B. den Gewerbebetrieb wieder ab und gab als Tag der Einstellung des Kohlen-Groß- und Einzelhandels den 15. August 1962 an. Am ... 1963 ist er verstorben.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung von Lieferungen, die die Klägerin nach der Abmeldung des Gewerbebetriebes durch die Beklagte an das von Hans B. betriebene Unternehmen geleistet hat. Sie macht mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen des gesamten angeblichen Schuldbetrages von rund 59.500 DM geltend. Die Klägerin trägt vor, sie habe stets die Beklagte als Inhaberin des Geschäftsbetriebes angesehen, von der Scheidung habe sie erst am 5. April 1962 erfahren.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Geschäftsbetrieb, der unter der "Firma" Ilse B. betrieben wurde, nicht für ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe. Hiergegen wendet sich keine der Parteien. Zutreffend nimmt danach das Berufungsgericht an, daß die Klägerin aus den Vorschriften über die Handelsfirma (§§ 15, 25 HGB) keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten kann.

9

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die Geschäfte, die Hans B. mit der Klägerin getätigt habe, deswegen verpflichtet worden, weil sie schuldhaft mindestens den Rechtsschein erweckt habe, daß sie ihn bevollmächtigt habe. Zwar lasse sich nicht feststellen, daß sie den Willen gehabt habe, ihm Vollmacht zu erteilen. Vielmehr liege die Annähme nahe, sie habe ihrem Mann nur behilflich sein wollen, ein formelles Hindernis für seinen - nicht ihren eigenen - Gewerbebetrieb auszuräumen, und habe nicht den Willen gehabt, persönlich, vertreten durch ihren Ehemann, Verbindlichkeiten einzugehen. Unter diesen Umständen sei auch eine stillschweigende Bevollmächtigung nicht gewollt. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Hans B. habe nach außen hin nicht als Inhaber des Geschäfts in Erscheinung treten dürfen und sollen. Der innere Vorbehalt der Beklagten habe sich also nicht darauf bezogen, daß Hans B. nicht befugt sein solle, in ihrem Namen zu handeln, sondern nur darauf, daß er sie durch seine Willenserklärungen nicht persönlich verpflichten solle. Dieser Vorbehalt sei Dritten gegenüber aber unwirksam. Es liege hier mehr vor als eine bloße Anscheinsvollmacht. Die Beklagte habe ihrem Ehemann gestattet, in ihrem Namen nach außen hin zu handeln, und damit sei ihr Wille, nicht verpflichtet zu werden, unvereinbar. Danach sei sie jedenfalls bis zur Scheidung so zu behandeln, als ob sie ihrem Ehemann Vollmacht erteilt hätte, sie zu vertreten. An dieser Rechtslage hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Scheidung und die Abmeldung des Gewerbes nichts geändert. Die Scheidung sei nach außen hin, insbesondere gegenüber der Klägerin, nicht bekannt geworden. Hans B. habe auch ungeachtet der Abmeldung das Geschäft weiterhin unter dem Namen der Beklagten betrieben. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Änderung erst am 5. April 1962 erfahren. Die Beklagte müsse sich deshalb bis zum 5. April 1962 so behandeln lassen, als ob sie Hans B. Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hätte. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin das Fehlen einer wirksamen Vollmacht hätte erkennen müssen. Selbst wenn aber nur eine Anscheinsvollmacht vorliegen sollte, sei der Klageanspruch begründet. Die Beklagte habe nach der Scheidung nichts unternommen, um zu verhindern, daß ihr Ehemann in ihrem Namen geschäftlich tätig werde. Sie habe insbesondere der Klägerin keine Nachricht von der Scheidung gegeben, sondern sie durch das Schreiben vom 27. Juli 1960 mindestens objektiv getäuscht. Ebensowenig habe sie nach der Abmeldung ihres Gewerbes etwas unternommen, um den weiteren Gebrauch ihres Namens durch ihren geschiedenen Ehemann zu verhindern. Allerdings habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie die Beklagte für kreditwürdiger als Hans B. gehalten habe. Sie habe nur darauf vertraut, daß die Inhaberschaft an dem Geschäft sich mit der Geschäftsbezeichnung decke und die in der Geschäftsbezeichnung genannte Beklagte die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen wolle. Das sei im Interesse der Sicherheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausreichend. Ein Kaufmann müsse mindestens mit Hilfe der Anscheinsvollmacht in seinem Vertrauen auf die Identität von Namensträger und Geschäftsinhaber auch dann geschützt werden, wenn ihn dieses Vertrauen zu keinen besonderen Entschließungen veranlaßt habe.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

1.

Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, der Ehemann B. sei im Namen der Beklagten aufgetreten, haben die Angriffe keinen Erfolg. Die Revision setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere auch unter Abwägung der von der Revision für die gegenteilige Auffassung angeführten Umstände, dahin gewürdigt, daß nach außen nicht Hans B. sein unternehmen unter einer von seinem Namen abweichenden Geschäftsbezeichnung geführt habe, sondern daß die Beklagte selbst rechtliche Inhaberin des Geschäfts gewesen sei. Das entsprach auch dem Willen der Eheleute; denn der Ehemann B. hatte befürchtet, mit Rücksicht auf den von ihm geleisteten Offenbarungseid keine Erlaubnis zum Betrieb eines Kohleneinzelhandels zu erhalten, und hatte deshalb die Beklagte veranlaßt, ihrerseits Kohlengroß- und Kleinhandel bei der Gewerbemeldestelle anzumelden. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihrem Vorbringen, die Klägerin habe mit dem wahren Inhaber des Betriebes, also Hans B., Verträge schließen wollen, nicht durchdringen.

12

Soweit die Revision sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß die Beklagte aus den Geschäften verpflichtet worden sei, die vor der Abmeldung des Gewerbes abgeschlossen worden sind, haben die Angriffe ebenfalls keinen Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vollmachtserteilung zum Teil widersprüchlich sind. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen indessen im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte aus den Erklärungen ihres Ehemannes verpflichtet worden ist. Wenn, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Ehemann auf Grund der zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Abrede befugt sein sollte, nach außen in ihrem Namen zu handeln, so hatte sie ihm in Wahrheit stillschweigend Vertretungsmacht erteilt. Der Vorbehalt, daß seine Erklärungen sie nicht persönlich verpflichten sollten, war wirkungslos. Hätte der Ehemann dem Vorbehalt Beachtung geschenkt, so hätte er erklären müssen, er wolle zwar im Namen seiner Ehefrau handeln, aber ausschließlich selbst verpflichtet werden. Eine solche Erklärung wäre sinnlos gewesen und ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, von der Beklagten nicht verlangt und von Hans B. niemals abgegeben worden. Die Beklagte konnte die Rechtsfolgen der Vertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) nicht durch einen Vorbehalt beseitigen. Ein Vorbehalt der Beklagten aber, dem Ehemann überhaupt nicht Vollmacht erteilen zu wollen, würde nach § 116 Satz 1 BGB die Vollmachtserteilung nicht unwirksam gemacht haben. Zu Unrecht meint die Revision, die Vollmachtserteilung sei nach § 116 Satz 2 BGB nichtig, weil der. Ehemann, dem gegenüber die Vollmacht erteilt worden ist, den Vorbehalt gekannt habe. Insgeheim im Sinne des § 116 BGB ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, für den die Erklärung bestimmt ist, verheimlicht wird. "Bestimmt" ist aber auch bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht immer nur der Erklärungsgegner. So macht bei Vollmachterteilung unter geheimem Vorbehalt nicht schon die Kenntnis des Bevollmächtigten von dem Vorbehalt die Vollmacht unwirksam, vielmehr ist die Vollmacht wirksam, wenn dem Geschäftsgegner, dem gegenüber der Bevollmächtigte seine Erklärungen abgeben soll, der Vorbehalt verheimlicht ist (Palandt/Danckelmann, BGB 26. Aufl. § 116 Anm. 2).

13

Wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, der Ehemann B. nach außen im Namen der Beklagten aufgetreten ist, so kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob sein innerer Wille dahin gegangen ist, für sich selbst zu handeln. Die von der Revision vertretene Ansicht, es sei für den Vertragsschluß durch einen Vertreter notwendig, daß dieser als Vertreter handeln wollte, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60 - NJW 1961, 2251) abgelehnt. Dem ist beizutreten. Maßgebend ist allein der im Rechtsverkehr erklärte Wille (siehe auch Flume, JZ 1962, 281 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]).

14

2.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse die Geschäfte gegen sich gelten lassen, die ihr geschiedener Ehemann geschlossen habe, nachdem sie ihren Gewerbebetrieb abgemeldet und Hans B. die Übernahme des Geschäftsbetriebes angemeldet hatte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

15

In der Rechtslage war allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts infolge der Abmeldung des Gewerbebetriebs eine Änderung eingetreten. Wenn die Beklagte ihren Gewerbebetrieb abmeldete, so bedeutete das, daß Hans B. sie in Zukunft nicht mehr geschäftlich vertreten durfte. Hans Breil gab wiederum durch die Anmeldung seines Gewerbebetriebes zu erkennen, daß er künftig nach außen im eigenen Namen einen eigenen Geschäftsbetrieb fuhren werde. Da er die Geschäftsbezeichnung "Ilse B." weiterführte und ausweislich der Auskunft der Stadt Bo. vom 11. September 1963 und nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils das Geschäft "übernahm", muß davon ausgegangen werden, daß Hans B. den Gewerbebetrieb der Beklagten fortgeführt hat. Es liegt also nicht der Fall vor, daß ein Vertreter nach Beendigung der Vollmacht weiter im Namen des Vertretenen tätig ist; vielmehr handelt es sich um die Frage, ob derjenige, der einem anderen seinen Geschäftsbetrieb überläßt, aus Verträgen in Anspruch genommen werden kann, die der Geschäftsnachfolger unter dem Namen oder der Geschäftsbezeichnung des Vorgängers schließt, wenn dem Vertragsgegner der Übergang des Geschäfts nicht bekannt ist. Eine Vertretung im eigentlichen Sinne liegt dann nicht vor.

16

Bei der Veräußerung eines Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma regelt sich die Haftung des Veräußerers nach §§ 25, 15 HGB. Solange die Änderung der Inhaberschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann sie von dem bisherigen Inhaber den Gläubigern aus Geschäften des neuen Inhabers nicht entgegengesetzt werden, d.h. der bisherige Inhaber haftet weiter. In dem hier vorliegenden Fall eines Übergangs des Geschäftsbetriebes eines Minderkaufmanns unter Übernahme der bisherigen Geschäftsbezeichnung finden § 15 und § 5 HGB, die beide eine Eintragung der Firma im Handelsregister voraussetzen, aber weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung. Für die Haftung des bisherigen Geschäftsinhabers sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend.

17

Das Berufungsgericht hat hier mit Recht auf die für die Vollmacht geltenden Rechtssätze zurückgegriffen. Rechtsprechung und Schrifttum vertreten seit langem die Auffassung, ein seinen Geschäftsbetrieb veräußernder Minderkaufmann hafte, wenn der Erwerber mit Ermächtigung des Veräußerers daß Gewerbe unter dessen Namen fortführt, für die Geschäftsschulden des Erwerbers gegenüber Geschäftspartnern, die auf Grand der Fortführung des Namens annehmen, ihnen hafte noch der frühere Inhaber, solange biß der Geschäftsübergang in geeigneter Weise bekanntgemacht wird (HGB-RGRK 2. Aufl. § 4 Anm. 22; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 4. Aufl. § 4 Anm. 22, beide mit Nachweisen). Die Begründung hat die Rechtsprechung früher in dem Satz gefunden, wer als Kaufmann auftrete, müsse sich wie ein Kaufmann behandeln lassen. Zwar wird in der neueren Rechtsprechung dieser Grundsatz nicht mehr so allgemein vertreten; vielmehr liegt der Haftung in solchen Fällen der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der im Rechtsverkehr durch Handlungen und Erklärungen einen Rechtsschein erweckt, diesen Rechtsschein gegenüber gutgläubigen Dritten gegen sich gelten lassen muß und sich der Haftung für seine Erklärungen nicht entziehen kann. So sind, wenn jemand unter fremdem Namen auftritt und die Auslegung seiner Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers ergibt, die Vorschriften der §§ 164 ff BGBüber die Stellvertretung anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64 - NJW 1966, 1069). Diese Erwägungen rechtfertigen auch in einem Falle, in dem der bisherige Geschäftsinhaber duldet, daß der Erwerber unter der alten Geschäftsbezeichnung im Verkehr auftritt, ohne den Wechsel der Inhaberschaft in Erscheinung treten zu lassen, die Annahme, daß der bisherige Geschäftsinhaber nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht hafte. In Fällen aber, in denen der bisherige Inhaber zwar nicht weiß, ob der Erwerber den Inhaberwechsel bekanntgemacht hat, in denen er aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, daß die früheren Geschäftsfreunde annehmen, ihnen hafte noch der Veräußerer, ist die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht geboten.

18

Daß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten unter den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten vorliegen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.

19

a)

Hinsichtlich der Duldung und der Erweckung eines Scheines führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nach der Abmeldung ihres Gewerbes nichts unternommen, um den weiteren Gebrauch ihres Namens durch ihren geschiedenen Ehemann zu verhindern, sie habe auch der Klägerin bis zum 5. April 1962 keine Nachricht gegeben. Eine Verpflichtung, Hans B. zu hindern, unter ihrem Namen das Geschäft weiter zu betreiben, bestand allerdings nicht. Der Gebrauch eines fremden Namens zur Geschäftsbezeichnung kann zulässig sein. Wird der Name des Geschäftsvorgängers als Geschäftsbezeichnung weitergeführt, ist zur Vermeidung einer Irreführung aber erforderlich, daß der Geschäftsübergang in geeigneter Weise bekanntgemacht wird. Das mit Rücksicht auf einen Vertrauensschutz zur Haftung führende Verhalten der Beklagten sieht das Berufungsgericht zutreffend darin, daß sie, obgleich sie den weiteren Gebrauch ihres Namens duldete, nichts veranlaßt hat, um den Inhaberwechsel nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Ob sie selbst etwa hätte untätig bleiben können, ohne sich einem Vorwurf auszusetzen, wenn sie damit hätte rechnen dürfen, ihr geschiedener Ehemann werde seinerseits die Kunden aufklären, kann dahingestellt bleiben. Im Rechtsstreit ist nichts vorgetragen worden, was dafür sprechen könnte, die Beklagte habe angenommen, daß ihr Ehemann die Kunden von dem Geschäftsübergang benachrichtigen werde. Die Revision rügt auch nicht, daß das Berufungsgericht eine dahingehende Behauptung der Beklagten übergangen habe.

20

b)

Das Berufungsgericht führt aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin Hans B. nicht auch dann beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Geschäfts gewesen wäre. Die Klägerin habe nicht nachweisbar darauf vertraut, daß die Beklagte kreditwürdiger gewesen sei als Hans B., sondern nur darauf, daß die Inhaberschaft an des Geschäft sich mit der Geschäftsbezeichnung decke und daß die in der Geschäftsbezeichnung genannte Beklagte die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen wolle. Das sei ausreichend.

21

Diese Erwägungen gehen, für sich betrachtet, an der Sache vorbei. Die Frage, ob die Klägerin auch Hans-B. beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Geschäfts gewesen wäre, ist falsch gestellt. Für die Zeit seit Übergang des Geschäfts auf Hans B. kommt es darauf an, ob die Klägerin den Geschäftsbetrieb, dessen Inhaber Hans B. war, auch beliefert hätte, wenn sie gewußt hätte, daß er und nicht mehr die Beklagte Inhaber des Geschäfts war. Der Rechtsschein muß nämlich für das Handeln des Geschäftsgegners ursächlich gewesen sein (BGH Urteil vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61 - LM BGB § 167 Nr. 13 = BGH Warn 1962 Nr. 230 mit weiteren Nachweisungen). Daß das Verhalten, das den Rechtsschein erzeugt, für das rechtsgeschäftliche Handeln desjenigen, der ihm vertraute, bestimmend war, hat zwar zu beweisen, wer sich auf den Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft. Die Anforderungen an die Beweispflicht dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist vielmehr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Regel naheliegend anzunehmen, daß das Rechtsgeschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein abgeschlossen worden ist (BGHZ 17, 13, 19 [BGH 11.03.1955 - I ZR 82/53]; Urt. v. 7. Oktober 1960 - VI ZR 101/59 - WM 1960, 1326, 1329).

22

Gerade das hat das Berufungsgericht aber, wenn seine Ausführungen richtig verstanden werden, festgestellt. Die Erwägungen über die geringe Kreditwürdigkeit auch des Beklagten beziehen sich, wie der Hinweis auf das Schreiben - vom 21. August 1954 ergibt, auf die Zeit, in der die Beklagte rechtlich Inhaberin des Betriebes war, und nicht auf die Zeit seit übernähme durch Hans B.. Für diese spätere Zeit würdigt das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin ausdrücklich dahin, daß sie die Geschäfte im Vertrauen darauf abgeschlossen habe, die Inhaberschaft decke sich mit der Geschäftsbezeichnung und die Beklagte wolle die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen. Die Feststellung dieses Vertrauens schließt die Annahme aus, der Klägerin sei gleichgültig gewesen, ob das unternehmen auf den Ehemann B. übergegangen sei. Die Beklagte selbst hat auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Klägerin den Ehemann in gleicher Weise weiter beliefert hätte, wenn sie erfahren hätte, daß nicht mehr die Beklagte Inhaberin des Geschäfts war. Um die nach der angeführten Rechtsprechung bestehende Annahme, das Rechtsgeschäft sei im Vertrauen auf den Rechtsschein abgeschlossen worden, auszuräumen, hätten Anhaltspunkte dafür angeführt werden müssen, daß die Klägerin auch bei Offenbarung des Geschäftsüberganges von Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit von Hans B. abgesehen oder trotz Erkundigungen die Geschäftsbeziehung fortgesetzt hätte. Derartiges ist nicht vorgebracht worden. Der Vortrag der Beklagten auch im Revisionsrechtszuge läuft nur darauf hinaus, die Klägerin sei von Anfang an der Auffassung gewesen, Hans Breil sei Inhaber und habe deshalb mit ihm die Verträge über Brennstofflieferungen abschließen wollen. Das aber sieht das Berufungsgericht, wie ausgeführt worden ist, als widerlegt an. Wenn schließlich das Berufungsgericht meint, ein Geschäftspartner müsse in seinem Vertrauen auch dann geschützt werden, wenn ihn dieses Vertrauen zu keinen besonderen Entschließungen veranlaßt habe, so hat das Berufungsgericht damit nicht sagen wollen, der von der Beklagten erweckte Rechtsschein sei für die Entschließungen der Klägerin nicht ursächlich gewesen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf die Frage, ob die Klägerin leichtfertig oder fahrlässig gehandelt habe, wenn sie glaubte, die Beklagte sei Inhaberin des Betriebes. Das Berufungsgericht stellt, wie der nachfolgende Satz zeigt, Geschäfte, bei denen keine "besonderen Umschließungen" eine Rolle spielen, den Geschäften größeren Umfange oder längerer Dauer gegenüber, bei denen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1958 (V ZR 63/58 - NJW 1958, 2061 = LM BGB § 164 Nr. 13) größere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Geschäftspartners gestellt werden müssen.

23

3.

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier