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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1966, Az.: RiZ (R) 1/66

Beschluss des Präsidiums eines Gerichts über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit ; Unzulässigkeit jeder, den Inhalt einer Entscheidung betreffenden, Maßnahme der dienstaufsichtführenden Stelle ; Offensichtliche Fehler bei der Geschäftsverteilung als "ordnungswidrige Art der Amtsausführung" ; Vornahme einer Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung durch die dienstaufsichtsführende Stelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1966
Aktenzeichen
RiZ (R) 1/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bayerisches Dienstgericht für Richter - München - 13.12.1965

Fundstellen

  • BGHZ 46, 147 - 151
  • DB 1966, 2023 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1967, 25-27
  • MDR 1967, 211 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht.

Prozessführer

Präsident des Landesarbeitsgerichts Bayern Dr. Günter S. in M.-O., C.-K.-Straße 12

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, M., W.straße 9

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts ist richterliche Tätigkeit. Infolgedessen sind auch in diesem Bereich alle den Inhalt einer Entscheidung betreffenden Maßnahmen der dienstaufsichtführenden Stelle unzulässig.

  2. b)

    Eine solche Maßnahme kann auch schon in der Anregung liegen, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsverteilung in einem bestimmten, von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne zu überprüfen.

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes,
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. König und Scharpenseel sowie
der Bundesrichter Dr. Dotterweich und Schilgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - München vom 13. Dezember 1965 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge (1) Nr. II 3024 - 31/62 vom 14. September 1962, soweit sie sich auf den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Bayern für das Geschäftsjahr 1962 bezieht, sowie die - dazu ergangene - weitere Entschließung dieses Ministeriums Nr. II 3024-34/62 vom 10. Dezember 1962 unzulässig sind.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

In dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Bayern, dessen Präsident der Antragsteller ist, war für das Geschäftsjahr 1962 unter Aufteilung der Arbeitsgerichtsbezirke und der insgesamt sechs Kammern des Landesarbeitsgerichts in zwei Gruppen die Verteilung der Berufungssachen auf die einzelnen Kammern nach einem gewissen Turnus festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung blieben die Berufungssachen aus dem - zum Bereich des Arbeitsgerichts Kempten gehörenden - Bezirk Lindau. Sie wurden sämtlich der Kammer I zugewiesen, deren Vorsitzender der Antragsteller war.

2

Diese Abweichung von dem sonst geltenden Turnus, die Ende 1962 auch in den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1963 aufgenommen wurde, bildete den Anlaß für die von dem Antragsteller als Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit beanstandete Entschließung des Bayerischen Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14. September 1962. Darin hatte dieser zu dem Geschäftsverteilungsplan für 1962 bemerkt:

"Bei dieser Gelegenheit darf ich die Herren des Präsidiums zu Ziff. IV Abs. 1 des geltenden Geschäftsverteilungsplans darauf aufmerksam machen, daß die an sich wohl systemwidrige Zuweisung der Berufungen aus dem Bezirk Lindau an die Kammer I heute nicht mehr mit dem besonderen Status der Stadt und des Bezirks Lindau begründet werden kann. Für Lindau sind keine Gerichtstage eingerichtet, und in Lindau können Sitzungen nur auf Grund eines ad hoc zu fassenden Beschlusses innerhalb der Voraussetzungen des § 219 Abs. 1 ZPO abgehalten werden."

3

Gegen die Entschließung, die allen Mitgliedern des Präsidiums, und zwar dem Antragsteller am 10. Oktober 1962, zuging, wandte sich dieser mit einem an den Minister gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 1962. Er machte u.a. geltend, er sehe in der Entschließung einen unmittelbaren Eingriff in die kraft Gesetzes dem Gericht übertragene Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Geschäftsverteilung, weil damit versucht werde, den durch die Geschäftsverteilung bestellten gesetzlichen Richter im Verwaltungswege zu ändern.

4

Hierzu nahm der Minister mit Entschließung vom 10. Dezember 1962, wie folgt, Stellung:

"Das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge sieht sich nicht in der Lage, seine in der Entschließung vom 14. September 1962 niedergelegte Auffassung zu Ziffer IV Abs. 1 des Geschäftsverteilungsplanes für das Landesarbeitsgericht Bayern zu revidieren. In der genannten Entschließung liegt weder ein Eingriff in das Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung noch ein Versuch, den durch die Geschäftsverteilung bestellten gesetzlichen Richter im Verwaltungswege zu ändern.

Wie aus dem Wortlaut des betreffenden Teils der genannten Entschließung ersichtlich ist, hat das Staatsministerium die Mitglieder des Präsidiums lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß der weggefallene Sonderstatus Lindau als solcher keine Abweichung von dem für alle anderen Amtsgerichtsbezirke Bayerns geltenden System der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt. Dieser Hinweis kann und darf wirksam werden, wenn er von der Mehrheit des Präsidiums gutgeheißen und beim Beschluß über die Geschäftsverteilung verwertet wird.

Zur Frage der Verhandlung sämtlicher aus dem Amtsgerichtsbezirk Lindau kommenden Berufungen gegen Urteile des Arbeitsgerichts Kempten in Lokalterminen in Lindau wird das Staatsministerium gesondert Stellung nehmen.

Den anderen Herren Mitgliedern des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts Bayern wird je ein Abdruck dieser Entschließung zur Kenntnisnahme übermittelt."

5

Nunmehr erhob der Antragsteller mit der Behauptung, er sei durch die Entschließung vom 14. September 1962 in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, unter dem 1. Februar 1963 Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Als ihm von dort aufgegeben wurde, die Erschöpfung des Rechtsweges nachzuweisen, leitete er mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1963, eingegangen bei der Dienststrafkammer für Richter-München am 17. Oktober 1963, unter Berufung auf § 78 Nr. 4 e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und § 118 DRiG zwecks Feststellung der Unzulässigkeit der beiden Entschließungen vom 14. September und 10. Dezember 1962 ein Prüfungsverfahren ein, das mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965 (BayGVBl 1965, 13) seit dem 1. Juli 1965 von dem Bayerischen Dienstgericht für Richter - München weitergeführt worden ist.

6

Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sei allein Sache des Präsidiums, das insoweit als Organ richterlicher Selbstverwaltung tätig werde. Hierin einzugreifen sei der Dienstaufsicht nicht gestattet, und zwar weder durch Richtlinien noch auch nur im Wege von Empfehlungen oder Anregungen. Deshalb bilde der Hinweis darauf, daß es sich bei der Zuteilung der Berufungen aus dem Bezirk Lindau an die Kammer I um eine systemwidrige Zuweisung handle, einen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit richterlicher Entscheidungen.

7

Dem ist der Antragsgegner mit dem Vorbringen entgegengetreten, der vom Antragsteller bemängelte Teil der Entschließung vom 14. September 1962 enthalte keine Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Er messe sich keinerlei Rechtswirkung bei, wie in der Entschließung vom 10. Dezember 1962 ausdrücklich hervorgehoben sei. Den Mitgliedern des Präsidiums sei nur eine Auffassung des Ministeriums bekannt gegeben worden, die bei neuer Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen ihnen freigestanden habe.

8

Den Antrag des Antragstellers, festzustellen daß die Entschließungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14. September und 10. Dezember 1962 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten, hat das Bayerische Dienstgericht für Richter zurückgewiesen.

9

Es hat die Zulässigkeit des Antrags bejaht und dazu ausgeführt, dieser enthalte die Behauptung des Antragstellers, daß die beiden Entschließungen seine richterliche Unabhängigkeit als Mitglied des Präsidiums beeinträchtigten. Mit dem Schreiben vom 26. Oktober 1962 habe der Antragsteller gegen die Entschließung vom 14. September 1962 Widerspruch erhoben, indem er zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich durch sie besähwert fühle und eine erneute Prüfung verlange. Die Entschließung vom 10. Dezember 1962 sei daher ihrem Wesen nach als Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen. Da sie weder zugestellt noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei, finde die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung; vielmehr greife die Vorschrift des § 58 VwGO Platz. Danach sei der Antrag rechtzeitig angebracht. Zur Entscheidung darüber sei gemäß § 78 Nr. 4 e DRiG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Nr. 4 e des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) vom 26. Februar 1965 (BayGVBl. 13) das Bayerische Dienstgericht für Richter - München berufen.

10

Zur Sache selbst heißt es in dem Urteil, dem Präsidium, das in richterlicher Unabhängigkeit über die Geschäftsverteilung beschließe, dürften zwar hierfür keine Weisungen (im weitesten Sinne) gegeben werden; auch dürfe die Unabhängigkeit nicht dadurch angetastet werden, daß empfohlen werde, in einer bestimmten Weise zu verfahren. Indessen sei es nicht schlechthin unzulässig, sich in irgend einer Weise dienstaufsichtlich zu einem Geschäftsverteilungsplan zu äußern. Hier hätten die Entschließungen von denen nicht zweifelhaft sein könne, daß sie nicht nur zu der Geschäftsverteilung für das Jahr 1962 ergangen seien, sondern auch im Hinblick auf die erst vorzunehmende Geschäftsverteilung für das Jahr 1963, nur die Anregung enthalten zu prüfen, ob es veranlaßt sei, dem Bezirk Lindau künftig noch eine Ausnahmebehandlung zuteil werden zu lassen. Das Präsidium hätte also entgegen der Anregung die in den Entschließungen angesprochene Frage ungeprüft lassen oder sie in Verfolg der Anregung erörtern und gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen können. Für diese Entscheidung hätte es zudem mehrere Möglichkeiten gegeben. So hätte das Präsidium es, aus welchen Gründen auch immer, bei der Sonderbehandlung belassen können, wie es tatsächlich geschehen sei. Es hätte auch für den Bezirk Lindau die Zuständigkeit der Kammern I bis IV im Turnus begründen oder den Bezirk den Kammern II, III oder IV zuweisen können. Ferner wäre es möglich gewesen, von dem Turnus und von der Sonderbehandlung Lindaus abzusehen und die Berufungen aus bestimmten Arbeitsgerichtsbezirken bestimmten Kammern zuzuweisen. Angesichts so vieler Möglichkeiten für eine Entscheidung sowie im Hinblick darauf, daß es dem Präsidium frei gestanden habe, die angeregte Prüfung vorzunehmen oder von ihr abzusehen, sei die "Maßnahme" des Ministeriums als zulässig anzusehen. Dieses habe nicht empfohlen, in einem bestimmten Sinne zu entscheiden, sondern habe bloß anheimgegeben, im Präsidium eine Frage, die sich geradezu aufgedrängt habe, zu erwägen, wobei es sich einer Einflußnahme auf die Entscheidung selbst enthalten habe.

11

Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt,

12

das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 67 Abs. 4 DRiG festzustellen, daß die Entschließungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14. September und 10. Dezember 1962 unzulässig seien.

13

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

1.

Die Zulässigkeit des Antrages ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bayerischen Dienstgerichts zu bejahen, ebenso dessen Zuständigkeit, die sich aus der Überleitungsvorschrift des Art. 86 Abs. 1 BayRiG ergibt. Auch die Revision ist zulässig. In Art. 63 Abs. 2 BayRiG in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 e DRiG ist als Rechtsmittel gegen Urteile der Bayerischen Dienstgerichte in Prüfungsverfahren nur die Revision vorgesehen, die der Antragsteller hier form- und fristgerecht angebracht hat.

15

2.

In sachlicher Hinsicht geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß das Präsidium eines Gerichts über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit beschließt. Im Schrifttum sind zwar die Ansichten darüber geteilt, ob die Geschäftsverteilung durch das Präsidium materiell "Verwaltung" (so Schmidt-Räntsch Anm. 10 zu § 25 DRiG) oder ob sie "Rechtsprechung im formellen Sinne" ist und als solche nicht unter den Begriff "Verwaltung" fällt (so Gerner/Decker/Kauffmann Anm. 6 und 7 zu § 1 DRiG). Diese Meinungsverschiedenheit kann jedoch auf sich beruhen; denn trotz der Abweichung in der Beurteilung der begrifflichen Zuordnung stimmen beide Auffassungen darin überein, daß die Geschäftsverteilung eine Aufgabe bildet, die dem Präsidium kraft Gesetzes als richterliches Geschäft zugewiesen ist (gleicher Ansicht Eb. Schmidt, Lehrkom. zur StPO und zum GVG Bd. I Anm. 482). Somit steht auch sie unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG, und die Mitglieder des Präsidiums unterliegen hinsichtlich ihrer Entscheidungen über die Geschäftsverteilung einer Dienstaufsicht nur in den engen Grenzen des § 26 DRiG.

16

Das bedeutet, daß auch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit an sich jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der dienstaufsichtführenden Stelle unzulässig ist. Daher ist dem Bayerischen Dienstgericht darin zuzustimmen, daß das Ministerium, dem die beschränkte. Dienstaufsicht über die Mitglieder des Präsidiums zusteht, diesen für die Geschäftsverteilung weder Weisungen noch Empfehlungen geben darf, in einer bestimmten Weise zu verfahren. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Dienstgerichts ist es jedoch der Dienstaufsicht nicht nur verwehrt, mit Weisungen oder Empfehlungen der umschriebenen Art an das Präsidium heranzutreten. Vielmehr kann auch die Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsverteilung in einem bestimmten, von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne zu überprüfen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden. Es mag zwar, wie das Bayerische Dienstgericht annimmt, nicht schlechthin unzulässig sein, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unter bestimmten engen Voraussetzungen zu einem Geschäftsverteilungsplan, etwa zur Art seines Zustandekommens, äußert; denn auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gilt die Vorschrift des § 26 Abs. 2 DRiG, wonach die Dienstaufsicht - vorbehaltlich des Abs. 1 - die Befugnis umfaßt, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

17

Welche richterlichen Tätigkeiten im einzelnen unter die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" fallen, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt, die Abgrenzung vielmehr in die Hand der Dienstgerichte gegeben (vgl. BGHZ 42, 163, 169 ff) [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62]. Als "ordnungswidrige Art der Amtsausführung" dürften aber ebenso wie bei richterlichen Entscheidungen, die einer Nachprüfung durch die im Rechtswege übergeordnete Instanz unterliegen (vgl. Schmidt-Räntsch Anm. 23 zu § 26 DRiG), nur offensichtliche Fehler bei der Geschäftsverteilung anzusehen sein, also Fehlgriffe, über die keine Zweifel bestehen können, wie etwa die Anwendung eines formell aufgehobenen Gesetzes oder die Nichtanwendung eines noch geltenden, allgemein bekannten Gesetzes. Ob dies auch im Falle der Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher Entscheidungen gelten kann, begegnet - jedenfalls im Bereich der eigentlichen richterlichen Spruchtätigkeit - schon erheblichen Zweifeln. Andererseits wird die Zulässigkeit einer Äußerung der dienstaufsichtführenden Stelle zu einem Beschluß des Präsidiums nicht ohne weiteres zu verneinen sein, wenn die Nichtbeachtung wiederholt zu Beanstandungen bestimmter Regelungen im Geschäftsverteilungsplan, z.B. in der Besetzung der Spruchkörper, durch die höhere Instanz und deshalb zur Aufhebung von Entscheidungen der Spruchkörper geführt hat. Aber ganz gleich, wie die Grenzen hier zu ziehen sind, stets muß sich die Stellungnahme, etwa bei einem Hinweis auf die Aufhebung eines Gesetzes oder auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer bestimmten Rechtsfrage, in der Anführung der Tatsachen erschöpfen und darf diese keiner eigenen Wertung unterziehen; denn eine nur richterlichen Instanzen obliegende Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung vorzunehmen, ist der dienstaufsichtführenden Stelle in jedem Falle verwehrt (so auch Schmidt-Räntsch aaO).

18

Eine solche Würdigung enthält aber hier die Entschließung vom 14. September 1962, soweit sie sich mit dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Bayern für das Jahr 1962 befaßt. Sie beschränkt sich nicht auf die Erwähnung der Tatsache, daß seit der Rückgliederung in den Freistaat Bayern für Stadt und Bezirk Lindau kein besonderer Status mehr bestehe, sondern würdigt diese Tatsache, indem gesagt wird, der Status rechtfertige die Zuweisung der Berufungen aus dem Bezirk Lindau an die Kammer I nicht mehr, wobei noch zusätzlich wertend bemerkt wird, daß diese Zuweisung "an sich wohl systemwidrig" sei. Darin liegt entgegen der in der Entschließung vom 10. Dezember 1962 vertretenen Auffassung ein Eingriff in die allein dem Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesene Aufgabe, die Geschäftsverteilung nach seinem Ermessen zu regeln. Hieran ändert nichts, daß, worauf das Bayerische Dienstgericht seine abweichende Ansicht stützt, es dem Präsidium freigestanden habe, die angeregte Prüfung vorzunehmen oder davon abzusehen. Das ist kein entscheidendes Argument für die Zulässigkeit der Maßnahme; denn es ist gerade das Kennzeichen des unzulässigen Beeinflussungsversuchs, daß er für den Richter unbeachtlich ist. Die Mitteilung der Entschließung an alle Mitglieder des Präsidiums zielte zudem erkennbar dahin, diese nicht nur zur Prüfung der Anregung zu veranlasse, sondern ihnen auch deren Berücksichtigung nahezulegen; denn die Unterrichtung wäre überflüssig und sinnlos gewesen, wenn die Mitteilung nicht auf die Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1963 hätte einwirken sollen, für die sie, wie es im angefochtenen Urteil heißt, auch ergangen war. Insofern trifft daher der Einwand des Antragsgegners nicht zu, der von dem Antragsteller beanstandete Teil der Entschließung vom 14. September 1962 messe sich keinerlei Rechtswirkung bei. Gerade wegen des Einflusses, den die Entschließung auf die Mitglieder des Präsidiums haben sollte, bildet sie eine Maßnahme, mit der in die nur den Mitgliedern als richterliche Tätigkeit obliegende Geschäftsverteilung eingegriffen wurde. Der Antragsteller behauptet deshalb mit Recht; daß sowohl der Teil der Entschließung vom 14. September 1962, der sich mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1962 befaßt, wie auch die ihn bestätigende Entschließung vom 10. Dezember 1962 geeignet waren, die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Präsidiums und damit seine eigene richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

19

Demgemäß ist auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 67 Abs. 4 DRiG festzustellen, daß die Entschließung vom 14. September 1962 in dem Umfange, wie er im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt, sowie die Entschließung vom 10. Dezember 1962 unzulässig sind.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 DRiG.

Baldus
Dr. König
Scharpenseel
Dotterweich
Schilgen

(1) Red. Anm.:

"Sozialfürsorge" korrigiert durch "soziale Fürsorge" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)