Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1963, Az.: RiZ 1/62
Bestimmung der Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes; Verfügung des Innenministeriums als Akt der gerichtlichen Verwaltung; Sinn und Zweck einer schriftlichen Urteilsbegründung; Anwendunsgebiet der Garantie der Unabhängigkeit für Richter; Entscheidungsbefugnisse der Dienstgerichte; Rechtsbehelfe eines Beamten gegen innerdienstliche Weisungen; Rechte und Pflichten von ehrenamtlichen Richtern; Aufgabenbereich eines rechtskundigen Beisitzers und eines Laufbahnbeisitzers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1963
- Aktenzeichen
- RiZ 1/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 28.11.1961 - AZ: VI/V - 1068/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 42, 163 - 176
- DB 1964, 1662 (Kurzinformation)
- DRiZ 1964, 375-378
- NJW 1964, 2415-2419 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Prozessführer
Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. Josef B. in F., Am L.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern in B., R.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein beim Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzesüber die Zulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht anhängiges, von einem Richter im Bundesdienst angestrengtes Verwaltungsstreitverfahren ist auch dann auf das Dienstgericht des Bundes übergegangen, wenn es sich schon im Berufungsrechtszug befand. Ob Maßnahmen der Dienstaufsicht nach früherem Recht im Rechtsweg anfechtbar waren, ist unerheblich. Das Dienstgericht entscheidet nochmals als erstinstanzliches Gericht und zugleich endgültig.
- 2.)
Der Auftrag des Vorsitzenden einer Bundesdisziplinarkammer an den rechtskundigen Beisitzer, den Urteilsentwurf zu fertigen, ist richterliche Tätigkeit, Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Auftrag im Wege der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden kann, entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden das Dienstgericht des Bundes, wobei zu dessen Kompetenz auch die Prüfung gehört, ob das Gesetz dem Vorsitzenden die von ihm in Anspruch genommene Befugnis eingeräumt hat. Ist das zu verneinen, so muß der Antrag, gemäß § 67 Abs. 4 DRiG die Unzulässigkeit der Maßnahme festzustellen, zurückgewiesen werden.
- 3.)
Es gehört nicht zu den Aufgaben des zum Berichterstatter bestellten "rechtskundigen" Beisitzers einer Bundesdisziplinarkammer, den Urteilsentwurf zu fertigen.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Baldus sowie
der Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Schmidt und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag, die Unzulässigkeit der Verfügung des Bundesministers des Innern vom 18. Juli 1960 - Gesch.Z. A 3 - 23.702 - 3 786/60 - festzustellen wird zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 28. November 1961 - AZ: VI/V - 1068/61 - ist gegenstandslos.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller, der seinen dienstlichen Wohnsitz in Frankfurt am Main hat, ist Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer VII für den Bereich der Hansestadt Hamburg und der Bundesdisziplinarkammer XI für den Bereich der nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Die Bundesdisziplinarkammern entscheiden gemäß § 37 BDO mit drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende - oder sein Stellvertreter - sowie einer der Beisitzer rechtskundig sein, d.h. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben müssen (§ 35 Abs. 3 BDO in der Fassung des Gesetzes vom 8. September 1961 - BGBl I S. 1665). Zum Berichterstatter ist, wie Nr. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung zu § 37 BDO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 BDO vorsieht, in erster Linie der rechtskundige Beisitzer zu bestellen.
Darüber, ob zu den Aufgaben des Berichterstatters auch die Anfertigung des Urteilsentwurfs gehört, kam es bereits Anfang 1956 zu Erörterungen zwischen dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes und den Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern. Während diese die Ansicht vertraten, es sei Pflicht des Berichterstatters, das Urteil zu entwerfen, war der Präsident des Bundesdisziplinarhofes gegenteiliger Meinung, an der er auch trotz der abweichenden Stellungnahme der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern in deren gemeinsamem Bericht vom 12. März 1956 festhielt, worüber er sie mit Schreiben vom 25. August 1956 unterrichtete. Seine Auffassung brachte er später in einem an die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern gerichteten, durch eine Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ausgelösten Rundschreiben vom 15. November 1958 nochmals dahin zum Ausdruck, daß für die Vorsitzenden keine Möglichkeit bestehe, von einem zum Berichterstatter bestellten Beisitzer die Abfassung eines Urteilsentwurfs zu fordern; dessen Aufgaben ergäben sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 BDO, wonach er - nur - das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vorzutragen habe; sie seien durch Ziffer 1 DVO zu § 37 BDO nicht erweitert, sondern im Gegenteil durch den Hinweis auf § 61 Abs. 1 BDO eindeutig umschrieben worden. Demgemäß bat der Präsident des Bundesdisziplinarhofs künftig davon abzusehen, die zum Berichterstatter bestellten Mitglieder der Bundesdisziplinarkammern zur Abfassung eines Urteilsentwurfs aufzufordern. Dagegen hielt er es für vertretbar, den rechtskundigen Beisitzer das Urteil entwerfen zu lassen, wenn dieser sich im Einzelfall dazu bereit erkläre und keine sachlichen Bedenken auf Grund eines schwierigen Prozeßstoffes entgegenständen und keine Verzögerung bei der Urteilsabsetzung zu erwarten sei.
Der Wunsch eines - rechtskundigen - Beisitzers, ihn zu entlassen, weil er auf Grund der Arbeitsbelastung in seinem Hauptamt nicht in der Lage sei, Urteilsentwürfe zu fertigen, wie es von ihm der Antragsteller verlange, gab dem Bundesminister des Innern Veranlassung, an diesen unter dem 18. Juli 1960 folgende Verfügung zu richten:
"In Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer VII (Hamburg) haben Sie den rechtskundigen Beisitzer dieser Kammer Oberpostrat Düssler zur Fertigung von Urteilsentwürfen auffordern lassen. Der von Ihnen verwendete Vordruck, mit dem Sie dem genannten Beamten die Bestellung zum Berichterstatter und die Festsetzung des Hauptverhandlungstermins mitgeteilt haben, enthält noch immer die rechtlich unzutreffende Formulierung "... der Berichterstatter ... fertigt im Anschluß an die Haupt Verhandlung den Urteilsentwurf". Diese Formulierung stellt eine an den Berichterstatter gerichtete Aufforderung dar, den Urteilsentwurf zu verfassen. Darüber hinaus haben Sie auch in Ihrem am 2. Dezember 1959 an Oberpostrat Düssler gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß zu den richterlichen Aufgaben eines Beisitzers, der zum Berichterstatter bestimmt sei, u.a. die Pflicht gehöre, den Urteilsentwurf zu fertigen und verantwortlich zu zeichnen. Damit haben Sie sich zu der Ihnen bekannten Verfügung des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes vom 15.11.58 - 161 V - 240.58 - in Widerspruch gesetzt.
Ihre dienstlichen Äußerungen vom 4.4. und 19.4.1960, die Sie gegenüber dem Herrn Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes abgegeben haben, sind nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, Sie auf die Beachtung der eingangs erwähnten Verfügung des Herrn Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes besonders hinzuweisen, und ersuche Sie, künftig davon Abstand zu nehmen, den Berichterstattern die Fertigung des Urteilsentwurfs zu übertragen."
Der Antragsteller erhob gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats, nachdem sie ihm bekannt gegeben worden war, unter eingehender Darlegung seiner Rechtsauffassung Widerspruch, weil er sich durch sie in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlte. Obwohl er für den Fall, daß seinem Begehren auf Rücknahme der Verfügung nicht entsprochen werde, um eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung gebeten, diesen Wunsch nach einigen Monaten wiederholt und schließlich angekündigt hatte, er werde eine gerichtliche Klärung herbeiführen, beschied der Bundesminister des Innern den Widerspruch nicht, angeblich, weil er ihn als Gegenvorstellung gewertet hatte.
Daraufhin reichte der Antragsteller Anfang Juli 1961 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 1960 ein. Durch Urteil vom 28. November 1961 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Über die hiergegen von der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden; vielmehr hat er, nachdem das Deutsche Richtergesetz am 1. Juli 1962 in Kraft getreten war, unter Vorlage der Akten ausgesprochen, daß das Verfahren gemäß § 117 DRiG auf das Dienstgericht des Bundes übergegangen sei.
In der Verhandlung vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller seinen Standpunkt im wesentlichen damit begründet, daß er den Auftrag des Vorsitzenden an den Berichterstatter, die schriftlichen Urteilsgründe abzusetzen ebenso wie z.B. die Terminsbestimmung oder die Verfügung über die Herbeischaffung von Beweismitteln für einen zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters gehörenden, justizförmigen Verwaltungsakt halte, in den die Dienstaufsicht nicht korrigierend eingreifen dürfe, selbst wenn er für unrichtig gehalten werde; falls man aber ein Eingreifen der Dienstaufsicht für zulässig erachten wollte, so hätte keinesfalls eine Weisung des Inhalts ergehen dürfen, daß ihm ein bestimmtes Verhalten bei der Ausübung der richterlichen Tätigkeit vorgeschrieben werde. Im einzelnen hat der Antragsteller zur Rechtfertigung seiner Auffassung - zum Teil unter Wiederholung seiner Ausführungen in der Widerspruchsschrift und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - folgendes vorgetragen:
Die Weisung des Bundesministers des Innern, künftig die Fertigung des Urteilsentwurfs durch den Berichterstatter nicht mehr zu fordern, sei nicht nur ein unzulässiger Eingriff in die ihm unter der Garantie richterlicher Unabhängigkeit übertragenen Befugnisse, sie gehe auch von einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes aus, wie schon in dem gemeinsamen Bericht der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern vom 12. März 1956 des näheren dargelegt worden sei. Danach gehöre die Fertigung des Urteilsentwurfs zu den gesetzlichen Pflichten des Beisitzers. Allenfalls müsse der Vorsitzende aus sachlichen Gründen davon absehen, den sog. Laufbahnbeisitzer, wenn er nicht rechtskundig sei, zum Berichterstatter zu bestellen, so daß möglicherweise insoweit eine Maßnahme der Dienstaufsicht in Betracht komme. Er halte sich also nach dem Gesetz für berechtigt, von den rechtskundigen Beisitzer die Anfertigung des Urteilsentwurfs zu verlangen. Seine ursprüngliche Behauptung, er habe gleichwohl seit dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes vom 15. November 1958 auf seiner Forderung nicht mehr bestanden, sondern, wie sich aus der von ihm gewählten Formulierung ergebe, nur diejenigen Berichterstatter aufgefordert, die zur Abfassung des Urteilsentwurfs bereit gewesen seien, hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Dienstgericht nicht mehr aufrechterhalten. Ungeachtet dessen geht aber nach seiner Auffassung die Verfügung vom 18. Juli 1960 zumindest insofern über das Ziel hinaus, als er darin angewiesen werde, künftig überhaupt davon Abstand zu nehmen, dem Berichterstatter die Fertigung des Urteilsentwurfs zu übertragen.
Der Antragsteller beantragt,
die Unzulässigkeit der Verfügung des Bundesministers des Innern vom 18. Juli 1960 festzustellen.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Antrages.
Ihre vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hält sie nicht mehr aufrecht. In sachlicher Hinsicht hat sie folgendes eingewendet:
Die Verfügung vom 18. Juli 1960 sei kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, weil die Erteilung des Auftrages an einen Beisitzer, den Urteilsentwurf zu fertigen, nicht zur rechtsprechenden Tätigkeit gehöre. Die Beauftragung bilde auch keinen justizförmigen Verwaltungsakt, wie etwa die Geschäftsverteilung durch das Präsidium nach § 63 GVG. Hier gehe es vielmehr darum, daß zwischen Kammervorsitzenden und Beisitzern Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht des rechtskundigen Beisitzers zur Abfassung der Urteilsentwürfe bestanden. Solche Meinungsverschiedenheiten müßten im Interesse eines geordneten Ganges der Rechtsprechung ausgeräumt werden, wofür die Dienstaufsicht zu sorgen habe. Deswegen habe der Präsident des Bundesdisziplinarhofs im Rahmen seiner Dienstaufsicht in dem Runderlaß vom 15. November 1958 unter Hinweis auf die Rechtslage die Kammervorsitzenden angewiesen, die rechts kundigen Beisitzer zur Fertigung von Urteilsentwürfen nicht aufzufordern, wenn sie nicht freiwillig dazu bereit seien. Um die Beachtung dieser dienstlichen Weisung habe der Bundesminister des Innern mit der Verfügung vom 18. Juli 1960 ersucht, die daher ebenfalls eine Maßnahme der Dienstaufsicht sei.
Die darin vertretene Auffassung entspreche auch der Rechtslage. Berichterstatter könne, wie sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BDO ergebe, außer dem Vorsitzenden selbst jeder Beisitzer sein. Diese Regelung werde durch die in Nr. 1 Satz 3 DV zu § 37 BDO getroffene Anordnung, in erster Linie den rechtskundigen Beisitzer als Berichterstatter heranzuziehen, nicht berührt, was in dem Hinweis auf § 61 Abs. 1 BDO deutlich zum Ausdruck komme. Aus den Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und des § 90 Abs. 2 BDO könne die Verpflichtung des rechtskundigen Beisitzers zur Anfertigung des Urteilsentwurfs nicht hergeleitet werden. Im übrigen müßte sie, wenn sie gegeben wäre, für jeden zum Berichterstatter ernannten Beisitzer, also auch für den sog. Laufbahnbeisitzer gelten. Daß keine dahingehende Pflicht bestehe, habe der Bundesdisziplinarhof in einem Urteil vom 14. Januar 1960 (ZBR 1960, 205) ausgesprochen.
Inhaltlich besage die angegriffene Verfügung nichts anderes als der Runderlaß des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes. Weil sich der Antragsteller zu jenem Erlaß in Widerspruch gesetzt habe, werde er auf dessen Beachtung hingewiesen. Wie hieraus zu ersehen sei, billige der Bundesminister des Innern den Inhalt in vollem Umfange und habe somit auch keine Bedenken dagegen, daß einem Berichterstatter, der zur Abfassung des Urteilsentwurfs bereit sei, diese unter den vom Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs dargelegten Voraussetzungen übertragen werde. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nach Erhalt des Rundschreibens keinen rechtskundigen Beisitzer mehr aufgefordert, einen Urteilsentwurf zu fertigen, sei unrichtig.
Schließlich ist die Antragsgegnerin der Meinung, das Deutsche Richtergesetz habe die Dienstaufsicht über Richter entsprechend den bislang geltenden Grundsätzen geregelt und materiell keine wesentliche Neuerung gebracht. In § 26 Abs. 2 DRiG sei bestimmt, daß, soweit nicht die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt werde, die Dienstaufsicht auch die Befugnis umfasse, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten; da der Antragsteller als Vorsitzender einer Bundesdisziplinarkammer nicht befugt sei, einen Berichterstatter mit der Anfertigung des Urteilsentwurfs zu beauftragen, rechtfertige daher sein Verhalten ein Eingreifen des Dienstherrn, um einen geordneten Gang der Rechtspflege zu gewährleisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
I.
Daß das Dienstgericht des Bundes das nunmehr für die Entscheidung zuständige Gericht ist, unterliegt keinen Bedenken.
1.
Der Antragsteller ist Richter im Bundesdienst und stützt sein Begehren, die gegen ihn gerichtete Verfügung des Bundesministers des Innern vom 18. Juli 1960 für unzulässig zu erklären, auf die Behauptung, er werde durch sie in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Daß die Verfügung eine Maßnahme der Dienstaufsicht zum Inhalt hat, bedarf keiner näheren Darlegung; auch die Antragsgegnerin geht hiervon aus. Da somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegen, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e DRiG das Dienstgericht des Bundes zu entscheiden. Dessen Zuständigkeit ist gegeben, obwohl der zunächst auf Aufhebung und jetzt auf Feststellung der Unzulässigkeit der Verfügung gerichtete Antrag bereits Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens war, das bei Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes, also am 1. Juli 1962, im Berufungsrechtszug schwebte; denn § 117 DRiG schreibt vor, daß anderweitig anhängige, gerichtliche Verfahren, für die nach dem Deutschen Richtergesetz die Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes begründet ist, auf dieses übergehen, und zwar in der Lage, in der sie sich zu jenem Zeitpunkt befunden haben. Allerdings ist für die in § 62 Abs. 1 DRiG aufgeführten Verfahren lediglich ein Rechtszug vorgesehen, so daß insoweit das Dienstgericht nur als erstinstanzliches Gericht tätig werden kann. Auch enthalten die Übergangs- und Schlußvorschriften der §§ 85 ff DRiG keine Regelung darüber, wie in einem Rechtsstreit zu verfahren ist, der beim Übergang auf das Dienstgericht bereits in die Berufungsinstanz gelangt war. Indessen kann hieraus nicht gefolgert werden, daß Verfahren als abgeschlossen gelten sollen, in denen zwar im ersten Rechtszug eine diesen abschließende Entscheidung ergangen war, die aber damit keine endgültige Erledigung gefunden haben, weil die Entscheidung infolge Anfechtung nicht rechtskräftig geworden ist. Daß solche Verfahren von dem Dienstgericht weiterzuführen sind, läßt sich angesichts des klaren Wortlauts der Übergangsvorschrift nicht in Zweifel ziehen. Allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über die Verfahrensart, die in einer bei einem Rechtsmittelgericht anhängig gewesenen Sache anzuwenden ist. Das kann aber nur zur Folge haben, daß das Dienstgericht in den in § 62 Abs. 1 DRiG bezeichneten Angelegenheiten nochmals als erstinstanzliches Gericht, aber zugleich endgültig zu entscheiden hat. Dabei ist im Urteil des Dienstgerichts zum Ausdruck zu bringen, daß die bereits ergangene Entscheidung gegenstandslos ist, weil in ein und derselben Sache zwei Entscheidungen nebeneinander nicht bestehenbleiben können.
2.
Daß die Verfügung, gegen die sich der Antragsteller wendet, bereits am 18. Juli 1960, also nahezu zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes, erlassen worden ist, hindert die Durchführung des Verfahrens vor dem Dienstgericht nicht. Der Antragsteller hat vor dem 18. Juli 1961 sein auf deren Aufhebung gerichtetes Verlangen im Wege der Klage bei dem für seinen dienstlichen Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht unter Beachtung und Einhaltung der dafür maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geltend gemacht, die gemäß § 66 DRiG in den Fällen des Prüfungsverfahrens nach dem Deutschen Richtergesetz sinngemäß gelten. Damit sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Weiterverfolgung des Antrages vor dem Dienstgericht gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß es bis zum Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes zweifelhaft war, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht zum Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits gemacht werden konnte. Darauf, daß die Klage möglicherweise aus diesem Grunde erfolglos geblieben wäre, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die Fristen gewahrt und die sonstigen Erfordernisse erfüllt sind, von deren Einhaltung und Beobachtung sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung als auch in deren sinngemäßer Anwendung das Deutsche Richtergesetz die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts oder des Dienstgerichts abhängig machen.
II.
Nachdem der Antragsteller seine Auffassung, die Verfügung sei schon deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil er sich tatsächlich dem Runderlaß des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs vom 15. November 1958 entsprechend verhalten habe, in der Verhandlung vor dem Dienstgericht nicht mehr aufrechterhalten hat, ist nur über die Frage zu entscheiden, ob die Verfügung ihrem Inhalt nach zulässig ist. Im Ergebnis kann der Antrag, ihre Unzulässigkeit festzustellen, keinen Erfolg haben.
1.
Allerdings scheitert er nicht deshalb, weil der Entwurf einer Urteilsbegründung weder zur Rechtsfindung noch zum Rechtsspruch gehöre, und weil dementsprechend der Auftrag des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts an einen Beisitzer, das Urteil zu entwerfen, keine richterliche Tätigkeit sei. Die Antragsgegnerin will den Auftrag als Akt der gerichtlichen Verwaltung ansehen und damit der uneingeschränkten beamtenrechtlichen Dienstaufsicht unterwerfen (vgl. Schmidt-Räntsch DRiG § 26 Anm, 19; Gerner-Decker-Kauffmann § 26 Anm. 2). Das Dienstgericht kann ihr insoweit nicht folgen.
a)
Die schriftliche Urteilsbegründung ist dazu bestimmt, im einzelnen darüber Aufschluß zu geben, weshalb das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung für rechtens hält. Daraus folgt zwangsläufig, daß die schriftlichen Urteilsgründe Bestandteil des Rechtsspruchs sind. Das gilt aber nicht nur für deren endgültige Gestaltung, wie die Antragsgegnerin meint, sondern trifft bei einem Kollegialgericht ebenso auf den Urteilsentwurf zu, den einer der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt und die das Urteil zu unterschreiben haben, fertigt und mit seiner Unterschrift vorlegt. Ohne einen solchen Entwurf wäre ein Kollegialgericht außerstande, die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Urteilsbegründung zu geben; er bildet somit die notwendige Voraussetzung für die endgültige Fassung der Urteilsgründe und gehört daher trotz seines zunächst vorläufigen Charakters zum Rechtsspruch.
Demnach übt der Richter, der die Urteilsgründe abfaßt, eine zur Rechtsprechung gehörige Tätigkeit aus. Hier an ändert nichts, daß die Verfahrens Ordnungen keine Bestimmung darüber enthalten, wer von den Richtern die schriftlichen Urteilsgründe zu fertigen hat. Ersichtlich ist insoweit angesichts überlieferter und unangefochtener Übung eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich gehalten worden. Daraus, daß auch ein Referendar oder gar ein Student der Rechtswissenschaft mit der Fertigung eines Urteilsentwurfs beschäftigt werden dürfen, schließen zu wollen, die Abfassung der Urteilsgründe sei keine richterliche Tätigkeit, ist abwegig. In der Ausbildung befindliche Personen leisten insoweit nur eine Vorarbeit, die zum Urteilsentwurf im eigentlichen Sinne erst dadurch wird, daß einer der Richter sie sich zu eigen macht und sich zu ihrem Inhalt bekennt.
b)
In gleicher Weise bildet bei einem Kollegialgericht, das in der Besetzung von mehreren Berufsrichtern entscheidet, die gegenüber einem der Beisitzer getroffene Anordnung des Vorsitzenden, den Urteilsentwurf zu fertigen, eine richterliche Tätigkeit, die zur Rechtsprechung gehört. Eine solche Anordnung, die im allgemeinen mit der Bestellung eines Beisitzers zum Berichterstatter zusammenfällt, ist gleichfalls Voraussetzung für das Zustandekommen der Urteilsgründe und damit des abgeschlossenen Rechtsspruchs. Zwar ist es, da in den Verfahrens Ordnungen eine Regelung der Verteilung der Geschäfte unter die Richter eines Kollegialgerichts, von einigen dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben abgesehen, fehlt, diesem nicht verwehrt, selbst die Urteilsgründe zu entwerfen. Indessen braucht er das nicht, weil im Kollegialgericht alle Richter an der Erledigung der anfallenden Geschäfte mitzuwirken haben und dem Vorsitzenden kraft seiner Stellung die Verteilung dieser Geschäfte obliegt. Diese im Interesse eines geordneten Rechtsganges notwendige Arbeitsteilung hat zu der - als verbindlich zu erachtenden - Übung geführt, daß der Vorsitzende einen der Beisitzer mit der Abfassung der Urteilsgründe betraut. Mit dem Auftrag übt demgemäß der Vorsitzende eines Kollegialgerichts, das in der Besetzung mit mehreren Berufsrichtern entscheidet, eine richterliche Tätigkeit aus, die entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zur Rechtsprechung gehört.
Nun fehlt es im Bereich der Kollegialgerichte, deren Beisitzer nicht Berufsrichter sind, an einer entsprechenden, als verbindlich zu erachtenden Übung, die es dem Vorsitzenden gestattet, einen der Beisitzer mit der Urteilsfassung zu beauftragen. Die Befugnis dazu könnte ihm nur eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung geben, wie sie hier der Antragsteller hinsichtlich der Heranziehung der rechtskundigen Beisitzer aus § 61 BDO in Verbindung mit Nr. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung zu § 37 BDO herleiten will. Daß auch die Auslegung solcher Gesetzesvorschriften zur richterlichen Tätigkeit gehört, ist mit dem Antragsteller zu bejahen.
c)
Dies allein kann indessen sein Begehren nicht rechtfertigen. Der Antragsteller will jede richterliche Tätigkeit in die Garantie der Unabhängigkeit einbeziehen und demgemäß in der streitigen Auslegungsfrage eine ausschließliche Kompetenz in dem Sinne in Anspruch nehmen, daß der Dienstaufsicht ein Einschreiten selbst dann verwehrt sei, wenn sie seine Auslegung als dem Gesetz widersprechend ansehe. Das Dienstgericht kann dieser Auffassung nicht folgen. Art. 97 Abs. 1 GG hat das Verhältnis des Richters zu den übrigen Staatsorganen nicht erschöpfend geregelt, insbesondere den Bereich, in dem der Richter unabhängig ist, nicht konkret umschrieben und festgelegt. Es besteht deshalb kein Grund für die Annahme, das Grundgesetz habe eine "umfassende" Garantie für jede richterliche Tätigkeit gewähren und damit die überlieferte Auffassung verlassen wollen, wonach die richterliche Unabhängigkeit ihrem Wesen nach nicht so weit reicht, daß sie auch Maßnahmen der Justizverwaltung zur Sicherung eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs schlechthin ausschlösse, Allerdings ist allgemein anerkannt, daß die Garantie der Unabhängigkeit nicht nur dem Rechtsspruch selbst gilt, daß vielmehr in diese Garantie auch zahlreiche richterliche Entscheidungen einbezogen sind, die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen weil sie nicht selbst zum Inhalt des Rechtsspruchs gehören, sondern ihn erst vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. Schmidt-Räntsch DRiG § 25 Anm. 8; Gerner-Decker-Kauffmann DRiG § 26 Anm. 5). Deshalb ist auch in diesem weiteren Bereich richterlicher Tätigkeit jegliche den Inhalt der Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig. Auf richterlichen Antrag müßte das Dienstgericht deren Unzulässigkeit ohne weitere Prüfung feststellen; insbesondere stünde ihm nicht die Befugnis zu, die streitige Auslegungsfrage seinerseits zu entscheiden. Es gibt indessen richterliche Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung soweit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch genommen werden kann. Das war ersichtlich auch die Auffassung des Gesetzgebers, weil ihm sonst eine Bestimmung mit dem Inhalt des § 26 DRiG verwehrt gewesen wäre. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 DRiG, wonach die Dienstaufsicht - vorbehaltlich des Abs. 1 - die Befugnis umfaßt, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn jegliche richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre; denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das folgerichtig nicht in der Kompetenz des betroffenen Richters liegen kann. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, daß es Bereiche richterlicher Tätigkeit gibt, die im Einzelfall bestimmten Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglich sind. Er hat allerdings bewußt von einer Aufzählung der einzelnen Fälle abgesehen, in denen solche Maßnahmen zulässig oder unzulässig sind, da eine befriedigende Aufzählung bei der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der denkbaren Fälle ebenso wenig zu gewinnen ist, wie eine jeden Zweifel ausschließende allgemeine Abgrenzungsformel (vgl. Gerner-Decker-Kauffmann DRiG § 26 Anm. 3 und Schmidt-Räntsch DRiG § 26 Anm. 17). Mit diesem Verzicht und der Regelung des § 26 Abs. 3 DRiG, wonach für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage die Behauptung des Richters genügt, daß er in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt sei, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung letztlich in die Hand der Dienstgerichte gegeben (vgl. Schmidt-Räntsch a.a.O.).
d)
Der Gesetzgeber hat aber auch davon abgesehen, die Entscheidungsbefugnisse der Dienstgerichte für das Prüfungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 e DRiG näher zu regeln und festzulegen. Indessen ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und dem Zusammenhang seiner Vorschriften, daß den Dienstgerichten durch § 26 Abs. 3 DRiG eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt worden ist: Jede die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist jetzt der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen, der Dienstaufsicht selbst ist insoweit die endgültige Kompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer eigenen Maßnahmen entzogen.
Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Beamte zum Gehorsam gegenüber innerdienstlichen Weisungen verpflichtet, ohne daß ihm das Recht zur gerichtlichen Anfechtung eingeräumt ist. Will er sich einer solchen Weisung nicht fügen, dann bleibt ihm - von Gegenvorstellungen abgesehen - nur die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren wegen Ungehorsams in Kauf zu nehmen. Das tut er auf eigene Gefahr. Die Disziplinargerichte haben zwar stets die Befugnis für sich in Anspruch genommen, die innerdienstliche Weisung auf ihre rechtliche Zulässigkeit nachzuprüfen und vom Ergebnis dieser Prüfung die Bestrafung des Ungehorsams abhängig zu machen, aber ebenso ausgesprochen daß der Beamte das Risiko des Ungehorsams trage, wenn seine Ansicht letztlich für unzutreffend erachtet werde (vgl. u.a. PrOVG 12, 426; 14, 417; 52, 437). Diese vergleichsweise schwache Rechtsstellung des Beamten, die im Interesse einer geordneten Verwaltung geboten sein mag, wollte der Gesetzgeber für den Richter zur weiteren Sicherung seiner Unabhängigkeit nicht mehr gelten lassen. Auch wenn die zwischen Richter und Dienstaufsicht streitige Frage dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugehört, soll der Richter unmittelbar die dienstgerichtliche Nachprüfung erreichen können, ohne sich entweder beugen oder das Risiko des Ungehorsams eingehen zu müssen.
Damit sind zugleich die Befugnisse und Aufgaben festgelegt, die dem Dienstgericht bei der Entscheidung des Einzelfalles zustehen und obliegen. In einem Auslegungsstreit der vorliegenden Art hat das Dienstgericht zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht dem Bereich der äußeren Ordnung der richterlichen Tätigkeit zugeordnet ist und damit überhaupt erst eine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 26 Abs. 2 DRiG erfüllt. Wird das bejaht, dann muß das Dienstgericht auch den Streit über die Auslegung des Gesetzes entscheiden, d.h. seinerseits das Gesetz für die Beteiligten verbindlich auslegen. Anderenfalls wäre der Richter gerade in der für ihn wesentlichen Frage wieder auf die schwächere Rechtsstellung des Beamten verwiesen. Demgemäß muß das Dienstgericht die Unzulässigkeit der angefochtenen Maßnahme feststellen, wenn sie nach seiner Rechtsauffassung auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes beruht (§ 67 Abs. 4 DRiG).
e)
Daß sich bei der Entscheidung der ersten Frage im Einzelfall erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, wurde bereits hervorgehoben. Das liegt daran, daß die Unabhängigkeitsgarantie in ihrer umfassenden Auswirkung nicht nur den Kern der richterlichen Tätigkeit, den eigentlichen Rechtsspruch, betrifft, sondern auch zahlreiche andere richterliche Entscheidungen. Eine allgemeine Abgrenzungsformel kann die Rechtsprechung ebenso wenig aufstellen wie der Gesetzgeber. Es läßt sich aber sagen, daß die Möglichkeit, einen Auslegungsstreit dem Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit zuzuweisen, um so eher besteht, je weiter dieser Streit dem Kernbereich der richterlichen Aufgabe entrückt ist. Das ist nach Ansicht des Dienstgerichts hier der Fall. Die Auslegungsfrage kann für die Durchführung und Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens nach der Bundesdisziplinarordnung schlechterdings keine Bedeutung gewinnen, weder in sachlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Sie steht mit der eigentlichen Spruchtätigkeit in einem so losen und bloß äußeren Zusammenhang, daß keine Bedenken bestehen, sie dem der Dienstaufsicht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 DRiG zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit zuzuweisen. Das Dienstgericht hat demgemäß zu prüfen, welche der beiden Auffassungen in der Auslegungsfrage zutrifft.
2.
Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß es nicht zu den Aufgaben eines rechtskundigen Beisitzers in einer Bundesdisziplinarkammer gehört, Urteile zu entworfen, und daß somit für ein darauf gerichtetes Verlangen des Vorsitzenden keine gesetzliche Grundlage gegeben ist.
Über die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter, zu denen, wie sich aus der Gegenüberstellung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern in § 1 DRiG ergibt, auch die Beisitzer der Bundesdisziplinarkammern zählen, enthält § 45 DRiG - von der Zusicherung der sachlichen Unabhängigkeit und von dem ausdrücklichen Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses abgesehen - nur eine allgemeine Umschreibung der richterlichen Pflicht als ehrenamtlicher Richter, während er für deren Umfang die für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften als maßgebend bestimmt.
In der Bundesdisziplinarordnung ist keine Bestimmung enthalten, die eine Fertigung des Urteilsentwurfs durch einen Beisitzer vorsieht. Abgesehen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung (§ 37 BDO), sind dessen Pflichten dahin umschrieben, daß ein vom Vorsitzenden ernannter Berichterstatter in der Hauptverhandlung das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vorzutragen hat (§ 61 Abs. 1 BDO), und daß ein Beisitzer mit der Vornahme von weiteren Beweiserhebungen im Hauptverfahren (§ 61 Abs. 3 BDO) und von Ermittlungen im Wiederaufnahmeverfahren (§ 90 Abs. 2 BDO) beauftragt werden kann.
Dabei wird, wie die Antragsgegnerin mit Recht hervorhebt, zwischen den rechtskundigen Beisitzern und den sog. Laufbahnbeisitzern nicht unterschieden Diese können daher ebenso wie jene der Vorschrift des § 61 Abs. 1 entsprechend vom Vorsitzenden zu Berichterstattern ernannt werden und müssen also, wenn sie dazu bestellt werden, alle einem Berichterstatter obliegenden Aufgaben erfüllen. Die gesetzliche Regelung hat auch dadurch, daß nach Nr. 1 Satz 3 DVO zu § 37 BDO in erster Linie die rechtskundigen Beisitzer als Berichterstatter herangezogen werden sollen, keine Änderung erfahren. Abgesehen davon, daß der Durchführungsverordnung zu einem Gesetz eine solche Wirkung schon an sich nicht zukommt, ist durch die Worte "in erster Linie" sowie durch den Hinweis auf § 61 Abs. 1 BDO deutlich gemacht, daß die nach dieser Bestimmung bestehende Möglichkeit, auch den Laufbahnbeisitzer als Berichterstatter zu berufen, nicht berührt werden soll. Infolgedessen gibt die in Nr. 1 Satz 3 DVO zu § 37 BDO vorgesehene bevorzugte Heranziehung der rechtskundigen Beisitzer als Berichterstatter keine Handhabe, deren Aufgabenbereich anders abzugrenzen als bei den zu Berichterstattern bestellten Laufbahnbeisitzern.
Dazu berechtigt auch nicht die "Rechtskundigkeit", die in § 37 BDO für den einen der beiden an der Verhandlung und Entscheidung beteiligten Beisitzer vorgeschrieben ist. Sie bildet zwar eine besondere Voraussetzung für die Berufung und Mitwirkung jenes Beisitzers, besagt aber über das Ausmaß der ihm als solchem zufallenden Rechte und Pflichten nichts. Vor allem kann daraus nicht entnommen werden, daß sein Pflichtenkreis dem eines in einem Kollegialgericht als Beisitzer tätigen Berufsrichters entspreche. Zwar haben beide auf Grund der gleichen Vorbildung die Befähigung zum Richteramt. Hiervon machen sie jedoch in ihrer beruflichen Tätigkeit einen völlig anders gearteten Gebrauch: Der rechtskundige Beisitzer übt in seinem Hauptamt eine Arbeit aus, die im allgemeinen mit Rechtsprechung nichts zu tun hat; er ist also in seinem Beruf mit ihr nicht befaßt, während ihr der einem Kollegialgericht zugeteilte Berufsrichter seine Arbeit ausschließlich widmet. Es besteht also ein grundlegender Unterschied in der Berufsausübung, der es verbietet, den rechtskundigen Beisitzer allein deshalb, weil er die Voraussetzung der "Rechtskundigkeit" erfüllt, einem Berufsrichter gleichzusetzen, der einem Kollegialgericht als Beisitzer angehört.
Auch sonst fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Aufgaben eines rechtskundigen Beisitzers andere sind und weiter reichen als diejenigen eines Laufbahnbeisitzers. Daß dieser nicht als Urteilsfasser tätig werden kann, folgt ohne weiteres daraus, daß er, wie der Antragsteller einräumt, in der Regel nicht über die zur Fertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Deshalb hat der Gesetzgeber ersichtlich davon abgesehen, für die "Mitwirkung" der Beisitzer in den Bundesdisziplinarkammern an der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe eine andere Regelung zu treffen, als sie sonst für ehrenamtliche Richter gilt, denen eine Verpflichtung dazu nicht obliegt.
Zwar weist die Bundesdisziplinarordnung insofern eine gewisse Besonderheit auf, als sie in § 65 Abs. 2 vorsieht, daß die Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil unterschreiben sollen. Hiermit weicht sie von den für andere Gerichtszweige geltenden Verfahrensordnungen ab, die bei der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter deren Unterschrift unter dem Urteil als nicht erforderlich bezeichnen (so z.B. § 275 Abs. 2 Satz 3 StPO für Schöffen und Geschworene, § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO für ehrenamtliche Verwaltungsrichter, § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für Arbeitsrichter, § 134 Abs. 1 Satz 1 SGG für Sozialrichter). Jedoch ist daraus nichts für die Verpflichtung eines Beisitzers in der Bundesdisziplinarkammer zur Urteilsabfassung herzuleiten; denn die Bestimmung des § 65 Abs. 2 BDO ist insofern keine Ausnahme, als auch der Handelsrichter das Urteil, an dessen Findung er als ehrenamtlicher Richter beteiligt war, gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 105 GVG unterschreiben muß. Daß er aber deshalb zur Fertigung des Urteilsentwurfs herangezogen werden könnte und dürfte, wird nirgendwo angenommen. Im übrigen stimmen seine Rechte und Pflichten nicht nur hinsichtlich der Unterzeichnung des Urteils mit denjenigen des Beisitzers in einer Bundesdisziplinarkammer überein, sondern er kann auch, wie allgemein anerkannt ist (vgl. Wieczorek, Anm. zu § 112 GVG; Baumbach-Lauterbach 26. Aufl. Erläuterung zu § 112 GVG), als beauftragter Richter Verwendung finden und nimmt damit in ähnlicher Weise eine Aufgabe wahr, wie sie dem Beisitzer in einer Bundesdisziplinarkammer in den Fällen des § 61 Abs. 3 und des § 90 Abs. 2 BDO übertragen werden kann.
In der Bundesdisziplinarordnung ist somit ebenso wie in den übrigen Verfahrensordnungen, in denen die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter geregelt ist, keine Bestimmung enthalten, der eine Pflicht der Beisitzer zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe entnommen werden könnte. Ein rechtskundiger Beisitzer kann gegen seinen Willen nicht zur Fertigung eines Urteilsentwurfs herangezogen werden. Die auf die Erledigung dieser Aufgabe an rechtskundige Beisitzer gerichtete Aufforderung des Antragstellers beruht also auf einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes. Infolgedessen kann dem Antrag, die Unzulässigkeit der Verfügung vom 18. Juli 1960 festzustellen, nicht entsprochen werden.
3.
Aber auch soweit der Antragsteller einschränkend geltend macht, die Verfügung entbehre jedenfalls insofern der Berechtigung, als er darin ersucht werde, künftig überhaupt davon Abstand zu nehmen, einem rechtskundigen Berichterstatter die Fertigung des Urteilsentwurfs zu übertragen, muß sein Begehren, und zwar schon aus tatsächlichen Gründen, ohne Erfolg bleiben. Dem Antragsteller mag zwar zugegeben werden, daß der letzte Halbsatz der Verfügung, für sich gesehen, den Anschein erwecken könnte, als ob das Ersuchen des Bundesministers des Innern dahin gehe, von einer Übertragung der Urteilsabfassung auch dann abzusehen, wenn ein rechtskundiger Berichterstatter dazu bereit sei. In Wahrheit ist das jedoch nicht der Fall, wie die Verfügung in ihrem Zusammenhang deutlich ergibt. Schon der Vorwurf, wie er sich am Ende des ersten Absatzes findet, der Antragsteller habe sich mit seinem - zuvor geschilderten - Verhalten zu der ihm bekannten Verfügung des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes vom 15. November 1958 in Widerspruch gesetzt, spricht dafür, daß es dem Bundesminister des Innern allein auf die Einhaltung dieser Verfügung ankam. Jeder Zweifel hieran wird aber durch den Schlußsatz beseitigt, in dem der Bundesminister des Innern zunächst zum Ausdruck bringt, daß er sich veranlaßt sehe, den Antragsteller auf die Beachtung jener Verfügung besonders hinzuweisen, und daran das Ersuchen knüpft, künftig davon Abstand zu nehmen, den Berichterstattern die Fertigung des Urteilsentwurfs zu übertragen. Hieraus geht klar hervor, daß das Ersuchen nur in Beziehung auf den vorausgehenden Hinweis gemeint war und auch so zu verstehen ist. Deshalb kann die Auffassung des Antragstellers, die Verfügung gehe über den Erlaß des Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes vom 15. November 1958 hinaus und sei zumindest teilweise unzulässig, nicht als zutreffend anerkannt werden.
Allerdings gestattet § 26 Abs. 2 DRiG als Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit nur noch den Vorhalt und die Ermahnung; es handelt sich dabei nicht nur um die äußere Form der Maßnahme (vergl. Schmidt-Räntsch DRiG § 26 Anm. 24 und Gerner-Decker-Kauffmann DRiG § 26 Anm. 6). Die Verfügung vom 18. Juli 1960 enthält - entsprechend den Möglichkeiten nach dem früheren Rechtszustand - das "Ersuchen", künftig von der bisherigen Übung Abstand zu nehmen. Indessen hält das Dienstgericht es im Stadium des Übergangs nicht für erforderlich, aus diesem Grunde die Verfügung zu beanstanden; sie ist im Sinne der Neuregelung als Vorhalt oder Ermahnung anzusehen.
III.
Nach alledem ist der Antrags die Unzulässigkeit der Verfügung des Bundesministers des Innern vom 18. Juli 1960 festzustellen, als unbegründet zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1961 für gegenstandslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 DRiG.
Dotterweich
Scharpenseel
Schmidt
Fischer