Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1966, Az.: III ZR 92/64
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit nationalen Erbrechts unter Berücksichtigung der in Deutschland anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechtes und der Vorschriften des internationalen Erbrechts ; Durchbrechung des Grundsatzes des internationalen Privatrechtes der Unterstellung des gesamten Nachlasses unter ein Kollisionsrecht bei Verschiedenheit von Kollisionsnormen ; Durchbrechung nationalen Rechts durch Testament; Anerkennung einer Rückverweisung durch das betroffene Land; Revisibilität eines von einem deutschen Richter angewandten ausländischen Rechts; Verstoß gegen ordnende Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts durch eine Anerkennung der Rückverweisung durch das belgische Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 92/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.03.1964
- LG Bochum
Rechtsgrundlagen
- Art. 24 EGBGB
- Art. 25 EGBGB
- Art. 28 EGBGB
- Art. 22 Abs. 2 NAG
- § 549 ZPO
- § 562 ZPO
- Art. 30 EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 45, 351 - 356
- DB 1966, 1353 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2270-2272 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die revisionsrechtliche Nachprüfung ausländischen Rechts im Rahmen des Art. 27 EGBGB geht nur soweit, als es sich darum handelt, ob deutsches Recht zu Unrecht angewendet oder nicht angewendet worden ist. Verweist das maßgebliche ausländische Recht nicht auf deutsches Recht zurück, sondern verweist es auf ein anderes ausländisches Recht weiter, und verweist dieses wiederum auf das - zunächst maßgebliche - ausländische Recht zurück, dann ist für eine revisionsrichterliche Nachprüfung der Weiter- und Rückverweisung mangels Revisibilität ausländischen Rechts kein Raum.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Schwestern, Die Klägerin besitzt die deutsche, die Beklagte die schweizerische Staatsangehörigkeit. Sie sind die einzigen Kinder des im Jahre 1951 verstorbenen Konsuls Léon C. und seiner von ihm im Jahre 1948 geschiedenen Ehefrau Louisa C.-E.. Diese starb am ... 1956 in Locarno-Monti (Schweiz), ihrem letzten Wohnsitz. Sie war belgische Staatsangehörige. Die Erblasserin hinterließ bei ihrem Tode Grundstücke in Österreich und in Belgien sowie bewegliches Vermögen, das sich in Deutschland, in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich befindet. Sie wurde von den Parteien auf Grund eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentes beerbt, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
"Pour le cas de ma mort, je fais mon testament comme suit:
...
Je légue à ma fille Marie-Louise, par préciput et hors part et avec dispense de rapport, la plus forte quotité disponible de ma fortune dont je puis librement disposer. Pour le surplus de ma fortune, comte tenu du lege qui précède, j'institue comme legataires universelles: mes doux filles Marie-Louise et Elisabeth-Charlotte pour parts égales.
Je déclare que ma succession doit étre regie par les dispositions de la loi beige, meine si je venais à décèder hors de Suisse, et quelles que soient les circonstances.
Je nomme comme exécuteurs testamentaires:
1.
...2.
...3.
Ma fille Marie-Louise C. à L.-M. pour tous mes autres biens en dehors de Suisse ou de Belgique.Elle aura la saisine du mobilier.
Ecrit entierement de ma main, à O. le 6 mars 1954."
Die Beklagte hat das Testamentsvollstreckeramt in dem durch das Testament bestimmten Umfang angenommen.
Am 13. März 1956 verfaßte die Erblasserin ferner ein Schreiben, weiches sie ihrem Notar B. in Verwahrung gab. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Ich erkläre hiermit, daß ich meine Tochter Marie-Louise C. in meinen Verfügungen zu Lebzeiten und von Todes wegen meiner Tochter Elisabeth-Charlotte C. gegenüber absichtlich bevorzugt habe, weil Marie-Louise im Einvernehmen mit mir und um des Friedens willen auf Forderungen und Rechte verzichtet hat, die sie in der Verlassenschaft nach ihrem Vater ihrer Schwester Elisabeth-Charlotte gegenüber hätte geltend machen können."
Bereits im Frühjahr 1953 hatte die Erblasserin an die Beklagte zwei Grundstücke übertragen. Hierbei handelte es sich um die Grundstücke in D. am S. und T. P. Nr. .... Der am 25. Februar 1953 vor dem Notar H. in Bochum geschlossene Vertrag enthält in § 2 folgende Bestimmung:
"Der Kaufpreis beträgt für die vorgenannten Grundstücke 13.410 DM, Es handelt sich um Trümmergrundstücke. Der Verkauf erfolgt, weil der Ehemann der Frau Louise C.-E., Konsul C., seinerzeit der Tochter Elisabeth-Charlotte C., der Schwester von Fräulein Marie-Louise C., das Grundstück D., A.straße ..., verkauft hat und Frau Louise C.-E. durch diesen Verkauf in etwa die Gleichstellung ihrer beiden Töchter herbeiführen will und schon mit Rücksicht auf die nach dem Konsul Léon C. bereits eingetretene und in die demnächst nach ihrem Tode eintretender Erbfolge. Bei der Bemessung des Kaufpreises ist diese Absicht zugrunde gelegt. Soweit jedoch eine teilweise Besserstellung von Frl. Marie-Louise C. durch den Verkauf eintreten sollte, ist der von ihr erlangte Vorteil als teilweiser Ausgleich für langjährige treue Pflege und die Betreuung ihres Haushalts durch Frl. Marie-Louise C. und nicht aber als Schenkung anzusehen."
Hinsichtlich des Nachlasses nach dem Vater setzten sich die Parteien durch notarielle Verträge vom 4. Juni 1954 und 22. November 1955 zum Teil auseinander. Die Mutter sollte danach Vermögenswerte in Höhe von 300.000 DM zur freien Verfügung erhalten. Der bei ihrem Tode verbleibende Rest sollte unter die Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Etwaige Schenkungen an die Parteien aus diesem Teile sollten demnächst angerechnet werden.
Unter dem 17. August 1956 erteilte das Amtsgericht in Locarno einen Erbschein, in dem erklärt und bezeugt wird, daß die einzigen testamentarischen Universalerben der verstorbenen Louise-Marie-Elisabeth E., geschiedene Léon C., belgische Staatsangehörige, vormals wohnhaft in L., verstorben in O. am ... 1956, deren Töchter Marie-Louise C. und Elisabeth-Charlotte C. zu gleichen Teilen sind.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses und über Rechtsgeschäfte, welche die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin mit der Mutter der Parteien vorgenommen habe. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen.
Die Beklagte sei als ausgleichsverpflichtete Miterbin verpflichtet, über den in ihrem Besitz befindlichen Nachlaß Auskunft zu geben. Die Beklagte könne nicht als Vermächtnisnehmerin angesehen werden, zumal auch der Erbschein des Amtsgerichts an Locarno die Parteien als Universalerben bezeichne und dies maßgebend sei. Überdies habe sie ein Mindesterbrecht nach belgischem Recht und somit einen Herabsetzungsanspruch. Ein solcher Anspruch könne nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn über die unbekannten oder in Einzelheiten nicht näher bekannten Vorempfänge Auskunft erteilt werde. Als Testamentsvollstreckerin sei die Beklagte aber auch über Ansprüche auskunftspflichtig, die sich aus Rechtsgeschäften vor dem Erbfall ergäben, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls noch beständen. Denn diese Ansprüche gehörten zum Bestände des Nachlasses. Da somit eine Auskunftspflicht der Beklagten bestehe, sei sie auch zur Eidesleistung verpflichtet. Noch einige Jahre vor ihrem Tode habe die Erblasserin einen erheblichen Grundbesitz gehabt, der in keiner der ihr von der Beklagten überreichten Vermögensaufstellungen aufgeführt worden sei. Offenbar habe die Beklagte außer den beiden Dortmunder Grundstücken auch noch andere Grundstücke aus dem umfang ... reichen Grundbesitz der Mutter erworben. Zudem stelle die unstreitige Übertragung der beiden Dortmunder Grundstücke eine Schenkung dar. Denn diese nur für 13.410 DM veräußerten Grundstücke hätten heute in Wirklichkeit einen Gesamtwert von 400.000 bis 500.000 DM. Hinzu komme, daß die Beklagte auch in Österreich den G. hof bei S. unter ähnlichen Umständen käuflich erworben habe. Dort sei als Kaufpreis lediglich eine erst ein halbes Jahr nach Kaufabschluß zu zahlende Rente von jährlich 19.000 Schilling auf Lebenszeit der Mutter vereinbart worden. Auch hinsichtlich des beweglichen Vermögens müsse die Beklagte von der Mutter Vorempfänge erhalten haben, die nicht in den bisherigen Auskünften enthalten seien und die die Beklagte daher verschwiegen habe. So seien unter anderem aus dem holländischen Aktienbesitz Aktienwerte von 100.000 hfl. in den Jahren 1954 bis 1959 verschwunden. Im Jahre 1954 habe dieses Vermögen noch 400.000 hfl. betragen. Auch über das in Österreich befindliche Vermögen habe die Beklagte nur unvollständige Auskünfte erteilt. So habe sie, die Klägerin, als sie sich ihrerseits an einen österreichischen Notar gewandt habe, von diesem erfahren, daß in Österreich noch Wertpapiere und Bankguthaben im Werte von 233.000 Schilling vorhanden gewesen seien, über die sich die Beklagte vorher ausgeschwiegen habe. Die Beklagte habe auch jahrelang für die Erblasserin auf Grund einer Generalvollmacht gehandelt. Sie habe Vermögensdispositionen in vielen Ländern getroffen, aus denen ihr Vorempfänge zugeflossen seien. Die bisherigen Vermögensaufstellungen der Beklagten über den Bestand des Nachlasses der Mutter seien daher unvollständig. Es komme nicht darauf an, was die Beklagte an einzelnen Nachlaßwerten bisher angegeben habe, sondern darauf, ob diese Angaben vollständig seien.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1)
über den Bestand des Nachlasses der am 18. Juni 1956 verstorbenen Mutter der Parteien, Louise Marie-Elisabeth C. geb. E., Auskunft zu erteilen,
- 2)
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr mit der Erblasserin getätigten Rechtsgeschäfte über Vermögensgegenstände, insbesondere über Grundbesitz und Wertpapiere,
- 3)
Auskunft darüber zu geben, welche Schenkungen die Erblasserin ihr gemacht hat, soweit es sich nicht um geringfügige Gelegenheitsgeschenke handelt,
- 4)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu beeiden.
Darüber hinaus hat die Klägerin noch Hilfsanträge gestellt, die hinsichtlich der verlangten Eidesleistung den verschiedenen ausländischen Rechten Rechnung tragen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Es treffe nicht zu, daß sie der Klägerin unvollständige Auskünfte über den Nachlaß der Erblasserin erteilt habe. Es sei insbesondere nicht richtig, daß ihr in Österreich "in völliger Stille" von der Erblasserin Grundbesitz übertragen worden sei. Die Erblasserin habe noch persönlich die Klägerin über alle Geschäfte zwischen ihr und der Beklagten unterrichtet. Die Übertragung des G. hofs sei zu Recht erfolgt, wie das Landgericht Salzburg bereits festgestellt habe. Die Erblasserin habe die Klägerin auch über die Einzelheiten der Übertragung der beiden D. Grundstücke selbst noch unterrichtet. Die von der Klägerin angegebenen heutigen Grundstückswerte seien bei weitem übersetzt. Ebenfalls sei die Behauptung der Klägerin unrichtig, daß von dem holländischen Aktienvermögen Werte von 100.000 hfl. in den Jahren 1954 bis 1959 verschwunden seien. Es sei auch nicht richtig, daß die Beklagte Wertpapiere und Bankguthaben von 223.000 Schilling in Österreich verschwiegen habe. Sie habe der Klägerin über das Vermögen in Österreich lange vor Klageerhebung Auskunft erteilt. Es treffe auch nicht zu, daß sie jahrelang für die Mutter auf Grund einer Generalvollmacht gehandelt und Vermögensdispositionen in vielen Ländern getroffen habe. Sie sei nach wie vor bereit, allen sachlich gerechtfertigten Auskunftswünschen der Klägerin nachzukommen. Sie halte sich jedoch nicht für verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die zwischen der Erblasserin und ihr getätigten entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäfte Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte zu beeiden.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie den Klageantrag zu Ziffer 1) betrifft, durch Teilurteil vom 31. Oktober 1960 abgewiesen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig. Durch Urteil vom 24. Mai 1963 hat das Landgericht die Klage mit den übrigen Klageanträgen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre durch dieses Urteil abgewiesenen Anträge unter Neufassung ihrer Hilfsanträge weiter verfolgt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 91, 139; BGHZ 19, 315, 316) [BGH 21.12.1955 - IV ZR 118/55] davon aus, die Frage, welches Erbrecht im Streitfall anwendbar sei, bestimme sich in erster Linie nach inländischem Recht, also nach deutschem Recht mit den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des international Privatrechtes, und aus den Vorschriften des internationalen Erbrechts (Art. 24 u. 25 EG BGB) sei der Grundsatz zu entnehmen, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt werde, dem er z.Zt. seines Todes angehört habe (sog. Erbstatut). Dem steht auch nicht das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in Art. 25 EG BGB für einen Ausländer mit Wohnsitz im Auslande entgegen. Denn, wenn diese Vorschrift für einen Ausländer mit Wohnsitz im Inland die Anwendung seines Heimatrechts auf die Erbschaft gebietet, muß dies erst recht gelten für einen Ausländer ohne Wohnsitz im Inland (RGZ 91, 139, 140/141). Dies führt das Berufungsgericht zu der zutreffenden Annahme, daß im Hinblick auf die belgische Staatsangehörigkeit der Erblasserin grundsätzlich vom belgischen Recht auszugehen, jedoch das belgische Recht so anzuwenden sei, wie es der belgische Richter zur Anwendung gebracht haben würde, d.h. nicht nur in seinen Sachnormen, sondern regelmäßig auch in seinen Kollisionsnormen (RGZ 78, 234; 136, 361).
2.
In bezug auf das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen kommt das Berufungsgericht zur Anwendung österreichischen Rechts, Es stellt hierzu fest, das belgische Recht lasse das Erbrecht des Ortes gelten, wo sich die Grundstücke befinden, also das Recht der belegenen Sache. Insoweit werde, so erwägt das Berufungsgericht, der in den Vorschriften der Art. 24 Abs. 1, 25 Satz 1 EG BGB enthaltene Grundsatz des internationalen Privatrechtes, daß bei Verschiedenheit von Kollisionsnormen der gesamte Nachlaß einem Kollisionsrecht zu unterstellen sei, durch Art. 28 EG BGB durchbrochen. Das ist zutreffend, denn Art. 28 EG BGB beruft stillschweigend das Recht der belegenen Sache zur Herrschaft über Gegenstände nicht als einzelne, sondern als Teile eines Vermögens, und verdrängt insoweit ausdrücklich das Heimatrecht, soweit es für Vermögen gilt (Kegel in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl., EG BGB Art. 28 Anm. 1). Da nun das österreichische Recht, wie das Berufungsgericht gleichfalls feststellt, beides mit maßgeblicher Bedeutung für das Revisionsgericht (§ 562 ZPO), in bezug auf den Grundbesitz, den Ausländer in Österreich haben, unbedingt seine eigenen Vorschriften für maßgebend erklärt, so besteht insoweit nicht einmal ein Gegensatz zwischen dem belgischen und dem österreichischen Recht, vielmehr ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Rügen werden insoweit von der Revision auch nicht erhoben.
3.
Hinsichtlich des in Belgien befindlichen unbeweglichen Vermögens und des in Deutschland, in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens kommt das Berufungsgericht zur Anwendung belgischen Rechts. Es stellt hierzu fest, daß, wie schon gesagt, im belgischen Kollisionsrecht für den unbeweglichen Nachlaß das Recht des Lageortes gelte, für den beweglichen Nachlaß nach belgischem Recht jedoch das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers maßgeblich sei. Wenn demnach auch, so erwägt das Berufungsgericht im weiteren, nach belgischem Recht hinsichtlich des beweglichen Nachlasses eine Verweisung auf das schweizerische Recht stattfinde, da der letzt Wohnsitz der Erblasserin in der Schweiz gelegen sei, so könne indes nach Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (NAG) der Erblasser durch letzwillige Verfügung die Erbfolge in seinen Nachlaß dem Rechte seines Heimatlandes unterstellen. Dies sei hier geschehen. Die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 6. März 1954 ausdrücklich angeordnet, für die Erbfolge solle belgisches Recht gelten. Diese Rückverweisung auf das belgische Recht sei anzuerkennen, da dadurch ein innerer Entscheidungseinklang zwischen den verschiedenen internationalen Kollisionsnormen hergestellt werde. Art. 22 Abs. 2 NAG sei dahingehend auszulegen, daß unter "Erbfolge" alle erbrechtlichen Verhältnisse zu verstehen seien, so daß hier das Heimatrecht der Erblasserin, also das belgische Recht, maßgebend sei. Die Anwendung belgischen Rechts entspreche auch den in Art. 24, 25 EG BGB enthaltenen Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts. Daher seien der Nach laß und die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden erbrechtlichen Fragen - bis auf das in Österreich belegene Grundvermögen - einheitlich einem Recht, und zwar allein dem belgischen Recht zu unterstellen.
4.
Hiergegen wendet sich die Revision mit folgender Rüge: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Frage, ob die Rückverweisung des schweizerischen Rechtes anzuerkennen sei, zunächst davon abhängen müsse, ob das belgische Recht die Rückverweisung anerkenne. Daß dies der Fall sei, stelle das Berufungsgericht nicht fest. Es nehme vielmehr die Geltung schweizerischen Rechts auf Grund des so gebildeten Entscheidungseinklangs der Kollisionsnormen, und weil sie dem deutschen Recht entspreche, als wirksam hin.
Ob die Rückverweisung tatsächlich wirken könne, richte sich aber nach belgischem Recht. Nur wenn nach belgischem Recht die Rückverweisung wirksam wäre, könnte auf Grund des belgischen Kollisionsrechts belgisches Recht Anwendung finden. Selbst wenn aber vom belgischen Recht die Rückverweisung durch das schweizerische Recht anerkannt würde, so sei noch nicht gesagt, daß dies vom deutschen Richter gleichfalls anzuerkennen wäre. Daß bei Herstellung eines sogenannten Entscheidungseinklangs Rückverweisung grundsätzlich Geltung beanspruchen könnte, entspreche nur einer der vertretenen Ansichten. Von der Auffassung aus, daß in erster Linie das Interesse des verweisenden Staates daran, die vom eigenen internationalen Privatrecht getroffene Entscheidung verwirklicht zu sehen, maßgeblich sei, sei eine Rückverweisung grundsätzlich abzulehnen. Mache man sich diese Ansicht zu eigen, so handele es sich um einen ordnenden Grundsatz des deutschen Rechts, der gemäß Art. 30 EG BGB auch gegenüber anders lautendem ausländischen Recht durchgreifen müsse.
Diese Rüge ist mangels einer Revisibilität im Sinne des § 549 ZPO nicht begründet.
Das von dem deutschen Richter angewandte ausländische Recht ist grundsätzlich nicht revisibel. Dies folgt, wie in ständiger Rechtsprechung stets angenommen (u.a. RGZ 95, 268, 272; BGHZ 3, 342 ff), aus § 549 ZPO und ergibt sich auch daraus, daß die Revisionsinstanz im wesentlichen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen hat und dieser Zweck bei der Anwendung ausländischen Rechts entfällt. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß dem Revisionsgericht sie Nachprüfung darüber zusteht, ob die Anwendung des nicht revisiblen ausländischen Rechts möglicherweise auf der Verletzung deutscher Kollisionsnormen beruht, da es sich insoweit um die Verletzung revisiblen Rechts handelt. So ist die Feststellung über den Inhalt ausländischen Rechts revisionsrechtlich nachprüfbar, wenn von ihm als Vortrage für die Entscheidung nach Art. 27 EGBGB abhängt, ob das ausländische Recht auf das deutsche Recht zurückverweist (RGZ 136, 361/362; BGH LM Art. 27 EGBGB Nr. 3). Diese Nachprüfung kann aber immer nur soweit gehen, als es sich darum handelt, ob deutsches Recht zu Unrecht angewendet oder nicht angewendet worden ist. Fehlt es an einer Zurückverweisung auf deutsches Recht, dann kann die Frage, ob deutsches Recht fehlerhaft angewendet oder nicht angewendet worden ist, überhaupt nicht auftauchen. So aber liegt der Fall hier. Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verweist das belgische Recht, soweit der bewegliche Nachlaß in Rede steht, nicht auf das deutsche Recht zurück, sondern weiter auf das schweizerische Recht. Die Vortrage für eine Entscheidung nach Art. 27 EGBGB kommt daher gar nicht zum Tragen. Ist dem nach der Nachprüfung durch das Revisionsgericht bereits die Feststellung des Berufungsgerichts entzogen, daß eine Weiterverweisung des belgischen Rechts auf das schweizerische Recht vorliegt, so gilt dies umso mehr für die von der Revision allein bemängelte Feststellung des Berufungsgerichts, das schweizerische Recht verweise wiederum auf das belgische Recht zurück und das belgische Recht lasse diese Zurückverweisung gelten. Hierbei geht es nur um die Anwendung ausländischen Rechts, ohne daß die Frage der Verletzung deutschen Rechts(durch Anwendung oder Nichtanwendung) hiervon berührt wird, was allein zur Revisibilität führen könnte. Auf entsprechende Antragen haben auch der IV. und VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärt, daß in ihren Urteilen vom 5. Juni 1957 - IV ZR 16/57 - (BGHZ 24, 352, 354[BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57]), 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - (NJW 1958, 750) und 21. November 1958 - IV ZR 107/58 - (BGHZ 28, 375, 380) [BGH 21.11.1958 - IV ZR 107/58] eine Verweisung ausländischen Rechts auf anderes ausländisches Recht nicht in Frage gestanden habe und daher auch nicht etwa die Revisibilität bei der Frage der Verweisung ausländischen Rechts auf anderes ausländisches Recht habe bejaht werden wollen.
Danach ist aber die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, daß die schweizerische Rückverweisung vom belgischen Recht anerkannt werde, für das Revisionsgericht ohne eine Nachprüfungsmöglichkeit gemäß § 562 ZPO bindend, da es sich insoweit um die Entscheidung über den Inhalt nicht revisiblen ausländischen Rechts handelt.
Zu Unrecht sieht die Revision auch darin, daß das Berufungsgericht die Anerkennung der Rückverweisung durch das belgische Recht festgestellt hat, einen Verstoß gegen ordnende Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts im Sinne des § 30 EGBGB. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, daß das deutsche Recht von dem allgemeinen Grundsatz der Ablehnung der Rückverweisung beherrscht wird. Die Vorschrift des Artikel 27 EGBGB bestimmt für die in ihr aufgezählten Fälle das Gegenteil und die überwiegende Rechtsprechung ist sich sogar darin einig, daß die Rückverweisung grundsätzlich in allen Fällen zu beachten ist (Kegel in Soergel - Siebert, BGB, 9. Aufl. Art. 27 EGBGB Anm. 26). Die Revision verkennt, daß jedenfalls für die in Artikel 27 EGBGB aufgezählten Fälle keine Ablehnung der Rückverweisung, sondern nur die Einschränkung auf Sachnorm-Rückverweisungen in Betracht kommt. Soweit die Revision aber meint, ein ordnender Grundsatz des deutschen Rechts bestehe darin, das Interesse des ausländischen Staates als maßgeblich daran anzusehen, daß die vom eigenen internationalen Privatrecht getroffene Entscheidung verwirklicht werde, ist das Bestehen eines solchen Grundsatzes nicht ersichtlich. Abgesehen hiervon zeigt die Revision selbst nicht einmal irgend etwas auf, das auch nur dafür sprechen könnte, daß vom belgischen Recht eine Zurückverweisung grundsätzlich nicht anerkannt werde, die Anerkennung der Rückverweisung also der vom belgischen internationalen Privatrecht getroffenen Entscheidung überhaupt entgegen stehe.
Es steht daher auch mit ordnenden Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts nicht in Widerspruch, daß das Berufungsgericht die Anerkennung der Rückverweisung durch das belgische Recht festgestellt hat.
5.)
Gleichfalls erfolglos bleibt die Revision mit ihrer weiteren Rüge: Die Erblasserin habe, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe, der Beklagten zwei in Deutschland gelegene Grundstücke überlassen, wobei sich die Veräußerung überwiegend als Schenkung dargestellt habe, das Berufungsgericht habe jedoch nicht erörtert, nach welchem Recht die sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnisse zu beurteilen seien. Bei der Berechnung eines möglicherweise zu zahlenden Ausgleiches wurden vorher verschenkte Nachlaßgegenstände so behandelt, als seien sie z.Zt. des Erbfalls im Nachlaß noch vorhanden gewesen. Gehe man von dieser Fiktion aus, so wäre die Verweisung des belgischen Rechts auf das Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befänden, vom deutschen Richter anzuerkennen, so daß der Ausgleichsanspruch sich nach deutschem Recht richten würde. Dann aber wären gemäß § 2325 BGB nur solche Schenkungen nicht zu beachten, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfalle erfolgt seien oder die sich als Anstandsschenkungen darstellten.
Die Revision räumt selbst ein, daß die von ihr angeführten Grundstücke nicht zum Nachlaß gehören. Sie verkennt indes, daß das Erbrecht der belegenen Sache immer nur für Grundstücke Anwendung finden kann, die tatsächlich zum Nachlaß gehören. Vor dem Erbfall verschenkte Gegenstände werden nach der Vorschrift des § 2325 BGB auch nicht, wie die Revision meint, als noch zum Nachlaß gehörig "fingiert", sondern sie bilden lediglich einen Berechnungsposten für die Bemessung des Pflichtteilergänzungsanspruches. Hier geht es lediglich um diesen Ausgleichsanspruch, also um einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Miterbin, der sich aus dem jeweiligen Erbrecht herleiten läßt und daher auch nur nach dem Erbrecht des Staates zu beurteilen ist, das für den Erbfall Anwendung zu finden hat.
Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, in eine besondere Erörterung darüber einzugehen, wie sich im Hinblick auf das Kollisionsrecht die Rechtslage für Grundstücke darstelle, die bereits vor dem Erbfalle von der Erblasserin verkauft oder vielleicht auch verschenkt wurden und folglich nicht zum Nachlaß gehören.
6.)
Danach erweist sich die Revision als unbegründet. Soweit das Berufungsgericht unter Anwendung materiellen österreichischen und belgischen Rechts zur Klageabweisung gekommen ist, sind seine Erwägungen hierzu gemäß § 549 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht nachprübar, da es sich insoweit um die Anwendung nicht revisiblen Rechts handelt. Rügen werden hierzu von der Revision auch nicht erhoben.
Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Hußla beurlaubt und ortsabwesend; er ist verhinder zu unterschreiben. Dr. Kreft
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kreft
Dr. Reinhardt