Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: IV ZR 118/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 118/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.02.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 19, 315 - 319
- NJW 1956, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Frau Maria Z. geb. S. in D., P. Straße ...,
2. der Frau Agnes B. geb. S., ebenda,
3. Rechtsanwalt Karl St. in S.,
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Hans I. in N. bei B. (Schweiz). W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Stützt ein Kläger seinen Bereicherungsanspruch darauf, daß der Beklagte, der Erbe eines Ausländers ist, deswegen ungerechtfertigt bereichert sei, weil seinem Erwerb der rechtliche Grund gefehlt habe, und beruft sich der Beklagte demgegenüber darauf, daß ihm der vom Kläger herausverlangte Gegenstand vom Testamentsvollstrecker bei der von diesem vorgenommenen Erbteilung zugewiesen worden sei, so liegt in der Einwendung das Geltendmachen eines erbrechtlichen Anspruchs i.S. des Art. 25 Satz 2 Halbs 1 EGBGB.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Februar 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Mutter des Klägers, die Witwe Agnes I. geb. G. (im folgenden die Erblasserin genannt), hatte am 9. Dezember 1933 mit ihrer Tochter Katharina St. geb. I. einen Erbvertrag geschlossen. In diesem hatte sie ihre vier Kinder, nämlich Ludwig I., Katharina St. geb. I., Alfred I. und Hans I. den Kläger - als Erben zu je einem Viertel eingesetzt.
Zum Testamentsvollstrecker hatte sie den Ehemann ihrer Tochter Katharina, den Rechtsanwalt Dr. Franz St. in D., ernannt. Die Erblasserin hatte die Teilung des Nachlasses auf die Dauer von 10 Jahren (vom Tage der Erbvertragseröffnung an gerechnet) untersagt. Der Erbvertrag ist am 29. April 1940 eröffnet worden. Die Erblasserin ist am 10. April 1940 gestorben. Ihr Schwiegersohn, Dr. Franz St., ist im Jahre 1941 gestorben. Seitdem ist sein Bruder Karl St., der Beklagte zu 3, Testamentsvollstrecker, Katharina St. ist im Jahre 1942 gestorben. Sie ist von ihren beiden Töchtern, den Beklagten zu 1 und 2 beerbt worden.
Der Nachlaß ist von dem Testamentsvollstrecker mit Ausnahme von nominell 350.000,- RM Si. & Fro.-Aktien (im folgenden Sifro-Aktien genannt) ordnungsmäßig aufgeteilt worden. Diese Aktien hatte der erste Testamentsvollstrecker - dem Erbvertrag entsprechend - den Miterben Alfred und Ludwig zu je einem Viertel zugeteilt. Die verbleibende Hälfte hatte er jedoch voll seiner Frau, der Miterbin Katharina St. zugeteilt. Der Kläger hatte also von diesen Aktien nichts erhalten. Ludwig I. ist im Jahre 1950 verstorben.
Der Kläger behauptet, die Verteilung der Aktien - die übrigens der erste Testamentsvollstrecker entgegen dem Erbvertrag vor Ablauf der 10-Jahresfrist vorgenommen habe -, sei ohne sein Wissen erfolgt. Er habe davon erst im Jahre 1950 erfahren, als der 2. Testamentsvollstrecker, also der Beklagte zu 3, den Töchtern der inzwischen verstorbenen Katharina St. (das sind die Beklagten zu 1 und 2) in Durchführung der früher erfolgten Verteilung den noch vorhandenen Rest der Aktien auf ihre Depotkonten überwiesen hätte.
Mit der Klage macht der Kläger, der Devisenausländer ist, einen Teil des ihm nach seiner Meinung zustehenden Anspruchs auf Herausgabe von einem Viertel der Aktien geltend. Hilfsweise hat er die Klage auf die Abtretung von Ansprüchen seiner Brüder Alfred und Ludwig gestützt. Er hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn auf sein Devisensperrkonto nominal 30.000,- DM Si. & Fro. Aktien herauszugeben.
Daneben hat er im ersten Rechtszuge weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 geltend gemacht.
Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger sei auf seinen Wunsch durch Überweisung von Schweizer Franken für seinen Anteil an den Aktien abgefunden worden. Dies hat der Kläger bestritten. Das Landgericht in Düsseldorf hat die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen und die Beklagten zu 1 und 2 dem Klageantrag entsprechend verurteilt.
Gegen das Urteil haben nur die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten zu 1 und 2 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da die Erblasserin Schweizerin war, wäre nur Schweizer Recht anzuwenden, wenn sie bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Dies ergibt sich mittelbar aus den Art. 24 und 25 S. 1 EGBGB, aus denen der Grundsatz abzuleiten ist, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt wird, dem er bei seinem Tod angehört. Daß die Erblasserin den Erbvertrag in Deutschland abgeschlossen und daß sie bei ihrem Tode ihren Aufenthalt in Deutschland hatte, sind Umstände, die für die Frage nach dem anzuwendenden Recht ohne Einfluß sind.
Ob die Erblasserin z.Zt. ihres Todes ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, es war auch nicht etwa unstreitig. Der Kläger hat zwar vorgebracht (vgl. Klageschrift S. 2 [Bl 117 d.A.]), die Erblasserin habe ihren letzten Wohnsitz in Düsseldorf gehabt; die Beklagten haben aber alles nicht von ihnen zugestandene Vorbringen des Klägers bestritten. Daß die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in Düsseldorf gehabt habe, haben sie nicht zugestanden. Sie haben darüber hinaus die Abschrift einer Vollmacht vom 19. Januar 1942 (Bl 140 d.A.) auf Rechtsanwalt Dr. K. überreicht, in der der Vollmachtgeber Karl St. erklärt, er sei gemäß einer Bescheinigung des Amtsgerichts in Düsseldorf zum Testamentsvollstrecker "der in Basel wohnhaft gewesenen, am 10. April 1940 in Düsseldorf verstorbenen" Witwe Agnes I. G. ernannt worden.
Abgesehen hiervon hätten, da "Wohnsitz" ein Rechtsbegriff ist, beide Parteien tatsächliche Behauptungen aufstellen müssen, auf Grund deren das Berufungsgericht hätte beurteilen können, wo der - nach deutschem Recht zu beurteilende - Wohnsitz der Erblasserin bei ihrem Tode war.
Einer Feststellung des Wohnsitzes bedürfte es für die Frage des anzuwendenden Rechts allerdings nicht, wenn auch dann nur Schweizer Recht anzuwenden wäre, falls die Erblasserin bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Nach Art. 25 Satz 1 EGBGB wird zwar ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Von diesem Grundsatz macht aber Satz 2 eine Ausnahme. Er bestimmt, daß ein Deutscher erbrechtliche Ansprüche auch dann geltend machen kann, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen begründet sind. Diese Ausnahme erleidet allerdings dann wieder eine Ausnahme, wenn nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich maßgebend sind (Art. 25 Satz 2 Halbs 3 EGBGB). Da aber nach Art. 25 des Schweizer Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1871 (abgedruckt bei Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts Band II S. 827 ff) ein Erbvertrag sich hinsichtlich seines Inhalts nach dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses richtet und diese Bestimmung, die zunächst für die "zivilrechtlichen Verhältnisse der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter in der Schweiz" gilt (vgl. Überschrift des Ersten Titels), für Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, entsprechend anzuwenden ist (Art. 32 a.a.O.), liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Satz 2 Halbs 3 EGBGB nicht vor. Das insoweit geltende Domizilprinzip des Schweizer Internationalen Privatrechts unterstellt vielmehr einen Deutschen, der bei seinem Tode seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, unter Umständen erbrechtlich nicht dem deutschen Recht. Es bleibt daher bei der Ausnahmebestimmung des Art. 25 Satz 2 Halbs 1 EGBGB (vgl. auch Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 393/4).
Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Deutscher (erbrechtliche) Ansprüche geltend macht. Wäre dies dahin zu verstehen, daß der Deutsche stets der Kläger des Rechtsstreits sein müsse, so würde im vorliegenden Fall Art. 25 Satz 2 Halbs 1 nicht anzuwenden sein. Diese Bestimmung kann aber nicht so verstanden werden. Sie setzt überhaupt nicht voraus, daß es zu einem Prozeß gekommen ist. Einen Anspruch macht nicht nur geltend, wer ihn einklagt, sondern jeder, der sich in rechtlich erheblicher Weise auf ihn beruft. Wer z.B. mit einem Anspruch aufrechnet, macht ihn damit geltend. Dies entspricht dem Sprachgebrauch, d.h. dem sich aus dem Wortlaut ("Geltendmachen") ergebenden Sinn.
Beruft sich eine Partei im Rechtsstreit auf einen Anspruch, so ist es nicht ersichtlich, weswegen solchenfalls von einem Geltendmachen nicht auch dann gesprochen werden könnte, wenn sie in der Rolle des Beklagten ist. Dies erhellt, wenn man sich den Fall vorstellt, daß ein Gläubiger, der sich seiner Forderung berühmt hat, vom Schuldner mit der negativen Feststellungsklage überzogen wird. Es versteht sich von selbst, daß er solchenfalls durch den Antrag, die Klage abzuweisen, seinen Anspruch geltend macht, jedenfalls soweit er seinen Abweisungsantrag darauf stützt, daß sein Anspruch besteht. Aber auch dann liegt ein Geltendmachen im Sinne des Art. 25 Satz 2 Halbs 1 EGBGB vor, wenn jemand, der aus ungerechtfertigter Bereicherung verklagt wird, gegenüber dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, vorbringt, seinem Erwerb habe ein Anspruch zugrunde gelegen. Darin liegt ein Geltendmachen dieses Anspruchs. Hätte der Beklagte in solchem Fall vor der Erfüllung seines Anspruchs auf die betreffende Leistung geklagt, hätte nicht in Zweifel gezogen werden können, daß er den Anspruch geltend gemacht hätte. Dann aber muß es auch als Geltendmachung erachtet werden, wenn er sich gegenüber der Bereicherungsforderung darauf beruft, seinem Erwerb habe jener Anspruch zugrunde gelegen. Es wäre sinnwidrig, wollte man in dem einen Fall deutsches, in dem anderen ausländisches Recht anwenden. Es kann gegen die dargelegte Ansicht auch nicht etwa eingewandt werden, der Anspruch, auf den der Beklagte sein Vorbringen, er sei nicht ungerechtfertigt bereichert; stützt, bestehe - nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten - nicht mehr, da er ja durch die - vom Kläger in Anspruch genommene - Leistung erfüllt worden sei. Auch dieser Erwägung wäre entgegenzuhalten, daß es vernünftigerweise keinen Unterschied machen kann, ob der erbrechtliche Anspruch, von dem Art. 25 S. 2 Halbs 1 handelt, bereits durch Erfüllung untergegangen ist oder noch besteht.
Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch, den die Beklagten geltend machen, um einen erbrechtlichen handelt. Hierbei ist - was keiner näheren Ausführung bedarf - von den Behauptungen der Beklagten auszugehen. Da sie vorgebracht haben, der streitige Teil der Aktien sei ihnen vom Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Amts bei der Verteilung des Nachlasses zugewiesen worden, liegt ein erbrechtlicher Anspruch vor.
Es wäre also für diesen Anspruch und damit auch für den Klageanspruch deutsches Recht anzuwenden, wenn die Erblasserin ihren Wohnsitz z.Zt. ihres Todes in Deutschland gehabt hat.
Dagegen wäre auch insoweit Schweizer Recht anzuwenden, wenn die Erblasserin zur Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Selbst wenn übrigens deutsches Recht anzuwenden wäre, hätte die Revision dazu führen müssen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat nämlich verkannt, daß - nach deutschem Recht - die vom Testamentsvollstrecker bei der Erbteilung vorgenommene Zuteilung der einzelnen Nachlaßgegenstände an die Erben ihren Rechtsgrund schon in dem Auseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers hat. Seine Verteilung ist ebenso verbindlich, als wenn die Erben miteinander einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen hätten. Die dingliche Verfügung zugunsten des einzelnen Miterben - hier die Übereignung der Sifro-Aktien an die Beklagten - ist also schon deswegen nicht ungerechtfertigt im Sinne der Bereicherungsbestimmungen, weil sie vom Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Amts bei der Nachlaßverteilung vorgenommen worden ist. Der Rechtsgrund ist damit dargelegt.
Weiter hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, zwischen dem Testamentsvollstrecker Franz St. und dem Kläger sei auch noch ausdrücklich vereinbart worden, daß die Mutter der Beklagten das dem Kläger gebührende Viertel der Aktien bekommen solle, die Beweislast verkannt. Wenn diese Behauptung weder zu erweisen noch zu widerlegen sein sollte, so geht das nach deutschem Recht zu Lasten des Klägers, der die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ergibt, daß eine auf seine Kosten erfolgte Bereicherung ungerechtfertigt ist.
Es kommt hiernach auf die Rüge der Beklagten nicht mehr an, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ihrem Antrag entsprechend den Kläger als Partei zu vernehmen. Das Berufungsgericht wird aber auf Grund der neuen Verhandlung das dann zu Tage getretene Verfahrensergebnis neu zu prüfen und gegebenenfalls zu erwägen haben, ob eine Vernehmung des Klägers nach §448 ZPO angebracht ist.