Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1957, Az.: IV ZR 16/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 16/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.12.1956
- Landgerichts in Stuttgart - 02.11.1955
- Landgerichts in Stuttgart - 03.11.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 24, 352 - 369
- DB 1957, 713-714 (Volltext)
- DB 1957, 715-716 (Volltext)
- MDR 1957, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1316-1317 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Harry H. R. in L. A. Cal., ... C. Bo., USA,
2. des Arthur H. R., daselbst,
Prozessgegner
David B. in P. Pa. N. th Street, USA, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß seiner Ehefrau Hilde B. geb. Ro.,
Amtlicher Leitsatz
Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gehören grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zum unbeweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfaßt. Sie vererben sich daher auch dann nach dem ausländischen Recht, nach dem der Gesellschafter beerbt wird, wenn sich nach dem ausländischen Recht und Art. 27 EGBGB das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen nach deutschem Recht mit der Maßgabe vererbt, daß die Frage der Zugehötigkeit, eines Nachlaßgegenstandes zum unbeweglichen Vermögen nach deutschem Recht entschieden werden muß.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Dezember 1956 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 2. und 3. November 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 26. Juni 1956 im Verlauf des hier anhängigen Rechtsstreits verstorbene Frau Hilda B. geb. Ro. in P. USA - im folgenden: die frühere Klägerin - und die Beklagten sind Kinder des am 11. November 1949 verstorbenen früheren Fabrikanten Harry Ro. - im folgenden: der Erblasser -. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes staatenlos. Er hat die Beklagten durch Testament vom 14. Februar 1948 zu seinen Erben eingesetzt. Harry Ro. war früher Kommanditist der Firma Mechanische Weberei U., M. Ro. u. Söhne in U., Wü. - im folgenden: die Weberei Kommanditgesellschaft -. Das Unternehmen wurde im Jahre 1936 "arisiert", seitdem hat die Gesellschaft keine Handelsgeschäfte mehr betrieben. Zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten u.a. außer einer Anzahl von Grundstücken auch sämtliche Geschäftsanteile der Firma Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH in W. (Ba.) - im folgenden: die Spinnerei GmbH -. Die Spinnerei GmbH besaß ebenfalls einige die auf ihren Namen im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Die Anteile an dieser Gesellschaft wurden anläßlich der Arisierung der Weberei Kommanditgesellschaft an den Fabrikanten Walter O. in H. veräußert und ihm übertragen. O. ließ auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl I, 569) die Gesellschaft im Handelsregister löschen und übernahm ihr Vermögen unter Ausschluß der Liquidation auf die von ihm unter seinem Namen betriebene Einzelfirma.
Von den früheren Gesellschaftern der Weberei Kommanditgesellschaft bezw, den Erben der Gesellschafter, zu denen auch die Beklagten gehören, sind Rückerstattungsansprüche gegen die Firma Walter O. auf Grund des MilRegG Nr. 59 (USA-Zone) angemeldet worden. Am 6. April 1950 wurde von den Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen vor dem Schlichter des Amtsgerichts in Ulm ein Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtete sich der Rückerstattungspflichtige, den Betrieb zurückzuerstatten. Hinsichtlich der früher der GmbH gehörenden Grundstücke wurde vereinbart, daß sie aufgelassen werden sollten, sobald die Rückerstattungsberechtigten für die Führung des ihnen zurückerstatteten Unternehmens ihren Zwecken entsprechende Gesellschaften oder juristische Personen ins Leben gerufen hätten. Die Rückerstattungsberechtigten würden in dem Vergleich ausdrücklich ermächtigt, nach ihrem Belieben wieder die alten Firmen Mechanische Weberei U., M. Ro. u. Söhne und Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH aufleben zu lassen.
Nach dem für den Nachlaß des Erblassers maßgebenden Erbrecht des Staates Kalifornien, steht Abkömmlingen des Erblassers, die in seinem letzten Willen nicht bedacht sind, ein Pflichtteilsrecht nicht zu. Die frühere Klägerin hat jedoch Pflichtteilsansprüche auf Grund des deutschen Rechts hinsichtlich der zum Nachlaß ihres Vaters gehörenden in Deutschland belegenen Grundstücke erhoben, und zwar auch insoweit, als der Erblasser unmittelbar oder mittebar an dem Grundbesitz der genannten Firmen beteiligt war. Sie hat sich darauf berufen, daß nach kalifornischem Recht die Erbfolge in unbewegliches Vermögen mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach dem Recht des Staates sich richte, in dem das unbewegliche Vermögen belegen sei. Ihr Pflichteilsrecht ergebe sich daher aus den Vorschriften des Deutschen Rechts, soweit in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen vorhanden sei.
In einem unter dem Aktenzeichen 12 O 197/52 bei dem Landgericht in Stuttgart anhängig gemachten Rechtsstreit hat die frühere Klägerin gegen die Beklagten als die einzigen Erben ihres Vaters Klage erhoben und u.a. beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand des zum Nachlaß des Vaters gehörigen und in der Deutschen Bundesrepublik belegenen unbeweglichen Vermögens zu erteilen, und außerdem festzustellen, daß außer dem Anspruch auf Rückerstattung eines Grundstücks in Stuttgart auch die Ansprüche auf Rückerstattung der Grundstücke gehören, die der im Jahre 1936 liquidierten Firma Mechanische Weberei U., M. Ro. u. Söhne zu Eigentum gehört hätten und die anläßlich der Liqidation im Jahre 1936 veräußert worden seien, soweit der Erblasser an diesen Ansprüchen beteiligt gewesen sei. Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 3. Februar 1955 hat das Landgericht über die erwähnten Anträge im Sinne der früheren Klägerin entschieden.
Die Parteien streiten darüber, ob auch die Beteiligung des Erblassers an den Rückerstattungsansprüche wegen der früher der Firma Baumwollspinnerei W. GmbH gehörenden Grundstücke unbewegliches Vermögen sei. Die frühere Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Anteile an der GmbH gingen nicht mehr auf Rückerstattung dieser Anteile, da die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und damit erloschen sei. Diese Ansprüche richteten sich vielmehr auf die Rückerstattung der einzelnen zu diesem Vermögen gehörigen Vermögensgegenstände, also auch des Grundbesitzes der GmbH. Diese Grundstücke seien in das Vermögen des Fabrikanten Walter O. gefallen. Die Ansprüche auf Rückerstattung hätten den ehemaligen Gesellschafter der Firma Mechanische Weberei U. zugestanden, an der der Erblasser beteiligt gewesen sei. Diese Gesellschaft sei, da sie keine Handelsgeschäfte mehr betrieben habe, zu einer solchen des bürgerlichen Rechts geworden, der Kommanditanteil des Erblassers habe sich in einen Gesellschafteranteil an den Ansprüchen auf Rückerstattung umgewandelt. Dieser Anteil sei Gesamthandsanteil und damit ein Teil des unbeweglichen Vermögens des Erblassers gewesen. Im Rückerstattungsverfahren seien die Gesellschafter auch als Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft aufgetreten. Die Grundstücke seien demgemäß einzeln im Rückerstattungsvergleich zurückerstattet worden. Die dort den Rückerstattungsberechtigten erteilte Ermächtigung, die alten Firmen Wiederaufleben zu lassen und die dort übernommene Verpflichtung des Rückerstattungspflichtigen, die Grundstücke an diese Gesellschaften aufzulassen, berühre das Pflichtteilsrecht nicht, sondern lediglich die Rechtsstellung der Rückerstattungsberechtigten. Mit der in dem hier anhängigen Rechtsstreit erhobenen Klage hat die frühere Klägerin beantragt, zu erkennen:
Es wird festgestellt, daß zum unbeweglichen Vermögen des Nachlasses nach Harry Ro., verstorben am 11. November 1949 in Los Angeles, auch die Ansprüche auf Rückerstattung der Grundstücke gehören, die Eigentum der Firma Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH bis zu deren Auflösung waren und zum Zwecke der Rückerstattung von dem Fabrikanten Walter O. in H. an die Gesellschafter, bezw. deren Erben, der im Jahre 1936 liquidierten Firma Mechanische Weberei U. M. Ro. u. Söhne zurückübertragen wurden, soweit der verstorbene Harry Ro. an diesen Rückerstattungsansprüchen beteiligt war.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie sind dem Vorbringen der Klägerin vornehmlich aus Rechtsgründen entgegengetreten und haben ausgeführte der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Geschäftsanteile sei zur Zeit des Todes des Erblassers nur auf die Rückerstattung dieser Anteile gerichtet gewesen. Diese Anteile seien aber kein unbewegliches Vermögen, sondern gehörten zum beweglichen Vermögen.
Die Auflösung der GmbH habe daran nichts geändert, die Herausgabe der Anteile sei nicht unmöglich geworden, die GmbH habe ohne weiteres wiedereingetragen werden können. Lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen habe man in dem Rückerstattungsvergleich die Endlösung offengelassen. Das zuständige Finanzamt habe sich bei der Frage des Ansatzes für die bei der Neugründung der Gesellschaften anfallende Kapitalverkehrssteuer auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei der wiedererrichteten GmbH praktisch um ein Fortleben der früheren Mechanischen Baumwollspinnerei W. GmbH handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke kein dinglicher Anspruch sei, sondern ein schuldrechtlicher. Dieser gehöre aber nicht zum unbeweglichen Vermögen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist verstorben; während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war. Der Ehemann der Klägerin hat auf Grund eines von dem Notariat W. erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses den ausgesetzten Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker aufgenommen und die Berufung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Antrag der Klage erkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die im Berufungsurteil, zugelassene Revision der Beklagten, die mit ihr ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Berufungsrichter hat mit Recht zunächst geprüft, ob das gemäß §256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des in der Klage genannten Rechtsverhältnisses gegeben sei. Er hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen nach seiner Behauptung zum Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, der früheren Klägerin, gehörigen Pflichtteilsanspruch geltend. Er hat somit an und für sich ein Interesse an der begehrten Feststellung, da der Pflichtteilsanspruch schon seiner Höhe nach davon abhängt, ob der angebliche Rückerstattungsanspruch zu dem von ihm als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlaß gehört. Dieses Interesse ist auch nicht durch das bereits ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3. Februar 1955 befriedigt. Zwar sind die Beklagten durch dieses Erkenntnis zur Auskunft über den unbeweglichen Nachlaß des Harry Ro. verurteilt. Das Urteil trifft auch Feststellungen über die Zugehörigkeit der ehemals der Kommanditgesellschaft in Firma Mechanische Weberei U., M. Ro. u. Söhne, zu eigen gehörigen Grundstücke. Es läßt aber offen, ob auch die Rückerstattungsrechte in Ansehung der vormals der Spinnerei GmbH gehörenden Grundstücke von der Auskunftspflicht betroffen werden. Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dieses Interesse nicht dadurch hätte befriedigt werden müssen, daß der Kläger Leistungsklage auf Ergänzung des nach §2314 BGB zu errichtenden Nachlaßverzeichnisses erhob (BGH in LM (1) zu §260 BGB). Sie ist im Sinne der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu beantworten, weil nach Lage der Sache, insbesondere nach der Einlassung der Beklagten in dem Rechtsstreit anzunehmen ist, daß die Beklagten im Falle einer zu ihren Ungunsten ergehenden Entscheidung diese beachten werden und infolgedessen der Streit durch die hier ergehende Entscheidung ausgeräumt wird (BGHZ 2, 250).
Auch aus §325 ZPO können keine Bedenken gegen die mit der Klage verlangte Feststellung hergeleitet werden. Wie schon erwähnt, besagt das Urteil vom 5. Februar 1955 nur, daß die früher der Kommanditgesellschaft selbst eigentümlich gehörenden Grundstücke, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, zu dem Nachlaß gehören. Im Übrigen ist von dem Urteil offengelassen, ob nicht noch weitere Grundstücke bezw. die darauf bezüglichen Rückerstattungsansprüche, soweit der Erblasser Harry Ro. daran beteiligt war, zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehören und deshalb in das Nachlaßverzeichnis aufzunehmen sind. Die mit dem hier anhängigen Rechtsstreit befaßten Gerichte sind deshalb in der zu treffenden Entscheidung, ob die mit der Klage verfolgten Ansprüche Bestandteile des sog, unbeweglichen Nachlasses sind, durch das Urteil des Landgerichts vom 3. Februar 1955 nicht gebunden. Es ist daher über den Klaganspruch sachlich zu entscheiden.
2.
Der Berufungsrichter ist mit Recht von der Frage ausgegangen, ob der in Los Angeles Cal. verstorbene Harry Ro., der an dem Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der der Spinnerei gehörigen Grundstücke als Gesellschafter beteiligt war, nach deutschem oder kalifornischem Recht beerbt worden ist. Da der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, daß gemäß Art. 27 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof abweichend von der Regel auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des kalifornischen Rechts nachzuprüfen (RGZ 136, 361; 145, 85). Dem Berufungsurteil ist zunächst darin beizutreten, daß auf den Erbfall nach deutschem internationalen Privatrecht gemäß Art. 29 und in analoger Anwendung des Art. 25 EGBGB an und für sich das Recht des Staates Kalifornien anzuwenden ist, daß aber das Recht dieses Staates hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf das deutsche Recht zurückverweist (Restatement of the Law of Conflicts of Law §245 [S 329]) und daß nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates auch die Frage, ob Vermögensgegenstände bewegliches oder unbewegliches Vermögen sind, nach dem Recht der belegenen Sache zu entscheiden ist (Beale, Treatise on Conflict of Laws Vol II §208, 1 [p. 934]; Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 388 f). Beide Verweisungen sind gemäß Art. 27 EGBGB für die deutschen Gerichte verbindlich. Dies bedeutet, daß diese Verweisung, obwohl sie eine Teilverweisung ist, trotzdem insofern eine totale ist, als das Recht, auf das verwiesen wird, grundsätzlich in allen Beziehungen für die Beerbung des Sondernachlasses maßgebend ist (Raape bei Staudinger BGB 9. Aufl. Anm. C V 1 zu Art. 25 EGBGB). Jeder durch die Spaltung entstandene Nachlaßteil ist grundsätzlich als selbständig anzusehen. Das besagt, daß, soweit auf einen Teil deutsches Recht anzuwenden ist, es so anzusehen ist, als ob dieser Teil den gesamten Nachlaß bildete (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht §50 V auf Seite 359). Deutsches Recht ist daher nicht nur für die Frage der eigentlichen Erbfolge in etwaiges unbewegbliches Vermögen des Erblassers maßgebend, es entscheidet auch darüber, ob einem in der letztwilligen Verfügung übergangenen Abkömmling des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Diese Frage hat der Berufungsrichter bejaht. Unter den Parteien ist nicht streitig, daß die Ehefrau des Klägers durch das Testament des Erblassers vom 14. Februar 1948 von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
3.
Bei der Entscheidung darüber, ob der Anspruch auf die Rückerstattung der früher zum Vermögen der Spinnerei GmbH gehörenden Grundstücke gerichtet ist und ob er bezw. die dem Erblasser als ehemaligen Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft zustehende Mitberechtigung zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehört, ist von dem Rechtszustand auszugehen, wie er zur Zeit des Erbfalls am 11. November 1949 bestand. Die von Aubin in JZ 1951, 511 [OLG Bamberg 22.03.1951 - AR 10/51] erörterte Frage, ob der Rückerstattungsansprach zum Nachlaß des Verfolgten gehört oder unmittelbar in der Person seines Erben entsteht, kann nur dann aufgeworfen werden, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten der maßgebenden Rückerstattungsgesetze gestorben ist. Als der Erblasser starb, war sowohl das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Zone als auch die wegen der Belegenheit der Grundstücke in der französischen Besatzungszone eventuell anzuwendende MilRegVO 120 erlassen und in Kraft getreten. Der Rückerstattungsanspruch bezw. die Beteiligung daran bestand also, als der Erbfall eintrat. In diesem Fall ist das Recht auf Rückerstattung ein Teil des Nachlasses, denn es ist bereits in der Person des Verstorbenen entstanden und geht daher bei dem später eintretenden Tod auf die Erben über. Kommt es auf den Rechtszustand zur Zeit des Erbfalls an, so bedeutet dies auch, daß die in dem Rückerstattungsverfahren geschlossene Vereinbarung unberücksichtigt zu bleiben hat und den Kläger, der weder an diesem Vergleich noch am Verfahren beteiligt war, nicht bindet.
4.
Unbedenklich ist es auch, wenn der Berufungsrichter für die Entscheidung der Frage, ob und mit welchem Inhalt der Rückerstattungsanspruch besteht, das Rückerstattungsgesetz der ehemaligen amerikanischen Zone zugrunde gelegt hat, obwohl die Grundstücke, um die es sich hier handelt, im Gebiete der französischen Besatzungszone liegen (vgl. Ziff 3 des Vergleichs vom 6. April 1950 B 43 der Akten Rest U 850). Maßgebend für die Anwendbarkeit des amerikanischen Rückerstattungsrechts ist der Gesichtspunkt, daß ursprünglicher Gegenstand der Entziehung die der Weberei Kommanditgesellschaft gehörigen Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH waren. Diese Anteile sind in der amerikanischen Zone entzogen. Nach dem Rückerstattungsrecht der französischen Zone ist für die Rückerstattung das Recht der Zone anzuwenden, in der die Zwangsentziehung stattgefunden hat (Cour Supérieure pour les Réstitutions in NJW RzW 1952, 187 Nr. 39; 1954, 80 Nr. 20). Im vorliegenden Fall ist nicht nur der Vertrag über die Übertragung der Anteile in der früheren amerikanischen Besatzungszone abgeschlossen worden (vgl. Bl 305 ff der Registerbeiakten der Handelsregisterakten HRA 32 Bl b des Amtsgerichts in Waldkirch), die Rechtswirkung dieser Veräußerung ist auch in dieser Zone eingetreten, da sich der tatsächliche Sitz der Verwaltung der Spinnerei in U., dem Sitz der Kommanditgesellschaft, befand. In deren Hand waren sämtliche Geschäftsanteile der Spinnerei, diese hatte damals keinen eigenen Geschäftsbetrieb, sondern ihre sämtlichen Anlagen an die Kommanditgesellschaft verpachtet (Bl 307 a.a.O.). Daraus ergibt sich, daß die Verwaltung der Spinnerei am Sitz des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft erfolgte, dieser tatsächliche Sitz der Verwaltung der Spinnerei ist, wie im internationalen Privatrecht, auch für das interzonale Rückerstattungsrecht maßgebend (RGZ 83, 367; 159, 33 [46], OLG Tübingen NJW RzW 1953, 335 Nr. 27; M. Wolff, Internationales Privatrecht Deutschlands 3. Aufl. S. 116 Anm. 9; Raape, IPR 4. Aufl. S. 190 vor II), nicht aber der in der Satzung angegebene Sitz. Das Rückerstattungsrecht der französischen Zone hat hier daher auszuscheiden, so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob nach diesem Recht überhaupt ein Rückerstattungsanspruch begründet war, weil die entzogenen Geschäftsanteile durch die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1936 aufgehört haben zu bestehen und die MilRegVO 120 nur dann eine Rückerstattung kennt, wenn der entzogene Gegenstand zur Zeit der Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch noch vorhanden ist.
5.
Aus der Verweisung des kalifornischen Rechts auf das deutsche Erbrecht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses des Erblassers ergeben sich Schwierigkeiten. Sie beruhen darauf, daß das deutsche Recht zwar Grundstücke und bewegliche Sachen unterscheidet, daß ihm aber die Begriffe des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens als für das gesamte deutsche Recht einheitlich bestimmte Begriffe unbekannt sind. In den Vorschriften der §§864 ZPO und 1551 Abs. 2 BGB, die sich beide des Begriffs des unbeweglichen Vermögens bedienen, wird der Kreis der Rechte, die nach ihnen jeweils als zum unbeweglichen Vermögen gehörig angesehen werden, verschieden abgegrenzt. Nach §1551 Abs. 2 BGB gehören abweichend von §864 ZPO zum unbeweglichen Vermögen vor allem auch die Ansprüche, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung will der Berufungsrichter hier entsprechend anwenden, indem er davon ausgeht, daß der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der vormaligen Kommandigesellschaft auf eine Leistung des Rückerstattungspflichtigen, nämlich die Herausgabe der Grundstücke der vormaligen Spinnerei GmbH gerichtet sei, wobei er es offen läßt, ob dieser Anspruch schuldrechtlich oder dinglicher Natur ist. Selbst wenn diese Auffassung von der rechtlichen Natur des Rückerstattungsrechts richtig wäre, bestehen durchgreifende Bedenken, den §1551 Abs. 2 BEGüber den von ihm selbst gezogenen Rahmen hinaus anzuwenden. Das Gesetz läßt schon dadurch, daß es von unbeweglichem Vermögen "im Sinne dieser Vorschrift" spricht, klar erkennen, daß es eine allgemeine Definition nicht geben will. Es soll vielmehr nur der Kreis der Rechte umschrieben werden, die zu dem eingebrachten Gute eines im Güterstand der Fahrnisgemeinschaft lebenden Ehegatten gehören. Wie sich aus den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, waren für die Formulierung des §1551 Abs. 2 a.a.O. spezifisch güterrechtliche Erwägungen ausschlaggebend, nämlich die Einführung der sog. güterrechtlichen Mobilargemeinschaft hauptsächlich für die Gebiete, in denen vor dem Inkrafttreten des BGB das französische Recht galt (Prot IV, 5616). Für die Einbeziehung der Forderungen auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken usw. war, abgesehen von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Forderungen, vor allem der Gesichtspunkt maßgebend, den in den §§1549 ff BGB geregelten Güter stand, möglichst den Vorschriften des Code Civil anzupassen. Man nahm hierbei nämlich mit Recht an, dieser Zustand werde aus Gründen der Tradition hauptsächlich in den Gebieten des ehemaligen französischen und badischen Rechts auch für die nach 1900 abgeschlossenen Ehen von den Ehegatten vertraglich vereinbart werden. Deshalb wird in den Motiven a.a.O. auf Seite 551 ausgeführt, die Regelung des §1432 des Entwurfs (jetzt §1551 BGB) stimme durch die Einbeziehung der erwähnten Forderungen im Resultat auch mit den einschlägigen Vorschriften des Art. 526 c. c. überein. §1551 Abs. 2 BGB verfolgt nur diesen Zweck und ist daher eine in ihrer Anwendbarkeit auf das eheliche Güterrecht der Fahrnisgemeinschaft beschränkte Vorschrift. Sie läßt sich außerhalb des Rechts der Fahrnisgemeinschaft auch nicht entsprechend anwenden. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, auf die es der Berufungsrichter letztlich hier abstellt, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Frage. Wenn er meint, für sie spreche insbesondere die nahe Verwandtschaft zwischen der familienrechtlichen Fahrnisgemeinschaft und der Erbengemeinschaft sowie die sich daraus ergebende Interessenlage, so ist dieser Gedanke nicht stichhaltig. Der Berufungsrichter übersieht den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Vermögensgemeinschaften. Das deutsche Erbrecht kennt keine verschiedenen Arten von Sondervermögen innerhalb des Nachlasses, sondern wird von dem Grundsatz der Vermögenseinheit des Nachlasses beherrscht, wie er in den Kollisionsvorschriften der Art. 24 und 25 EGBGB zum Ausdruck gelangt ist. Er wird nur durch die Vorschriften der Art. 27 und 28 a.a.O. durchbrochen. Von einer Ähnlichkeit der Interessenlage kann deshalb nicht gesprochen werden. Im Schrifttum wird denn auch von Raape a.a.O. S. 388 und wohl auch grundsätzlich von Neuhaus in ZAuslR u IPR 19. Jahrgang (1954) S. 558 ff der Gedanke abgelehnt, im Rahmen der Rückverweisung auf das deutsche Recht sei der Begriff des unbeweglichen Vermögens durch entsprechende Anwendung des §1551 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
6.
Gegen die vom Berufungsrichter vertretene Ansicht spricht aber noch ein weiteres Bedenken. Der in dem Rückerstattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone (MilRegG 59) geregelte Rückerstattungsanspruch des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen kann, so wie es durch die Vorschriften dieses Gesetzes ausgestaltet ist, nicht schlechthin einem Leistungsanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts (§194 BGB) gleichgestellt werden. Mit Recht weist Neuhaus a.a.O. S. 565 darauf hin, daß die Rechtsnatur des Rückerstattungsanspruchs in den verschiedenen Stadien, d. h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes, für die nachfolgende Zeit bis zum Erlaß der Rückerstattungsanordnung oder bis zum Abschluß eines Vergleichs über den Rückerstattungsanspruch und schließlich für die darauf folgende Zeit, dogmatisch zweifelhaft ist. Die Rechtsnatur ist daher auch in Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Es wird die Ansicht vertreten, daß der Rückerstattungsanspruch ein dinglicher Anspruch sei (so Raape a.a.O. S. 390). Andere haben sich dafür ausgesprochen, daß es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Rechtslage handele (Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk REG Art. 12 [REG-BrZ] Anm. 2 auf Bl 92 Rs). Das Oberlandesgericht in Frankfurt hält in der auch vom Berufungsrichter erwähnten Entscheidung (NJW 1954, 111 Nr. 12) den Rückerstattungsanspruch im Hinblick auf die in Art. 15 REG (USA) getroffene Regelung für ein Gestaltungsrecht und diese Rechtsansicht wird auch für das im wesentlichen gleiche Rückerstattungsrecht der früheren britischen Besatzungszone von den Oberlandesgerichten Hamburg (NJW RzW 1952, 300 Nr. 13) und Köln (NJW RzW 1953, 45 Nr. 22) vertreten. Diese letztere Meinung hat in Vorschriften der Rückerstattungsgesetze der beiden Zonen, die trotz Verschiedenheiten im einzelnen weitgehend übereinstimmen, einen starken Rückhalt. Soweit der zurückzuerstattende Gegenstand mit dem entzogenen identisch ist, was, wie zu zeigen sein wird, nicht stets der Fall ist, geht der Anspruch nicht auf Rückgabe schlechthin, die Gesetze beider Zonen setzen voraus, daß die Rückerstattung entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch eine zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten getroffene Vereinbarung herbeigeführt wird, und beide Gesetze (Art. 15 REG [USA] und Art. 12 REG [BrZ]) bestimmen für diesem Fall, daß dann der Beschluß des Rückerstattungsgerichts oder die Vereinbarung rückwirkend zur Folge hat, daß der durch die Entziehung bewirkte herbeigeführte Rechtsverlust als nicht eingetreten gilt. Aber nicht stets ist das, was Gegenstand der Entziehung war, identisch mit dem, was dem Rückerstattungsberechtigten zurückzugewähren ist. Der Gesetzgeber hat sich der Tatsache nicht verschließen können, daß zwischen der Entziehung und der Wiedereinsetzung des Berechtigten in seine Rechte ein längerer Zeitraum verstrichen ist und daß nicht alle Veränderungen, die der entzogene Gegenstand in diesem Zeitraum erfahren hat, schlechtweg ungeschehen gemacht werden können. Diesem Umstand wird, soweit das hier allein interessierende Rückerstattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone in Betracht kommt, u.a. in den Vorschriften der Art. 21, 22, 23, 24, 26, 27 and 29 REG (USA) Rechnung getragen, und schließlich muß sich der Rückerstattungsberechtigte in den in Art. 30 ff a.a.O. geregelten Fällen unter den dort gegebenen Voraussetzungen mit der Einräumung eines Schadenersatzanspruchs begnügen. Es ist daher entgegen der in dem Kommentar von Godin REG 2. Aufl. Anm. 1 zu Art. 67 REG (USA) auf Seite 210 vertretenen Ansicht durchaus sinnvoll, wenn das amerikanische Rückerstattungsgesetz in Art. 67 bestimmt, daß die Wiedergutmachungskammer die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß diesem Gesetz zu gestalten hat, eine Vorschrift, die auch in Art. 59 Abs. 1 REG (BrZ) und in Art. 61 Abs. 1 BerlREAO wörtlich übernommen worden ist. Soweit Gegenstand der Rückerstattung die Beteiligung eines Rückerstattungsberechtigten an einem geschäftlichen Unternehmen ist, ist aus den erwähnten Gründen den Rückerstattungsgerichten außerdem noch ausdrücklich eine weitgehende Befugnis zu bestimmten rechtsgestaltenden Regelungen eingeräumt worden (Art. 23 und 24 REG [USA]).
7.
Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu der Frage der Rechtsnatur des Rückerstattungsrechts in dem hier allein in Frage kommenden Zeitabschnitt zwischen dem Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes bis zum Erlaß einer Rückerstattungsanordnung oder dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15 Abs. 2 und 3 REG (USA) abschließend Stellung zu nehmen, Hier handelt es sich lediglich um die Frage, ob ein solches Rückerstattungsrecht, soweit es entweder unmittelbar oder mittelbar dem früheren Berechtigten entzogen worden ist, oder die "Beteiligung" an einem solchen Recht unbewegliches Vermögen im Sinne des nach Art. 27 EGBGB maßgebenden deutschen Rechts ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf jeden Fall soviel, daß bei der Verschiedenheit der in einem solchen Fall in Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Rückerstattungsverpflichtung dem Rückerstattungsrecht nicht schlechthin der rechtliche Charakter eines auf Leistung gerichteten Anspruchs zukommt. Ob ein Rückerstattungsrecht unbewegliches oder bewegliches Vermögen ist, muß nach anderen Gesichtspunkten entschieden werden als nach denen, die der Berufungsrichter für ausschlaggebend gehalten hat.
a)
Auszugehen ist dabei davon, daß im Grundsatz Rückerstattung, wie Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk a.a.O. in Anm. II zu Art. 1 auf Bl Nr. 58 zutreffend ausführen, Wiedereinsetzung des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand und Herausgabe identifizierbarer Vermögensgegenstände an ihn ist. Genau genommen ist das nur dann möglich, wenn der entzogene Gegenstand noch vorhanden ist. In diesen Fällen dürfte es unbedenklich sein, das Recht auf Rückerstattung entzogener und zurückzugewährender Grundstücke auch schon vor Erlaß der nach Art. 15 Abs. 1 REG (USA) ergangenen Entscheidungen oder dem Abschluß einer gültigen Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3 a.a.O. zum unbeweglichen Vermögen im Sinne des deutschen Rechts zu rechnen, wenn auch das Gesetz den Entziehungsakt nicht unmittelbar für unwirksam erklärt, sondern diese Rechtswirkung von einer rechtzeitigen Anmeldung des Rechts und den in Art. 15 Abs. 1 und 3 a.a.O. genannten Rechtsakten abhängig macht. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, das durch die Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes geschaffene Zwischenstadium zwischen dem Erlaß des Gesetzes und den erwähten Rechtsakten anders zu behandeln als das Recht selbst, um dessen Entziehung und Rückerstattung es sich handelt, wie auch das Oberlandesgericht in Frankfurt a.a.O. angenommen hat.
b)
Wie aber bereits erwähnt, ist nicht in allen vom Gesetz geregelten Fällen der Rückerstattung der entzogene Gegenstand mit dem zurückzuerstattenden Gegenstand identisch. Sind die nach Art. 21 Abs. 3 zurückzuerstattenden Beteiligungen an geschäftlichen Unternehmungen, wenn die in Art. 22 REG angegebenen Gründe vorliegen, nach der Entziehung erloschen, oder ist das entzogene Einzelhandelsgeschäft (Art. 24 a.a.O.) mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder aus anderen Gründen nicht mehr existent, dann sieht das Gesetz vor, daß Ersatzrechte zurückzugewähren sind. Ist ein geschäftliches Unternehmen Gegenstand der Entziehung gewesen, dann erstreckt sich die Rückerstattung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch auf Gegenstände, die nicht entzogen wurden, sondern den Zwecken des an und für sich als identisch zu behandelnden Unternehmens erst nach der Entziehung gewidmet worden sind. Auch sie unterliegen der "Rückerstattung" und sind an den Rückerstattungsberechtigten unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 REG (USA) herauszugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Art. 29 ff geregelte Pflicht zur Herausgabe von Surrogaten oder zur Leistung von Schadenersatz hinzuweisen. Der letztere ist gemäß dem auch hier anzuwendenden §249 BGB nicht in erster Linie in Geld, sondern durch Herstellung des Zustandes zu erbringen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde (ORG BrZ NJW RzW 1955, 205 Nr. 12). Auch in diesen Fällen gilt, daß die Rückgewähr letzten Endes stets im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf Wiederherstellung des früheren Zustandes abzielt, also in einem weiteren Sinne auch Rückerstattung d.h. Wiedereinsetzung ist. Es wäre unbillig, mit Rücksicht auf die Art der gesetzlichen Regelung dieser Fälle das Rückerstattungsrecht in dem erwähnten Zwischenstadium in keinem Falle zu dem unbeweglichen Vermögen des Rückerstattungsberechtigten zu rechnen. Jedoch kann es hier nicht darauf ankommen, was entzogen worden ist, sondern was, falls eine Entscheidung ergeht oder eine gültige Vereinbarung zustande kommt, voraussichtlich "zurückerstattet" werden muß. Bei Rückerstattungsrechten solchen Inhalts ist die Entziehung nur der Rechtsgrund für das eingeräumte Rückerstattungsrecht. Der rechtliche Charakter eines Rechts wird aber nicht nur durch seinen Rechtsgrund bestimmt, sondern vor allem auch durch seinen Inhalt oder den Gegenstand, auf den es gerichtet ist. Nur wenn das Recht, das der Rückerstattungsberechtigte nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes erhalten soll, zu dem unbeweglichen Vermögen gehört, ist schon der "Rückerstattungsanspruch" selbst in dem Zwischenstadium, das zwischen Erlaß des Gesetzes und dem die Rückerstattung selbst bewirkenden Rechtsakt liegt, dem unbeweglichen Vermögen zuzuzählen. Denn auch Rückerstattungsrechte dieser Art dienen dem Zweck, den Entziehungstatbestand rückgängig zu machen (OLG Hamburg NJW RzW 1949/50, 376 Nr. 13). unter diesen Gesichtspunkten ist der vorliegende Fall zu behandeln. Sie müssen zu einem anderen Ergebnis führen, als zu dem des Berufungsrichters.
8.
Das Berufungsgericht hat sein Erkenntnis mit folgenden Erwägungen begründet: Für die Entscheidung könne es dahingestellt bleiben, worauf der Rückerstattungsanspruch der Beklagten gerichtet gewesen sei. Unstreitig seien den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft die Anteile an der Spinnerei entzogen worden. Wenn auch der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Rückerstattung der entzogenen Gegenstände gerichtet sei, hier also auf die Rückgabe der entzogenen Geschäftsnteile, so sei jedoch zu beachten, daß der Rückerstattungspflichtige die Gesellschaft habe löschen lassen und ihr Vermögen in die von ihm betriebene Einzelfirma übernommen habe. Selbst wenn man annehme, daß trotzdem die GmbH wieder eingetragen werden und die Anteile zurückerstattet werden könnten, und der Rückerstattungsanspruch darauf gerichtet sei, so sei doch zu berücksichtigen, daß im Rückerstattungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund stehe und einer rein formalrechtlichen vorzuziehen sei. Die Entziehung der Gesamtheit der GmbH-Anteile stelle wirtschaftlich einen Vermögenseingriff dar, der außer den Gesellschaftsrechten auch das gesamte Vermögen der GmbH umfasse. Deshalb könnten die Gesellschafter außer dem Anspruch auf Rückerstattung der noch vorhandenen Anteile auch einen Anspruch auf Rückerstattung der noch vorhandenen einzelnen Vermögensgegenstände und somit auch der Grundstücke, die der Spinnerei gehört hätten, geltend machen. Daß der Rückerstattungsberechtigte aus einem Vermögensinbegriff einzelne Vermögensgegenstände verlangen könne, sei im Gesetz nicht ausgeschlossen. Hinderungsgründe, die sich aus Art. 27 REG (USA) ergeben könnten, lägen hier nicht vor. Auch wenn man die Rückerstattung der Geschäftsanteile für möglich halte, habe schon vor dem Erbfall ein Anspruch der Gesellschafter auf Rückerstattung der einzelnen Vermögensgegenstände, also auch der Grundstücke, vorgelegen. Unter diesen Umständen gehöre der Rückerstattungsanspruch zu dem unbeweglichen Vermögen der Gesellschaft. Auf diesen Standpunkt hätten sich auch die Beklagten dadurch gestellt, daß sie sich in dem mit dem Rückerstattungspflichtigen abgeschlossenen Vergleich die Grundstücke hätten zurückgewähren lassen. Unerheblich sei, daß der Vergleich vorsehe, daß die Grundstücke in die wiederauflebenden neuen Gesellschaften hätten eingebracht werden sollen. Bei dem der Beklagten zustehenden Anspruch handele es sich um einen solchen, der in jedem Fall zum unbeweglichen Vermögen gehöre, wie sich aus Art. 15 REG (USA) ergebe. An dem dinglichen Charakter der Rückerstattungsansprüche ändere es auch nichts, daß formell Eigentümer der Grundstücke die Spinnerei GmbH gewesen sei und nicht die Gesellschafter. Folge des dinglichen Charakters der Rückerstattungsansprüche sei es, daß der Rückerstattungsberechtigte im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden könne. Auch wenn man den Anspruch als einen schuldrechtlichen ansehe, ändere dies nichts daran, daß dieser Anspruch zum unbeweglichen Vermögen gehöre, da §1551 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Wenn man aber annehme, daß infolge der Löschung der GmbH und die übernähme ihres Vermögens durch den Rückerstattungspflichtigen die Herausgabe der GmbH-Anteile unmöglich geworden sei, so könne dahingestellt bleiben, ob dem Rückerstattungsberechtigten in diesem Fall ein Anspruch unmittelbar auf Rückgabe der Grundstücke oder ein Schadenersatzanspruch nach Art. 31 REG (USA) zustehe. Die Anwendung des Art. 29 a.a.O. sei ausgeschlossen, da das von dem Rückerstattungspflichtigen übernommene Vermögen nicht den Ersatz für die Geschäftsanteile bilde. Art. 22 bis 24 a.a.O. seien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der sich daraus ergebende Anspruch auf Beteiligung an dem Unternehmen des Ariseurs nicht erhoben worden sei. Auch werde die Auffassung vertreten, daß eine solche Beteiligung nur verlangt werden könne, wenn nicht andere Bestimmungen zu einer ausreichenden Befriedigung des Rückerstattungsberechtigten führten. Bestehe aber ein unmittelbarer Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke, dann gehöre er, wie ausgeführt worden sei, zum unbeweglichen Vermögen. Sei er auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet, so sei nach dem hier auch anzuwendenden Grundsatz des §249 BGB der Rückerstattungsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Auch in diesem Falle könnte er aber hier die Herausgabe der noch vorhandenen Vermögensgegenstände verlangen, wie dies auch im Rückerstattungsverfahren vereinbart worden sei. Auch dann sei wieder zu beachten, daß die Forderung zum unbeweglichen Vermögen gehöre, auch wenn nur eine der wahlweise geschuldeten Leistungen unter §1551 Abs. 2 BGB falle. Daß in diesem Falle der Anspruch ein schuldrechtlicher sei, stehe seiner Zugehörigkeit zum unbeweglichen Vermögen nicht entgegen. Dies folge aus der entsprechenden Anwendung des §1551 Abs. 2 BGB.
Es sei unbestritten, daß die ehemalige Kommanditgesellschaft nunmehr eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilde und daß der Kommanditanteil des Erblassers sich in einen Anteil an den Rückerstattungsansprüchen umgewandelt habe, und daß auch im Rückerstattungsverfahren diese bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Erscheinung getreten sei. In diesem Fall stehe aber der Rückerstattungsanspruch den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu und sei unbewegliches Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters, soweit er an diesem Anspruch beteiligt sei.
9.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf entscheidungserheblichen Rechtsirrtümern. Daß die Vorschrift des §1551 Abs. 2 BGB nur in dem von ihr selbst gesteckten Rahmen anzuwenden ist und keinen darüber hinaus anwendbaren Rechtsgedanken enthält, ist bereits oben ausgeführt. Es kann dem Berufungsrichter auch nicht zugegeben werden, daß es unerheblich ist, worauf der Rückerstattungsanspruch der Beklagten vor dem Abschluß der Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren gerichtet war. Geht dieser Anspruch auf Rückerstattung der Geschäftsanteile der aufgelösten GmbH, so hat er in keinem Fall die Rückerstattung unbeweglichen Vermögens zum Gegenstand, mag man davon ausgehen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei rückwirkend wiederhergestellt und die Anteile könnten deshalb auch herausgegeben werden, mag man annehmen, der Rückerstattungspflichtige sei aus des Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die von ihm aufgelöste GmbH wiederherzustellen und die Geschäftsanteile daran auf die Gesellschaft der Rückerstattungsberechtigten zu übertragen. Ob dieser letztere vom Berufungsrichter ins Auge gefaßte Weg überhaupt gangbar ist, kann dahinstehen. Denn, wie dem auch sei, die Geschäftsanteile würden in jedem Fall kein unbewegliches Vermögen im Sinne des deutschen Rechts darstellen, selbst wenn zu ihrem Vermögen Grundstücke oder wie Grundstücke zu behandelnde Rechte gehörten (Raape a.a.O. S. 390). Ob für den Fall, daß es sich um die Anteile an einer sog. Grundstücksgesellschaft handelt, anders zu entscheiden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten ergibt sich etwas dafür, daß das Vermögen der Spinnerei GmbH nur aus Grundstücken bestanden hat.
Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch, wenn man davon ausgeht, der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft sei nicht auf die Rückerstattung von Geschäftsanteilen, sondern auf die zu dem Unternehmen der Spinnerei GmbH gehörigen Vermögensgegenstände gerichtet gewesen. Dem Berufungsrichter kann nicht darin beigetreten werden, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, daß den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht nur die Geschäftsanteile an der Spinnerei, sondern auch deren Vermögen entzogen worden sei. Der Berufungsrichter übersieht dabei zunächst, daß die Ansprüche auf Rückerstattung von entzogenen Vermögen nach den Art. 7 und 9 REG (USA) nur der Gesellschaft als solcher zustehen können, wenn auch die Gesellschafter nach Art. 9 a.a.O. das Recht haben, diese Ansprüche anzumelden und geltend zu machen. Hierdurch wird die Zugehörigkeit der Rückerstattungsrechts zum Vermögen des Berechtigten, dem sie entzogen worden sind, auch dann nicht berührt, wenn der Verfolgte eine juristische Person oder eine Personalgesellschaft des Handelsrechts ist. Entscheidend aber ist, daß das der Spinnerei GmbH gehörende Vermögen weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand der Entziehung nach Art. 1 ff BEG (USA) gewesen ist. Entzogen worden sind lediglich die der Weberei Kommanditgesellschaft zur gesamten Hand gehörenden Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH. Nach feststehender Rechtsprechung der obersten und anderer Rückerstattungsgerichte und auch des Bundesgerichtshofs kann die Entziehung von Gesellschaftsanteilen oder Aktienrechten, auch wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen das gesamte Unternehmen der Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht, nicht gleichzeitig als Entziehung der dem Unternehmen dienenden Vermögensgegenstände behandelt werden (CORA NJW RzW 1955, 346 Nr. 3; 348 Nr. 5; BOR ebenda 1952, 274 Nr. 26; BGHZ 10, 235 [BGH 10.07.1953 - I ZR 96/52]; OLG Frankfurt ebenda 1956, 3 Nr. 4). Dieselbe Ansicht wird auch von Serick in NJW 1956, 895 ff vertreten. Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, würde die Betrachtungsweise, wie sie von der damaligen Revision und hier vom Berufungsgericht vertreten wird, einen weitgehenden Einbruch in die Grundlagen des deutschen Privatrechtsystems bedeuten. Die Rückerstattungsgesetze beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von Beteiligungen und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchen.
Es läßt sich allerdings nicht ausschließen, daß es Fälle gibt, in denen das "Durchstoßen des Schleiers einer Korporation" angebracht und aus Rechtsgründen notwendig ist. Ein solcher Standpunkt, von dem Board of Review in der in NJW RzW 1955, 347 Nr. 4 abgedruckten Entscheidung als "extrem" bezeichnet, läßt sich aber, wie dieser Gerichtshof mit Recht ausführt, nur vertreten, wenn für die Anteilsinhaber auf andere Weise eine angemessene Abhilfe nach dem Rückerstattungsgesetz nicht erreicht werden kann. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da hier zugunsten der Gesellschafter bezw. der Kommanditgesellschaft oder der nach der Ansicht des Berufungsgerichts an ihre Stelle getretenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das der aufgelösten Spinnerei GmbH gehörende Vermögen, sei es als Surrogat der in der Hand des Rückerstattungspflichtigen vereinigten und mit der Auflösung erloschenen Geschäftsanteile, sei es im Wege der Naturalrestitution gemäß dem auch auf die Schadenersatzpflicht nach Art. 30 f REG (USA) entsprechend anzuwendenden §249 BGB Gegenstand des Rückerstattungsrechts geworden ist. Die Gesellschaft ist nach der Entziehung der Anteile durch den Erwerber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl I, 569) in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt worden. Das Vermögen der Gesellschaft ist ohne Liquidation auf den Inhaber der Personalfirma Walter O. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangene. Es kann daher nicht zur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Ersatz oder, was dem hier gleichsteht, als Surrogat der Geschäftsanteile angesprochen werden. In Art. 29 a.a.O., der nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der Rückerstattungspflichtige nicht "früherer" Inhaber des entzogenen Vermögens ist, sondern der einzige Rückerstattungspflichtige war und auch noch ist, ist das Surrogationsprinzip nach dem Vorbild des §281 BGB anerkannt. Auch den Vorschriften der Art. 22 und 24 REG (USA) liegen ähnliche Erwägungen zugrunde. Zu dem gleichen Ergebnis würde man kommen, wenn man in der Umwandlung der Gesellschaftsfirma in das Unternehmen einer Einzelperson eine schuldhafte Handlung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 a.a.O. sehen würde. Ob dieses hier der Fall ist, ist zweifelhaft und braucht hier nicht entschieden zu werden, da schon der entsprechend anwendbare Art. 29 a.a.O. zu demselben Ergebnis führt. Dem steht auch nicht entgegen, wenn man mit dem Berufungsrichter annimmt, der durch die Auflösung der GmbH entstandene Schaden könnte dadurch wiederhergestellt werden, daß die Gesellschaft entweder als fortbestehend angesehen wird oder von neuem ins Leben gerufen wird, eine in Art. 23 a.a.O. vorgesehene Möglichkeit. Sicher kann entgegen der Ansicht des Berufungsrichters der Anspruch auf Rückerstattung der Anteile nicht selbständig neben dem Anspruch auf Rückgabe des Vermögens der juristischen Person stehen und man kann nicht in demselben Fall ein al die Anteile und ein andermal das Vermögen als entzogenen Gegenstand behandeln (BOR in NJW RzW 1952, 274 Nr. 26). Aber es ist rechtlich möglich, daß die Rückerstattungsberechtigten, die an sich im Wege der Rückerstattung wieder in den Besitz der Geschäftsanteile zu setzen sind, die Umwandlung durch den Rückerstattungspflichtigen nachträglich entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Stellung entsprechender Anträge im Rückerstattungsverfahren genehmigen. Das ist, wie aus dem der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Tatbestand zu entnehmen ist, auch im vorliegenden Fall geschehen.
10.
Wenn der Rückerstattungsanspruch hier auf Rückerstattung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens, das in seinen wesentlichsten Bestandteilen auch heute noch vorhanden ist, gerichtet war, so ist daraus entgegen der Auffassung des Berufungsrichters aber nicht zu folgern, der Rückerstattungsanspruch gehöre zum unbeweglichen Vermögen, weil zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehörten. Auch im Berufungsurteil wird angenommen, der Rückerstattungsanspruch gehöre auch, soweit er sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH bezieht, zu dem Gesamthandsvermögen einer von den früheren Inhabern der Kommanditgesellschaft gebildeten Gesellschaft. Der Berufungsrichter meint, es handele sich um eine solche des bürgerlichen Rechts, weil die frühere Handelsgesellschaft seit der Liquidation im Jahre 1936 keine Handelsgeschäfte mehr betrieben habe. Er schließtsich damit der von den Rückerstattungsberechtigten im Rückerstattungsverfahren und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vertretenen Ansicht an. Es handelt sich aber hier nicht um eine Tatsachenbehauptung, die, weil sie unter den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, der Entscheidung durch die Gerichte zugrunde gelegt werden muß. Die Ansicht ist eine unverbindliche Rechtsmeinung, die die Gerichte nicht hindert, den Sachverhalt rechtlich richtig und abweichend zu würdigen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Gesellschaftsverhältnisses ist es vielmehr so, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft dadurch, daß sie durch die Rückerstattung wieder zu Vermögen gelangt ist, hinsichtlich dieses Vermögens als zum mindesten im Liquidationsstadium fortbestehend angesehen werden muß. Ihr stehen daher auch die Rückerstattungsrechte als Gesamthandseigentum zu, auch soweit sie sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH beziehen (ORG Berlin NJW RzW 1956, 207 Nr. 23; CORA ebenda 1955, 347 Nr. 3). An diesem Vermögen ist der Erblasser als Kommanditist entsprechend seinem ursprünglichen Kommanditanteil beteiligt. Die dadurch erlangte Rechtsstellung unterscheidet sich hinsichtlich seiner Rechtsstellung zu dem Gesamthandsvermögen der Gesellschafter in nichts von der eines Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (Geßler-Hefermehl HGB 3. Aufl. §161 Anm. 26). Die Rechtsstellung des Kommanditisten ist, was seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen anlangt, nicht von der eines persönlich haftenden Gesellschafters verschieden.
Würde nun im vorliegenden Fall die Rückerstattung nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt worden sein, und darauf ist nach dem früher Ausgeführten allein abzustellen, so würde das zurückerstattete Vermögen wieder Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft, sei es, daß diese noch als Liquidationsgesellschaft fortbesteht oder durch die Rückerstattung des Unternehmens in das Stadium der werbenden Gesellschaft zurückversetzt worden wäre. In jedem Fall würde der Erblasser bezw. seine Erben an diesem Vermögen als Gesellschafter beteiligt sein. Ein Anteil an dem Vermögen einer Personalgesellschaft ist aber nach deutschem Recht kein unbewegliches Vermögen, auch wenn zu dem Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören. Das deutsche Recht macht in der rechtlichen Behandlung der Gesellschaftsanteile an dem Vermögen einer Personalgesellschaft keinen Unterschied danach, ob zu diesem Vermögen Grundstücke gehören oder nicht. Tritt ein Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke besitzt oder scheidet er aus ihr aus, so tritt eine entsprechende Anwachsung auch an den Anteilen an den Grundstücken an den neuen Gesellschafter bezw. an die verbleibenden Gesellschafter nach dem Ausscheiden ein, ohne daß es einer Auflassung der Grundstücke nach §925 BGB an den eintretenden Gesellschafter bezw. von ihm an die verbleibenden Gesellschafter (§738 BGB) bedarf (RGZ 65, 227; 68, 411; Wolff-Raiser, Sachenrecht §60 Anm. 2 S. 210). Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke zu eigen hat, dann bedarf auch der Aufnahmevertrag nicht der Form des §313 BGB (RGZ 106, 66). Auch begründet der Grundbesitz für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ebensowenig wie für Streitigkeiten erbrechtlicher Natur (Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO §24 Anm. III 1 für die Erbschaftsklage nach §2018 BGB) einen Gerichtsstand nach §24 ZPO. Ob für eine reine Grundstückspersonalgesellschaft nach bürgerlichem Recht etwas anderes zu gelten hat (so Neuhaus a.a.O. S. 566), kann dahinstehen. Bei einer Kommanditgesellschaft handelt es sich nicht um eine solche. Das Gesellschaftsverhältnis bezw. die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter erlangt keinen besonderen Inhalt dadurch, daß zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliches Eigentum gehört. Es läßt sich mit dem einheitlichen Charakter der Anteile von Gesellschaftern an dem Gesellschaftsvermögen nicht vereinbaren, diese Anteile, wenn das Gesellschaftsvermögen bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände umfaßt, in einen beweglichen und einen unbeweglichen Teil aufzuspalten (so auch Neuhaus a.a.O. S. 566). Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich dabei darum handelt, nach welchem Recht sich die Anteile vererben. Das deutsche Recht bekennt sich in seinen kollisionsrechtlichen Vorschriften zu dem Grundsatz der Universalsukzession, d.h. der einheitlichen Vererbung des gesamten Nachlasses. Dieses Prinzip liegt den Vorschriften der Art. 24 ff EGBG zugrunde. Damit wird vor allem auch der Zweck verfolgt, die mit einer erbrechtlichen Spaltung eines Nachlasses verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden (Nußbaum a.a.O. S. 348, 359). Es besteht daher vom Standpunkt des deutschen Kollisionsrechts aus kein Anlaß, die sich aus der Anwendung des Art. 27 EGBGB ergebende Nachlaßspaltung weiter durchzuführen als es durch diese Vorschrift unbedingt gefordert wird (Raape a.a.O. S. 389; Neuhaus a.a.O. S. 562). Durchgreifende Gründe sind hier nicht dargetan, den Gesellschaftsanteil des Erblassers in einen nach deutschem und einen nach kalifornischem Recht vererblichen Teil zu zerlegen, sondern es ist angemessen, ihn in seiner nicht nur rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen Einheit demselben Recht hinsichtlich des Übergangs durch Erbfolge zu unterwerfen. Die mit der Klage erbetene Feststellung kann somit nicht getroffen werden.
Auf die Revision ist daher das Erkenntnis des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, also das im Ergebnis richtige landgerichtsliche Erkenntnis wiederherzustellen.