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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1953, Az.: I ZR 96/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1953
Aktenzeichen
I ZR 96/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 10, 234 - 242
  • DB 1953, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1551 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In Handelsregister des Amtsgerichts Berlin war die Aktiengesellschaft in Firma "Gebr. G. Aktiengesellschaft" eingetragen. Das Unternehmen wurde da es sich um eine jüdische Familien-Aktiengesellschaft handelte, nach 1933 in der Weise "arisiert", daß die jüdischen Inhaber der Aktien, darunter auch das Vorstandsmitglied Eduard L., gezwungen wurden, ihre Aktien durch Kaufvertrag vom 25. November 1938 an eine Käufergruppe zu verkaufen. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 16. Januar 1939 wurde die Firma der Aktiengesellschaft in "W. Woll- und Textilhandels-Aktiengesellschaft" geändert. Die Firmenänderung wurde im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsleitung befand sich in B. C., und zwar ursprünglich in der N. K. straße ... und zuletzt - nach Ausbombung - in der W. str. ... (beides zum jetzigen Ostsektor Berlin gehörig).

2

Nach der Kapitulation wurde dieses Unternehmen im Jahre 1946 durch eine Verfügung des Magistrats von Groß-Berlin in den Zustand der Liquidation versetzt. Die Eintragung der Liquidation und der Bestellung des Liquidators wurde aber auf Grund eines Beschlusses des Registergerichts vom 1. Oktober 1948 gemäß § 142 FGG wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Liquidation als unzulässig gelöscht. Gleichzeitig wurde gemäß § 76 AktG der Kaufmann Fritz B., in B.-W. wohnhaft, als Notvorstand bestellt. Er wurde am 27. Februar 1950 abberufen und durch den Kaufmann Eduard L. ersetzt. Am 30. Mai 1949 ist vom Registergericht - ebenfalls gemäß § 142 FGG - die Löschung der Firmenänderung in "W. Woll- und Textilhandels-Aktiengesellschaft" angeordnet worden. Seitdem lautet die Firma wieder "Gebr. G. Aktiengesellschaft". Seit dem 5. Juli 1951 steht das Unternehmen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 Art I Abs. 2 unter Treuhänderschaft; Custodian ist der Beklagte.

3

Die klagende Bank mit Sitz in West-Berlin hatte der Aktiengesellschaft in Firma "W. Woll- und Textilhandels-Aktiengesellschaft" (nachstehend "W." genannt) größere Kredite eingeräumt, die nach ihrer Behauptung am 30. April 1945 in Höhe von noch RM 269.605.13 nicht zurückgezahlt waren. Sie verlangt mit der Klage vom Beklagten als Custodian der Aktiengesellschaft in Firma "Gebr. G. Aktiengesellschaft" Zahlung eines Teilbetrages von 10. 000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Zinsen seit den 1. Januar 1945.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Er macht geltend, die Firma Gebr. G. AG könne weder als Rechtsnachfolgerin der Firma "W." noch als mit dieser identisch angesehen werden. Sie habe weder Betriebsmittel noch Warenläger oder sonstige Werte der "W." übernommen, auch nicht den Kunden- und Lieferantenkreis. Die "W." habe zwar mehrere im Ostsektor Berlins belegene Grundstücke, die der arisierten Firma Gebr. G. AG gehört hätten, von dieser übernommen, diese Grundstücke würden jetzt aber in Ost-Berlin nach den dort geltenden Bestimmungen verwaltet. Die "W." habe ihren Sitz von Anfang an und auch späterhin im jetzigen Ostsektor Berlin gehabt. Nach dem Kriege sei ein Geschäftsbetrieb der "W." in der W. straße aufgenommen worden, dieser Betrieb sei aber unter die Treuhandschaft des Ostmagistrats von Berlin gestellt worden.

5

Das jetzige Unternehmen der Firma Gebr. G. AG sei von Eduard L. mit eigenen Mitteln in neuen Geschäftsräumen im Hause B. W., K., neu aufgebaut worden. Es könne unmöglich als personengleich mit der "W." betrachtet werden. Die Klägerin müsse sich an das unter Ost-Treuhandschaft stehende Unternehmen der "W." halten, der seinerzeit die Kredite ausschließlich zugeflossen seien.

6

Die Beklagte hat hilfsweise beantragt, ihr die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gemäß Art. 34 Abs. 2 der Rückerstattungsanordnung für West-Berlin in Verbindung mit §§ 1990, 1991 BGB vorzubehalten.

7

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Kammergericht hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Gründe

8

Zur Frage, ob der Beklagte für den Klageanspruch passiv legitimiert ist, führt das Berufungsgericht aus, es komme nur darauf an, festzustellen, welcher Rechtspersönlichkeit der Kredit gewährt worden sei, den die Klägerin mit der Klage zurückverlange. Diese Rechtspersönlichkeit sei eine Aktiengesellschaft gewesen, die im Zeitpunkt der Darlehnshingabe unter der Firma "W." geführt worden sei. Der Wechsel in dem Besitz der Aktien sei für das Bestehen der Aktiengesellschaft und damit für die Identität der Darlehensempfängerin mit der Firma Gebr. G. AG unerheblich. Eine den Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechende Neugründung der Gebr. G. AG habe nicht stattgefunden, es sei vielmehr lediglich die frühere Firmenbezeichnung der Aktiengesellschaft, nämlich "Gebr. G. Aktiengesellschaft" durch Löschung der zwischenzeitlich stattgefundenen Umbenennung in "W." wiederhergestellt worden. Ob Eduard L. das unter dieser Firma betriebene Unternehmen nunmehr mit eigenen Mitteln ausgestattet und völlig neu aufgebaut habe, sei für die Frage der rechtlichen Identität der "W." mit der Gebr. G. AG ohne Bedeutung.

9

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

10

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag des Beklagten gewürdigt, wonach die "W." ihren Sitz von Anfang an und auch späterhin im jetzigen Ostsektor von Berlin gehabt habe (§ 286 ZPO). Sie rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von § 139 ZPO. Der Beklagte hätte nämlich auf Befragen vorgetragen, daß die "W." ihren Sitz erst nach der am 1. Oktober 1948 stattgefundenen Bestellung des Notvorstandes B. in den britischen Sektor von Berlin verlegt habe. Werde dies aber als richtig unterstellt, so komme eine Umstellung der Klageforderung nach den Westberliner Umstellungsvorschriften nicht in Betracht. Die Revision will mit diesem Vorbringen offenbar auf die Rechtsprechung Bezug nehmen, wonach für das anzuwendende Währungsrecht, wenn Gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen Zonen haben, das Währungsrecht desjenigen Gebietes maßgebend sei, in welchem der Schuldner am Währungsstichtag seinen Wohnsitz hatte. Es braucht indessen auf die Frage, ob dieser Punkt entscheidungserheblich ist und ob das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht insoweit etwa nicht nachgekommen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Revisionsklägerin hat auf den Vortrag der Revisionsbeklagten, die "W." habe der Klägerin schon am 24. September 1946 mitgeteilt, daß sie ihren Sitz in Berlin-Wilmersdorf (West-Berlin) habe, bemerken müssen, sie könne hierzu keine Erklärung abgeben. Daraus ergibt sich aber, daß die Rüge aus § 139 ZPO nicht mehr als schlüssig vorgetragen gelten kann, da es an einem eindeutigen und widerspruchslosen Vorbringen darüber, was die Revisionsklägerin in der Tatsacheninstanz auf Befragen erklärt hätte, fehlt.

11

Auch der Hilfsantrag der Beklagten ist vom Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet worden. Soweit es hierbei auf die Auslegung der von der Alliierten Kommandantur für Berlin erlassenen Verordnung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (Rückerstattungsanordnung), insbesondere deren Art. 34, 64 ankommt, ist die Nachprüfung dem Revisionsgericht nicht durch § 549 ZPO entzogen. Zwar erstreckt sich der formelle Geltungsbereich dieser Anordnung der Militärregierung nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, doch stimmen die Vorschriften des Art. 34 REAO mit Art. 33 des britischen Rückerstattungsgesetzes Nr. 59 und der Art. 64 REAO mit Art. 62 des britischen und Art. 71 des US-Rückerstattungsgesetzes Nr. 59 wörtlich überein. Diese Übereinstimmung, die sich auch auf den größten Teil der übrigen Bestimmungen erstreckt, ist ersichtlich zwecks Vereinheitlichung des Berliner Rückerstattungsrechts mit dem in der britischen und amerikanischen Besatzungszone geltenden Recht absichtlich herbeigeführt worden. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Nachprüfbarkeit der in Rede stehenden Vorschriften durch das Revisionsgericht ( BGHZ 4, 219; 6, 47 ) .

12

Art. 34 der Rückerstattungsordnung für Berlin, auf den die Revision Bezug nimmt, regelt die Rechtslage der Gläubiger eines geschäftlichen Unternehmens, wenn dieses vom Rückerstattungsberechtigten (nachfolgend genannt "Berechtigter") zurückerlangt worden ist. In diesen Fällen soll nach Art. 34 Abs. 1 REAO für die Geschäftsschulden, die vor der Rückgabe des Unternehmens an den Berechtigten entstanden sind, nicht nur der bisherige Schuldner (Rückerstattungspflichtiger) haften, sondern es soll daneben die Haftung des Berechtigten treten. Insoweit dient die Vorschrift also dem Schutz der Gläubiger eines der Rückerstattungspflicht unterliegenden Unternehmens, da in vielen Fällen der Rückerstattungspflichtige nach Herausgabe des Unternehmens zur Regelung der Verbindlichkeiten infolge Vermögenslosigkeit nicht mehr imstande sein wird (vgl § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese zusätzliche Haftung des Berechtigten ist aber durch die Absätze 2 und 3 des Art. 34 weitgehend eingeschränkt, nämlich durch Abs. 2 in jedem Fall auf den Bestand des zurückerstatteten Vermögensgegenstandes (unter entsprechender Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB) und nach Abs. 3 auf eine Belastungsgrenze, die nach näherer Bestimmung des Art. 30 REAO zu bemessen ist und deren Zweck es ist, den Berechtigten nicht mit höheren Verbindlichkeiten zu belasten, als sie im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens bereits vorhanden waren. Die Wiedergutmachungskammer soll den Streit der verschiedenen Gläubiger über das Maß ihrer Kürzungen nach ihrem Ermessen entscheiden (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 REAO). Der Beklagte will die Haftungsbeschränkung aus Art. 34 Abs. 2 in diesem Rechtsstreit für die Gebr. G. AG in Anspruch nehmen, indem er für den Fall seiner Verurteilung hilfsweise um einen entsprechenden Haftungsvorbehalt in der Urteilsformel bittet.

13

Der Hilfsantrag des Beklagten ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil über Ansprüche und Einreden eines Berechtigten aus Art. 1 bis 41 REAO die Wiedergutmachungsbehörden in ausschließlicher Zuständigkeit zu entscheiden haben (Art. 64 REAO). Denn der Sinn des Hilfsantrages, mit dem nicht eine Entscheidung, sondern nur der Ausspruch eines Vorbehalts begehrt wird, geht ersichtlich dahin, den Beklagten dagegen zu schützen, daß vor der Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörden eine rechtskräftige vorbehaltlose Verurteilung ergeht und möglicherweise vollstreckt wird. Ein solcher Vorbehalt müsste zur Herbeiführung der beschränkten Haftung in entsprechender Anwendung des § 780 ZPO ausgesprochen werden. Nur in diesem begrenzten Rahmen, ob nämlich ein Vorbehalt gemäß § 780 ZPO geboten ist, obliegt mithin dem ordentlichen Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 REAO. Die Bejahung oder Verneinung dieser Frage ist für die sachliche Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörden ohne verbindliche Kraft. Schon deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 64 REAO nicht in Betracht, denn der Beklagte begehrt keine die etwaigen Wiedergutmachungsansprüche der Gebr. G. AG berührende sachliche Entscheidung des ordentlichen Gerichts, sondern lediglich einen prozessualen Vorbehalt. Es kommt aber hinzu, daß die Gebr. G. AG, wie noch darzulegen sein wird, gar nicht "Berechtigte" im Sinne des Art. 64 REAO ist, sodaß eine Aussetzung des Verfahrens auch aus diesem Grunde entfällt.

14

Das Berufungsgericht hat den Haftungsvorbehalt abgelehnt, da nicht die Gebr. G. AG die Berechtigte sei, vielmehr die früheren Aktionäre einen Anspruch auf Rückgabe ihrer Aktien hätten, daher auch nur die Aktien, nicht das geschäftliche Unternehmen Gegenstand der Rückerstattung darstellten.

15

Diese Rechtsansicht wird von der Revision bekämpft. Sie hält die formalrechtliche Trennung zwischen der juristischen Person einerseits und ihren Anteilsinhabern andererseits für nicht vereinbar mit den Sinn und Zweck der Rückerstattungsgesetzgebung. Sie weist darauf hin, daß bereits bei den Arisierungsmaßnahmen diese Trennung nicht durchgeführt worden sei. Die 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl I 627) habe in § 1 Abs. 3 b den Gewerbebetrieb einer juristischen Person dann als jüdisch definiert, wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt seien. Durch diese Kennzeichnung sei die betroffene juristische Person hinsichtlich der Verfolgungsmaßnahmen einer Personalgesellschaft gleichgestellt worden. Dementsprechend hätten auch die Rückerstattungsgesetze an der formaljuristischen Trennung nicht festgehalten, wie sich aus Art. 8 REAO (= Art. 9 US = Art. 7 brREG) und aus Art. 74 REAO (= Art. 85 US = Art. 72 brREG) ergebe. Aus diesen Vorschriften will die Revision den Grundsatz ableiten, daß in Fällen, in denen ein Unternehmen von dem Berechtigten nicht unmittelbar, sondern mit Hilfe einer juristischen Person betrieben worden sei, die Rückerstattungsansprüche der Anteilsinhaber durch das Dazwischentreten der juristischen Person nicht beeinträchtigt werden sollten. Demgemäß müsse auch im vorliegenden Fall eine mit dem Sinn und Zweck der Rückerstattung in Widerspruch stehende Beeinträchtigung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens verhindert werden. Das bedeute, daß die Haftungsbeschränkung und die Belastungsgrenze des Art. 34 REAO auch der Gebr. G. AG zugute kommen müsse.

16

Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Art. 34 REAO gibt, wie dargelegt, dem Gläubiger neben seinem - durch die Rückerstattung unberührt gebliebenen - Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner einen weiteren Anspruch gegen den Berechtigten, vorausgesetzt, daß dieser das geschäftliche Unternehmen zurückerlangt hat. Angesichts der rechtlichen Identität zwischen der Schuldnerin, die den Kredit von der Klägerin aufgenommen hat, und der Gebr. G. AG fehlt es schon an diesen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 34 REAO. Die Gebr. Grumach AG als solche hat überhaupt keinen Rückerstattungsanspruch. Dieser steht vielmehr nur den früheren jüdischen Aktionären zu und Rückerstattungsobjekt ist nicht das von der Aktiengesellschaft betriebene geschäftliche Unternehmen, sondern sind die Anteilsrechte (Aktien) an der Aktiengesellschaft (so für die GmbH WK Stuttgart NJW 1952, 326 RzW). Die Betrachtungsweise der Revision, die einen weitgehenden Einbruch in die Grundlagen des deutschen Privatrechtssystems bedeuten würde, findet auch in den einschlägigen Bestimmungen der Rückerstattungsgesetze keine ausreichende Rechtfertigung. Die Rückerstattungsgesetze beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von Beteiligungen an einer juristischen Person und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchen. Sind maßgebliche Beteiligungen, z.B. an Familiengesellschaften entzogen worden, so unterliegen sie gemäß Art. 18 Abs. 3 a REAO der Rückerstattung nach den Bestimmungen der Rückerstattungsanordnung. Die Anteilsrechte sind also in diesem Fall das Rückerstattungsobjekt, nicht das geschäftliche Unternehmen selbst.

17

Damit steht auch die Regelung im Einklang, die in Art. 19 bis 21 REAO für den Fall getroffen ist, daß eine Beteiligung, z.B. durch Aktien, entzogen worden ist und das Unternehmen selbst inzwischen aufgelöst oder mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder sonstwie in seiner rechtlichen oder finanziellen Verfassung verändert worden ist. In diesen Fällen hat der Inhaber der entzogenen Beteiligung einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem veränderten Unternehmen. "Berechtigter" i.S. dieser Vorschriften ist also immer der Anteilsinhaber, dem die Beteiligung entzogen ist. Das muß auch gelten, wenn die entzogenen Beteiligungen die Gesamtheit aller Beteiligten ausmachen, da eine Unterscheidung zwischen dem Ausmaß der Beteiligungen zu rechtlich unabsehbaren Schwierigkeiten führen müßte (vgl von Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl. Anm 9 zu Art. 25 brREG gegen Schilling SJZ 1948, 453; vgl auch Kubuschok-Weißstein Rückerstattungsrecht Anm 17 aE zu Art. 25 brREG). Art. 8 RGAO, auf den sich die Revision beruft, behandelt nur den Fall, daß eine handelsrechtliche Teilhaberschaft, Gesellschaft oder Körperschaft "aufgelöst" worden ist. In diesem Fall kann der Rückerstattungsanspruch von jedem (Teilhaber, also auch jedem Aktionär, geltend gemacht werden. Das ist auch sinnvoll, weil sonst - bei den Fehlen irgendwelcher für die GmbH oder Aktiengesellschaft handlungsberechtigten Personen - niemand den Rückerstattungsanspruch hätte. Daß aber, wie die Revision es will, im Falle der Entziehung von Aktien und der Fortführung der Aktiengesellschaft durch die Erwerber den Aktionären oder der Aktiengesellschaft ein Rückerstattungsanspruch euch in Bezug auf das geschäftliche Unternehmen zustehen solle, ist in den Rückerstattungsgesetzen nicht bestimmt. Aus Art. 74 REAO läßt sich gleichfalls nichts für den Standpunkt der Revision entnehmen. Diese Vorschrift besagt - in Verbindung mit Art. 73 - lediglich, daß in Fällen, in denen die Firma einer juristischen Person während der nationalsozialistischen Herrschaft gelöscht worden ist, die Wiederherstellung der früheren Firmenbezeichnung verlangt werden kann. Antragsberechtigt ist nach Art. 73 der "Inhaber" der Firma, was nach Art. 74 für juristische Personen "entsprechend" gelten soll. Das wird dahin zu deuten sein, daß die juristische Person durch ihre Organe die Wiederherstellung der alten Firmenbezeichnung verlangen kann. Würde selbst aber dieses Recht den Aktionären zuzubilligen sein, so könnten doch daraus keine Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende, ganz anders gelagerte Frage gezogen werden. Denn die Auffassung der Revision muß letztlich daran scheitern, daß sie zu einer entschädigungslosen Enteignung der Gläubiger eines der Rückerstattung unterliegenden Unternehmens führen würde. Steht nämlich dem Gläubiger nur ein und dieselbe juristische Person als Schuldner zur Verfügung, so würde er nicht nur, wie im Falle des Art. 34 REAO, möglicherweise in der tatsächlichen Verwirklichung seiner Ansprüche beeinträchtigt werden, sondern er würde jeden Rechtsanspruch auf seine Forderung (ganz oder zum Teil) verlieren. Während im Falle des Art. 34 dem Gläubiger in jedem Fall der Rechtsanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner verbleibt, würde er in Fällen der vorliegenden Art überhaupt keinen Schuldner mehr haben. Eine solche Folgerung widerspräche aber, da der Gläubiger außerhalb des Entziehungstatbestandes steht, rechtsstaatlichen Grundsätzen in solchem Maße, daß sie, wenn überhaupt, nur gezogen werden könnte, wenn eine entsprechende eindeutige besatzungsrechtliche Anordnung vorläge. Das trifft aber nach dem Ausgeführten nicht zu.

18

Der Umstand schließlich, daß den Machthabern des nationalsozialistischen Staates das Vorhandensein jüdischer Aktionäre genügt hat, um dem von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen Nachteile zuzufügen, kann es nicht rechtfertigen, den Rückerstattungsanspruch der Aktiengesellschaft auch dann zuzusprechen, wenn der Entziehungstatbestand, wie hier. in der Person der Aktionäre, nicht der Aktiengesellschaft, verwirklicht worden ist.

19

Auch der allgemeine Einwand aus § 242 BGB, den der Beklagte dem Klageanspruch entgegensetzt, kann nicht durchgreifen. Er stützt sich hierbei auf sein Vorbringen, wonach die Aktionäre nur den leeren Hantel einer Aktiengesellschaft zurückerhalten hätten. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn dieser Aktienmantel mit einer Verbindlichkeit belastet werde, die von denjenigen begründet und genutzt worden sei, die den Aktionären damals ihr Hab und Gut genommen hätten. Hierbei übersieht der Beklagte, daß es nicht Sache der Klägerin ist, den Aktionären der Gebr. Grumach AG dazu zu verhelfen, wieder in den Besitz der ihr entzogenen Vermögensgegenstände zu gelangen oder sonstige Entschädigung zu erhalten. Denn die Klägerin hat mit der Entziehung, die zu der Vermögensbeeinträchtigung der Aktionäre geführt hat, nichts zu tun. Allgemeine Billigkeitserwägungen können für sich allein den Einwand aus § 242 BGB nicht rechtfertigen. Soweit die Voraussetzungen des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I, 198) gegeben sind, ist für die Gewährung eines Leistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB, wenn keine zusätzlichen Umstände hinzutreten, ohnehin kein Raum.

20

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.