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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1966, Az.: 1 StR 448/65

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unzucht mit Abhängigen und mit Kindern ; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1966
Aktenzeichen
1 StR 448/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 02.04.1965

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 8. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1965 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der jetzt im Ruhestand lebende, betagte Angeklagte war vorher Pfarrer in einem kleinen rheinhessischen Dorf. 1952 kam die polnische Arbeiterin Natalia M. mit ihren drei Kindern (u.a. der im Oktober 1949 geborenen Tochter Janina) in den Ort und wurde in der Nähe des Pfarrhauses untergebracht. Der Angeklagte unterstützte die Familie mit Kleidern und Nahrungsmitteln. Die Kinder hatten Vertrauen zum Angeklagten und besuchten ihn häufig.

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Zu Beginn des Jahres 1961 kam Janina wieder einmal in das Pfarrhaus, um sich ein Buch aus der Pfarr-Bibliothek auszuleihen. Sie trug zum ersten Mal Büstenhalter, Hüfthalter und Perlonstrümpfe. Der Angeklagte sagte zu ihr, sie sei schon gut entwickelt. Er ließ sich von Janina Zweck und Aussehen des Hüfthalters und Büstenhalters beschreiben und streifte ihr am linken Bein den Rock etwas hoch, wobei er "komisch" lachte. Bei einer anderen Gelegenheit fühlte er ihr den Puls und legte ihr von rückwärts die Hand auf die Gegend des Herzens. Dann veranlaßte er Janina, den Oberkörper frei zu machen, setzte ihr ein Hörrohr auf die Brust und horchte sie ab.

3

Ein anderes Mal hatte der Angeklagte Janina holen lassen, damit sie ihm beim Suchen einer Urkunde in der Bücherei helfe. Das Mädchen wurde vom Bücherstaub schmutzig. Der Angeklagte forderte sie auf, ein Bad zu nehmen. Er begleitete sie ins Badezimmer, ließ sie unter drei Badeanzügen einen auswählen und blieb während des Auskleidens im Raum. Die Bedenken des Mädchens, sich vor ihm auszuziehen, beschwichtigte er mit der Bemerkung, dies sei keine Sünde. Bevor Janina ihren Schoß entblößte, drehte er sich um und sagte sinngemäß, ein weiteres Zuschauen sei unkeusch. Als Janina in die Badewanne gestiegen war, streifte ihr der Angeklagte das Oberteil des Badeanzugs bis auf die Hüften herunter und verließ dann das Zimmer. Zurückgekommen, wusch er ihr Brust, Rücken und Arme und lachte, als er Haare unter ihren Achseln entdeckte. Sodann goß er ihr eiskaltes Wasser über Arme und Beine, trocknete sie ab, rieb sie mit einer Bürste ab und versuchte, mit ihr Bauchatmung zu üben. Anschließend ließ er sie sich unter einer Heizsonne erwärmen und legte die Hand auf ihren Rücken, um zu fühlen, ob ihr Körper wieder warm sei. Beim Umkleiden des Unterkörpers drehte er sich wieder um. Schließlich schenkte er ihr eine neue Bluse, die sie anzog. In der Küche aßen nun beide gemeinsame Dabei sprach der Angeklagte über den Geschlechtsverkehr, die Menstruation und die Schwangerschaft. Nachdem sie das Geschirr gespült hatten, schickte der Angeklagte das Mädchen nach Hause, weil seine Haushälterin bald zurückkomme. Er verbot ihr, vom Baden und dem Geschenk etwas zu erzählen.

4

Bald darauf bot der Angeklagte Janina abermals an, bei ihm ein Bad zu nehmen. Sie lehnte ab, da sie gerade ihre Periode hatte. Daraufhin machte sich der Angeklagte Notizen.

5

Zwischen diesen Begebenheiten oder auch später im Jahre 1961 kam es noch zu weiteren Vorfällen. So schenkte der Angeklagte dem Mädchen einmal Turnhose und Turnhemd, die es zur Teilnahme bei den Bundesjugendspielen brauchte. Er ließ Janina sich bis auf Unterhemd und Höschen ausziehen und das Turnzeug anprobieren. Später einmal kam das Mädchen, oben nur mit dem Turnhemd bekleidet, ins Pfarrhaus, Das Hemd war unter den Achseln etwas zerrissen. Der Angeklagte griff unter einen Arm, bemängelte den zu großen Armausschnitt und ließ ihn etwas zunähen. Als er Janina einmal ein Sommerkleid geschenkt hatte, ließ er sie es vor dem Spiegel anprobieren. Dabei äußerte er, ihre eine Brust sei stärker oder größer als die andere.

6

II.

Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die meisten der Handlungen des Angeklagten den äußeren Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen und mit Kindern (§ 174 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfüllen; ausgenommen die Vorfälle beim Anprobieren der Turnkleidung und bezüglich des Turnhemds.

7

Die Strafkammer hält jedoch nicht für nachweisbar, daß der Angeklagte etwas Unzüchtiges tun wollte. - So ist ersichtlich der Satz zu verstehen: "Dem Angeklagten ... ist nicht zu widerlegen, daß er etwas Unzüchtiges tun wollte" (S. 6 UA). - Der Tatrichter hat es als möglich angesehen, daß die sexuelle Neugier, die Triebfeder des Angeklagten, nur in seinem Unterbewußtsein wirkte. Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: "Sein Interesse an der Gesundheit der Jugend im Allgemeinen und Janinas im Besonderen, seine Begeisterung für die Kneippsche Wasserheilmethode, die sich beim Badevorfall zeigte, und seine Stellung als Geistlicher und Akademiker gegenüber der Dorfbevölkerung, die ihn sich als überlegen und mit besonderen Rechten ausgestattet empfinden ließ". Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, "weil nicht feststeht, daß er mit Wissen und Wollen fortgesetzt unzüchtige Handlungen an einem Abhängigen und Kinde vorgenommen hat".

8

III.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

9

1)

Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer es unterlassen habe, die zur Hauptverhandlung geladenen und erschienenen Zeuginnen Sophie M. und Anita K. (Bl. 98, 181 d.A.) zu hören. Gegenüber diesen beiden Mädchen habe der Angeklagte ähnliche unzüchtige Handlungen - wenn auch leichteren Grades - begangen.

10

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweisthemen genau angibt, zu denen die Zeuginnen hätten gehört werden sollen. Die Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluß genügt nicht, weil die Taten, die dem Angeklagten bezüglich dieser Mädchen zur Last gelegt wurden, nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind. - Übrigens war auf diese Zeuginnen allseitig verzichtet worden (Bl. 181 d.A., § 245 Satz 3 StPO).

11

2)

Im übrigen ist zu sagen: Für die hier in Betracht könnenden Tatbestände der Unzucht mit einem abhängigen Kind wird allerdings nicht vorausgesetzt, daß der Täter den rechtlichen Begriff der Unzüchtigkeit gekannt hat (RGSt 40, 326; Schwarz/Dreher, 27. Aufl., Anm. 4 zu § 174, Anm. 3 B zu § 176 StGB). Er muß aber in wollüstiger Absicht handeln und das Bewußtsein des geschlechtlichen Antriebe haben (BGHSt 13, 138, 139, 142  [BGH 16.01.1959 - 4 StR 444/58]oben; BGH Urt. v. 17. September 1963, 1 StR 281/63, S. 6 und 7: Handeln "aus reiner Wollust oder doch von solcher Absicht mitbestimmt").

12

Die Strafkammer ist nun zwar überzeugt, daß sich der Angeklagte bei seinem Tun von "sexueller Neugier" leiten ließ. Sexuelle Neugier ist aber noch nicht dasselbe wie wollüstige Absicht. Jedenfalls hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, daß bei dem Angeklagten ein geschlechtliches Motiv bewußt mitgewirkt hat. Vielmehr hat die sexuelle Neugier des Angeklagten möglicherweise nur im Unterbewußtsein gewirkt. Der geschlechtliche Antrieb ist ihm also nicht nachweisbar bewußt geworden. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem in BGHSt 13, 138 ff entschiedenen Fall.

13

Jene Annahme der Strafkammer war trotz der früheren Verurteilung des Angeklagten (im Jahr 1940) und der bei seinem jetzigen Tun festgestellten seltsamen Begleitumstände immerhin möglich. Zwingend brauchten die Schlüsse und Erwägungen des Tatrichters nicht zu sein (RGSt 28, 77 ff; BGHSt 10, 208, 210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56].

14

Dafür, daß der Angeklagte - was den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft - die Sinnenlust des beteiligten Mädchens habe wachrufen wollen, ohne sie bei sich selbst zu fördern (BGHSt 1, 288, 291) [BGH 29.05.1951 - 2 StR 153/51], ergab sich kein Anhalt.

15

Darauf, daß dem Angeklagten möglicherweise auch das Unrechtsbewußtsein gefehlt hat (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]), kommt es nach alledem nicht an.

16

Eine Verurteilung aus §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte somit auszuscheiden.

17

3)

Es fragt sich jedoch, ob das Landgericht den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 185 StGB) erörtern mußte. Der Strafantrag der Mutter, Natalia M. (geb. am ... 1922 in Polen), vom 29. Januar 1963 (Bl. 26 d.A.) war als rechtzeitig i.S. des § 61 StGB anzusehen; denn es ist davon auszugehen, daß die Mutter erst kurz vor Weihnachten 1962 ausreichende Kenntnis von den Vorgängen erlangt hatte (vgl. Bl. 223-225 d.A.). Die Mutter war auch als gesetzliche Vertreterin ihrer noch nicht 18 Jahre alten Tochter zur Stellung des Antrags berechtigt. Diese Frage ist nach polnischem Recht zu entscheiden (Art. 20 EGBGB; RGZ 76, 283, 284, Fall Kwilecki). Nach dem zur Zeit des Strafantrags geltenden polnischen Familien-Kodex v. 27. Juni 1950 genügte der Strafantrag der Mutter (vgl. Art. 56 §§ 1, 2; Art. 57 § 1 des genannten pol. Fam.-Kodex; Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. III, S. 30). Für sich selbst hat die Mutter keinen Strafantrag gestellt.

18

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist indes schon zweifelhaft, ob in dem Verhalten des Angeklagten auch nur objektiv ein Ausdruck der Mißachtung lag (vgl. allgemein: Kern, JZ 1958, 618 ff [BGH 18.11.1957 - GSSt - 2/57]). Jedenfalls war, wie der Tatrichter offenbar erwogen hat, bei der Besonderheit des Sachverhalts nichts dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten die Ehrenrührigkeit seines Tuns gegenüber dem betroffenen Kind zum Bewußtsein gekommen ist. Denn er war überzeugt, nur aus Gesundheitsfürsorge und Anteilnahme an dem ihm betreuungsmäßig besonders nahestehenden Mädchen zu handeln (S. 6 UA). Es ist somit letztlich kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer das Nichteingreifen des § 185 StGB nicht besonders erörtert hat.

19

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

20

Zu einer Überbürdung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO) bestand keine Veranlassung.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner
Seibert
Fischer
Mai
Pikart