Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1963, Az.: 1 StR 281/63
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs; Anforderungen an die Abhängigkeit des Schutzbefohlenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 13.03.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. September 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war Leiter der Volkshochschule in A.. Er hielt dort Vorlesungen über Lebenskunde, hauptsächlich über Fragen ehekundlicher Art. Schon in der Studienzeit hatte ihn der Gedanke beschäftigt, daß das abendländische Christentum unter dem Einfluß manichäischer Leibfeindlichkeit sich in einem falschen Schambegriff verfangen habe. Jetzt entwickelte er den Gedanken zu der Lehrmeinung, der Mensch dürfe sich nackten Leibes nicht vor anderen schämen, sondern müsse, nun einmal so geschaffen, sich auf seine Leiblichkeit als den natürlichen Urgrund seines Wesens - selbst im geistigen Bereich - zurückbesinnen und es lernen, unnatürliche Scheu vor leiblicher Nacktheit zu überwinden; denn diese habe etwas Schönes, Befreiendes und Erlösendes an sich. In ehekundlichen Vorträgen behandelte er, anknüpfend an Erfahrungen der neueren Gynäkologie, die Vorbereitung der Frau auf eine "schmerzlose" Geburt durch Übungen der Atem- und der Geburtsorgane. Ohne in der Geburtshilfegymnastik praktisch ausgebildet zu sein, betrieb er solche Körperübungen mit ausgewählten Teilnehmerinnen an sog. Arbeitsnachmittagen, Wochenendtagungen und bei Studienfahrten des Ost-West-Seminars der Volkshochschule nach Berlin. Dabei beging er dem Urteil zufolge an vier Mädchen unter 21 Jahren "ausgesprochene Unzuchtshandlungen", in einem weiteren Fall (Elisabeth V.) als Gastdozent einer anderweit veranstalteten Werkwoche für junge Menschen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fünf Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr Gesamtgefängnis verurteilt.
Seine Revision hat Erfolg. Der Senat findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht die Merkmale eines der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse.
I.
Keines der Mädchen war dem Angeklagten zur "Erziehung" anvertraut; denn ihm war nicht die umfassende Aufgabe gestellt, den ganzen Menschen zu bilden (vgl. BGH FamRZ 1959 61; BGH NJW 1960, 2156 Nr. 18). Das nimmt auch das Landgericht nicht an. Dagegen meint es, die Mädchen seien dem Angeklagten teils zur Ausbildung und Betreuung (Elisabeth V. und Irma L.), teils zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (Fälle J., Br. und Sc.). Diese Ansicht stützt es darauf, daß er durch seine Vorträge, die anschließende Aussprache, im Falle V. auch durch ein eigens geführtes Erziehungsgespräch, kraft des Ansehens, das ihm Lebensalter und Stellung als Lehrkraft oder Tagungsleiter verliehen, sowie vermöge des Einflusses, den er durch Vorbildung und überlegene Lebenserfahrung ausübte, sich die Mädchen geistig und sittlich unterordnete. Zutreffend läßt es sich - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend in seiner Rechtsmeinung weder dadurch beirren, daß die Mädchen sich nicht durch ihre Eltern oder sonst erziehungsberechtigte Personen, sondern selbst zu den Vorträgen oder Tagungen angemeldet hatten (BGHSt 1, 292; BGH Urt. vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60 - und vom 29. Mai 1959 - 4 StR 88/59 -), die Anmeldung sie nicht zur Teilnahme verpflichtete (BGH LM § 175 a Ziff. 2 Nr. 1; BGHSt 17, 191, 193) [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62] und die Unterweisungen nur einzelne Wissens- und Ausbildungszweige betrafen (BGHSt 4, 212), noch auch durch die kurze Dauer der Tagungen (BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23) noch ferner dadurch, daß der Angeklagte - im Falle Vollkommer - als Gastlehrer nur neben dem Leiter der Veranstaltung tätig war (BGHSt 13, 352, 355) [BGH 24.11.1959 - 5 StR 518/59]. Indessen muß, wenn Umstände fehlen, die sonst die Abhängigkeit des Schutzbefohlenen anzeigen, um so sorgfältiger geprüft werden, ob andere bestimmte Anzeichen nachweisen, daß er im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Im Leben kommen Abhängigkeiten mancherlei Art vor (vgl. § 175 a Nr. 2 StGB; BGHSt 1, 231 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]). Oft sind sie den durch § 174 Nr. 1 StGB geschützten Unterordnungsverhältnissen ähnlich gestaltet; nicht selten berühren sie sich nahe mit ihnen, wie etwa Fortbildungslehrgänge, Jugendarbeitsverhältnisse (BGHSt 1, 231 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15) oder Turn- und Sportstunden (BGHSt 9, 111). In solchen Grenzfällen wird es das unterscheidende Merkmal sein, ob der Minderjährige zu dem ändern in ein solches Verhältnis tritt, daß dieser nicht bloß die ihm übertragene sachliche Aufgabe zu erfüllen hat, sondern in ihrem Rahmen auch für die persönliche Lebensführung seines Schützlings - jedenfalls mit - Verantwortung trägt (BGHSt 1, 231, 234 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; 17, 191, 192 [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62]; BGH GA 1959, 276; BGH MDR 1959, 139 Nr. 103). Das folgt für alle in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Abhängigkeiten, soweit es nicht schon - wie bei der "Erziehung" - in ihrem Begriffe liegt, aus dem Tatbestandserfordernis des "Anvertrautseins". Dieses ist in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreic hend nachgewiesen.
Das reifere Lebensalter, die größere Lebenserfahrung und das höhere Wissen werden freilich den Älteren und Lehrenden im allgemeinen dem Jüngeren und Lernenden überlegen machen. Derlei Überlegenheit ist jedoch allenthalben im Leben zu finden und daher noch nicht kennzeichend für eine Abhängigkeit, wie sie § 174 Nr. 1 StGB im Sinne hat. Ebenso werden Vorträge an Volkshochschulen über einzelne Wissensgebiete, ähnlich wie Vorlesungen an einer Universität gemeinhin kaum zu so enger persönlicher Berührung führen, daß der Vortragende sich für die sittliche Lebensführung minderjähriger Hörer mitverantwortlich fühlen müßte, insbesondere wenn diese der Volljährigkeit nahe oder sonst persönlich schon selbständig sind (vgl. BGHSt 1, 331, 234) [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51]. Die Strafkammer muß prüfen, ob hier etwas anderes zu gelten hat, sei es schon für die Vorträge des Angeklagten wegen ihrer außerordentlich vertraulichen, in menschliche Geheimbereiche eindringenden Thematik und der Eigenart seiner Lehre vom "richtigen" Schambegriff, sei es nur für die von ihm mit weiblichen Hörerinnen betriebenen körperlichen Übungen, zumal bei deren Geschlechtsbezogenheit und den intimen Hilfen, die er dabei leistete. Dabei kann vom Bedeutung sein, in welcher Art der Beschwerdeführer die Vorlesungen abzuhalten pflegte, ob er es beim schlichten Vertrag bewenden ließ oder ob er mit seinen Hörern in persönliche Berührung zu kommen suchte, um sie in seinem Sinne zu beeinflussen. Soweit er mit ihnen Studienfahrten nach Berlin unternahm oder sonst außerhalb ihres Wohnorts Tagungen veranstaltete, wird festzustellen sein, ob die Eltern oder die sonstigen gesetzlichen Vertreter (wie im Falle V.) den Mädchen die Erlaubnis zur Teilnahme gegeben hatten und welche Vorstellung von der Tagung sie damit verbanden. Dabei wird es darauf ankommen, ob sie nach den Umständen darauf bauten, daß die Mädchen für die Dauer der Tagung dem Leiter und seinen Hilfskräften an Elternstatt in Obhut gegeben seien und der Angeklagte darum wußte., Insofern fällt auch möglicherweise ins Gewicht, ob es sich um eine Veranstaltung für Teilnehmer aller Altersgruppen oder allein für junge Menschen handelte.
II.
Mangels ausreichender solcher Feststellungen muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Die Besetzungsrüge und die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe vor der Hauptverhandlung gestellte, aber dann nicht wiederholte Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, braucht der Senat deshalb nicht näher zu erörtern. Hierzu siehe BGHSt 9, 233 sowie BGHSt 1, 51, 53 [BGH 06.03.1951 - 1 StR 68/50] und 1, 286.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Die Eigentümlichkeit, daß der Angeklagte im reifen Mannesalter, obwohl nach der Überzeugung der Strafkammer von Wollust getrieben, dennoch bei keinem der zahlreichen hochgradig geschlechtsbetonten Vorfälle irgendeine wahrnehmbare oder von den Mädchen auch nur erspürte Geschlechtsempfindung zeigte, wird das Landgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob es nicht ratsam ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Mit seiner Hilfe ließe sich möglicherweise feststellen, worauf jene Auffälligkeit zurückzuführen ist, ob etwa auf eine Störung der Geschlechtskraft des Angeklagten oder auf eine ungewöhnliche Beherrschung sonst nicht willensunterworfener Körperäußerungen. Weiter könnte durch den Sachverständigen ermittelt werden, ob Handlungen von der befremdlichen, teilweise sittlich höchst bedenklichen Art, wie sie der Angeklagte an jungen nichtschwangeren Mädchen vornahm, noch zur Vorbereitung auf eine "schmerzfreie" Geburt ärztlich-wissenschaftlich begründet sind. Dann ließe sich verläßlicher als bisher beurteilen, ob er, wie er behauptet, mit den Mädchen wirklich nur "sachbezogene" Geburtshilfegymnastik betrieb oder - ungeachtet dessen, daß in einigen Fällen (II 2 b, e; II 4 c; II 5 der Urteilsgründe) mehrere Mädchen gemeinsam oder fast gleichzeitig beteiligt waren - aus reiner Wollust oder doch von solcher Absicht mitbestimmt handelte (BGHSt 13, 138).
2.
Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Einzelfalle Br. während der Berliner Studienfahrt "seinen-früheren Tatvorsatz wieder aufgegriffen" hatte, so handelte er entgegen der bisherigen Urteilsannahme nicht mit (von vornherein gefaßtem) Gesamtvorsatz, sondern auf Grund neuen Tatentschlusses und wäre nicht eines fortgesetzten, sondern zweier selbständiger Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig, falls die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Dann hätte die Strafkammer für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
III.
Nach den Eröffnungsbeschlüssen war dem Angeklagten in den Fällen V., L., J. und Br. vorgeworfen, daß er die Mädchen fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht habe. Außer im Falle Br. hat das Landgericht nur je eine Unzuchtshandlung für erwiesen erachtet. Es hätte ihn daher insoweit von der Anklage wegen fortgesetzt strafbaren Handelns freisprechen müssen. Wird der Angeklagte nämlich einer oder mehrerer Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat nicht überführt, so erübrigt sich sein Freispruch ihretwegen nur dann, wenn er dennoch, in mehreren Einzelstücken für schuldig befunden und mithin wegen fortgesetzten Handelns verurteilt wird. Verbleibt aber von dem Vorwurf fortgesetzten Handelns nur der Schuldspruch wegen einer Einzeltat, so muß der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden, damit der Eröffnungsbeschluß erschöpft wird (BGH NJW 1951, 411, Nr. 25 a.E.). Den Freispruch holt der Senat in den Fällen V., L. und J. nach. Einer Änderung der landgerichtlichen Entscheidung im Urteilssatz bedarf es insoweit nicht, weil der Beschwerdeführer ohnehin "im übrigen", wegen eines sechsten selbständigen Unzuchtsfalles, freigesprochen ist.
Willms
Hübner
Fischer
Sanders