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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1959, Az.: 4 StR 88/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1959
Aktenzeichen
4 StR 88/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 03.12.1958

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 3. Dezember 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen - in Tateinheit mit Verführung minderjähriger Männer zur Unzucht - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

2

Seine Revision, welche die Sachrüge erhebt und sich mit ausdrücklichen Angriffen nur gegen die Strafzumessung wendet, kann keinen Erfolg haben.

3

Der Angeklagte leitete als Vikar in Ha. bei M. (Sauerland) drei katholische Jugendgruppen. Davon umfaßte die Antoniusgruppe die im Jahre 1955 aus der Schule entlassenen Jungen, katholischen Bekenntnisses. Mit den Gruppen veranstaltete er Heimabende. Bei diesen Abenden, behandelte er religiöse und heimatgeschichtliche Fragen und veranstaltete Spiele. Zur Antoniusgruppe gehörten auch der am ...1941 geborene Elektrikerlehrling Hans-Jürgen G. und der am ...1940 geborene Schweisser Alfred H..

4

Im Jahre 1957 bestellte der Angeklagte den jungen G. mehrmals abends zu sich. Nach gemeinsamen Mühlespiel, bei dem er öfter G. einen vom Angeklagten stammenden Geldeinsatz gewinnen ließ, veranlaßte dieser den jungen Mann, sich teilweise auszuziehen, auch die Hosen, die Unterhose und das Hemd. G. zögerte zunächst, tat es aber dann doch, als der Angeklagte sagte: "Du mußt das tun, was ich sage!". Er faßte ihm an den entblößten Geschlechtsteil, veranlaßte ihn auch, sich über sein Knie oder über den Tisch zu legen und zog ihm dann die Gesäßbacken auseinander. Er sagte dem jungen Mann, er dürfe von diesen Dingen nichts erzählen und gab ihm Geldbeträge von jeweils etwa 3,- DM. Diese Vorfälle wiederholten sich drei bis viermal.

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Ferner bestellte der Angeklagte den jungen H. einmal allein zu sich und schlug ihm mit der Hand drei bis vier Mal auf das von ihm - dem Angeklagten - entblößte Gesäß, kraulte ihn auch daran sowie an den Rippen und sagte, er sei "schön im Futter". Ein weiteres Mal kam H. trotz Aufforderung nicht mehr zu ihm.

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Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte glaubhaft zugegeben. Er wurde auf seinen Geisteszustand untersucht. Danach ist er ein reizbarer "Neuro- und Psychastheniker", bei dem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).

7

II.

Zum Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) führt das Landgericht unter anderm aus, der junge G. sei als Angehöriger der kirchlichen Jugendgruppe dem Angeklagten als deren Leiter zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (S. 4 UA). Bei Huskotte verweist die Strafkammer auf diese Darlegungen (S. 5 unten UA).

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Der Tatrichter sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Eltern der beiden jungen Leute diese dazu veranlaßt hatten, der Antoniusgruppe beizutreten und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist aber dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die Eltern der Jugendlichen zumindest mit deren Teilnahme einverstanden waren. Etwas anderes wäre in einem kleinen Ort wie Halingen kaum denkbar. Zudem kann bei § 174 Nr. 1 StGB für das Anvertrautsein genügen, daß sich dieses als rein tatsächliches Verhältnis aus den Gesamtumständen ergibt (BGHSt 1, 292 und Königer, NJW 1957, 161 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56] zu Nr. 1, mit Nachweisen). Demgemäß kann ein Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art im Sinne der erörterten Vorschrift auch ohne Mitwirkung der Erziehungsberechtigten des Minderjährigen durch dessen Anschluß an einen in der Jugenderziehung Tätigen, namentlich an einen Seelsorger, zustande kommen, wenn dieser die entsprechende Betreuung übernimmt. Auch so entstandene Abhängigkeitsverhältnisse sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes von geschlechtlichen Einflüssen frei zu halten. In der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung BGHSt 4, 212, 214 heißt es zwar: "Denn die Eltern hatten sie zum Besuch der Veranstaltung veranlaßt". Damit hat aber dieser Senat von seiner bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 1, 292 nicht abweichen wollen. Das Anhalten der Jungen durch die Eltern, den Jugendkreis zu besuchen, wurde in BGHSt 4, 214 ersichtlich nur zusätzlich verwertet. - Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Angriffe.

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Weiter ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß der junge G. bei dem ersten und auch jeweils bei den späteren Vorfällen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB - verführt werden mußte (RGSt 71, 111). Insoweit hat die Revision ebenfalls keine Einzelangriffe erhoben.

10

Die Strafkammer hat im Fall G. eine fortgesetzte Handlung angenommen, was den Angeklagten nicht beschwert. Der Tatrichter erwähnt "3 bis 4" Vorfälle, anstatt "mindestens drei" Vorkommnisse. Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß die Strafkammer den Schuldumfang in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. Das Strafmaß ist nicht beeinträchtigt;

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III.

Die Angriffe der Verteidigung gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat keineswegs straferschwerend berücksichtigt, daß bei den Handlungen, die dem Urteil des Sondergerichts Bielefeld vom 19. Juni 1941 zugrunde lagen, geschlechtliche Beweggründe sehr nahe gelegen hätten. Die Strafkammer hat vielmehr eindeutig gesagt, das Sondergericht sei sehr vorsichtig und zurückhaltend in der Bewertung gewesen. Das ergebe sich daraus, daß es damals - 1941 - dem Angeklagten Verbrechen wider die Sittlichkeit nicht zur Last gelegt habe, obwohl diese "schon damals angesichts der vom. Angeklagten geforderten Entkleidungen sehr nahe lagen" (S. 7 UA). Diese rechtlich möglichen Ausführungen hat die jetzt erkennende Strafkammer offenbar, deshalb gemacht, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger die Richtigkeit der seiner Zeit vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nunmehr bestritten hatten.

12

IV.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg
Dr. Arndt
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner