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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1959, Az.: 5 StR 518/59

Strafbarkeit eines Schulleiters nach § 174 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund unzüchtiger Handlungen mit einer 17 Jahre alten Schülerin trotz Zustimmung der Schülerin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1959
Aktenzeichen
5 StR 518/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.06.1959

Fundstellen

  • BGHSt 13, 352 - 355
  • MDR 1960, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen

Amtlicher Leitsatz

Ein Schulleiter, der mit einer 17 Jahre alten Schülerin seiner Schule unzüchtige Handlungen vornimmt, ist in aller Regel auch dann nach § 174 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Schülerin in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre den unzüchtigen Handlungen zustimmt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt.

2

Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Angeklagte war als Oberstudiendirektor Leiter der J. Schule in B.. Er ist seit 1938 verheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1939, 1943 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen. Zu den Schülerinnen der J.-Schule gehörte seit Ende 1955 Sybille H.. Zwischen dem Angeklagten und Sybille H. entwickelte sich bald ein freundschaftliches Verhältnis und später ein Liebesverhältnis. In der Zeit zwischen dem 16. März 1957 und Herbst 1958 küßte der Angeklagte Sybille H. wiederholt in Räumen der Schule aus sexuellen Beweggründen auf den Mund und andere Körperstellen. In der Zeit zwischen dem 20. Mai 1957 und dem 7. Oktober 1958 machten beide ungefähr 50 Badeausflüge. Auch auf diesen Ausflügen küßte der Angeklagte Sybille H. in sinnlicher Lust. In etwa 20 Fällen zog Sybille H. sich an den Badestellen vollkommen aus. Der Angeklagte küßte sie am ganzen Körper, insbesondere mehrfach an der Brust und am Geschlechtsteil. Sybille H. war bei Beginn der unzüchtigen Handlungen nahezu 17, bei der letzten Handlung 18 Jahre alt.

4

Die Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob Sybille H. nach ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage war, aus freiem, durch das Abhängigkeitsverhältnis nicht beeinflußtem Entschluß in das Verhalten des Angeklagten einzuwilligen. Sie ist überzeugt, daß ihr Entschluß einzuwilligen auch darauf beruhte, daß der Angeklagte ihr Schulleiter war.

5

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

6

Die Verfahrensrügen greifen schon deshalb nicht durch, weil es im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus sachlichrechtlichen Gründen nicht darauf ankommt, ob Sybille H. aus freiem Entschluß in das Verhalten des Angeklagten eingewilligt und welche Bedeutung bei ihrem Entschluß die Tatsache gehabt hat, daß der Angeklagte ihr Schulleiter war.

7

Das Gesetz erwartet von demjenigen, dem eine Minderjährige im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut ist, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die Minderjährige vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht mit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, daß die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in§ 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen, als Mißbrauch (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 280/281). Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluß des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 in NJW 1951, 72625). Von diesem Grundsatz in dem hier vorliegenden Falle abzugehen besteht kein Anlaß.

8

Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen sei, wenn es sich bei der Minderjährigen um ein geschlechtlich erfahrenes Mädchen handelt und der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen unzweideutig von ihr selbst ausgegangen ist (so BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952; 5 StR 78/53 vom 7. Mai 1953). In den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, hatte die Minderjährige aus eigenem Antrieb sich zu der Obhutsperson ins Bett gelegt oder ihr an den Geschlechtsteil gegriffen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

9

Sybille H. hatte zwar bei dem ersten Vorfall am 16. März 1957 dem Angeklagten zu erkennen gegeben, daß sie in ihm nicht nur ihren Schulleiter und zweiten Vater sehe, und ihn umarmt. Sie hatte auch am 20. Mai 1957 dem Angeklagten gegenüber den Wunsch geäußert, mit ihm allein baden zu gehen, und bei dem ersten Badeausflug beim Umziehen ungewollt die Decke verloren, so daß sie unbekleidet vor dem Angeklagten stand. Dies alles war aber kein Verhalten, durch das sie unzweideutig zu den unzüchtigen Handlungen Anstoß gab, die der Angeklagte alsdann mit ihr vornahm. Der Angeklagte hat vielmehr die Gelegenheiten, die ihm durch das - keineswegs unzweideutig auf unzüchtige Handlungen abzielende - Verhalten des Mädchens gegeben wurden, ausgenutzt, um von sich aus unzüchtige Handlungen mit ihm vorzunehmen.

10

Das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht kann nun allerdings ausnahmsweise auch durch bloße Zustimmung der Minderjährigen zu den unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen sein, wenn die Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt und durch die Zustimmung der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Nur eine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 281/282). Sie lag hier nicht vor.

11

§ 174 Nr. 1 StGB will nicht nur die geschlechtliche Ehre der abhängigen Minderjährigen schützen. Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280). Das Erziehungsverhältnis, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, war nicht auf den Angeklagten und Sybille H. beschränkt. Der Erziehung des Angeklagten waren außer Sybille H. andere minderjährige Schülerinnen derart anvertraut, daß sie und Sybille H. eine Erziehungsgemeinschaft (Schulgemeinschaft) bildeten. Sie alle waren im übrigen nicht nur dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut, sondern auch anderen Lehrern, die dem Angeklagten als Schulleiter unterstellt waren. Bei Erziehungsverhältnissen dieser Art birgt die Tatsache, daß einer der Lehrer - hier der Angeklagte - mit einer Schülerin unzüchtige Handlungen vornimmt, die Gefahr in sich, daß dies anderen Schülerinnen der Schule bekannt wird und hierdurch auch bei anderen Schülerinnen die Achtung vor dem Täter und das Vertrauen zu ihm erschüttert werden, sowie möglicherweise andere Schülerinnen das Beispiel, das der Täter gibt, mit ihm oder anderen Lehrern nachahmen oder nachzuahmen bestrebt sind. Dabei ist zu beachten, daß dies auch Schülerinnen sein können, denen Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre noch nicht voll bewußt sind. Diese Gefahr darf nicht unterschätzt werden. Sie kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine rechtlich beachtliche Zustimmung vorliegt, die das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht ausräumt, nicht unbeachtet bleiben.§ 174 Nr. 1 StGB verfolgt außer den oben bereits genannten Zwecken auch das Ziel, das Vertrauen sowohl der Eltern der Schülerinnen als auch der Allgemeinheit darauf zu schützen, daß Erziehungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden und die Erzieher die Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung, die solche Erziehungsverhältnisse vielfach bieten, nicht ausnutzen (so BGH 4 StR 380/57 vom 10. Oktober 1957). Ein Oberstudiendirektor, der mit einer minderjährigen Schülerin der von ihm geleiteten Schule unzüchtige Handlungen vornimmt, gefährdet jenes Vertrauen. Er ist daher in aller Regel auch dann nach § 174 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Schülerin zur Tatzeit bereits nahezu 17 oder gar 18 Jahre alt ist und in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre den unzüchtigen Handlungen zustimmt. Das gilt auch hier.

12

Die weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker