Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: 5 StR 78/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 08.12.1952
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen u.a.
In der Strafsache
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 8. Dezember 1952
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 173 Abs. 2 StGB verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten der Revision an die Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat von Januar 1950 bis Oktober 1951 ständig mit seiner Stieftochter Olga H. (geboren am ... 1932) geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 173 Abs. 2. StGB verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Unbegründet sind die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten als Erzieher seiner Stieftochter im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angesehen hat. Olga H. war sieben Jahre alt, als ihre Mutter den Angeklagten heiratete. Seitdem lebte sie in seinem Haushalt. Als der Angeklagte aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte, ging sie noch zur Schule. Später mußte sie ihren Arbeitsverdienst stets an den Angeklagten abliefern, der demgemäß auch für sie sorgte, "genau so wie für seine eigenen Kinder". Seine Frau hat ihm, wie die Strafkammer feststellt, zumindest stillschweigend Erziehungsgewalt übertragen. Sie war damit einverstanden, wenn er Olga für Ungezogenheiten bestrafte. Bei Abwesenheit seiner Frau hat er Olga veranlaßt, sich um den Haushalt zu kümmern. Dabei kam es vor, daß er sie "mit scharfen Worten" anhielt, ihre Stiefgeschwister zu Bett zu bringen. Er hat ihr auch sonst erzieherische Vorhaltungen gemacht, ihr zum Beispiel vorgestellt, daß es für ihr späteres Leben besser sei, wenn sie ordentlich kochen und den Haushalt führen lerne. Nach alledem kann kein Zweifel sein, daß Olga seiner Erziehung, Aufsicht und Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob sie sich noch erziehen ließ. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß sie oft unbotmäßig war, und zwar sowohl dem Angeklagten als auch ihrer leiblichen Mutter (und Vormünderin) gegenüber. Sie redete den Angeklagten nicht als "Vater", sondern "Kuch" oder gar "doofer Kuch" an. Sie war frech und ungehorsam. Sie hat ihrer Mutter, wenn diese ihr Vorhaltungen machte, geantwortet: "Wenn es dir nicht paßt, dann geh doch."
Zur Tatzeit war sie 18-19 1/2 Jahre alt; gestraft hatte der Angeklagte sie seit ihrem vierzehnten Lebensjahre nicht mehr. Mit Recht erachtet die Strafkammer jedoch all diese Umstände als unerheblich für die Frage des Erziehungsverhältnisses. Auch völlig unerziehbare Menschen können einem anderen "zur Erziehung anvertraut" sein, und erst recht zur Aufsicht oder Betreuung. Den eingehenden Ausführungen der Strafkammer hierüber ist nichts hinzuzufügen. -
Dagegen fehlt es nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen am "Mißbrauch" zur Unzucht. Olga H., die früh entwickelt war und schon Ende 1949 Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne gehabt hatte, war von vornherein "der treibende Teil". Zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten ist es dadurch gekommen, daß sie sich bei einer mehrtägigen Abwesenheit ihrer Mutter in das Ehebett zum Schlafen gelegt hatte und trotz Aufforderung des Angeklagten nicht in ihr Bett in die Wohnküche ging. Sie hat dann nach der unwiderlegten Angabe des Angeklagten von sich aus an sein Geschlechtsteil gegriffen und daran gezogen. Auf diese ihre Zudringlichkeit hin ist es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch in der Folgezeit ist sie es gewesen, die den Angeklagten zum Geschlechtsverkehr angereizt hat, und zwar in ganz ungewöhnlich aufdringlicher Weise.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß auch bei freiwilliger Hingabe des Minderjährigen regelmäßig "Mißbrauch zur Unzucht" vorliegt (BGHSt 1, 71). Daran wird festgehalten. Es geht nicht an, die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 (oder auch Nr. 2) StGB immer schon dann zu verneinen, wenn nicht nachweisbar ist, daß der Betreuer die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit "ausgenutzt" hat (BGH NJW 1951, 726). § 174 Nr. 1 StGB spricht dem Wortlaut nach nicht davon, daß der Täter das Abhängigkeitsverhältnis, sondern davon, daß er den Menschen "mißbrauche". Das ist in aller Regel schon dann der Fall, wenn es überhaupt zwischen dem Erzieher und dem Betreuten zur Unzucht kommt. Entsprechendes gilt auch für den Fall des § 174 Nr. 2 StGB, obwohl dort ausdrücklich "Ausnutzung der Stellung" vorausgesetzt wird.
Gerade in den Fällen des § 174 Nr. 2 StGB ist die freiwillige Hingabe des Betreuten und sogar die von ihm ausgehende Anregung zur Unzucht sehr wohl mit einer Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses von Seiten des Täters vereinbar (wie in dem Fall OLG Neustadt DRZ 1949, 92). Es besteht daher kein Anlaß, die beiden Ziffern des § 174 StGB nur deshalb grundsätzlich verschieden zu behandeln, weil die "Ausnutzung" das eine Mal ausdrücklich erwähnt ist, das andere Mal nicht (vgl. Kohlrausch-Lange 40. Aufl. 1950, IV zu § 174 StGB). Auch im Falle der Nr. 1 handelt es sich in aller Regel um eine "Ausnutzung" der Stellung des Erziehungsberechtigten. Diese Stellung bringt eine größere Leichtigkeit der Annäherung mit sich. Wo Kinder sich etwa aus geschlechtlicher Neugier dem Erziehungsberechtigten nähern, ist es deshalb eine Ausnutzung seiner Stellung und ein Mißbrauch der Kinder, wenn er sich ihrer nicht erwehrt. Hier tritt die oben angedeutete Beweisschwierigkeit gar nicht auf. Deshalb ist mit BGHSt 1, 71 jede Einschränkung abzulehnen, soweit dem Minderjährigen infolge seines jugendlichen Alters noch die Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.
In der Entscheidung BGH NJW 1951, 726 wird die Frage offengelassen, ob auch dann ein Mißbrauch vorliegt, wenn die Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahesteht und sich in voller Kenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre auf ein Liebesverhältnis "einläßt". Im Schrifttum wird für diesen Fall der "Mißbrauch" verneint (Mezger LK 6./7. Aufl. 4 b; Schönke 6. Aufl. II 2 zu § 174). Der vorliegende Fall zwingt jedoch nicht dazu, die Frage in dieser Allgemeinheit zu entscheiden. Es mögen Fälle dieser Art denkbar sein, bei denen trotz ernstzunehmender Einwilligung des Minderjährigen auf Seiten des Täters ein Mißbrauch vorliegt. Zu verneinen ist das jedoch, wenn der Anstoß unzweideutig von dem geschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen selbst und nicht von dem Erzieher ausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof (3 StR 96/51 vom 29. März 1951) bereits in einem Fall ausgesprochen, in welchem eine sechzehnjährige Stieftochter ihren Stiefvater in der Nacht geweckt und sich zu ihm ins Bett gelegt hatte (vgl. auch 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951). Dem hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 (auf die sich das angefochtene Urteil in anderem Zusammenhange bezieht) angeschlossen. Dort hatte die achtzehnjährige Stieftochter vor dem ersten Verkehr mit ihrem Stiefvater einen losen Lebenswandel geführt und sich mit anderen Männern geschlechtlich eingelassen; sie war aus eigenem Antrieb zu ihm ins Bett gekommen und hatte dadurch den Anlaß zum Geschlechtsverkehr mit ihm gegeben. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich nur unwesentlich und nicht zum Nachteil des jetzigen Angeklagten. Auch hier kann von einem "Mißbrauch" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nicht die Rede sein. Es fehlt hier nicht nur an einem Angriff auf die geschlechtliche Freiheit der Minderjährigen. Nicht der Angeklagte hat eine geschlechtliche Beziehung in das Verhältnis hineingebracht, sondern seine Stieftochter selbst. Dadurch, daß sie ihm - in ihrer offenbar schon recht fortgeschrittenen Verdorbenheit - an sein Geschlechtsteil griff, war die geschlechtliche Unbefangenheit der Beziehungen derart stark beeinträchtigt, daß die zum Schutz der Reinheit des Erziehungsverhältnisses bestimmte Strafdrohung ihren Zweck ohnehin nicht mehr erfüllen konnte. Wenn der Erzieher unter solchen Umständen der von dem geschlechtlich verdorbenen Mädchen ausgehenden Versuchung erliegt, läßt sich nicht sagen, daß er das Mädchen unter dem besonderen Gesichtspunkt, um den es sich bei § 174 StGB handelt, "mißbrauche". Demgemäß muß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB fortfallen.
Dagegen bleibt der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 173 Abs. 2 StGB bestehen. Die Revision hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Die Nachprüfung hat insoweit auch keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer wird nunmehr die Strafe dem § 173 Abs. 2 StGB zu entnehmen haben.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer