Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1966, Az.: KZR 8/64
„Glühlampenkartell“
Schadensersatz aus dem Betreiben eines rechtswidrigen Gesamtumsatzrabattkartells; Verjährung der Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- KZR 8/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12077
- Entscheidungsname
- Glühlampenkartell
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.06.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 458-459 (Kurzinformation)
- JZ 1966, 451 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 975 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Physiker Gerhard R., B.-Z., H.straße ...,
Prozessgegner
O. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heinrich F. und Dr. Erich D., B.-C., Ernst-Re.-Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzansprüche aus § 35 GWB verjähren gemäß § 852 BGB in drei Jahren.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Faller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Komplementär der Ra.-Elektrizitäts-Gesellschaft Gebrüder R. Kommanditgesellschaft (im folgenden Ra. KG genannt). Diese Gesellschaft stellte im Wettbewerb mit der Beklagten seit 1932 Glühlampen her und vertrieb diese. Von der Beklagten bezog sie laufend Rohmaterial. Im Juni 1958 geriet sie in Konkurs, der im Juli 1958 mangels Kostendeckung eingestellt wurde. Nach dem Vortrag des Klägers hat er nach Auflösung der Gesellschaft am 1. April 1958 deren Vermögen übernommen.
Im Jahre 1954 beschloß die Beklagte mit anderen Glühlampenproduzenten ein gemeinsames Rabattverfahren. Die Ra. KG nahm zunächst an diesem Verfahren nicht teil. Ab Juli 1956 bemühte sie sich um eine Mitbeteiligung, deren Bedingungen ihr jedoch nicht zusagten. Nach Einschaltung des Bundeswirtschaftsministeriums kam schließlich im Februar 1957 eine Vereinbarung mit der Ratron KG über ihre Teilnahme mit Wirkung vom 1. April 1956 zustande. Der Kläger führt den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Ra. KG auf das von der Beklagten gehandhabte Rabattverfahren zurück, dem nach seiner Auffassung ein rechtswidriges Gesamtumsatzrabattkartell zugrunde liegt. Er ließ in einem Sachverständigengutachten die Höhe des dadurch der Ra. KG zugefügten Schadens ermitteln. Er hat am 16. Juni 1959 namens der Ra. KG die Bewilligung des Armenrechts beantragt zur Erhebung einer Leistungsklage über mehr als 2 1/4 Millionen DM und weiter einer Feststellungsklage über den zukünftigen Schaden. Das Armenrecht wurde vom Landgericht Berlin und, nachdem inzwischen der Kläger an Stelle der Ra. KG getreten war, vom Kammergericht durch die Beschlüsse vom 2. Mai 1960 und vom 16. Mai 1961 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Mit der vorliegenden, am 20. August 1963 eingereichten und am 2. September 1963 zugestellten Klage begehrt er die Feststellung,
daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden einschließlich des künftigen zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, daß die Beklagte zusammen mit anderen Unternehmern der Glühlampenbranche im Juli 1954 ein Gesamtumsatzrabattverfahren für die Lieferung von Glühlampen beschlossen und eingeführt habe und seitdem fortführe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat sich im Revisionsverfahren schriftlich geäußert und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Den Feststellungsantrag hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil er aus zwei Gründen des rechtlichen Interesses ermangle. Unterstelle man, daß der vom Kläger erhobene Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder aus positiver Vertragsverletzung entstanden sei, so könne zum einen der Kläger seinen Schaden konkret berechnen und daher die Leistungsklage erheben. Die Ereignisse bis zum Zusammenbruch der Ra. KG im Jahre 1958 und auch die sich aus dem Zusammenbruch ergebenden Folgen seien überschaubar. Der bis zum Zusammenbruch entstandene Schaden könne rechnerisch erfaßt werden, wie der Klagantrag im Armenrechtsverfahren erweise. Nach der Auflösung der Kommanditgesellschaft könne es sich nur um einen Schaden handeln, der durch den Existenzverlust des Klägers entstanden sei; auch er könne für jedes Jahr berechnet werden. Zum anderen entfalle ein Interesse an der begehrten Feststellung wegen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB oder aus § 35 GWB), weil solche Ansprüche verjährt wären (§ 852 BGB) und die Beklagte sich auch ausdrücklich auf diese Einrede berufe.
2.
Die hilfsweise erhobene Zahlungsklage hat das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche seien verjährt, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit und aus dem im Armenrechtsverfahren erlassenen Beschluß des Kammergerichts vom 16. Mai 1961 im einzelnen ergebe. Soweit Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet würden, seien weder die Voraussetzungen einer Haftung aus Vertrag, noch der aus einer Vertragsverletzung entstandene Schaden nach Umfang und Höhe dargetan; abgesehen davon fehle jede Darstellung über ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten.
II.
1.
Die Revision hat in der schriftlichen Begründung vorweg unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt. Der Senat hat diese Rüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere des Beschlusses vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344), und des Bundesgerichtshofs geprüft. Sie ist unbegründet.
Es bestand auch keine Veranlassung, eine Auskunft darüber einzuholen, ob dem Kartellsenat des Kammergerichts etwa noch weitere Mitglieder als die in der Revisionsbegründung genannten fünf Richter angehört haben, da eine Revisionsrüge des Inhalts, das Gesetz sei in Bezug auf das Verfahren verletzt, die Tatsachen darzulegen hat, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; vgl. BGHZ 14, 205, 209 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54]; LM ZPO § 554 Nr. 16).
2.
Gegenüber der Abweisung des Hauptantrags als unzulässig, weil die Leistungsklage hätte erhoben werden können, bringt die Revision vor, im vorliegenden Fall hätte die Höhe des zu fordernden Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt werden können. In derartigen Fällen sei "aber ebenso richtig die Feststellungsklage zulässig, denn bei bestrittenem Grund und erst bestimmbarem Anspruch." brauche die Leistungsklage nicht erhoben zu werden; es genüge vielmehr, daß die Bezifferung im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht möglich gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Feststellungsinteresse wird im Falle der Möglichkeit, die Leistungsklage zu erheben, verneint, weil die Feststellungsklage in solchen Fällen nur zu unnötigen Prozessen führt. Auch wenn die Höhe der Leistung im einzelnen noch vom Ergebnis eines Sachverständigenbeweises abhängt, gilt nichts anderes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil RGZ 152, 193; in diesem Fall waren die Grundlagen für die endgültige Bemessung noch nicht vollständig übersehbar. Die von der Revision angezogene Kommentarstelle (Wieczorek, ZPO § 256 C II b) entnimmt aus der Möglichkeit, die Bezifferung bei der Leistungsklage in weitem Umfang in das Ermessen des Gerichts zu stellen, zutreffend eine Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Der Hauptantrag ist daher vom Berufungsgericht mit Recht schon aus dem Grund als unzulässig abgewiesen worden, weil die Leistungsklage hätte erhoben werden können. Da dies der Fall war, würde auch für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 280 ZPO kein Raum sein.
Das Feststellungsinteresse kann auch nicht für den Fall bejaht werden, daß die Forderung verjährt sein sollte. Dann würde zwar eine Leistungsklage keinen Erfolg haben können, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird, und aus diesem Grund unter Umständen ein Feststellungsinteresse gegeben sein, etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung (§ 390 Satz 2 BGB). Dafür, daß solche Umstände vorliegen, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts vorgetragen.
3.
Auch den hilfsweise erhobenen Leistungsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Es unterstellt, daß der Ra. KG durch die Behinderung bis zum Zusammenbruch sowie durch den Zusammenbruch Schäden entstanden sind und daß ihr dieserhalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den alliierten Dekartellierungsbestimmungen (bis zum 1. Januar 1958) und aus § 35 GWB in Verbindung mit §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB (ab 1. Januar 1958). Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß dieser Anspruch jedenfalls am 20. August 1963, dem Tag der Einreichung der Klage, verjährt gewesen sei. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet.
Es bedarf keiner Prüfung, ob das namens der Kommanditgesellschaft vom Kläger als vertretungsberechtigtem Gesellschafter am 16. Juni 1959 eingereichte Armenrechtsgesuch für den Fall, daß dadurch eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bewirkt worden wäre, diese Wirkung auch für Ansprüche des persönlich haftenden Gesellschafters selbst entfaltet hätte. Denn die Einreichung und Übermittlung dieses Armenrechtsgesuchs mit vorbereiteter Klagschrift an die Beklagte hat die Verjährungsfrist entgegen der Meinung der Revision mangels Zustellung der Klagschrift nicht unterbrochen. Die dem Armenrechtsgesuch beigefügte Klagschrift ist der Beklagten allerdings durch den Urkundsbeamten formlos übermittelt worden. Diese Tatsache allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 187 ZPO, wonach die Zustellung eines Schriftstücks auch ohne Nachweis seiner formellen Zustellung und auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden kann, in dem es dem Beteiligten zugegangen ist. Die Klagschrift war im vorliegenden Fall als solche bei Gericht eingereicht worden. § 187 ZPO erfaßt jedoch nicht den Fall, in dem das Gericht eine Zustellung der Klage überhaupt nicht vornehmen wollte (BGHZ 7, 268, 270) [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51]. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da das Gericht nicht die Klagschrift, sondern nur den Beschluß vom 3. Juli 1959 über den Termin zur Erörterung des Armenrechts (ohne Rechtsanwaltszwang) und über die Erklärung der Sache zur Feriensache für das Armenrechtsverfahren hat zustellen wollen und hat zustellen lassen (vgl. Bl. 20, 21 und 23 der Akten 16 OH 20/59 LG Berlin). Das Landgericht und auch das Berufungsgericht haben daher zutreffend geprüft, ob die Frist für die Verjährung der unterstellten Schadensersatzansprüche am 20. August 1963 (dem Tag der Einreichung der vorliegenden Klage) und nicht etwa, ob sie am 16. Juni 1959 (dem Tag der Einreichung des Armenrechtsgesuchs) abgelaufen war.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß nicht nur etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den Dekartellierungsvorschriften, sondern auch etwaige Ansprüche aus § 35 GWB gemäß der Vorschrift des § 852 BGB verjähren. § 852 BGB regelt, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, einerlei ob diese ihre Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch oder in anderen Gesetzen gefunden haben (vgl. RGZ 122, 320, 326; BGHZ 36, 252, 254) [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59]. Diese Regelung gilt daher auch für die Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. auch Benisch im Gemeinschaftskommentar § 35 Anm. 13; Begründung zum Regierungsentwurf des GWB zu § 28 unter Nr. 2). Nach § 852 BGB verjährt der Ersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung genügt für eine Kenntnis des Schadens die Kenntnis der schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung im allgemeinen dergestalt, daß auf ihrer Grundlage eine Klage auf Schadensersatz mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann (BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 7; BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]; BGH NJW 1963, 1103, 1104) [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61].
Dazu ist in dem Beschluß des Kammergerichts im Armenrechtsverfahren, auf den das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, ein großes kaufmännisch geleitetes Unternehmen beobachtet die Vorgänge auf seinem Marktgebiet und die Einführung des Gesamtumsatzrabattsystems hätte nicht verborgen bleiben können; aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, daß die grundlegende angebliche Schädigungshandlung und die Teilnahme der Beklagten an dem Kartell dem Kläger alsbald, spätestens im Jahre 1955 oder zu Anfang des Jahres 1956, bekannt geworden sei. Im Urteil des Landgerichts, auf welches der Tatrichter in diesem Zusammenhang gleichfalls verweist, ist festgestellt, daß der Kläger spätestens im Zeitpunkt der ersten Anfrage bei der Zählstelle, also im Mai 1956, Kenntnis von dem Rabattverfahren und den daran beteiligten Unternehmen gehabt habe. Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter aus der Kenntnis der Umstände, die den Kläger zur Anfrage bei der Zählstelle veranlaßten, auf die Kenntnis der vom Kläger behaupteten schädlichen Auswirkungen des Rabattsystems auf den Geschäftsgang der Ra. KG schloß. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung die Antwort der Zählstelle vom 19. August 1956 (S. 4 der Klagschrift) oder den weiteren Schriftwechsel mit der Zählstelle (Klagschrift vom 10. Juni 1956, S. 11 ff) nicht berücksichtigt hätte.
Es kann im übrigen auch eine spätere Kenntnis von den behaupteten schädlichen Folgen auf den Geschäftsgang der Ra. KG, etwa erst im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Rabattsystem (Februar 1957, Beschluß des Kammergerichts vom 2. Mai 1960, S. 4) oder erst im Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses mangels Kostendeckung (Juli 1958), unterstellt werden. Mindestens hat der Kläger die erforderliche Kenntnis im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs (16. Juni 1959) gehabt, in dem er im einzelnen den der Ra. KG und ihm selbst entstandenen Schaden dargelegt hat. Auch von diesem letzten Zeitpunkt an liefen bis zum 20. August 1963 mehr als drei Jahre ab. Damit erledigt sich die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger die erforderliche Kenntnis nach dem 16. Juni 1956 erlangt habe.
Schließlich weist die Revision auf den Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift vom 14. Februar 1964 S. 2 hin. Danach hat der Kläger bei einer Vernehmung - etwa am 20. Januar 1960 - erfahren, "daß das Glühlampenkartell unzulässig" sei. In Wirklichkeit, so führt die Revision aus, habe der Kläger dies erst am 20. August 1960 erfahren, und das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage (20. August 1963) diesen Zeitpunkt gemäß § 139 ZPO aufklären müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, hinsichtlich dieses Sachvortrages einen Schreibfehler zu vermuten und entsprechende Fragen zu stellen. Abgesehen davon ist dieser Vortrag angesichts des Inhalts des Armenrechtsgesuchs vom 10. Juni 1959 unerheblich.
Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Verletzung der Artikel 85, 86 EWG-Vertrag. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergeben.
4.
In der Ablehnung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung erblickt die Revision einen Verstoß gegen §§ 276, 133, 242 BGB. Diese Rüge ist unbegründet. Nach dem unter Beweis gestellten Klagevorbringen hat die Ra. KG von der Beklagten laufend Glaskolben, Glasröhren, Glasstäbe, ferner Glühlampensockel sowie Glühlampenargon und gereinigten Stickstoff bezogen. Allein aus einer Geschäftsverbindung dieser Art lassen sich keine vertraglichen Pflichten über das Verhältnis der beiden Vertragspartner im Wettbewerb beim Absatz der fertigen Glühlampen herleiten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Löscher
Hill
Offterdinger
Faller