Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1966, Az.: VI ZR 183/64
Aufgabe einer falschen Todesanzeige; Ansprüche gegen den Herausgeber, Verleger sowie den Anzeigenleiter einer Zeitung bei Veröffentlichung einer falschen Todesanzeige; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung einer falschen Todesanzeige; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Formlose Mitteilung einer Fristverlängerung durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.06.1964
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1966, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob den Anwalt an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft, wenn seine Bürovorsteherin bei der Entgegennahme der lediglich fernmündlichen Mitteilung des Gerichts von einer nachgesuchten Verlängerung der Frist deren Ende infolge Hörfehlers falsch aufnimmt und der Anwalt die Abweichung von seinem Fristverlängerungsantrag nicht bemerkt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 1964 aufgehoben.
Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 8. Juni 1962 erschien in der Tageszeitung "Trierischer Volksfreund" eine Todesanzeige, in der fälschlicher Weise der Tod des Klägers bekanntgegeben wurde. Die Anzeige war von einem Unbekannten fernmündlich aufgegeben worden. Der Kläger sieht sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und macht es der Erstbeklagten als der Herausgeberin der Zeitung, dem Zweitbeklagten als ihrem Verleger, und dem Drittbeklagten als dem Anzeigenleiter zum Schuldvorwurf, die Anzeige veröffentlicht zu haben; sie hätten es an der nötigen Prüfung des Anzeigenauftrags und den Vorkehrungen fehlen lassen, die erforderlich gewesen seien, um Mißbräuche dieser Art zu verhindern. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 DM in Anspruch genommen und festzustellen begehrt, daß er nicht verpflichtet sei, die Todesanzeige und die tags darauf veröffentlichte Aufklärungsanzeige zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über eine von den Beklagten erhobene Widerklage hat es noch nicht entschieden.
Mit der Berufung hat der Kläger den Zahlungsanspruch und den die Aufklärungsanzeige betreffenden Feststellungsanspruch weiter verfolgt.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die am 8. Juli 1963 eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist am 18. November 1963 begründet worden, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung auf das Gesuch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 25. September 1963 um einmonatige Verlängerung durch die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 25. September 1963 bis zum 8. November 1963 verlängert worden war. Die Fristverlängerung ist von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 26. September 1963 dem Büro des Prozeßbevollmächtigten fernmündlich mitgeteilt worden; eine schriftliche Benachrichtigung durch Übersendung einer Ausfertigung oder Abschrift der Verlängerungsverfügung hat nicht stattgefunden. Diese Art der Bekanntgabe entsprach nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer Übung, die in den Fällen einer antragsgemäß bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht Koblenz seit längerem gehandhabt wurde. Gegen die Versäumung der Frist hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 22. November 1963 unter Bezugnahme auf die eingereichte Berufungsbegründung um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die fernmündliche Mitteilung, so hat er vorgebracht, sei von seiner Bürovorsteherin, einer zuverlässigen und erfahrenen Hilfskraft engegengenommen worden; diese habe darüber einen Aktenvermerk gefertigt und in ihm niedergelegt, daß nach Mitteilung des Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. November 1963 verlängert worden sei; im Fristenkalender habe sie sodann die entsprechende Eintragung vorgenommen; ihr müsse ein unbemerkter Hörfehler unterlaufen sein; hierauf beruhe es, daß die Frist versäumt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht für begründet gehalten. Es meint, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe es auffallen müssen, daß eine Fristverlängerung bis zum 18. November 1963 über den gestellten Antrag hinausgegangen sei; er hätte sich daher zu der Überlegung veranlaßt sehen müssen, daß innerhalb seines Büros durch Verhören des Datums ein Übermittlungsfehler eingetreten sein könne; die Möglichkeit eines solchen Irrtums habe so nahe gelegen, daß es ihm zum Verschulden gereiche, keine Erkundigungen angestellt zu haben.
Die Entscheidung des Berufungsgericht wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Unbegründet sind freilich die Verfahrensrügen, mit denen die Revision es bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob nicht der Geschäftsstellenbeamte des Oberlandesgerichts bei dem Ferngespräch mit der Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten den 18. November 1963 als den Tag genannt hat, bis zu dem die Frist zur Begründung der Berufung verlängert worden sei. Das Berufungsgericht hat Erwägungen darüber angestellt, ob im Falle einer solchen falschen Durchsage diese fehlerhafte Mitteilung ebenso für die Dauer der verlängerten Frist als maßgebend angesehen werden könnte, wie es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1963 - VIII ZR 186/61 - (LM Nr. 30 zu § 554 ZPO) bei Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung der Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden angenommen hat. Doch hat das Berufungsgericht diese ihm zweifelhaft erscheinende Frage nicht für entscheidungsbedürftig gehalten, weil vom Kläger nicht behauptet worden sei, daß der Geschäftsstellenbeamte den 18. November 1963 als den letzten Tag der Frist bezeichnet habe. Dazu meint die Revision, richtig verstanden habe das Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch die Behauptung enthalten, daß der Übermittlungsfehler auch durch den Geschäftsstellenbeamten herbeigeführt worden sein könne; das Berufungsgericht habe dies nach §§ 139, 286, 519 b ZPO klären müssen. Es trifft indessen nicht zu, daß das Vorbringen des Wiedereinsetzungsgesuchs in dem Sinne zu verstehen gewesen wäre, den die Revision ihm beilegt. Allerdings hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Gesuch vorgetragen, sein Büropersonal sei wiederholt darüber belehrt worden, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen bei fernmündlichen Anrufen alle Zahlen, Daten, Aktenzeichen und sonstigen Ziffern zu wiederholen seien; die Bürovorsteherin habe glaubhaft erklärt, daß sie stets nach dieser Anweisung verfahren sei und "also" auch bei dem vorliegenden Telefongespräch das mitgeteilte Datum wiederholt habe. Hiervon hat die Bürovorsteherin in der eidesstattlichen Versicherung, die dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt war und auf die sich dieses bezog, aber selbst nichts gesagt. Nach ihrer Darstellung hat es vielmehr nur auf einem Hörfehler beruht, daß sie den 18. November statt des 8. November 1963 als Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist notierte. Zusammenfassend hat das Wiedereinsetzungsgesuch denn auch betont, es sei ein trotz Rückfrage nicht bemerkter Hörfehler gewesen, der zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe. Danach steht aber außer Zweifel, daß nicht geltend gemacht worden ist, das Datum des 18. November 1963 sei von dem Geschäftsstellenbeamten genannt und von der Bürovorsteherin richtig verstanden worden. Im übrigen spricht auch nichts für die Annahme, daß der Geschäftsstellenbeamte bei der fernmündlichen Bekanntgabe der Fristverlängerung fälschlich den 18. statt des 8. November 1963 als das Ende der verlängerten Frist bezeichnet hätte. Ob bei fehlerhafter fernmündlicher Durchsage die Partei sich auf die Angaben des Geschäftsstellenbeamten verlassen und die fälschlich genannte Frist abweichend von der durch den Vorsitzenden bestimmten Frist als maßgebend angesehen werden kann, ist eine Frage, die sich im vorliegenden Fall nicht stellt.
Die Revision muß dagegen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet.
Wenn es hier zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen ist, so hat dies letztlich seine Ursache darin daß die vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung den Parteien nicht durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Verlängerungsverfügung bekanntgemacht, sondern vom Geschäftsstellenbeamten dem Büro des Prozeßbevollmächtigten nur fernmündlich mitgeteilt worden ist. Da die Verfügung keine Frist in Lauf setzte, sondern das Ende der in Lauf befindlichen Frist nur hinausschob, wurde sie allerdings auch dann wirksam, wenn sie den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde (§ 329 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dazu konnte auch eine fernmündliche Mitteilung des Geschäftsstellenbeamten an das Büro des Prozeßbevollmächtigten genügen (BGHZ 14, 148; Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956 - VI ZB 12/56 - LM Nr. 2 zu § 329 ZPO). Durch Verordnung vom 17. Juni 1933 (RGBl I 394) ist die Bestimmung des § 329 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeführt worden, die diese Formlosigkeit zuläßt. Die Gesetzesänderung hat der Vereinfachung des Geschäftsganges und der Ersparnis von Portoauslagen dienen wollen (vgl. Pfundtner/Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht II b 13, Einführung zu der genannten Verordnung). Es ist aber nicht zu verkennen, daß es die Partei mit einem Risiko beläd, wenn sich das Rechtsmittelgericht von der Mühe, dem Anwalt die von ihm nachgesuchte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch Zustellung der Verlängerungsverfügung oder - weniger förmlich - wenigstens durch einfache schriftliche Mitteilung bekannt zu geben, dadurch befreit, daß die Fristverlängerung dem Anwaltsbüro nur fernmündlich durchgesagt wird. Ist zu befürchten, daß die Partei vor dem Ende der bislang laufenden Frist von der gewährten Fristverlängerung sonst nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt, liegt eine fernmündliche Mitteilung gewiß auch in ihrem Interesse. Doch war auch vor der Gesetzesänderung von 1933 bereits anerkannt, daß eine erst nach Fristablauf erfolgte Zustellung der vorher ergangenen Fristverlängerungsverfügung für die Partei unschädlich ist, wenn die Fristverlängerung ihrem Anwalt durch den Gerichtsschreiber vorher bereits mündlich bekannt gegeben worden war (RG JW 1925, 149119). Dies ist mit dem Hinweis darauf begründet worden, daß die vorgeschriebene Zustellung nicht verkündeter Verfügungen zum Schütze der Partei, an die sich die Verfügung richte, die Gewähr für eine zuverlässige Bekanntgabe schaffen wolle und es mit diesem Schutzcharakter der Vorschrift nicht vereinbar wäre, wenn der Partei in einem derartigen Falle aus der verzögerten Zustellung der lediglich zu ihren Gunsten ergangenen Verfügung ein Nachteil entstände. Ist nach jetziger Gesetzeslage eine förmliche Zustellung auch nicht mehr notwendig, so darf die Partei, an die sich eine nicht verkündete Verfügung richtet, doch auch heute erwarten, von der Verfügung zuverlässig in Kenntnis gesetzt zu werden.
Nach seinem durch eidesstattliche Versicherungen unterstützten glaubhaften Vorbringen hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Angestellten wiederholt darüber belehrt, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Entgegennahme telefonischer Anrufe mitgeteilte Ziffern und Daten stets zu wiederholen seien. Anrufe, die eine Fristverlängerung betragen, mußten zudem, wie die Bürovorsteherin an Eides statt versichert hat, auf ihre Anweisung an das übrige Personal ihr übergeben werden, damit sie sich selbst von der richtigen Durchsage überzeugte. Der Prozeßbevollmächtigte hat also nichts versäumt, um Mißverständnissen vorzubeugen, wie sie bei Ferngesprächen vorkommen können. Daß eine Bürovorsteherin infolge eines Hörfehlers das von dem Geschäftsstellenbeamten mitgeteilte Enddatum der verlängerten Frist falsch verstanden hat, war ein für den Kläger unabwendbarer Zufall.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden daran beigemessen werden, daß er die Unrichtigkeit des von der Bürovorsteherin vermerkten Endtermins nicht bemerkt hat. Um seinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu genügen, muß sich der Anwalt, der einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, vor Ablauf der Frist allerdings vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 12, 161) [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53]. Ist eine Fristverlängerung aber ausgesprochen worden, so braucht er nicht nachzuprüfen, wie sich die Verlängerungsverfügung zu seinem Antrag verhält. Maßgebend ist jetzt die verlängerte Frist, mag ihr Endzeitpunkt nun näher liegen oder weiter hinausgeschoben sein, als es beantragt worden war. Setzt die Verlängerung der Frist auch einen Antrag voraus, so kann es die Wirksamkeit der ausgesprochenen Fristverlängerung doch nicht infrage stellen, wenn sie über den Antrag hinausgeht (RGZ 160, 307, 309; BGH Urteil vom 27. März 1963 - VIII ZR 186/61 - a.a.O.). Nachdem ihm der Aktenvermerk der Bürovorsteherin über die fernmündlich mitgeteilte Fristverlängerung vorgelegt worden war, hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Aufmerksamkeit daher nur noch auf die Wahrung der verlängerten Frist zu richten. Es bedeutet keine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, daß er nicht nachgeprüft hat, ob die laut Mitteilungsvermerk bewilligte Fristverlängerung mit seinem Antrag übereinstimmte. Da sein Antrag vom 25. September 1963 lediglich zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat verlängert werden möchte, und weder Beginn und Ende der laufenden Frist hervorgehoben noch den Zeitpunkt, bis zu dem die erbetene Fristverlängerung gehen sollte, datumsmäßig bezeichnet hatte, sprang der zeitliche Unterschied, der sich bei näherer Nachprüfung zwischen der beantragten und laut Mitteilungsvermerk bewilligten Fristverlängerung ergab, auch nicht schon ohne weiteres in die Augen. Dem Anwalt kann es daher nicht zum Verschulden gereichen, daß ihm dieser Unterschied nicht aufgefallen ist. Danach brauchte er aber auch nicht auf den Gedanken zu kommen, daß bei der fernmündlichen Durchsage der Fristverlängerung möglicherweise ein Übermittlungsfehler vorgekommen sein könnte, und er brauchte sich daher auch zur Aufklärung eines solchen Fehlers nicht veranlaßt zu sehen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger hiernach zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf das in rechter Form und Frist gestellte Gesuch war dem Kläger vielmehr nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es nunmehr in der Sache selbst entscheidet. Dabei wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens