Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1953, Az.: III ZB 13/53
Beantragung der Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten; Vergewissern über die tatsächlich erfolgte Fristverlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1953
- Aktenzeichen
- III ZB 13/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 307 - 310
- NJW 1953, 1747-1748 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Jakob S., Lehrer a.D. in S.-F. B. strasse ...
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Kultministerium in S.
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Prozessbevollmächtigter sich genötigt sieht, Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu beantragen, dann erfordert es seine Sorgfaltspflicht, dass er sich vor Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine Ausnahme gilt jedenfalls dann nicht, wenn beim Berufungsgericht üblicherweise sowohl die Ablehnung als die Bewilligung der Fristverlängerung vor Fristablauf dem Antragsteller mitgeteilt wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 1953
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 7. Mai 1953 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. April 1953 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger legte gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht am 27. Februar 1953 Berufung ein. Zugleich mit der Berufungsbegründung vom 30. März 1953, die nach Ablauf der Begründungsfrist (27. März 1953) am 1. April 1953 bei Gericht einging, reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Er fügte diesem Gesuch einen vom 21. März 1953 datierten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bei, der mit mangeln der. Instruktion durch den erkrankten Kläger begründet ist, und eine eidesstattliche. Versicherung seiner Sekretärin, dass der am 21. März 1953 geschriebene Antrag versehentlich nicht abgefertigt, sondern bei den Handakten verblieben sei. Der Prozessbevollmächtigte versicherte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch gleichfalls an Eides statt, dass der Antrag vom 21. März 1953 an diesem Tag von ihm unterzeichnet worden sei; erst am 30. März 1953 habe er entdeckt, dass der Antrag nicht an das Gericht abgefertigt worden war. Im Terminskalender habe seine sehr zuverlässige und in langen Jahren bewährte Sekretärin erstmals am 20. März 1953 und dann wieder kurz vor Ablauf der Begründungsfrist mit Rotstift auf den Ablauf dieser Fristen hingewiesen. Er belehre seine Bürokräfte dauernd über die Wahrung von Fristen und den Abgang der Gerichtspost und mache selbst immer Stichproben.
Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluss vom 24. März 1953 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig (§ 519b ZPO). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Zwar sei glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag vom 21. März 1953 an diesem Tag unterschrieben habe. Es möge auch sein, dass er sich darauf habe verlassen können, seine sonst zuverlässige Sekretärin werde den Antrag ordnungsmässig an das Gericht absenden, Damit sei seine Sorgfaltspflicht aber noch nicht erfüllt gewesen. Er habe überwachen müssen, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig vom Gericht stattgegeben würde, Hätte er sich darüber kurz vor Ablauf der Frist vergewissert, so würde er alsbald entdeckt haben, dass sein Antrag nicht an das Gericht abgegangen war, und die Frist wäre nicht versäumt worden. Es hätte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auffallen müssen, dass auf seinen schon frühzeitig gestellten Antrag keine gerichtliche Verfügung bei ihm eingegangen sei. Ausserdem sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger durch Erkrankung verhindert gewesen sei, seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zu instruieren. Wenn der Kläger das aus Nachlässigkeit unterlassen habe, so liege darin gleichfalls ein Verschulden, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschliesse.
Gegen diesen ihm am 28. April 1953 zugestellten Beschluss des Berufungsgerichts hat der Kläger am 9. Mai 1953 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11. Mai 1953, bei Gericht eingegangen am 12. Mai 1953, wie folgt begründet:
Es stelle kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser es unterlassen habe, sich zu erkundigen, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden sei. Er habe damit rechnen dürfen, rechtzeitig von einer etwaigen Ablehnung des schon frühzeitig gestellten Antrags vom Gericht benachrichtigt zu werden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Eingang seines Antrags bei Gericht zu überwachen. An die Glaubhaftmachung des Grundes zur Fristverlängerung würden im allgemeinen keine strengen Anforderungen gestellt. Bisher sei in der Praxis die einfache Versicherung oder Mitteilung des Grundes als ausreichend angesehen worden. Das Gericht hätte zweifellos fernmündlich eine weitere Glaubhaftmachung verlangt, wenn es eine solche für erforderlich gehalten haben würde.
Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig (§§ 567 Abs. 3, 519b Abs. 2, 577 ZPO). Sie ist aber unbegründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht nur glaubhaft zu machen, dass die Nichtabsendung des Verlängerungsantrags nicht auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte, es war vielmehr auch darzutun und glaubhaft zu machen, warum es nicht möglich war, die Berufung fristgerecht zu begründen, und inwiefern insoweit ein unabwendbarer Zufall obwaltete. Diese Glaubhaftmachung hat das Berufungsgericht mit Recht für erforderlich gehalten, zu Unrecht aber als nicht erbracht angesehen. Aus dem im Wiedereinsetzungsantrag erwähnten und innerhalb, der Frist des § 234 ZPO bei Gericht eingereichten Schreiben vom 21. März 1953 ergibt sich, dass die Unmöglichkeit, die Berufung fristgerecht zu begründen, mit dem fehlen von Instruktionen und dieses mit Krankheit des Klägers begründet wurde. Die Glaubhaftmachung ist in demselben Schreiben zu finden, weil diesem nach seiner Fassung zu entnehmen ist, dass der Prozessbevollmächtigte die Tatsache der Erkrankung des Klägers als ihm selbst bekannt berichtete und weil in dieser Erklärung eines Rechtsanwalts zugleich die Versicherung ihrer Richtigkeit und damit ihre Glaubhaftmachung zu erblicken ist. Ist in diesem Punkt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zu halten, so erweist sich dieser doch im übrigen als zutreffend.
War der Prozessbevollmächtigte wegen Erkrankung des Klägers nicht in der Lage, die Berufung rechtzeitig zu begründen, so musste er Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig beantragen. Hat er den Antrag unterlassen, so beruht die Versäumung der Begründungsfrist nicht mehr auf einem unabwendbaren Zufall. Es kommt deshalb darauf an, ob den Prozessbevollmächtigten ein dem Kläger nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er es unterlassen hat, einen Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Mit dem Berufungsgericht ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Verlängerungsantrag am 21. März 1953 unterschrieben worden ist, und dass es auf einem dem Kläger nicht zuzurechnenden Versehen einer sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Hilfskraft des Prozessbevollmächtigten beruhte, wenn das Schreiben nicht bei Gericht eingereicht wurde. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt auch nicht darin, dass er es unterliess, sieh den Empfang des Antrags vom Gericht bestätigen zu lassen. Er durfte davon ausgehen, dass das Schreiben im normalen Geschäftsgang bei Gericht eingegangen sei. Dabei durfte er sich aber nicht beruhigen. Wenn ein Prozessbevollmächtigter sich genötigt sieht, Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu beantragen, dann erfordert es seine Sorgfaltspflicht, dass er sich vor Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist. Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag war im Terminskalender die Vorlegung des Aktes kurz vor Fristablauf vorgemerkt. Dass diese Aktenvorlage unverschuldet unterblieben wäre, ist weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Vorlage hätte der Prozessbevollmächtigte merken müssen, dass er noch keinen Bescheid auf seinen Verlängerungsantrag erhalten hatte. Nunmehr - oder doch jedenfalls unmittelbar vor Ablauf der Frist - hätte er bei Gericht nach der Bescheidung seines Antrags Rückfrage halten müssen. Dann hätte er erfahren, dass dort gar kein Antrag vorlag, und er hätte nunmehr um Fristverlängerung bitten oder die Berufung noch fristgerecht so begründen können, wie ihm das am 30. März 1953 nach Entdeckung seines Irrtums möglich gewesen ist.
Auf die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des OGH Köln vom 22. Oktober 1948 (MDR 49, 217 mit kritischer Anmerkung von Bötticher, gekürzt in OGHZ 1, 174) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dort ist ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufungsgericht zugelassener angesehener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen könne, von der eine seltene Ausnahme bildenden Ablehnung eines ersten Verlängerungsantrags so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Frist noch gewahrt werden könne. Dieser Entscheidung kann keinesfalls zugestimmt werden, soweit sie darauf abstellt, dass es sich um einen angesehenen, schon längere Zeit zugelassenen Anwalt handelte, weil alle Anwälte selbstverständlich gleich behandelt werden müssen. Ob die Unterlassung der Vergewisserung über die Bescheidung des Fristverlängerungsantrags entschuldbar ist, wenn bei dem Berufungsgericht der. Brauch besteht, dass die Ablehnung eines solchen Antrags vor Fristablauf dem Antragsteller mitgeteilt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden. Beim Oberlandesgericht Stuttgart besteht nämlich, wie die vom Senat beigezogene Auskunft des. Oberlandesgerichtspräsidenten vom 10. Juni 1953 beweist, die Übung, dass nicht nur die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen sofort mitgeteilt wird, dass vielmehr alle Entscheidungen, auch die Bewilligung der Fristverlängerung ... noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Antragsteller, gegebenenfalls fernmündlich, mitgeteilt werden. Aus dem Ausbleiben einer Antwort kann somit nicht geschlossen werden, dass dem Gesuch stattgegeben worden sei. Es bestand deshalb für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Pflicht, den Eingang der Antwort auf sein Gesuch zu überwachen. Gegenüber der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten kann sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht darauf berufen, dass ihm in einigen Fällen vom Landgericht Beschlüsse über die Verlängerung der Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist zugestellt worden sind, denn es kommt lediglich darauf an, wie beim Oberlandesgericht Stuttgart üblicherweise verfahren wird, Demnach kann die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden, und die Wiedereinsetzung ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Die Verwerfung der Berufung ist deshalb gerechtfertigt. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Wolany