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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1956, Az.: VI ZB 12/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1956
Aktenzeichen
VI ZB 12/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.03.1956

Fundstelle

  • ZZP 1956, 300-302

Prozessführer

des Schuhfabrikanten Georg S. in G., vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Fr. R. und E. R. A.

Prozessgegner

den Bauunternehmer Josef P. in G., vertreten durch: Rechtsanwalt D., D.

Amtlicher Leitsatz

Eine die Fristverlängerung anordnende Verfügung des Vorsitzenden ist auch dann wirksam mitgeteilt, wenn der Prozeßbevollmächtigte auf fernmündliche Antrage durch die Geschäftsstelle des Gerichts Kenntnis von der Verlängerung erhält.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. März 1956 aufgehoben.

Gründe:

1

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. November 1955 am 22. Dezember 1955 rechtzeitig Berufung eingelegt und mit dem am 21. Januar 1956 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern. Der stellvertretende Vorsitzende des Senats hat am Samstag, den 21. Januar 1956 verfügt, daß die Begründungsfrist bis 20. Februar 1956 verlängert wird. Am 24. Januar 1956 hat die Geschäftsstelle des Senats eine Ausfertigung dieser Verfügung zur Zustellung hinausgegeben. Die Empfangsbescheinigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten trägt den Datumsstempel vom 24. Januar 1956, wobei die Ziffer 4 mit Tinte in eine 3 geändert ist.

2

Das Oberlandesgericht hat die am 20. Februar 1956 eingegangene Berufungsbegründung als verspätet angesehen und deshalb die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen (§519 b ZPO). Es ist davon ausgegangen, daß die Frist zur Begründung der Berufung nur vor ihrem Ablauf wirksam verlängert werden kann, und hat weiterhin ausgeführt: Die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung sei nicht schon damit, daß der Vorsitzende sie verfügt habe, sondern erst mit ihrer Hinausgabe durch die Geschäftsstelle wirksam geworden. Das sei am 24. Januar 1956 der Fall gewesen, denn erst an diesem Tage sei die Verlängerungsverfügung bei Gericht hinausgegangen; die Abänderung der Ziffer 4 in dem Stempelaufdruck der Rechtsanwälte Dr. Fr. und E. R. in Ziffer 3 beruhe offensichtlich auf einem Irrtum, denn vor Hinausgabe der Ausfertigung könne sie wohl nicht in den Besitz der Anwälte gelangt sein. Eine frühere Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sei weder verfügt noch erfolgt. Da der 22. Januar 1956 ein Sonntag gewesen sei, habe die Begründungsfrist am 23. Januar 1956 um 24 Uhr ihr Ende gefunden. Am 24. Januar 1956 habe die bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden können.

3

Gegen diesen am 27. März 1956 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 10. April 1956 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist nach §§567 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässig. Es ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründet.

4

Der Beklagte hat durch Vorlage einer Fotokopie des Aktenvermerks seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. Januar 1956 sowie durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Alfred Kähler und des Bürovorstehers Egon H. nachgewiesen, daß Rechtsanwalt K. sich am 23. Januar 1956 fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt und dort von Frl. P. erfahren hat, daß die Begründungsfrist bis 20. Februar 1956 verlängert sei. Damit steht fest, daß die Verfügung über die Fristverlängerung schon am 23. Januar 1956 wirksam geworden ist und von dem ursprünglichen Schlußtermin entbunden hat (BGHZ 4, 390 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] [399]), denn §329 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfordert nur, daß die Verfügung formlos mitgeteilt wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann auch eine fernmündliche Mitteilung den Anforderungen dieser Vorschrift genügen (BGHZ 14, 148). In dem damals entschiedenen Falle ist das Büro des Prozeßbevollmächtigten auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden fernmündlich davon benachrichtigt worden, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß die Verfügung über die Fristverlängerung mit dieser fernmündlichen Mitteilung wirksam geworden ist. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Anwalt wie im vorliegenden Falle fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts angefragt und dort erfahren hat, daß die Frist entsprechend seinem Antrag verlängert worden ist. Auch darin liegt eine formlose Mitteilung. Dabei ist wesentlich, daß der Anwalt vor Ablauf der alten Frist durch die Geschäftsstelle des Gerichts Kenntnis von der Verlängerung erhalten hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mitteilung von der Fristverlängerung auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden oder auf eine Antrage des Prozeßbevollmächtigten gemacht worden ist. Daß die Gerichtsakten hierüber keinen Vermerk enthalten, steht dem Wirksamwerden der Verfügung nicht entgegen (BGHZ 14, 148).

5

Die Berufungsbegründung ist am 20. Februar 1956, also rechtzeitig vor Ablauf des in der Verlängerungsverfügung gesetzten neuen Schlußtermins eingegangen. Daher war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Das Oberlandesgericht wird bei seiner nochmaligen Entscheidung über die Berufung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß