Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1965, Az.: 2 StR 404/65
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Nötigung; Aufhebung eines Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1965
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 26.07.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. November 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.)
Die Ausführungen der Revision greifen zwar im wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer an und suchen diese durch eine eigene zu ersetzen Zum Teil geht der Beschwerdeführer dabei von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind und daher vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.
Das Urteil hält jedoch der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
2.)
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter des vom Mitangeklagten M. verübten Diebstahls angesehen, weil er M. mit dem Willen zu gemeinsamer Tatausführung unterstützt habe. Damit liegt aber der Tatbestand des Diebstahls noch nicht vor. Zu diesem gehört, daß der Täter, auch der Mittäter, in der Absicht handelt, die Sache, die er wegnimmt, sich rechtswidrig zuzueignen. Beim Diebstahl genügt es zur Mittäterschaft nicht, daß nur einer der Beteiligten die Sache sich zueignen will. Daß der Angeklagte die von M. enwendete Schallplatte sich selbst zueignen wollte, geht aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor.
3.)
Weil deswegen das Urteil mit den Feststellungen im Falle des Diebstahls aufgehoben werden muß, kann auch die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung keinen Bestand haben; denn sie hängt davon ab, ob Frau H. ein Recht zum Festhalten des Angeklagten gemäß § 127 StPO hatte. Sofern dieses fehlte, war ihr Tun rechtswidrig, und der Angeklagte durfte sich dagegen wehren.
4.)
Die Rückfallvoraussetzungen für den Diebstahl sind in dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei dargelegt, da sich nicht daraus ergibt, ob die im Jahre 1960 verhängte Geldstrafe von 80 DM bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt ist. Die früheren Diebstahlsstrafen können nach § 245 StGB insofern zur Rückfallbegründung nicht mehr herangezogen werden, da sie mehr als zehn Jahre zurückliegen, und das Urteil vom 15. Februar 1965 ist erst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat ergangen.
5.)
Für die danach erforderliche neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat für den Diebstahl und die Körperverletzung keine Einzelstrafen festgesetzt, vielmehr für die beiden Taten nur eine Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verhängt und aus dieser und einer einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet. Dieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz., Für jede selbständige Tat ist zunächst eine Einzelstrafe festzusetzen, die für den Rückfalldiebstahl beim Vorliegen mildernder Umstände (welche die Strafkammer, ohne darauf einzugehen, ersichtlich angenommen hat) bereits mindestens drei Monate Gefängnis hätte betragen müssen (§ 244 Abs. 2 StGB). Mir die Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB unter Einbeziehung der sechs Monate Gefängnis sind nur die - bisher nicht ersichtlichen - Einzelstrafen heranzuziehen. Die Gesamtsumme der Einzelstrafen darf dabei nicht erreicht werden. Hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung wird auf die Entscheidungen BGHSt 1, 252; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52]; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 164 [BGH 23.09.1960 - 3 StR 29/60]hingewiesen.
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning