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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1953, Az.: 2 StR 834/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1953
Aktenzeichen
2 StR 834/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.01.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 344 - 345
  • JR 1954, 65
  • MDR 1954, 54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1842 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abgabenhinterziehung u.a.

Prozessgegner

1.) den Spediteur Viktor L. aus K., geboren am ... 1899 in B.,

2.) den Elektrotechniker Hermann W. aus K., geboren am ... 1926 in C./Polen,

Amtlicher Leitsatz

Sind dem an der Steuerstraftat unbeteiligten Eigentümer des Beförderungsmittels, das der Täter zur Begehung einer Steuerhinterziehung benutzt hat, noch andere Gegenstände als dieses Beförderungsmittel zur Sicherung übereignet, so darf und muß es eingezogen werden, wenn die Forderung des Sicherungsnehmers durch die anderen Gegenstände hinreichend gedeckt ist, er also durch die Einziehung des Beförderungsmittels keinen Schaden erleidet.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten und der nebenbeteiligten "Strassenverkehrsgenössenschaft N. eGmbH" gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1952 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Die Revision des Angeklagten W. ist sowohl in ihrem verfahrensrechtlichen wie in ihrem sachlichrechtlichen Teil unbegründet.

2

1.

a)

Die Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist allerdings, wie die Revision mit Recht vorbringt, nicht eingehalten worden. Indes kann auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift die Revision nicht gegründet werden, selbst wenn die Frist erheblich überschritten ist. Denn auf der verspäteten Absetzung der Urteilsgründe kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 62, 182; BGH 1 StR 429/51 vom 2.10.1951 - NJW 1951, 970).

3

b)

Die Revision behauptet, der Inhalt einer Aussage des Angeklagten im polizeilichen Ermittlungsverfahren sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen; dennoch verwerte die Strafkammer jene Aussage entgegen dem § 261 StPO zu Ungunsten des Angeklagten.

4

Die Aussage des Angeklagten vor der Polizei kann sehr wohl Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung etwa durch Vorhalt an einen Zeugen oder den Angeklagten selbst geworden sein. Dass die Sitzungsniederschrift darüber nichts erwähnt, beweist nicht das Gegenteil. Denn ein solcher Vorhalt ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden könnte.

5

2.

a)

In ihrer sachlichrechtlichen Begründung beruft sich die Revision erfolglos darauf, die Zollhinterziehung der Kaffeeschmuggler sei schon beendet gewesen, als der Angeklagte sich in Köln am Umladen der Kaffeesäcke beteiligte. Allerdings war der Kaffee nicht unter Umgehung der Zollstelle eingeschwärzt worden, sondern versteckt hinter Kisten mit Fischen, die für die belgischen Besatzungstruppen in Köln bestimmt waren. Wegen dieses Verwendungszweckes der Fischladung unterlag der gesamte Transport keiner deutschen zollamtlichen Kontrolle. Trotzdem war die Zollhinterziehung noch nicht in dem Augenblick, als der Schmuggelkaffee die Zollgrenze passierte, beendet. Denn wenn ein Schmuggler mit zollbarer Ware die Grenze auf einer Zollstraße überquert, ist die Zollhinterziehung in der Regel nur dann sowohl rechtlich vollendet wie tatsächlich beendet, wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Haben die Zollbeamten aber dann, wenn zollbares Gut durch die Zollsperre gebracht wird, keine Möglichkeit, die Ware zu prüfen, wie es gerade in dem zur Aburteilung stehenden Fall zutraf, so ist die Zollhinterziehung wie auch sonst beim Einschwärzen unter Umgehung der Zollstelle, erst beendet, wenn das Schmuggelgut am Ort seiner endgültigen Bestimmung angelangt, also zur Ruhe gekommen ist. Der Bestimmungsort des Schmuggelkaffees war im vorliegenden fall München; Köln, wo der Angeklagte mit mehreren anderen beim Umladen half, war nur Umschlagplatz. Mit Recht hat die Strafkammer daher den Angeklagten wegen Teilnahme an der Zollhinterziehung verurteilt. Gegen die Annahme, daß er dies bandenmässig getan habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

6

b)

Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Die von der Revision behaupteten Verstösse gegen die Lebenserfahrung und Denkgesetze enthält das Urteil offensichtlich nicht.

7

II.

1.

Auch die Revision des Angeklagten L., die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der einzige von ihm näher ausgeführte Angriff macht geltend, der Schmuggelkaffee sei, als er bei seinem Weitertransport mithalf, schon zur Ruhe gekommen gewesen. Insoweit wird auf das unter I 2 a) Ausgeführte verwiesen.

8

2.

Schließlich ist, wie unter III dargelegt werden wird, die Entscheidung über die Einziehung des LKW BR 557- 514, gegen die sich ausser der Nebenbeteiligten auch der Angeklagte L. wendet, begründet.

9

III.

Dieses Fahrzeug, mit dem L. den Schmuggelkaffee nach München beförderte, hatte er nach den Feststellungen der Strafkammer der nebenbeteiligten "Strassenverkehrsgenossenschaft N. eGmbH" zur Sicherung eines von ihr erhaltenen Darlehens übereignet. Die Einziehung gründet die Strafkammer auf die Feststellung, daß der Angeklagte Loesch der Nebenbeteiligten ausser dem eingezogenen LKW weitere drei Anhänger zur Sicherung übereignet hat, "deren Wert als noch in Gebrauch befindliche Fahrzeuge die Höhe der bestehenden Forderung zum mindesten erreicht". Daraus ergibt sich, daß die Sicherungseigentümerin im vorliegenden Fall durch die Einziehung des ihr zur Sicherung übereigneten LKW keinen Schaden erleidet. Denn ihre Forderung gegen den Angeklagten ist durch den Wert der übrigen Fahrzeuge hinreichend gesichert. Wegen dieses Umstandes ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, das Schmuggelfahrzeug der an der Steuerstraftat unbeteiligten Sicherungseigentümerin einzuziehen.

10

Gegen die Feststellung der Strafkammer, die Forderung der Nebenbeteiligten gegen den Angeklagten sei durch den Wert der übrigen Fahrzeuge hinreichend gedeckt, wendet sich die Beschwerdeführerin mit Behauptungen, die jener Feststellung widersprechen und deshalb in diesem Rechtszug keine Beachtung finden können.

Dr. Moericke zugleich für den erkrankten und daher an der Unterschrift verhinderten BR. Dr. Arndt Werner Dr. Sauer Menges