Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1951, Az.: 1 StR 429/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg i.Br. - 07.12.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1951, 791 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 970 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineids
Prozessgegner
den Metzger und Bahnarbeiter Adolf H. aus B.-M., dort geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
Auf Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen. Auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe wird durch die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Die verspätete Absetzung der Gründe kann aber dem Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung Anlass geben, an ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 7. Dezember 1950 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten H. und P. verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Dass das Landgericht, wie die Revision glaubhaft vorträgt, die schriftlichen Gründe seines Urteils erst 51/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Aufhebung des Urteils. Die Frist des § 275 Abs. 1 StPO ist allerdings weit überschritten. Die Revision kann aber nach § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf Verletzung des Gesetzes beruht. Urteil im Sinne dieser Vorschrift ist die im Urteilssatz enthaltene Entscheidung, die über Schuld und Strafe befindet (RGSt 63, 184). Insofern ist das Urteil mit seiner Verkündung in die Welt getreten. Es beruht auf der Verhandlung und der danach gepflogenen Beratung. Umstände, die erst nach der Verkündung eingetreten sind, können auf den Urteilsspruch keinen Einfluss gehabt haben. Deshalb kann er auch nicht auf der verspäteten Absetzung der schriftlichen Gründe beruhen (ebenso RGSt 2, 378; 31, 348; 59, 362; 62, 181).
Für das Revisionsverfahren beurkunden die schriftlichen Urteilsgründe die Erwägungen, aus denen das Gericht zu seinem Spruche gelangt ist. Sie sind deshalb vor allem dazu bestimmt, die für erwiesen erachteten Tatsachen festzuhalten (§ 267 Abs. 1 StPO). In RGSt 59, 362 hat das Reichsgericht die Frage aufgeworfen, ob es für die Entscheidung des Revisionsgerichts von Bedeutung sein könne, zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Absetzung und Unterzeichnung der Gründe andererseits eine ungewöhnlich lange Zeit abgelaufen und deshalb keine Gewähr mehr dafür geboten sei, dass die Gründe die Feststellungen des Gerichts zuverlässig beurkunden. Die Frage blieb damals offen. In RGSt 62, 182 hat das Reichsgericht sie verneint. Inwieweit diese Entscheidung über den damals behandelten Fall hinaus Geltung beanspruchen kann, darf dahingestellt bleiben. Unter besonderen Umständen, namentlich in grossen Prozessen, kann es unvermeidlich sein, dass die Wochenfrist des § 275 StPO überschritten wird; es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, allein wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Die verspätete Absetzung der Gründe kann aber jedenfalls dem Revisionsgericht Anlass geben, an ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es die Anwendung des sachlichen Rechts prüft. Ein solcher Anlass besteht hier umsomehr, als der Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung einer besonders klaren Darstellung bedurfte.
II.
Der Sachbeschwerde der Revision kann auch mit Rücksicht hierauf der Erfolg nicht versagt werden.
Nach den Feststellungen lautete die Zeugenaussage des Angeklagten: P. und die Liselotte W. hätten sich einander versprochen; an Weihnachten habe in der Familie W. eine kleine Feier stattgefunden. Damit steht schon nicht im Einklang, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Angeklagte habe als Zeuge erklärt, die Verlobung des P. mit der W. habe an Weihnachten (1949) stattgefunden und dabei, d.h. aus Anlass der Verlobung, sei gefeiert worden. Wollte man aber in den Ausführungen des Landgerichts noch eine zulässige tatrichterliche Auslegung der Aussage sehen, so können doch die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht genügen. Das Urteil stellt an anderen Stellen, besonders in den Strafzumessungsgründen, selbst fest, P. und die W. hätten sich in der Tat als verlobt betrachtet, und auch H. sei hiervon ausgegangen. Seine oben wiedergegebene Aussage besagt in ihrem ersten Satz an und für sich nichts anderes. Dass er sie so verstanden hat, wie sie das Landgericht jetzt auslegt, wäre näher zu begründen gewesen. Was die Feier an Weihnachten anlangt, so steht fest, dass alle Beteiligten, auch H., feiernd beisammen waren. Die bisherigen Feststellungen schliessen nicht aus, dass die Feier wenigstens nach der Vorstellung des H. auch dem Verlöbnis gewidmet war, zumal P. sich vor Weihnachten von seiner Schwester, der Ehefrau des Beschwerdeführers, Verlobungsringe besorgt hatte. Die Urteilsfeststellungen sind daher nicht erschöpfend und nicht klar genug, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids zu tragen.
Es liegt nahe, dass die Verurteilung des früheren Mitangeklagten P. von denselben sachlich-rechtlichen Mängeln beeinflusst ist. Nach § 357 StPO ist deshalb das Urteil auch zu seinen Gunsten aufzuheben.