Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1965, Az.: VIII ZB 24/65
Versäumung der Berufungsfrist; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung von Anwaltsverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZB 24/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1965
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 142 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 548-549 (Volltext mit amtl. LS) "Verschulden des Rechtsanwalts"
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung bescheinigt und diese der Partei oder dem Korrespondenzanwalt mitzuteilen hat, muß hierfür besondere Sorgfalt anwenden. Er muß dafür sorgen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
in der Sitzung vom 3. November 1965
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. September 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrage verurteilt. Der Beklagte hat die Berufungsfrist, die am 21. Juli 1965 ablief, versäumt und am 2. August 1965 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 16. September 1965 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach der Darstellung des Beklagten beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf folgenden, glaubhaft gemachten Umständen: Am 21. Juni 1965 sei im Büro des Rechtsanwalts B., des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszuge, ein Schreiben an die Korrespondenzanwälte des Beklagten diktiert worden, mit dem diesen die dem Rechtsanwalt B. vom Gericht übersandte Ausfertigung des Landgerichtsurteils weitergeleitet werden sollte. An selben Tage sei dem Rechtsanwalt B. eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Da sich die Akten wegen des erwähnten Diktats im Geschäftsgang befunden hätten, habe Rechtsanwalt B. zunächst das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne daß ihm die Handakten vorgelegen hätten. Rechtsanwalt B. habe seinem Büro die allgemeine Anweisung gegeben, daß ihm Zustellungen ohne Akten sofort vorzulegen seien, wenn sich die Akten im Geschäftsgang befänden, damit er entsprechend seiner standesrechtlichen Pflicht den Empfang sofort bestätigen könne. Ferner habe er die Anweisung erteilt, ihm die zugestellten Abschriften und Ausfertigungen von Urteilen anschließend sofort mit den Akten wiedervorzulegen. Diese Anweisung sei bis dahin auch stets eingehalten worden. Im vorliegenden Falle sei jedoch die zugestellte beglaubigte Abschrift in den Akten abgelegt worden, ohne daß ihm gemäß der erwähnten Anweisung die Akten vorgelegt worden seien. Wer den Zustellungsnachweis abgeheftet habe, könne nicht mehr geklärt werden. Infolge dieses Büroversehens seien auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten nicht von der Zustellung unterrichtet worden. Das Versehen sei von Rechtsanwalt B. erst entdeckt worden, nachdem er am 26. Juli 1965 ein Schreiben der Korrespondenzanwälte des Beklagten erhalten habe, mit dem ihn diese um Übersendung der Akten an den Berufungsanwalt des Beklagten gebeten hätten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Sowohl Rechtsanwalt B. wie auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe. Die Korrespondenzanwälte, so führt das Berufungsgericht aus, hätten, um ihre Sorgfaltspflicht zu genügen, nach Empfang der ihnen von Rechtsanwalt B. übersandten Urteilsausfertigung sich unverzüglich bei diesem über die Zustellung unterrichten müssen. Rechtsanwalt B. hätte sich nicht mit der allgemeinen Anweisung begnügen dürfen, daß ihm die zugestellte Urteilsabschrift mit den Akten unverzüglich wiedervorzulegen sei; er hätte entweder selbst die Berufungsfrist im Fristenkalender sogleich notieren oder die zugestellte Entscheidung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten mit der Weisung, die Frist sofort einzutragen, übergeben müssen; es genüge nicht, daß das Urteil mit dem Empfangsnachweis in den allgemeinen Geschäftsgang seines Anwaltsbüros gelangt sei.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist darin zu folgen, daß Rechtsanwalt B. nicht die äußerste, ihm nach Lage des vorliegenden Falles zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um die Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern. Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 - Anhang - Nr. 21; Beschl. vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM ZPO § 233 - Anhang - Nr. 63). Der zuletzt erwähnten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde der mit dem vorliegenden Falle in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Auch in jenem Falle war dem Rechtsanwalt in seinem Büro ein Urteil zugestellt worden; die Urteislabschrift war ihm zusammen mit dem Empfangsbekenntnis in der Unterschriftsmappe vorgelegt worden, er hatte die Empfangsbescheinigung unterschrieben und das zugestellte Urteil in der Unterschriftsmappe in seine Kanzlei zurückgegeben; er hatte, wie hier, die allgemeine Anweisung erteilt, daß ihm zugestellte Urteile mit den Handakten alsbald wieder vorzulegen seien. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu ausgeführt: In einen solchen Falle habe der Rechtsanwalt selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die als baldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten. Urteil durch sein Büro gesichert sei. Dazu gehöre, daß der Rechtsanwalt das zugestellte Urteil, für das er bereits ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet habe, selbst aus der ihm vorgelegten Postmappe aussondere und es mindestens alsbald einem unbedingt zuverlässigen Angestellten zur Weiterbearbeitung übergebe. Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, reiche nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen seien. Das gelte auch dann, wenn das Büropersonal über seine Aufgaben häufig und eindringlich belehrt werde.
Nach dieser Rechtsprechung muß jedenfalls ein Rechtsanwalt, der eine Zustellung bescheinigt, die erforderliche Benachrichtigung besonders sicherstallen. Es bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sicherung der Fristwahrung ein Rechtsanwalt im einzelnen zu treffen hat, wenn er die Zustellung eines Urteils bestätigt, ohne daß zuvor die Rechtsmittelfrist notiert ist. Unabhängig davon, ob er sich selbst die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfrist vorbehalten hat und sich dementsprechend die Akten wieder vorlegen läßt, oder ob er diese Verrichtungen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt (vgl. BGHZ 43, 148), muß er dafür Sorge tragen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann. Hier hat der Beklagte nicht mitgeteilt, weiche Vorkehrungen Rechtsanwalt B. getroffen hat, um die Weiterbearbeitung der besonders wichtigen Schriftstücke, insbesondere der zugestellten Urteile, durch einen unbedingt zuverlässigen Angestellten sicherzustellen. Er hat namentlich nicht angegeben, welchen seiner Angestellten Rechtsanwalt B. mit dieser Aufgabe betraut hat, und es sind folglich auch keine Umstände dargetan, die einen Schluß auf die Zuverlässigkeit dieses Angestellten ermöglichen. Der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin, die angegeben hat, daß sie die Durchführung der allgemeinen Anweisung über die Vorlegung zugestellter Urteile mit den Akten durch Stichproben kontrolliere, kann nur entnommen werden, daß sie selbst nicht unmittelbar mit der Durchführung dieser Anweisung beauftragt ist. Eine an das Büropersonal in seiner Gesamtheit gerichtete Anweisung würde jedoch, wie ausgeführt wurde, zur Entlastung des Rechtsanwalts B. nicht genügen.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten sonach mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Ob auch seiner Annahme, die Korrespondenzanwälte des Beklagten träfe ein Verschulden, gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner