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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1965, Az.: II ZR 2/65

Klage der Erben gegen die Eigentümerin und Halterin eines Motorflugzeugs auf Auszahlung einer erhaltenen Versicherungssumme infolge des Unfallstods des Erblassers; Ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts; Zahlung aus einer Fremd-Unfallversicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag für den Versicherten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1965
Aktenzeichen
II ZR 2/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.10.1964

Fundstelle

  • VersR 1965, 1166-1167 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

1. ...

2. ... a) ... ihre gesetzliche Vertreterin, die Klägerin zu 1)

b) ... ihre gesetzliche Vertreterin, die Klägerin zu 1)

c) ... ihre gesetzliche Vertreterin, die Klägerin zu 1)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Erben des Angestellten W., der am 13. Oktober 1962 bei einem Flugzeugunglück ums Leben kam. Die Beklagte ist die Eigentümerin und Halterin eines Motorflugzeugs. Die Maschine sollte am 13. Oktober 1962 von ihrem Standort in Kassel nach dem 30 km entfernten Hessisch-Lichtenau überführt und dort am nächsten Tage bei einer Flugsportveranstaltung zu Rundflügen verwendet werden. Der ortsunkundige Flugzeugführer D., der bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1962 angestellt war und die Maschine erst einige Stunden geflogen hatte, nahm auf den Überführungsflug den Angestellten W. mit, um sich von ihm über den Verlauf der nahe gelegenen Zonengrenze und die örtlichen Verhältnisse auf dem Landeplatz in Hessisch-Lichtenau unterrichten zu lassen. Infolge dichten Nebels über Hessisch-Lichtenau flog D. auf einen in der Einflugschneise stehenden, 40 m hohen Baukran zu. Bei dem Versuch, dem Hindernis auszuweichen, stürzte das Flugzeug aus einer Rechtskurve ab. D. und W. fanden dabei den Tod.

2

Die Beklagte hatte eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall eines Fluggastes je 35.000 DM für jeden der sieben Fluggastsitze. Die Beklagte meldete der Versicherung den Tod W. als Versicherungsfall und erhielt dafür die Versicherungssumme von 35.000 DM ausgezahlt.

3

Die Kläger verlangen von der Beklagten, die empfangene Versicherungssumme an sie auszukehren. Sie sind der Ansicht, daß es sich bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag mangels schriftlicher Einwilligung ihres Erblassers um eine Unfallversicherung für fremde Rechnung handele. Der Anspruch auf die Versicherungssumme stehe deshalb nicht der Beklagten, sondern den Klägern als Erben des verunglückten Fluggastes zu.

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Die Rüge ist unbegründet.

6

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, war nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1964 mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten und vier Oberlandesgerichtsräten besetzt. Dieselbe Richterzahl gehörte dem Senat nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten am 17. September 1964 an, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil erging. Dieser Zeitpunkt ist für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts maßgebend (BGHZ 10, 130, 132 [BGH 26.06.1953 - V ZR 185/52] m.w.N.).

7

Bei den Kollegialgerichten ist eine Überbesetzung der Spruchkörper oft unvermeidbar. Der Umfang der Geschäftslast und die Leistungsfähigkeit der Richter unterliegen Schwankungen. Außerdem muß für das Ausscheiden und die Verhinderung von Richtern durch Krankheit oder Urlaub Vorsorge getroffen werden. Aus diesen auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen kann es notwendig werden, einen Spruchkörper mit mehr Richtern zu besetzen, als nach dem Gesetz erforderlich sind.

8

Der Überbesetzung setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grenze; sie wird überschritten, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen (BVerfGE 17, 294, 301 = NJW 1964, 1020; BVerfGE 18, 65, 70 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvR 498/62] = NJW 1964, 1667). Hingegen verstößt die Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts mit einem Vorsitzenden und vier beisitsenden Richtern, wie sie hier gegeben ist, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Überbesetzung unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Das Präsidium des Gerichts entscheidet darüber, ob eine Überbesetzung einzelner Senate unvermeidbar ist und deshalb durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden müssen. Seine Entscheidung kann nur darauf nachgeprüft werden, ob es den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt hat oder willkürlich verfahren ist (BVerfGE 28, 344, 350 = NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] = DRiZ 1965, 164). Anhaltspunkte dafür sind hier nicht ersichtlich.

9

Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin zu sehen, daß der Vorsitzende die beisitzenden Richter, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nach seinem Ermessen bestimmt hat. Das verbietet weder der Art. 101 GG noch der § 16 GVG. Keine der beiden Vorschriften verlangt dafür von vornherein festgelegte Grundsätze, die vor Beginn und für die Bauer des Geschäftsjahres aufzustellen sind. Die einschlägige Regelung enthält der gemäß § 117 GVG auf die Oberlandesgerichte entsprechend anzuwendende § 69 GVG. Nach der bei Erlaß des Berufungsurteils geltenden Fassung dieser Vorschrift verteilt innerhalb der Kammer der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. Diese Aufgabe obliegt dem Vorsitzenden, weil er für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf, insbesondere für die rechttzeitige und sachgemäße Erledigung der anfallenden Geschäfte die Verantwortung trägt. Auch bei einem überbesetzten Spruchkörper ist der Vorsitzende deshalb befugt, die Rechtsprechungsaufgaben in richterlicher Unabhängigkeit auf die einzelnen Mitglieder des Kollegiums zu verteilen. Die erforderliche Bestimmtheit des gesetzlichen Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, dadurch gewahrt, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Falle aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergibt (BVerfGZ 18, 352 = NJW 1965, 1222 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] = DRiZ 1965, 165).

10

II.

In der Sache ist davon auszugehen, daß die Beklagte eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUS), die Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung und die Besonderen Bedingungen für die Sitzplatz-Unfallversicherung in zivilen Motorflugzeugen zugrunde liegen. Nach dem Versicherungsantrag handelt es sich um "eine Versicherung ohne Namensangabe", eine "Sitzplatz-Unfallversicherung für einen Pilotensitz und sieben Fluggastsitze".

11

1.

In dieser Versicherung sieht das Berufungsgericht zutreffend eine Fremd-Unfallversicherung. Hierfür spreche, so führt das Berufungsgericht aus, die Auslegungsregel des § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG, wonach eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen gelte. Nach dem Versicherungsantrag habe die Beklagte nichts anderes gewollt. Außerdem habe die Beklagte überhaupt keine Versicherung für eigene Rechnung nehmen können, weil es an der dafür nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson fehle. Das ist entscheidend. Denn eine rechtsgültige Versicherung kann es ohne Einwilligung der Gefahrsperson nur als Versicherung für fremde Rechnung geben. Für einen entgegenstehenden Willen des Versicherungsnehmers ist rechtlich gar kein Raum (BGHZ 32, 44, 52 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58]; BGH LK VVG § 179 Nr. 3 - VersR 1963, 521).

12

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte ihre Behauptung, sie habe keine fremden, sondern ausschließlich eigene Interessen versichern wollen, nicht auf § 50 LuftVG stützen könne. Denn die dort den Luftfahrtunternehmen auferlegte Verpflichtung, die Fluggäste gegen Unfälle zu versichern, läßt den § 179 VVG unberührt.

13

2.

Bei einer Fremd-Unfallversicherung stehen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 Wo i.V.m. § 75 VVG allein der versicherten Gefahrsperson die Rechte aus dem Versicherungsvertrage zu. Das ist hier der Erblasser der Kläger. Über seine Rechte konnte aber die Beklagte als Versicherungsnehmerin verfügen (§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 1 VVG und 16 Abs. 1 Satz 2 AUB). Das hat sie mit der Einziehung der Versicherungsforderung getan, die durch Annahme der gezahlten Versicherungssumme von 35.000 DM erloschen ist.

14

Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach den §§ 681, 667 BGB für verpflichtet, den empfangenen Betrag an die Kläger als Erben des versicherten und verunglückten Fluggastes herauszugeben, weil in dem Abschluß einer Fremd-Unfallversicherung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Vorsicherten zu sehen sei. Das ist richtig. Denn dadurch, daß der Versicherungsnehmer die Gefahrsperson ohne deren Einwilligung gegen Unfälle versichert, die ihr zustoßen, greift er in deren Geschäftsbereich ein, ohne dazu berechtigt zu sein (vgl. BGHZ 32, 51 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58] m.w.N.). Die damit übernommenen Pflichten bestimmen auch die Abwicklung des fremden Geschäftes nach eingetretenem Versicherungsfall. Dem hat die Beklagte zunächs genügt, indem sie dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls - den Unfalltod von W. - angezeigt und Zahlung der fällig gewordenen Versicherungssumme verlangt hat. Ihre Pflicht ist es nun, die vom Versicherer empfangene Leistung an die Erben des Versicherten auszukehren.

15

3.

Zu Recht erachtet das Berufungsgericht alle Einwendungen für unbegründet, die die Beklagte erhoben hat, um die Versicherungssumme für sich zu behalten.

16

a)

So hat das Berufungsgericht der Beklagten den Einwand versagt, der Versicherer habe nur für den Todesfall eines berechtigten Flugzeuginsassen zu leisten brauchen, der Erblasser der Kläger sei aber nicht berechtigter Fluggast gewesen. Dem ist zuzustimmen. Hierbei mag dahinstehen, daß eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Fluggast weder dem Versicherungsantrag noch den Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist (zu dem sehr, weiten Begriff des Fluggastes vgl. Wussow, AUB 2. Aufl. § 4 Anm. 10) und auch von der Beklagten nicht angenommen worden ist, als sie die Versicherungssumme vom Versicherer gefordert hat. Für den anhängigen Rechtsstreit ist es indessen ohne Bedeutung, ob der Versicherer auf Grund bestehender Rechtspflicht oder, wie die Beklagte meint, aus Kulanz geleistet hat. Denn die Beklagte ist nach § 667 BGB verpflichtet, alles herauszugeben, was sie aus der Geschäfisbesorgung tatsächlich erlangt hat, ohne Rücksicht darauf, ob auf das Erlangte ein Rechtsanspruch bestanden hat oder nicht.

17

b)

Ebenso mußte der Versuch der Beklagten fehlschlagen, die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung zu bestreiten, ihre Ansprüche seien gemäß § 1542 RVO a.F. auf die Bundesanstalt für Angestellte übergegangen, die ihnen Unfallrente gewähre. Dieser Einwand muß schon daran scheitern, daß die Kläger in diesem Prozeß keine Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis, die allein für einen Übergang nach § 1542 RVO in Betracht kommen, sondern Ansprüche aus einem davon verschiedenen Vorgang und Rechtsverhältnis, der durch Abschluß einer Fremd-Unfallversicherung von der Beklagten übernommenen Geschäftsbesorgung, geltend machen. Ob und inwieweit den Klägern oder einem Sozialversicherungs träger als Rechtsnachfolger noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen und Leistungen aus der Unfallversicherung sich auf solche Ansprüche auswirken (vgl. BGH LM VVG § 179 Nr. 3 - VersR 1963, 521; LM LuftVG § 50 Nr. 3 VersR 1963, 773; Wussow, VersR 1964, 459), ist hier nicht zu entscheiden.

18

c)

Auch mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung könnt die Beklagte nicht durchdringen. Denn das Vorbringen der Beklagten zu ihren angeblichen Schadensersatzforderungen gegen den Erblasser der Kläger war nach Auffassung des Berufungsgerichts unschlüssig oder unsubstantiiert. Diese Beuteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

19

III.

Nach alle dem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

20

Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow