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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1965, Az.: V ZR 61/63

Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden Schaden; Nichtberücksichtigung eines Sachverständigengutachtens auf Grund einer nicht ausreichenden Beweisführung; Erfolg einer Rüge gegen dieÜbergehung eines Beweisantrages; Heranziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Gründe für ein starkes Fischsterben in einem Gewässer; Heranziehung jedes Beteiligten an einem Schaden bei mehreren möglichen Schadensverursachern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1965
Aktenzeichen
V ZR 61/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.01.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 1046-1048 (Volltext mit red. LS)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte hat bis zum Februar 1961 in der Gemeinde R. ein Holzimprägnierwerk betrieben, das zu dem genannten Zeitpunkt von der Firma Karl R. KG übernommen worden ist. In einer Kesselanlage dieses Werkes wurden von der Beklagten wie auch in der Folgezeit von der Firma R. KG Eisenbahnschwellen imprägniert. Die Abwässer der Anlage wurden zunächst in einen Senkschacht und dann weiter über eine Klärvorrichtung zu einem Sammelschacht geleitet. Von dort aus gelangten sie in einen Vorfluter, der an dieser Stelle bereits die Abwässer der Gemeinde R. mit sich führte.

2

Nach etwa 300 m mündet der Vorfluter in den Wadrillbach. Auf dieser Strecke wird der Vorfluter, der neben Drainageabwässern auch noch den Abwasserzufluß einer mechanischen Schreinerei aufnimmt, von einem Bahndamm und einer Landstraße überquert.

3

Das Fischereirecht im Bereich der Einmündung des Vorfluters in die Wadrill ist seit Jahren an den Zahnarzt Dr. B. in T. verpachtet. Dieser leitet aus einem Fischsterben im April 1957 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte her, die er an den Kläger abgetreten hat.

4

Der Kläger hat vorgetragen, das Fischsterben sei durch Giftstoffe verursacht worden, die in den von der Beklagten verwandten Imprägniermitteln enthalten gewesen seien. Es handele sich vor allem um Phenole, die teils unmittelbar durch die Abwässeranlage der Beklagten, teils aber auch auf andere Weise in den Vorfluter gelangt seien. In dem Werksgelände der Beklagten hätten innerhalb der Gleise der Verksbahn Sägespäne gelegen, die mit Imprägniermitteln durchtränkt gewesen seien, weil die frisch imprägnierten Schwellen über diese Bahn von der Kesselanlage zum Lagerplatz tranportiert worden seien. Die starken Niederschläge im Frühjahr 1957 hätten die Giftstoffe aus diesen Sägespänen ausgewaschen, so daß sie mit dem Sickerwasser in den Vorfluter gelangt seien. Die bei einem Fischsterben im Mai 1962 aufgefundenen Forellen hätten das gleiche Erscheinungsbild aufgewiesen wie die im Jahre 1957 betroffenen Fische. Die Untersuchungen hätten ergeben, daß Ursache des erneuten Fischsterbens Giftstoffe, vor allem Phenole, gewesen seien, die aus dem Imprägnierwerk der Firma R. KG stammten. Für den dem Fischereipächter entstandenen Schaden, den der Kläger unter Berücksichtigung der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Fischbestandes auf 7.348 DM berechnet hat, sei die Beklagte verantwortlich, weil sie ihre giftigen Abwässer ohne hinreichende Reinigung in den Bach geleitet habe.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 7.348 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet, daß es im April 1957 innerhalb des Pachtbereichs von Dr. B. überhaupt zu einem Fischsterben gekommen sei, und macht geltend, daß jedenfalls die Ursache nicht in ihrem Betrieb gefunden werden könne. Sie habe nur Imprägnierstoffe verwendet, die keine Phenole enthalten hätten und deshalb für das tierische Leben unschädlich gewesen seien. Die Abwässer ihres Werkes seien außerdem in einer sogenannten Omsgrube hinreichend geklärt worden. Darüber hinaus könnten etwaige Verunreinigungen des Wassers der Wadrill, die für ein Fischsterben ursächlich geworden sein könnten, auch auf die Abwässer der Gemeinde R. zurückzuführen sein. Diese Abwasser enthielten Jauche, die für Fische äußerst schädlich sei. In die Abwässer der Gemeinde könnten aber auch teerhaltige Stoffe gekommen sein, die vom Straßenbau, von. Gebäudeisolierungen oder aus anderen Gewerbebetrieben stammen könnten. Daß aus den Sägespänen Chemikalien in den Vorfluter gelangt seien, sei nicht denkbar, weil die Entfernung so groß sei, daß Sickerwasser des Lagerplatzes den Vorfluter nicht erreichen könne. Das Frühjahr 1957 sei außerdem nicht regenreicher gewesen als andere Jahre, in denen ein Fischsterben nicht beobachtet worden sei. Die wirkliche Ursache des Fischsterbens lasse sich nicht mehr klären, weil erstmals im August 1958 Wasserproben aus der Wadrill entnommen worden seien und der Fischereipächter es versäumt habe, die im Jahre 1957 verendeten Forellen untersuchen zu lassen. Die Vorgänge im Mai 1962 könnten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Firma R. erhebliche bauliche Veränderungen in dem Imprägnierwerk, die sich auch auf das Klärsystem erstreckten, vorgenommen habe. Außerdem hätten die Einwohner von R. die Angewohnheit, ihre Schädlingsbekämpfungsspritzen in der Wadrill zu reinigen, so daß auch auf diese Weise Gifte in das Bachwasser gelangten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Nach § 24 Abs. 1 PrWassG haftet für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entsteht, der Unternehmer der Anlage, von der die Verunreinigung herrührt. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt danach voraus, daß das Fischsterben im April 1957 durch Giftstoffe verursacht ist, die aus dem Betrieb der Beklagten stammten und durch den Abwasserzufluß oder in anderer Weise in die Wadrill gelangt sind. Den Beweis hierfür sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an.

10

1.

Unstreitig ist keine der verendeten Forellen untersucht worden. Ebensowenig hat damals eine Untersuchung des Wassers stattgefunden. Die erste Untersuchung von Wasserproben, die von der Beklagten an verschiedenen Stellen entnommen waren, erfolgte im August 1958. Im Juni/Juli 1960 hat die Beklagte eine weitere Untersuchung veranlaßt. Schließlich hat der Regierungsfischereirat Dr. J., der in erster Instanz an einer Ortsbesichtigung teilgenommen hatte, am 26. September 1961 von ihm entnommene Wasserproben untersucht und ein Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis kommt, daß das Fischsterben im Jahre 1957 auf Stoffe zurückzuführen sei, die aus dem Gelände der Beklagten über den Vorfluter in die Wadrill gelangt seien.

11

Das Oberlandesgericht ist ebenso wie das Landgericht dem Gutachten nicht gefolgt. Es fehle, so meint das Berufungsgericht einerseits an dem Nachweis, daß die Forellen an einem bestimmten Gift zugrunde gegangen seien, das in dem Betrieb der Beklagten zur Zeit des Fischsterbens verwendet worden wäre; andererseits stehe auch nicht fest, daß aus dem Imprägnierwerk überhaupt ein Giftstoff - gleich welcher Art - in die Wadrill gedrungen sei, an welchem die Fische verendet sein könnten. Im einzelnen führt das Oberlandesgericht hierzu aus:

12

Die entscheidende Lücke im Nachweis der Ursachenkette sei dadurch bedingt, daß die im Jahre 1957 verendeten Fische nicht auf ihre Todesursache untersucht worden seien. Diese Lücke sei durch nachträgliche Überlegungen nicht zu schliessen. Es liege zwar nach den Aussagen der Zeugen die Vermutung nahe, daß die Forellen infolge einer unterhalb der Einmündung des Vorfluters eingetretenen Gifteinwirkung eingegangen seien. Die Zeugen hatten jedoch keine Spuren einer Verunreinigung des Bachwassers festgestellt. Die Beobachtung des Zeugen Dr. B., nach der noch lebende Fische sich bewegungslos gezeigt und verschiedentlich verätzte oder herabhängende Hautteile aufgewiesen hatten, lasse keinen Schluß auf die Art des Giftes zu. Auch die Feststellungen des Sachverständigen genügten nicht, um zu der sicheren Überzeugung zu gelangen, daß die Todesursache der Fische in einer Vergiftung durch Phenole gesucht werden müsse. Der Sachverständige habe Versuche mit Zierfischen angestellt, die er in Aquarien eingesetzt habe, deren Wasser mit Phenol enthaltenden Sägespänen der Firma R. versetzt gewesen sei. Bei diesen Versuchen habe er bei den Fischen Lämungserscheinungen festgestellt, die schließlich zum Tode geführt hätten, wobei es sich, wie der Sachverständige sich ausgedrückt hat, um die gleichen Lähmungserscheinungen gehandelt haben dürfte, wie sie Dr. B. beobachtet habe, Verätzungen und andere Hautschäden seien jedoch bei den Versuchen nicht aufgetreten. Bei den Überlegungen des Sachverständigen handele es sich um Vermutungen, die für eine Beweisführung nicht ausreichten, zumal da die Zusammensetzung des Wassers im April 1957 ungeklärt geblieben sei. Bei den verschiedenen Wasseruntersuchungen, die stark unterschiedliche Ergebnisse gezeigt hätten, habe sich im übrigen herausgestellt, daß auch in den Abwässern der Gemeinde Reinsfeld und in den Drainageabwässern Giftstoffe enthalten gewesen seien, die für Fische schädlich sein müßten. Das Berufungsgericht faßt das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zusammen, daß die Fische möglicherweise an einer Gifteinwirkung eingegangen seien, daß jedoch die Art und auch die Herkunft des Giftes unbekannt geblieben seien. Die Schlußfolgerung des Sachverständigen, daß nur Phenole aus dem Betrieb der Beklagten das Fischsterben verursacht haben könnten, sei lediglich eine Vermutung auf Grund späterer Versuche. Der Sachverständige habe selbst noch verschiedene andere Möglichkeiten aufgezeigt, auf welche Weise schädliche Stoffe in die Wadrill gelangt sein könnten. Das Gutachten enthalte auch insofern einen Widerspruch, als der Sachverständige im Jahre 1960 in der Wadrill einen Phenolgehalt von mehr als 10 mg je Liter Wasser festgestellt habe, der nach seiner Meinung auf Fische tödlich wirken müsse; ein Fischsterben sei jedoch in dieser Zeit nicht beobachtet worden. Abschließend befaßt sich das Oberlandesgericht noch mit den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, deren Voraussetzungen es nicht für gegeben hält.

13

2.

Die Angriffe der Revision, die sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind nicht begründet.

14

Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht auf die in der Klageschrift vorgetragene Behauptung, aus dem Imprägnierwerk der Beklagten seien bereits im Jahre 1951/52 Imprägnierstoffe in unzulässiger Art und Menge in den Wadrillbach abgeleitet worden, wodurch an einem Tag über 400 Forellen getötet seien, nicht eingegangen ist und den hierfür engetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Übergehung eines Beweisantrages kann nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn im Berufungsrechtszug das Beweisangebot ausdrücklich wiederholt oder gerügt worden ist, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Eine allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt in aller Regel nicht (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]. Die Büge der Revision ist auch dann nicht begründet, wenn in dem im Schriftsatz vom 31. Dezember 1962 enthaltenen Hinweis auf den Klagevortrag über das angebliche Fischsterben im Jahre 1951 eine erneute Stellung des Beweisantrages liegen sollte. Das Berufungsgericht hat offensichtlich und jedenfalls ohne Rechtsirrtum das Vorbringen des Klägers für unerheblich erachtet. Das gleiche gilt für den Brief vom 10. Dezember 1957, den der Inhaber der Beklagten an Dr. B. gerichtet hat, sowie für die Tatsache, daß der Sachverständige Dr. Jens auf Grund einer im Oktober 1957 aus Anlaß des hier streitigen Schadensfalles vorgenommenen Besichtigung des Vorfluters es als wahrscheinlich bezeichnet hat, daß es sich bei den beim Betreten des Wasserlaufs beobachteten "schlierenbildenden und karbolineumschillernden Stoffen" um abgelassene Imprägniermittel aus dem Werk der Beklagten handele.

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Die Untersuchungen der zu verschiedenen Zeitpunkten entnommenen Wasserproben hatten nach den Feststellungen des Sachverständigen, die auch von der Revision im einzelnen wiedergegeben werden, folgende Ergebnisse: Die am 6. August 1958 dem Vorfluter am Einlauf in die Wadrill entnommenen Proben ergaben einen Phenolgehalt von 2,2 mg; die aus dem Wassergraben (Zufluß zur Wadrill) unterhalb des Bahndammes stammenden Proben vom 8. August 1958 enthielten 1,8 mg Phenol je Liter. Die am 27. Juni 1960 entnommenen Wasserproben wiesen in der Klärgrube der Beklagten einen starken, in dem Sammelschacht einen noch stärkeren Phenolgehalt aus. Auch in der Wadrill unterhalb der Einmündung des Vorfluters war noch Phenol vorhanden. Der Sachverständige hält es für nicht ausgeschlossen, daß auch von der Gemeinde R. phenolhaltige Stoffe abgeleitet worden seien; er meint aber, es sei ebenso gut möglich, daß das Phenol im Sammelschacht nur aus dem Bereich der Beklagten stammte. Am 26. September 1961, also fast 4 1/2 Jahre nach dem hier in Betracht kommenden Fischsterben und etwa 6 Monate nach der Übernahme des Imprägnierwerks durch die Firma Richtberg wurden in der Klärgrube des Werkes 15,5 mg und im Sammelschacht 6,0 mg Phenol je Liter festgestellt, während im Unterlauf des Vorfluters wie auch in der Wadrill unterhalb der Einmündung des Vorfluters Phenol nicht nachweisbar war.

16

Das Oberlandesgericht hat die Untersuchungen des Sachverständigen gewürdigt. Wenn es auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchungen die Auffassung des Sachverständigen über die Ursache des Fischsterbens lediglich als eine auf späteren Versuchen beruhende, für eine Beweiswürdigung nicht ausreichende Vermutung bezeichnet hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt vor allem für die Bemerkung des Sachverständigen, er zweifle nicht daran, daß das Fischsterben im April 1957 auf phenolhaltige Stoffe zurückzuführen sei, die aus dem Werksgelände der Beklagten durch die starken Regenfälle jener Zeit über den Vorfluter in die Wadrill getragen worden seien. Hinzu kommt, daß, wie das Oberlandesgericht weiter hervorhebt, im Jahre 1960 trotz des damals im Wasser festgestellten starken und für Fische tödlichen Phenolgehalts ein Fischsterben nicht beobachtet worden ist, wobei dahingestellt bleiben mag, ob die Feststellung des Sachverständigen, wie das Oberlandesgericht aus seinem Gutachten entnommen hat, sich auf die Wadrill bezog, oder ob es sich, wie die Revision unter Hinweis auf das Untersuchungsergebnis vom 21. Juni 1960 vorträgt, um das im Sammelbecken vorhandene Phenol gehandelt hat.

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Das Berufungsgericht hat ferner die Versuche, die der Sachverständige mit Zierfischen angestellt hat, gewürdigt. Auch diese Würdigung gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Das mit Schriftsatz vom 26. November 1962 überreichte Schreiben des Staatlichen Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten in Saarbrücken vom 17. September 1962, wonach als Ursache des Fischsterbens in der Wadrill unterhalb R. und in der Staatlichen Fischzuchtanstalt Wadrill Ende Mai und im Juli 1962 Steinkohlenteeröl ermittelt wurde, das in dem Werk der Firma R. seinen Ausgang nahm und mangels ausreichender Entgiftungsanlagen in die Wadrill gelangen konnte, hat das Oberlandesgericht nicht übersehen. Das Berufungsgericht hält eine Aufklärung der Gründe des im Jahre 1962 erfolgten Fischsterbens nicht für erforderlich, weil, auch wenn dieses Fischsterben durch die Firma Richtberg ausgelöst sein sollte und Phenole die Ursache des Verendens der Fische gewesen wären, sich hieraus wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für die Vorgänge im Jahre 1957 nicht der Schluß ziehen lasse, daß Ursache und Wirkung der beiden Vorgänge einander entsprechen müßten. Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es stellt auch keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht über die Behauptung des Klägers, er habe gerüchtweise gehört, daß nach der Übernahme des Werkes durch die Firma R. im Jahre 1961 die Kesselanlage "leckte", so daß Imprägniermittel ausgeflossen seien, den hierfür angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen ohne Rechtsirrtum für unerheblich erachtet, zumal da in der fraglichen Zeit sich überhaupt kein Fischsterben ereignet hat.

18

Ein Verstoß gegen § 412 ZPO liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet war. § 411 Abs. 3 ZPO ist ebenfalls nicht verletzt, weil ein Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere, in der mündlichen Verhandlung, die nach der Erstattung des Gutachtens stattgefunden hat, nicht gestellt ist. Ein solcher Antrag ist auch in dem vor dieser Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 30. Januar 1962 nicht enthalten. Der Kläger hat damit sein Recht, gemäß §§ 397, 402 ZPO mündlich an den Sachverständigen Fragen zu richten, verloren (BGHZ 35, 370 sowie Urteil des Senats vom 18. März 1964, V ZR 20/62). Das Oberlandesgericht brauchte deshalb auf den in der Berufungsbegründung gestellten Antrag, den Sachverständigen Dr. J. zur Ergänzung seines Gutachtens zu hören, nicht einzugehen.

19

Das Berufungsgericht hat weiter auch geprüft, ob der dem Kläger obliegende Beweis für die Ursache des Fischsterbens auf Grund des Anscheinsbeweises geführt ist. Es geht zutreffend von den Grundsätzen aus, die in der Rechtsprechung hierzu entwickelt worden sind. Ein Beweis des ersten Anscheins kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt (BGHZ 24, 308, 312[BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. November 1964, V ZR 106/62). Das Berufungsgericht führt dazu aus, als Erfolg könne nur festgestellt werden, daß die Forellen im Jahre 1957 an einem unbekannt gebliebenen Gift eingegangen seien. Wenn der eingetretene Erfolg im Wege des Anscheinsbeweises mit dem Ergebnis, das ihn angeblich ausgelöst habe, verknüpft werden solle, müsse er sich so darstellen, daß gewisse Merkmale des Erfolges in einem inneren Verhältnis zu dem wahrscheinlichen Ereignis als Ursache des Erfolges ständen. An einem solchen Anknüpfungspunkt fehle es aber hier, weil die Todesursache der Fische, die Natur des Giftes, an dem sie eingegangen sein könnten, nicht habe geklärt werden können. Es sei noch nicht einmal bekannt, welche schädlichen Stoffe sich im Zeitpunkt des Schadenseintritts im Bachwasser befunden hatten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen seien mehrere Geschehensabläufe denkbar, die zu dem Fischsterben geführt Bitten, Alle Überlegungen über die Ursache des Fischsterbens bewegten sich nur im Bereich der Vermutungen und seien deshalb als Ausgangspunkt für einen Beweis des ersten Anscheins nicht geeignet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1961 (VI ZR 82/61), in dem die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins gebilligt wurde, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Fischsterben in einem Gewässer unterhalb einer Galvanisieranstalt begonnen hatte und Fische an Giften verendet waren, die in dieser Anstalt verwandt wurden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.

20

3.

Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Nichtanwendung verletzt, ist ebenfalls nicht begründet. Nach dieser Vorschrift ist, wenn für eine unerlaubte Handlung mehrere Beteiligte in Betracht kommen, sich jedoch nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder Beteiligte für den Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erörtert. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben sind. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, eine Beweisschwierigkeit für den Geschädigten zu überwinden, wenn ungewiß geblieben ist, welche von mehreren als Urhebern in Betracht kommenden Personen den Schaden verursacht hat. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten soll nicht daran scheitern, daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann. Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat und die Handlung eines jeden der mehreren Beteiligten den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann (BGHZ 25, 271, 273, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54];  33, 286, 290, 292) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, das schadenstiftende Ereignis könne nicht nur im Bereich der Beklagten, sondern auch im Bereich anderer Einrichtungen gelegen haben, bedeutet nicht, daß das Oberlandesgericht etwa der Meinung gewesen sei, daß im Werk der Beklagten verwendete Giftstoffe für das Forellensterben ursächlich gewesen sein könnten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon, daß nicht geklärt ist, an welchem Giftstoff die Forellen verendet sind, hat das Oberlandesgericht auch nicht festzustellen vermocht, daß im Zeitpunkt des Fischsterbens für Forellen schädliche Giftstoffe aus dem Gelände der Beklagten in die Wadrill gelangt sind. Da somit nicht feststeht, daß die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen hat, die den Schaden verursachen konnte, fehlt es an einer Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten. Wenn es - wie im vorliegenden Fall - bereits zweifelhaft ist, ob dem Inanspruchgenommenen überhaupt eine unerlaubte Handlung zur Last fällt, ist für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 830 Anm. 6).

21

4.

Die Revision mußte deshalb, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Augustin
Schuster
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag