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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1965, Az.: II ZR 133/63

Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Gefahrerhöhung bei Fahren ohne Brille trotz Kurzsichtigkeit; Unterscheidung zwischen einer Gefahrensteigerung und einer Gefahrerhöhung; Unvollständige Angaben über das Ausmaß der Kurzsichtigkeit in der Schadensanzeige; Unrichtigkeit einer Angabe zu einer Frage nach etwaigem Alkoholeinfluss; Rückwirkender Einfluss einer Genehmigung auf den Beginn der Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1965
Aktenzeichen
II ZR 133/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 18.04.1963

Fundstellen

  • VRS 29, 253
  • VersR 1965, 654-656 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Muß der Versicherte wegen mangelnder Sehschärfe zum Fahren immer eine Brille, fährt er ungeachtet dessen vor dem Unfall jedoch ständig ohne Brille, liegt eine Gefahrerhöhung i. S. der §§ 23, 25 VVG vor. Das ist nicht der Fall, wenn er nur gelegentlich ohne Brille gefahren ist.

  2. 2.

    Ein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache liegt nicht vor, wenn sich der Versicherte nicht über die Notwendigkeit, beim Fahren ausnahmslos eine Brille tragen zu müssen, im klaren,war und er in seinem Schadensbericht an den Haftpflichtversicherer nicht angegeben hat, daß er ohne Brille gefahren und daß darauf der Unfall zurückzuführen sei (siehe auch OLG Karlsruhe vom 28. 3. 1968, VersR 1969, 175).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. April 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verursachte am Sonntag, dem 2. August 1959, um 0.30 Uhr, einen Verkehrsunfall mit dem Motorrad seines Bruders, das er mit dessen Einwilligung benutzte. Auf der von Stein am Rhein nach Öhningen führenden Landstraße fuhr er einen in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger von hinten an. Dieser und der Kläger erlitten erhebliche Verletzungen. Der Kläger erhielt wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der das benutzte Motorrad haftpflichtversichert war, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Er begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen und ihn von den Ersatzansprüchen freizustellen, die die Krankenkasse des verletzten Fußgängers in Hohe von 5.345,04 DM erhoben hat.

3

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist zunächst der Ansicht, daß der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist gerichtlich geltend gemacht habe. Sachlich wendet die Beklagte ein, der Kläger habe eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Denn er sei, wie auch bei anderen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles unternommenen Fahrten, trotz seiner Kurzsichtigkeit ohne Brille gefahren, und habe dadurch den Unfall verursacht. Schließlich habe der Kläger noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn sein Schadenbericht enthalte unrichtige und unvollständige Angaben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Kläger ist als berechtigter Fahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert, die sein Bruder mit der Beklagten für das benutzte Motorrad abgeschlossen hat. Seinen Anspruch auf Versicherungsschutz kann der Kläger selbständig geltend machen (§ 10 Abs. 2 AVB f. Kraftfahrvers. - AKB - in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung).

6

II.

Infolge eines zweiten schweren Unfalls am 20. September 1960 hat der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von dem falsch adressierten Einschreiben, mit dem die Beklagte den Versicherungsschutz am 5. Oktober 1960 gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt hat, erst im Juni 1961 Kenntnis Kenntnis erhalten. Erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Klagefrist für den Kläger zu laufen. Daran ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß die Schwester des Klägers ohne dessen Kenntnis schon vorher einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihres Bruders beauftragt und dieser sich damit später, nach Kenntnis des Ablehnungsschreibens, einverstanden erklärt hatte. Hierbei kann dahinstehen, ob überhaupt ein genehmigungsfähiges Geschäft vorgelegen hat, was das Berufungsgericht für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts als ein einseitiges Rechtsgeschäft verneint hat. Denn auch eine rechtswirksame Genehmigung hätte jedenfalls keinen rückwirkenden Einfluß auf den Beginn der Klagefrist. Die Nichtanwendbarkeit des § 184 Abs. 1 BGB ist für die Verjährung allgemein anerkannt (BGB-RGRK 11. Aufl. § 184 Anm. 8 m.w.N.). Für die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann nichts anderes gelten.

7

Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Klagefrist durch die am 7. Juni 1961 zugestellte Klage als gewahrt angesehen.

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III.

Zu der streitigen Gefahrerhöhung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der kurzsichtige Kläger habe bei der Unfallfahrt keine Brille getragen. Bei früheren Fahrten habe er die Brille in der Regel getragen. Nur hin und wieder sei es vorgekommene, daß der Kläger die Brille nicht sofort zu Beginn, sondern erst während der Fahrt aufgesetzt habe. In diesem Verhalten sei jedoch nur eine Gefahrensteigerung für die von vornherein absehbare Dauer der jeweiligen Fahrt, hingegen keine Gefahrerhöhung zu sehen. Denn durch ein gelegentliches Fahren ohne Brille werde noch kein Zustand geschaffen, der seiner Natur nach geeignet sei, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern könne.

9

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7, 311;  23, 142) [BGH 23.01.1957 - V ZR 132/55]zwischen einer Gefahrensteigerung und einer Gefahrerhöhung unterschieden. Auch die Annahme, daß gelegentliches Fahren ohne Brille eine vorübergehende Gefahrensteigerung darstelle, aber seiner Natur nach noch nicht die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung erfülle, hält allen Angriffen der Revision stand. Eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG wäre anzunehmen, wenn der Kläger wegen mangelnder Sehschärfe zum Fahren immer eine Brille tragen mußte, dessen ungeachtet aber ständig ohne Brille gefahren wäre. Die erste Voraussetzung ist hier gegeben. Die zweite Voraussetzung hat die dafür beweispflichtige Beklagte behauptet, aber nicht bewiesen. Denn hierfür kommt es allein auf das Verhalten des Klägers vor Eintritt des Versicherungsfalles an. Ob dieser später ohne Brille gefahren ist und dadurch einen weiteren Unfall verursacht hat, ist für die hier streitige Gefahrerhöhung ohne Bedeutung.

10

IV.

Weiter hat die Beklagte sich für ihre Leistungsfreiheit darauf berufen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt habe. Auch mit diesem Einwand ist die Beklagte nicht durchgedrungen.

11

1.

Zu dem Vorwurf unvollständiger Angaben des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: In seinem Schadenbericht vom 19. Dezember 1959 habe der Kläger die Frage, wie sich der Unfall ereignet habe, nicht beantwortet. Er habe daher nicht angegeben, daß er ohne Brille gefahren sei und darauf der Unfall zurückzuführen sei. Habe er dadurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, so könne ihm insoweit allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Für ein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache fehle jeder Anhalte Denn der Kläger sei sich erst nach Abgabe seines Schadenberichtes des Grades seiner Kurzsichtigkeit und deren Auswirkung auf den Unfall bewußt geworden.

12

Die Revision hält diese Würdigung für fehlerhaft, weil der Kläger schon vor dem Unfall von einem Augenarzt behandelt worden sei. Dieser habe die schlechte Sehschärfe des Klägers festgestellt und ihm eine Fernbrille verschrieben. - Das Berufungsgericht hat diese unstreitigen Tatsachen nicht übersehen, ihnen aber für das Verschulden des Klägers keine Bedeutung beigemessen, weil es ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger erst nach seiner Schadenanzeige über das Ausmaß seiner Kurzsichtigkeit und über die Notwendigkeit aufgeklärt worden sei, beim Motorradfahren ausnahmslos eine Brille tragen zu müssen. Solange sich der Kläger darüber aber nicht klar gewesen ist, kann er, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Unfallursache nicht vorsätzlich verschwiegen haben.

13

Die unterbliebene Angabe der Unfallursache hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum näher dargelegt hat, weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt. Durch diese Obliegenheitsverletzung des Klägers ist die Beklagte daher nicht leistungsfrei geworden (§§ 7 V 2 AKB, 6 III 2 VVG).

14

2.

Die Beklagte sei schließlich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch nicht dadurch leistungsfrei geworden, daß der Kläger die im Schadenbericht gestellte Frage ob er unter Alkoholeinfluß gestanden habe, mit nein beantwortet habe. Es stehe zwar ein Blutalkoholgehalt des Klägers von 0,66 Promille zur Zeit des Unfalls fest. Gegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht spreche aber, daß der Kläger die nächste Frage, ob eine Blutprobe entnommen worden sei, wahrheitsgemäß bejaht habe. Deshalb habe er damit rechnen müssen, daß die Beklagte sich nach dem Ergebnis der Blutprobe erkundigen und dabei den wahren Sachverhalt erfahren werde. Ob die letzte Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, kann ebenso wie der hiergegen gerichtete Angriff der Revision dahinstehen.

15

Vor einem etwaigen Verschulden des Klägers ist nämlich zunächst die Unrichtigkeit der Antwort zu prüfen, die entgegen der Auffassung der Revision noch nicht damit feststeht, daß der Kläger vor dem Unfall Alkohol, gleichviel welcher Menge, genossen hat. Denn in dem hier verwendeten Vordruck für den Schadenbericht wird nicht, wie sonst meist, nach Art, Menge und Zeit des vor dem Unfall genossenen Alkohols, sondern nach dem Alkohol einfluß gefragt, unter dem der Fahrer gestanden hat. Damit wird nicht die Angabe von Tatsachen, sondern die Abgabe eines Urteils verlangt. Die Antwort ist deshalb nur dann falsch, wenn sie nicht der Überzeugung desjenigen entspricht, der den Schadenbericht erstattet (vgl. ähnliche Fälle in BGH VersR 1963, 251;  1964, 475, 477 [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61]) [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61]. Der Beweis dafür ist, da es sich um den Vorwurf einer objektiven Verletzung der Aufklärungspflicht durch unrichtige Angaben handelt vom Versicherer zu führen. Inwieweit dieser sich dabei auf einen Anzeichenbeweis äußerer Umstände stützen kann, hängt davon ab, wann ein verständiger Versicherungsnehmer oder Mitversicherter annehmen muß, unter Alkoholeinfluß gestanden zu haben. Diese Beurteilung wird dadurch erschwert, daß die gestellte Frage dahin verstanden werden kann, Alkoholeinfluß sei nur zu bejahen, wenn der genossene Alkohol das Verhalten des Fahrers beeinflußt, dessen Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen oder beeinträchtigt hat.

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Unter diesen Gesichtspunkten bildet ein Blutalkoholwert von 0,66 Promille noch kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Kläger von der Unrichtigkeit seiner Angabe überzeugt gewesen sein muß, wenn er die Frage nach dem Alkoholeinfluß mit nein beantwortet hat. Insoweit sind hier schon die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht erwiesen. Die Beklagte ist deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben.

17

V.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck