Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1965, Az.: IV ZR 76/64
Stellung der Entschädigungsbehörde bei Erhebung des Sachverständigenbeweises; Ordnungsgemäße Begründung gegenüber dem Revisionsgericht als Voraussetzung für eine Rüge in Bezug auf die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens seitens des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 76/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.07.1963
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 44, 75 - 82
- MDR 1965, 647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Stellung der Entschädigungsbehörde bei der Erhebung von Sachverständigenbeweisen.
- 2.
Zur Frage, wann der Richter im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz den Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens ablehnen darf.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die am ... 1899 in Lask bei Lodz geborene, seit 1924 in Frankreich lebende Klägerin wurde als Jüdin verfolgt. Aus Furcht vor Verschleppung lebte sie mit ihrem Sohne von Februar 1943 bis August 1944 versteckt in Paris. Ihr Ehemann wurde in Auschwitz umgebracht. Ihr Sohn lebt jetzt in Amerika, während die Klägerin in Paris ansässig geblieben ist.
In den Belastungen, denen sie während des illegalen Lebens ausgesetzt war, sieht sie die Ursache ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Es wurden bei ihr folgende Leiden festgestellt.: Diabetes, arthritische Veränderungen und vegetative Dystonie. Zum Ausgleich der auf diesen Leiden beruhenden Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit fordert sie Kapitalentschädigung und Rente. Ihre allgemeine Anspruchsberechtigung leitet sie im übrigen daraus her, daß sie am 18. Mai 1955 vom Amt zum Schutze der Staatenlosen und Flüchtlinge des französischen Außenministeriums als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anerkannt worden sei.
Die Entschädigungsbehörde veranlaßte, daß die Klägerin von Dr. Jaffé in Paris ärztlich untersucht wurde. Dieser Arzt zog den Neurologen Dr. Sigwald hinzu. Nach dem Gutachten dieser Ärzte vom 30. Januar 1959 ist die Zuckerkrankheit (35 % MdE) unabhängig von den Verfolgungserlebnissen entstanden. Diese werden von ihnen dagegen als Ursache der neurovegetativen Störungen und der Arthritis angesehen, für diese Leiden wird von ihnen eine MdE von 20 % geschätzt.
Dagegen haben die ärztlichen Berater der Entschädigungsbehörde in den arthritischen Beschwerden der über 60 Jahre alten Klägerin ein Altersleiden gesehen und lediglich die vegetative Dystonie als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht angesehen und hierfür eine MdE von 10 v.H. vorgeschlagen. Diesem Vorschlag entspricht der Bescheid der Entschädigungsbehörde.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und sich auf ein ihr erstattetes Gutachten des Internisten Dr. Berr in Frankfurt (Main) berufen. In diesem Gutachten wird zwar die Pathogenese der Zuckerkrankheit als noch recht unklar bezeichnet, gleichwohl aber ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Entstehung dieser Krankheit bejaht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen ist. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsschicksal der Klägerin und der erst 1948 diagnostizierten Zuckerkrankheit hat es verneint und hinzugefügt, daß die verfolgungsbedingten Leiden der Klägerin die für die Anerkennung des Rentenanspruchs im Gesetz geforderte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nicht erreichen. Es hat die Ansicht des Gutachters Dr. Sigwald gebilligt, daß die verfolgungsbedingten vegetativen Störungen nur eine MdE von 10 v.H. rechtfertigen. Zur Begründung dieser Ansicht hat das Landgericht ausgeführt, daß die diese Störungen kennzeichnenden Befunde nicht so bedeutsam seien, daß eine höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Sachlage gerecht werde.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter.
Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen werde.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, daß sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht aus § 160 BEG herleiten lasse. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin immer polnische Staatsangehörige geblieben sei. Es hat ferner dargelegt, daß die Klägerin nicht als Flüchtling nach Art. I Nr. 2 der Genfer Konvention anzusehen sei. Ob diese Gesetzesbestimmung vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgelegt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 371 Nr. 34; 1964, 76 Nr. 22; 1964, 470 Nr. 38; 1965, 81 Nr. 22) angewandt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Klägerin auch dann, wenn sie als Flüchtling anzusehen ist, keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen.
2.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es nicht wahrscheinlich sei, daß die durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsschäden, nämlich neuro-vegetative Störungen sowie arthritische Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem nach § 163 Abs. 1 BEG maßgebenden Zeitraum um mehr als um 20 v.H. beeinträchtigt haben.
Bei der erstmals 1948 erkannten Zuckerkrankheit der Klägerin hat das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsschicksal und Entstehung der Krankheit verneint. Für diese Beurteilung der Ursachenfragen und des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei den verfolgungsbedingten Leiden hat sich der Berufungsrichter auf das von Dr. Jaffé in Verbindung mit Dr. Sigwald erstattete ärztliche Gutachten gestützt. Diese Gutachten beruhen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eingehender Erhebung aller Befunde, die durch neuzeitliche Untersuchungsmethoden gesichert worden sind. Das Berufungsgericht hat weiter im einzelnen ausgeführt, daß es die Sachkunde der genannten Ärzte für ausreichend halte, es hat hinzugefügt, daß "ihm aus einer Vielzahl von Fällen" bekannt sei, daß diese Ärzte dem Schicksal der Verfolgten und ihren gesundheitlichen Beschwerden besonderes Verständnis entgegenbringen.
Gegenüber diesen Gutachten hat es den Wert des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens, das ihr von dem Internisten Dr. Berr erstattet worden war, nicht für überzeugend gehalten, zumal es auf einer unrichtigen Abgrenzung des Verfolgungsgeschehens beruhe.
Mit diesen Erwägungen hat der Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt, ein weiteres ärztliches Gutachten anzufordern oder Dr. Jaffé zu veranlassen, sein bisheriges Gutachten zu ergänzen.
3.
Die Revision beanstandet die Ablehnung dieser Anträge; die Rüge ist unbegründet.
a)
Das der Entschädigungsbehörde von Dr. Jaffé erstattete Gutachten durfte von den Entschädigungsgerichten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwertet werden. Das folgt auf der Stellung der Entschädigungsbehörde, wie sie vom Bundesentschädigungsgesetz im dritten Titel des 9. Abschnittes geregelt worden ist (§§ 174, 184 ff BEG).
Die Entschädigungsbehörden der Länder und die Entschädigungsgerichte als Entschädigungsorgane haben über die den Verfolgten nach den Entschädigungsgesetzen des Bundes und der Länder zustehenden Ansprüche auf Entschädigung zu entscheiden. Bei Erfüllung dieser Aufgaben sind die Entschädigungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden, für Ermessensentscheidungen verbleibt ihnen nur unter seltenen Voraussetzungen ein geringer Spielraum. Mit dieser Stellung ist die Weisungsgebundenheit der Entschädigungsbehörden (§ 184 BEG) zu vereinbaren, weil die weisunggebenden obersten Landesbehörden bei Ausübung ihrer Befugnisse nicht nach anderen Grundsätzen handeln dürfen. Auch daraus, daß nach § 210 BEG ein von der Entschädigungsbehörde nicht zufriedengestellter Verfolgter Klage gegen das Land erheben muß, dessen Entschädigungsbehörden die angefochtene Entscheidung erlassen haben, ergibt sich keine andere Stellung der Entschädigungsbehörde. Bei Wahrnehmung der Rechte des Beklagten muß sich die Entschädigungsbehörde in dem Rahmen halten, der sich aus ihrer Stellung als Entschädigungsorgan ergibt. Nach diesen Grundsätzen nehmen die beklagten Länder ihre Parteirechte auch durchweg wahr, wie die ständige Praxis der Gerichte zeigt.
Nach diesen Grundsätzen muß die Entschädigungsbehörde auch die für die Entscheidung erheblichen Beweise erheben und würdigen. Dem entspricht die Bestimmung des § 191 Abs. 1 BEG; nach der im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde die Bestimmungen der §§ 355 ff ZPOüber die Beweisaufnahme vor den ordentlichen Gerichten sinngemäß gelten. Das bedeutet, daß auch die Bestimmungen der §§ 402 ff ZPOüber den Beweis durch Sachverständige entsprechend anzuwenden sind. Die den Parteien bei dieser Beweisaufnahme zustehenden Rechte können die Verfolgten auch geltend machen, wenn der Sachverständigenbeweis von der Entschädigungsbehörde erhoben wird. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt bei den im Ausland wohnenden Geschädigten mit Hilfe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik. Durch rechtzeitige Antrage bei der Entschädigungsbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung können die Verfolgten vor Anforderung des Gutachtens Namen und Stellung des vorgesehenen ärztlichen Sachverständigen erfahren. Sie haben dann das Recht, bis zu dem nach § 426 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt, also regelmäßig bis zur Einreichung des Gutachtens, den Gutachter aus den nach §§ 406, 42 ZPO in Betracht kommenden Gründen abzulehnen. Über einen derartigen Antrag entscheidet die Entschädigungsbehörde.
Nach Erstattung des Gutachtens können sich die Verfolgten über dessen Inhalt unterrichten. (§ 193 BEG). Sie haben weiter die Möglichkeit, (§§ 411 Abs. 3, 412 ZPO) bei der Entschädigungsbehörde zu beantragen, daß dem Sachverständigen bestimmte Fragen vorgelegt werden oder er zur Ergänzung des Gutachtens veranlaßt wird. Daß der Sachverständige im Auslande wohnt, ist im allgemeinen kein Grund, die mündliche Erläuterung des Gutachtens abzulehnen (BGH LM Nr. 3 zu § 411 ZPO). Auf diese Weise können sie erreichen, daß das Gutachten Umfang und Schwere des Verfolgungsgeschehens ausreichend berücksichtigt, soweit dies etwa für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang eines Leidens mit der Verfolgung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung ist, sie können ferner darauf hinwirken, daß der Gutachter zu den Fragen besonders Stellung nimmt, die sich aus Äußerungen solcher Ärzte ergeben, die den Verfolgten behandelt haben. Durch eine derartige Mitarbeit der Verfolgten und ihrer Bevollmächtigten schon in diesem Abschnitt des Verfahrens kann die Anforderung weiterer Gutachten im gerichtlichen Verfahren, denen meist keine nochmalige ärztliche Untersuchung des Verfolgten zugrunde gelegt werden kann, erspart werden. Bei dieser Stellung der Entschädigungsbehörde im Aufbau der Entschädigungsorgane und angesichts der ausreichenden Sicherung der Parteirechte bei der Beweisaufnahme darf der Entschädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten wie die den Gerichten erstatteten Gutachten verwerten. Auf diesen Erwägungen beruht die ständige Rechtsprechung des Senats zu diesen Fragen (RzW 1961, 132 Nr. 29, IV ZB 358/63 vom 21. Oktober 1963; IV ZB 111/64 vom 25.03.1964). Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG 18, 216, 218).
b)
Es fragt sich daher nur, ob das von Dr. Jaffé erstattete Gutachten der Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb nicht zugrunde gelegt werden durfte, weil es mit schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln behaftet war. Solche Mängel liegen vor, wenn der Sachverständige von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen war oder die ihm vorliegenden Unterlagen nicht sachgemäß verwertet hatte (RzW 1961, 132 Nr. 29 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Derartige Mängel hat die Revision nicht aufgezeigt, sie liegen auch nicht vor.
Die Revision meint, ein ebenso zu bewertender Mangel eines Gutachtens sei darin zu sehen, daß es nicht "die neuesten medizinischen Erkenntnisse" zur Frage der vegetativen Dystonie berücksichtige. Diese Rüge ist nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet worden (§ 454 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Es fehlt an der Angabe der bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergeben soll. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die neueren Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft genügt hier nicht. Da es nämlich weitgehend Sache des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange er des Sachverständigen zur Ergänzung der eigenen Sachkunde bedarf, muß dem Revisionsgericht zur ordnungsmäßigen Begründung einer derartigen Rüge dargelegt werden, daß sich der Tatrichter mit dem ihm vorliegenden Gutachten nicht begnügen durfte. Die Rüge muß also ergeben, daß sich der Tatrichter trotz des ihm zustehenden Spielraums aus einleuchtenden Gründen mit dem vorliegenden Gutachten nicht zufrieden geben durfte, weil es nach seinem Inhalt eine ausreichende Ergänzung des eigenen Wissens nicht liefern könnte. Wird behauptet, ein anderer Sachverständiger verfüge über überlegene Forschungsmittel, so muß dargelegt werden, worauf diese Überlegenheit beruht. Wird geltend gemacht, daß ein Gutachten nicht den neuesten Stand der medizinischen Erkenntnisse wiederspiegele, so ist diese Rüge nur dann ausreichend begründet, wenn ausgeführt wird, welche in der Fachliteratur oder in Fachzeitschriften erörterten oder sonst zugänglichen Erkenntnisse der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens nicht berücksichtigt hat und inwiefern bei Verwertung dieser Erkenntnisse ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Nur eine derartige Begründung der Verfahrensrüge setzt den Revisionsrichter in die Lage, nachzuprüfen, ob das bereits erstattete Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen konnte und sich dieser Mangel dem Tatrichter aufdrängen mußte.
Wird die Rüge nicht in dieser Weise begründet, so enthält sie nichts anderes als einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
c)
Mit der Ablehnung dieses Antrags hat der Berufungsrichter die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der sich aus ihm ergebenden medizinischen Fragen ist in der Regel nicht verletzt, wenn ein Antrag auf Einholung eines weiteren oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens aus sachlichen Gründen abgelehnt werden durfte. Es ist allerdings nicht so, daß ein Beweisantrag, dem das Gericht bei einer bestimmten Verfahrenslage nicht zu entsprechen brauchte, für die Frage der Aufklärungspflicht immer ohne jede Bedeutung bleiben muß. Er kann als Anregung zur weiteren Aufklärung im späteren Verlauf des Verfahrens Bedeutung gewinnen, wenn sich die Tatsachengrundlage geändert hat, oder wenn dem Richter für den weiteren Verlauf des Verfahrens neue bereits gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt werden, durch die das bisher erstattete Gutachten in Frage gestellt wird. Derartige Umstände müssen also dem Tatrichter ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit des schon erstatteten Gutachten aufdrängen. Hierbei sind noch folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
Jeder Richter muß zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen. Innerhalb gewisser Grenzen kann er sich auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und zwar auch durch die häufige Bearbeitung ähnlich liegender Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen.
Der Umstand, daß zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens (30. Januar 1959) und der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug (3. Juli 1963) mehrere Jahre vergangen waren, nötigte allein den Tatrichter noch nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Auch wenn bedacht wird, daß die Fragen der Fehlsteuerung im menschlichen Körper durch das unbewußte Nervensystem in der ärztlichen Wissenschaft im Flusse sind, konnte der Richter berücksichtigen, daß es sich hier nicht um objektiv sehr schwerwiegende Störungen handelte, zumal im Hinblick auf das Alter der Klägerin. Auf diesen Gesichtspunkt hat schon das Urteil des Landgerichts hingewiesen. Hinzukommt, daß der Berufungsrichter, wie in dem angefochtenen Urteil im einzelnen erörtert wird, allen Grund hatte, die Sachkunde und Erfahrungen des Gutachters Dr. Jaffé hoch einzuschätzen. Daß bei der Würdigung des Wertes eines Gutachtens die Erfahrungen des Gerichts mit bestimmten Sachverständigen von Bedeutung sind, hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der BGHZ 12, 41, 47 [BGH 17.12.1953 - IV ZR 38/53] abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. Nach alledem braucht sich dem Berufungsgericht hier lediglich aufgrund des Zeitablaufs die Notwendigkeit, einen neuen Gutachter zu bestellen, oder das bisherige Gutachten ergänzen zu lassen, nicht aufzudrängen.
4.
Das angefochtene Urteil läßt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als es den adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal der Klägerin und der Entstehung der Zuckerkrankheit auf Grund des von Dr. Jaffé erstatteten Gutachtens vermeint. Die Revision hält es für zutreffend oder möglich, daß diese Krankheit, wie in dem angefochtenen Urteil bemerkt wird, erstmals im Jahre 1948 diagnostiziert worden ist. Die Klägerin hat bei der Aufnahme der Anamnese durch den genannten Sachverständigen keine Hinweise nach der Richtung gegeben, daß ein engerer und deshalb bedeutsamer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausbruch der Krankheit und der besonderen seelischen Belastung der Klägerin durch die Festnahme ihres Ehemannes im August 1941 in Betracht kam. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter keine Tatsachen feststellen, die für die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem erwähnten Vorgang und dem Ausbruch des Krankheit sprechen konnten. Der Mangel solcher Feststellungen geht entgegen der Ansicht der Revision zu Lasten der Klägerin. Aus diesem Grunde konnte der Berufungsrichter die Zuckerkrankheit bei der Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigen.
Da auch sonst das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Raske
Johannsen
Maaß
Dr. Graf