Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: IV ZR 38/53
Anfechtung der Vaterschaft; Hauptvoraussetzungen einer Vaterschaftsbestimmung; Beurteilung des Beweiswertes der Löns-Methode
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 38/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 41 - 49
- NJW 1954, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arbeiter Leo S. in D.-H., D.strasse ...
Prozessgegner
am ... geborenen Helmut S. in D.-B., H.str. ...,
vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Solange sich über den Beweiswert des von Löns entwickelten Verfahrens zur Ermittlung der Abstammung eines Kindes in der Wissenschaft noch keine einheitliche, allgemeine Erfahrungserkenntnis durchgesetzt hat, ist es Sache des Tatrichters, sich in freier Beweiswürdigung ein Urteil über Wert oder Unwert dieses Verfahrens zu bilden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklicher Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
- 2.
Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, wieweit sich der Richter mangels hinreichender eigener Sachkunde dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt. Für die Revisionsinstanz muss es genügen, wenn dem Richter die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass dem Richter dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fällt und ohne dass ihm etwa auch ohne eigene Sachkunde klar hätte werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Ausserachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter gefolgt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung von 14. Dezember 1933
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Dezember 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist am ... geboren. Seine Mutter war damals mit dem Kläger verheiratet. Ihre Ehe mit diesem ist am 7. Dezember 1948 rechtskräftig geschieden worden. Der Kläger ist am 1. September 1939 zur Wehrmacht eingezogen worden und am 21. April 1948 aus russischer Gefangenschaft heimgekehrt.
Der Kläger hat die Ehelichkeit des Beklagten angefochten und hierzu vorgetragen, dass dieser nicht von ihm erzeugt sei. Er, der Kläger, habe zwar in der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt, doch entstamme der Beklagte einer Beiwohnung des Vorarbeiters Arthur M..
Er hat deshalb beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er bestreitet, dass seine Mutter in der Empfängniszeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Blutgruppengutachtens und erbbiologischen Gutachtens dem Klagantrag stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat den Beweis dafür, dass der Beklagte nicht vom Kläger abstamme, nicht als geführt angesehen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Kläger die Anfechtungsklage noch rechtzeitig erhoben und auf sein Anfechtungsrecht nicht wirksam verzichtet hat. Insoweit erhebt die Revision keine Angriffe.
Da der Kläger der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, trifft ihn die Beweislast für die von ihm behauptete offenbare Unmöglichkeit seiner Vaterschaft. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat diesen Beweis nicht für geführt gehalten.
Nach der Blutgruppenuntersuchung (Bl 31, 138 d. A.) ist der Kläger als Vater nicht auszuschliessen, also der Beweis, dass seine Vaterschaft offenbar unmöglich sei, nicht zu führen.
Das vom Landgericht eingeholte erbbiologische Gutachten des anthropologischen Instituts der Universität K. (Dr. B.) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Vaterschaft auszuschliessen sei (Bl 54/55 d. A.).
Das Landgericht hat daraufhin nach dem Klagantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat dagegen dieses erbbiologische Gutachten nicht als so beweiskräftig erachtet, dass mit ihm allein die Vaterschaft des Klägers als offenbar unmöglich dargetan werden könne. Es hat deshalb zunächst eine Prüfung der Abstammung des Beklagten nach dem Blutuntersuchungsverfahren von Dr. L. vornehmen lassen, um durch einen Vergleich des Ergebnisses dieser Untersuchung mit der erbbiologischen Untersuchung einen Anhalt für die etwaige Notwendigkeit der Einholung eines weiteren erbbiologischen Gutachtens zu gewinnen. Es hat diese Art der Beweiserhebung näher wie folgt begründet: Der Beweiswert des L.verfahrens sei, wie Prof. P., der die Blutuntersuchung vorgenommen habe, selbst angebe, noch umstritten, P. habe auch darauf hingewiesen, dass die Technik des Verfahrens noch nicht so weit ausgereift sei, dass Fehlbestimmungen ausgeschlossen seien. Das Ergebnis einer Blutuntersuchung nach der L.-Methode könne daher keinesfalls für sich allein einen Beweis dafür erbringen, ob eine bestimmte Person der Erzeuger sei oder nicht. Es bestünden aber keine Bedenken, das Ergebnis einer Untersuchung nach diesem Verfahren im Rahmen einer erbbiologischen Untersuchung mitzuverwerten und ihm bei der Gesamtbeurteilung die Stellung eines mitbestimmenden Faktors einzuräumen.
Die Blutuntersuchung nach dem Verfahren von L. hat nun den Kläger positiv als Vater angezeigt. Das Berufungsgericht hat dadurch seine ohnehin schon bestehenden Bedenken gegen die Beweiskraft des ersten erbbiologischen Gutachtens noch verstärkt gesehen und deshalb eine erneute erbbiologische Untersuchung durch den Sachverständigen DR. Pe. in M. angeordnet. Dieser Sachverständige kommt im Gegensatz zu dem ersten Gutachten von Dr. B. zu dem Schluss, dass der Kläger ohne Zweifel der Vater des Beklagten sei (Bl 194 d. A.).
Das Berufungsgericht hat darin eine Bestätigung des Ergebnisses der Blutuntersuchung nach Dr. L. gesehen und daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Ergebnis des zweiten erbbiologischen Gutachtens eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe als das Ergebnis, zu dem Dr. B. gelangt sei. Es komme hinzu, dass der Zeuge M., der nach der Behauptung des Klägers der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt haben solle, nach der Blutgruppenuntersuchung zwar nicht als Erzeuger habe ausgeschlossen werden können, dass aber die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass M. mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es stehe danach nicht einmal fest, ob die Kindesmutter in der für die Geburt des Beklagten maßgebenden Empfängniszeit überhaupt mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe.
Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht eine Würdigung der Aussage des Zeugen M. vom 6. April 1950 (Bl 97 d. A.) unterlassen habe. Ein näheres Eingehen auf diese Aussage in Verbindung mit einer - ebenfalls unterbliebenen - Würdigung der Aussage der Zeugin Z. vom 17. Februar 1949 (Bl 15 R) hätten das Berufungsgericht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage M. führen und es veranlassen müssen, den Zeugen zu beeiden.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsurteil nur hilfsweise auch die Aussage des Zeugen M. gestützt ist. Schon unabhängig von dessen Aussage hat das Berufungsgericht das Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens von Dr. Pe. ("der Kläger ist zweifellos der Vater") für wahrscheinlicher gehalten als die entgegengesetzte Stellungnahme von Dr. B.. Diese nur auf erbbiologische Gesichtspunkte, insbesondere auf das Ergebnis des L.-Testes gestützte Erwägung trug schon für sich allein die Feststellung, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei und hätte als solche auch durch einen etwaigen Beweis, dass M. der Mündelmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe, nicht an Gewicht verloren.
Im übrigen kann auch aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage des Zeugen M. nicht im einzelnen erörtert hat, nicht entnommen werden, dass es diese Aussage, wie auch die Aussage der Zeugin Z., nicht sachgemäss gewürdigt hat. Wie der Senat bereits in seiner in BGHZ 3, 162 (175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] abgedruckten Entscheidung im Anschluss an die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklicher Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dass dieses hier geschehen ist, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Gründe des Berufungsurteils. Die Beeidigung des Zeugen M. stand im pflichtmässigen Ermessen des Berufungsgerichts, das als solches vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist. Eine Verletzung des § 391 ZPO ist danach nicht erkennbar (vgl. HRR 1939, 385; OGHZ 1, 226 [227]).
Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 15. Februar 1950 (Bl 89 d.A.) übergangen habe. Dort sei Käte D. als Zeugin dafür benannt worden, dass die Kindesmutter ihr gegenüber geäussert habe, sie könne nicht behaupten, ob das zweite Kind (der Beklagte) vom Kläger stamme.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Wenn Käte D. das in ihr Wissen Gestellte ausgesagt hätte, so hätte dadurch allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Mehrverkehr der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit begründet werden können. Die Möglichkeit oder die schon allein auf Grund des zweiten erbbiologischen Gutachtens und des L.-Testes vom Berufungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeit der Abstammung des Beklagten vom Kläger hätte dadurch nicht widerlegt werden können.
Die Revision wendet sich sodann dagegen, dass das Berufungsgericht "das Ergebnis des L.-Verfahrens dazu verwendet habe, zwischen den beiden erstatteten erbbiologischen Gutachten die ausschlaggebende Entscheidung zu fällen". Damit habe das Gutachten nach dem L.-Verfahren einer Beweiswert erhalten, der mit seiner Mangelhaftigkeit nicht in Einklang zu bringen sei.
Auch mit diesem Angriff vermag die Revision nicht durchzudringen. Das L.'sche Verfahren beruht auf der Annahme, dass neben den bis heute bekannten vererblichen Blutkörpercheneigenschaften noch zahlreiche andere Merkmale bestünden, die bisher noch nicht entdeckt worden seien. Durch die Fülle dieser Merkmale und deren jeweilige Verbindung sei das Blut eines jeden Menschen individuell bestimmt. Andererseits sei anzunehmen, dass die Summe aller Merkmale, die es enthält, auch in den Bluten seiner beiden Eltern verkomme. Werde, so führt L. aus, einem Versuchstier, etwa einer Ziege, eine Blutmischung eingespritzt, die sich aus dem Blut sehr vieler Menschen zusammensetze, so dass, wie man annehmen könne, in ihm alle überhaupt im Menschenblut vorkommenden Merkmale enthalten seien, so entstünden im Serum des so behandelten Tierblutes Abwehrstoffe, die gegen alle diese Blutgruppeneigenschaften, auch gegen die noch nicht entdeckten, wirkten. Lasse man dann ein solches - "polyvalentes" - Immunserum auf ein Blutgemisch wirken, das sich aus dem Blut eines Elternpaares zusammensetze, so würden ihm (dem Serum) die Wirkstoffe wieder entzogen, die sich gegen alle in diesem Blutgemisch enthaltenen Merkmale, damit aber auch gegen alle bei einem Kind dieser Eltern vorkommenden Blutmerkmale richteten. Das in dieser Weise mit dem Elternblut neutralisierte polyvalente Immunserum reagiere also nicht mehr mit dem Kinderblut, während es mit dem Blut aller anderen Menschen noch reagiere. Ein Gemisch von mütterlichem Blut mit dem Blut eines Nicht-Vaters vermöge dagegen dem polyvalenten Serum nicht alle Wirkstoffe gegen das Kindesblut zu entziehen. Ein so behandeltes Immunserum wirke also auf das Kindesblut noch ebenso wie auf jedes andere Blut.
Diese theoretischen Grundlagen des L.'schen Verfahrens sind u.a. näher behandelt
- a)
im Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt, 27. Jahrgang Heft 6 (Verfasser Dr. Löns),
- b)
in der Zeitschrift für Hygiene, Band 131. S 371-385 (Verfasser Dr. Löns),
- c)
in den Medizinischen Literaturberichten, Detmold, Nr. 5. Mai 1951 (Verfasser Prof. Dr. Ponsold),
- d)
in der DRZ 1950 S 489 (Dr. Dünnebier),
- e)
in der Zeitschrift für Immunitätsforschung 1951 S 427 f (Dr. Dahr und Dr. Kindler),
- f)
in der MDR 1950 S 725 (Dr. Dahr),
- g)
in dem Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Mueller 1953 S 1040,
- h)
in den Vordrucken für die Blutgutachten von Dr. Löns,
- i)
in den NJW 1953 S 1903 (Professor Dr. Ponsold).
Aus den einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen ergibt sich, dass die beiden Hauptvoraussetzungen einer Vaterschaftsbestimmung nach dem von Löns entwickelten Verfahren, nämlich die auf Grund der noch unbestimmbar vielen Blutmerkmale einmalige (individuelle) Struktur des Blutes eines jeden Menschen und die Möglichkeit, ein gegen alle menschlichen Blute wirkendes Serum herzustellen, noch nicht als gesicherte Erfahrungserkenntnis der Wissenschaft gelten können. Das wird auch von Löns selbst ebensowenig verkannt wie die Tatsache, dass die Technik dieses Verfahrens schwierig ist und anscheinend noch nicht von jedem Blutgruppensachverständigen in derselben Weise und unter den gleichen Erfolg versprechenden Bedingungen durchgeführt werden kann wie von Löns selbst und von seinen Mitarbeitern, wenn die Versuche in dem von ihm geleiteten Hygienischen Institut der Stadt Dortmund angestellt werden, L. hält deshalb das jeweilige Ergebnis einer nach seinem Verfahren durchgeführten Blutuntersuchung noch nicht für so gesichert, dass es als selbständiges für sich allein zum Nachweis bezw. zum Ausschluss einer Vaterschaft ausreichendes Beweismittel dienen könnte. Er ist aber der Auffassung, dass immerhin schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Ergebnisse dieses Verfahrens besteht und dass diese deshalb als Beweisanzeichen zur Ergänzung anderer Beweismittel verwertet werden können. Dieser Auffassung haben sich Prof. P. (M.) in mehreren dem Senat vorliegenden Gutachten, neuerdings auch in der NJW 1953, 1903 und Prof. Cl. (B.) nach einem in der NJW 1953 S 113 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Berlin-Charlottenburg angeschlossen. Prof. P., der seit mehreren Jahren mit Löns zusammenarbeitet, hält in seinem zuletzt erwähnten Aufsatz die Annahme, dass durch Einimpfung von Blutproben von etwa 1000 Menschen im Ziegenserum Gegenstoffe gegen alle Bluteigenschaften gebildet werden könnten, zwar für unzutreffend. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Beweiswert des L.'schen Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt werde, weil ihre richtigen praktischen Ergebnisse auch auf einer anderen theoretischen Voraussetzung beruhen und durch diese erklärt werden könnten. Professor P. ist insbesondere auf Grund der neueren Forschungen überzeugt, dass das L.-Verfahren ein wertvolles zusätzliches Indiz darstelle. Andere Wissenschaftler sind allerdings der Ansicht, dass durch das von Löns entwickelte Verfahren auch eine Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder den Ausschluss einer Vaterschaft noch nicht gewonnen werden könne (so Dahr MDR 1950 S 725 und JW 1953 S 690; Harrasser JZ 1951 S 60; Manz und Schmidt, Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin 1952 S 61).
Solange keine dieser gegensätzlichen Auffassungen in der Wissenschaft zu allgemeiner Anerkennung gelangt ist, also ein allgemeiner Erfahrungssatz in dem einen oder anderen Sinne nicht besteht, muss es dem Tatrichter überlassen bleiben, sich in freier Beweiswürdigung ein Urteil über den Beweiswert des von L. entwickelten Verfahrens zu bilden. Er wird dabei bemüht sein, sich nach besten Kräften an Hand der vorliegenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu dieser Frage und gegebenenfalls des von ihm eingeholten Gutachtens über das Für und Wider dieser Methode zu unterrichten. Es kann ihm aber, wenn er die Verantwortung für seine Schlussfolgerungen aus einer gutachtlichen Äusserung oder sachkundigen Abhandlung tragen soll, nicht vorgeschrieben werden, welchem Sachverständigen und welcher sachkundigen Stellungnahme er das grössere Vertrauen entgegenbringen soll. Ebenso muss auch die Auswahl des etwa von ihm zuzuziehenden Sachverständigen, der nur sein Gehilfe sein und ihm durch seine Sachkunde ein umfassenderes und genaueres Erfahrungswissen ermöglichen soll, seinem verantwortungsbewussten Ermessen überlassen bleiben.
Der Senat schliesst sich damit der Auffassung an, die auch des Reichsgericht in mehreren zum Teil allerdings unveröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat. Nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 21. Februar 1941 (VIII 558/39 - Nachschlagewerk des RG Nr. 9 zu §§ 402-414 ZPO -) ist es Sache tatrichterlicher Würdigung, wenn und wieweit sich der Richter mangels hinreichender eigener Sachkunde dem Gutachten eines Sachverständigen anschliesst. Für die Revisionsinstanz muss es genügen, wenn dem Richter die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass dem Richter dabei ein Verstoss gegen Denkgesetze zur Last fällt und ohne dass ihm etwa auch ohne eigene Sachkunde klar hätte werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Ausserachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter gefolgt ist. Das Reichsgericht hat ferner in mehreren Entscheidungen betont, dass bei der freien richterlichen Würdigung eines Sachverständigengutachtens gemäss § 286 ZPO in erster Linie auch die Vertrauenswürdigkeit des Gutachters in Betracht komme (Nachschlagewerk des RG Nr. 1 zu §§ 402 [auch 286 und 412]ZPO). Dem entspricht es auch, dass das Reichsgericht in einem Urteil vom 22. Juli 1937 IV 117/37, Nachschlagewerk des RG Nr. 12 zu § 1591 BGB sowie in einer in der JW 1936 S 259 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, es sei Tatfrage, ob das Ergebnis eines Vaterschaftsausschlussgutachtens auf Grund der Bestimmung der Blutkörperchenmerkmale M und N zum Nachweis offenbarer Unmöglichkeit ausreiche. Auch die Würdigung eines Gutachtens, das auf Grund einer Bestimmung der Blutuntergruppen A1-A2 gestützt ist, hat das Reichsgericht damals dem Tatrichter überlassen (JW 1937 S 620 und S 1970). Die Rechtsprechung befand sich damals gegenüber der Frage nach dem zu dieser Zeit noch nicht allgemein als gesichert angesehenen Beweiswert der Blutmerkmale MN und der Untergruppen A1-A2 in einer ähnlichen Lage wie heute gegenüber der Frage nach dem Beweiswert des von Löns entwickelten Verfahrens.
Dem freien richterlichen Ermessen in der Beurteilung des Beweiswertes der L.-Methode kann erst dann eine Grenze gesetzt werden, wenn sich über den Wert oder Unwert dieses Verfahrens eine allgemeine Erfahrungserkenntnis durchgesetzt hat (vgl. RG in JW 1938 S 1813 und BGHZ 2, 6 ff). Das ist, wie bereits ausgeführt, bisher nicht der Fall. Nach den Berichten von Bohlmann in der NJW 1951 S 911 und von Klewer in der NJW 1953 S 1902 sollen mit diesem Verfahren bereits eindeutige und gesichert erscheinende Ergebnisse erzielt sein, die für seine Verwendbarkeit als zusätzliches Beweismittel sprechen würden. Über weitere ähnlich günstige Ergebnisse hat L. selbst in einer dem Senat vorliegenden Aussage vor dem Landgericht in Arnsberg vom 2. Mai 1952 (2 O 189/51) berichtet. Dahr (NJW 1953 S 690), Manz und Schmidt (Zeitschrift für die ges. gerichtliche Medizin 1952 S 61) sind dagegen nach ihren Berichten bei Anwendung des L.schen Verfahrens zu völlig regellosen Ergebnissen gelangt.
Es muss der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, wie diese einander widersprechenden Erfahrungen mit der L.-Methode zu würdigen sind, ob sie möglicherweise darauf beruhen, dass das von den verschiedenen Wissenschaftlern bei ihren Versuchen angewandte technische Verfahren nicht in jedem Falle gleich vollkommen war, und ob demgemäss vorläufig eine Untersuchung, die im Hygienischen Institut in Dortmund durchgeführt wird ein zuverlässigeres Ergebnis verspricht als eine in anderen Instituten vorgenommene Untersuchung. Kommt der Richter dabei grundsätzlich zu einer positiven Bewertung der L.-Methode im Sinne der von L. und seinen Anhängern vertretenen Auffassung, so liegt es ihm naturgemäss auch ob, den Wahrscheinlichkeitsgrad des jeweils mit ihr erzielten Ergebnisses zu ermitteln (vgl. BGHZ 2, 85 [BGH 07.05.1951 - IV ZR 69/50]). Dabei wird er dann auch zu berücksichtigen haben, dass, wie Dr. L. selbst ausgeführt hat, dem L.-Test ein grösserer Beweiswert zukommt, wenn die Untersuchung mit mehreren Seren verschiedener Herkunft durchgeführt und das Ergebnis von einem zweiten Gutachter bestätigt ist (Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1950/51 S 189).
Der Senat verkennt nicht, dass diese Entscheidung vorläufig zu einer uneinheitlichen Bewertung des L.-Testes durch die deutschen Gerichte führen kann, bezw. eine solche uneinheitliche Bewertung bestehen lässt. Das muss jedoch um der Freiheit der richterlichen Überzeugung willen (§ 286 ZPO) hingenommen werden. Soweit ersichtlich, haben bisher ausser dem Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil das Landgericht in Arnsberg in der bereits erwähnten Sache 2 O 189/51, das Landgericht Giessen, NJW 1951 S 607, das Landgericht Berlin-Charlottenburg, NJW 1953 S 113, zwei Senate des Oberlandesgerichts in Hamm (Urteil vom 10.2.1953 in der Sache 3 U 216/52) und das Oberlandesgericht in Düsseldorf (Urteil vom 12.6.1953, 5 U 69/52) das L.-Verfahren als zusätzliches Beweismittel verwertet. Nach den obigen Darlegungen ist dieses aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Revision kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe noch ein drittes erbbiologisches Gutachten einholen müssen. Nachdem zwei Gutachter bei Anwendung des morphologischen Ähnlichkeitsvergleiches zu völlig widersprechenden Ergebnissen gekommen waren, konnte nicht mehr erwartet werden, dass ein drittes erbbiologisches Gutachten zu einer eindeutigen Klärung der Abstammung des Beklagten führen werde.
Die Revision konnte nach allem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Raske
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg