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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1964, Az.: Ia ZB 6/64
„Flachdruckplatten“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1964
Aktenzeichen
Ia ZB 6/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14250
Entscheidungsname
Flachdruckplatten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 21.11.1963

Fundstellen

  • DB 1964, 1297 (Kurzinformation)
  • GRUR 1964, 634 "Flachdruckplatten"
  • MDR 1964, 826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2255 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

die Patentanmeldung C 5177 VIb/15 l

Sonstige Beteiligte

der Co. R. & Ca. Ma. Co., Inc., G. C., L. I., N.Y. (USA)

Amtlicher Leitsatz

In den im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber Gerichtsferien nicht anzuwenden. Die im 6. Abschnitt des Patentgesetzes vorgesehenen Fristen werden daher durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, und der nach dem Geschäftsverteilungsplan allgemein zuständige Zivilsenat kann in diesen Verfahren auch während der Gerichtsferien Termine abhalten und Entscheidungen erlassen.

hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 11. Senats (technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 21. November 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

1.

Die Anmelderin hat mit einer am 24. Dezember 1951 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Eingabe die Erteilung eines Patentes auf eine Erfindung, betreffend "Verfahren zur Herstellung von Flachdruckplatten" beantragt (C 5177 VIb/15 l).

2

Nachdem die Anmeldung gemäß Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 15 l des Deutschen Patentamts vom 5. Februar 1953 am 23. Juli 1953 bekanntgemacht worden war, erhob die Firma K. & Co. Aktiengesellschaft in W.-B. fristgerecht (§3 Nr. 3 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949) Einspruch gegen die Erteilung des Patents. Nach Prüfung des Einspruchs versagte die Prüfungsstelle für Klasse 15 l durch Beschluß vom 26. Oktober 1955 das nachgesuchte Patent, da im Hinblick auf den Stand der Technik (US-Patentschrift 2 534 650) keine mit neuer und patentbegründender Wirkung verbundene Erfindung vorliege.

3

Die Anmelderin erhob dagegen Beschwerde und reichte in dem Beschwerdeverfahren - das mit dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 am 1. Juli 1961 auf das Bundespatentgericht, und zwar auf dessen 11. Senat (technischen Beschwerdesenat VI), überging - mehrfach, zuletzt am 20./21. November 1963 geänderte Ansprüche und Unterlagen ein. Mit Schriftsatz vom 24. August 1962 hatte die einzige Einsprechende, die inzwischen auf die Firma Farbwerke H. Aktiengesellschaft vormals Meister Lu. & Br. in F./M.-H. umgewandelt worden war, ihren Einspruch zurückgezogen. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entschied gleichwohl sachlich über die Patentanmeldung und wies durch Beschluß vom 21. November 1963 (11 W 17/62) die Beschwerde der Anmelderin gegen den das Patent versagenden Beschluß der Prüfungsstelle vom 26. Oktober 1955 zurück, weil der Zuletzt mit dem Hauptantrag der Anmelderin begehrte einzige Patentanspruch in der Fassung vom 20./21. November 1963 eine unzulässige nachträgliche Auswahl aus vielen ursprünglich parallel gestellten Lösungen darstelle und der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch 1 der bekanntgemachten Unterlagen durch die Flachdruckplatte nach der US-Patentschrift 2 534 650 neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

4

Gegen diesen Beschluß des Beschwerdesenats hat die Anmelderin frist- und formgerecht das vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt,

5

den Beschluß des Patentgerichts vom 21. November 1963 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

6

2.

Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben.

7

Wie sich durch einen Umkehrschluß aus §1 Nr. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1951 (BGBl. I S. 979) ergibt, ist auf die bis zum 31. Dezember 1951 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldungen auch heute noch die Vorschrift des §3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S. 175) anzuwenden, nach der die Erteilung des Patentes ohne Sachprüfung zu beschließen ist, wenn die gegen die Patentanmeldung erhobenen Einsprüche - sei es in erster Instanz (Einspruchsverfahren), sei es in zweiter Instanz (Beschwerdeverfahren) - sämtlich zurückgenommen worden. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu Unrecht durch den Beschluß des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1962 - I ZB 3/62 - (GRUR 1963, 190 [BGH 26.10.1962 - I ZB 3/62]) an der Anwendung dieser Vorschrift gehindert gesehen. Wie der Beschwerdesenat selbst nicht verkennt, betraf der Beschluß des Ersten Zivilsenats vom 26. Oktober 1962 einen insofern anders gelagerten Fall, als dort der letzte Einspruch erst nach dem Abschluß eines nach dem früheren Recht (§§32 bis 34 PatG a.F.) vor dem Deutschen Patentamt durchgeführten Einsprüche- und Beschwerdeverfahrens zurückgenommen worden war. Hier dagegen ist der einzige Einspruch während des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen worden. Daß das Beschwerdeverfahren vor der Zurücknahme des Einspruchs nach §11 Abs. 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274) vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übergegangen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Vielmehr ist, wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß Ia ZB 213/63 vom 28. November 1963 (GRUR 1964, 276) klargestellt hat, §3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auf die bis zum 31. Dezember 1951 eingereichten Patentanmeldungen auch von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts in denjenigen Beschwerdeverfahren anzuwenden, die nach §11 Abs. 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes an das Bundespatentgericht gelangt sind.

8

3.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache nach §41 x Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerdesenat wird nunmehr das von der Anmelderin nachgesuchte Patent zu erteilen haben, und zwar an sich auf Grund der zum Zeitpunkt der Zurücknahme des Einspruchs gültigen Anspruchsfassung (BPatGer vom 11.12.1963 - BlPMZ 1964, 163 - m.w.Nachw.). Jedoch wird, wie der Vorsitzende des Beschwerdesenats der Anmelderin bereits mit Verfügung vom 15. November 1962 zutreffend mitgeteilt hat, zu prüfen sein, ob und inwieweit diese Anspruchsfassung etwa, eine unzulässige Änderung der bekanntgemachten Unterlagen enthält (vgl. auch DPA vom 15.3.1952, BlPMZ 1952, 328 = GRUR 1952, 400), insbesondere ob und inwieweit sie sich im Rahmen des ursprünglich Offenbarten hält (BPatGer a.a.O.).

9

Einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf es nicht. Da nur noch die Anmelderin an dem Verfahren beteiligt ist, muß sie die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten (§41 r Abs. 2 PatG, §66 BRAGebO) auch ohne eine Entscheidung darüber tragen.

10

4.

Der erkennende Senat hat den hiermit ergehenden Beschluß während der Gerichtsferien (§§199 ff GVG) treffen können.

11

In dem für die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof geltenden 6. Abschnitt des Patentgesetzes und insbesondere in dem das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden 1. Unterabschnitt (§§41 p fgde. PatG) fehlt zwar eine ausdrückliche Bestimmung wie die des §410 Abs. 4 PatG, in der unter den "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" für das "Verfahren vor dem Patentgericht" (3. Unterabschnitt des 5. Abschnitts) bestimmt ist, daß die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber Gerichtsferien nicht anzuwenden sind. Da jedoch die im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ebenso wie die Vorfahren vor dem Bundespatentgericht, denen sie zugehören, der Sache nach keine Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit sind - für welche vorwiegend die Gerichtsferien gelten -, rechtfertigt sich die entsprechende Anwendung des §410 Abs. 4 PatG auch auf die im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Daß §41 v Abs. 1 PatG bei seinen Globalverweisungen auf gewisse Teile der Zivilprozeßordnung auch auf die Vorschriften über "Ladungen, Termine und Fristen" (§§214-229 ZPO) und damit an sich auch auf die Vorschrift des §223 ZPO verweist, nach der der Lauf von Fristen - außer den Notfristen und den Fristen in Feriensachen - durch die Gerichtsferien gehemmt wird, steht dem nicht entgegen, da auch einige andere der durch die Globalverweisungen des §41v Abs. 1 PatG an sich erfaßten Vorschriften der Zivilprozeßordnung in den Rechtsmittelverfahren nach dem 6. Abschnitt des Patentgesetzes unzweifelhaft nicht anwendbar sein können und zudem gerade die Anwendung des §223 ZPO zu dem erstaunlichen und sicherlich nicht gewollten Ergebnis führen würde, daß die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, weil sie im Gesetz nicht als "Notfrist" bezeichnet ist, während der Gerichtsferien nicht liefe.

12

Es sind mithin auch in den im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber Gerichtsferien nicht anzuwenden. Daraus folgt, daß - anders als nach §223 ZPO - der Lauf der im 6. Abschnitt des Patentgesetzes vorgesehenen Fristen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird, daß - anders als nach §200 Abs. 1 GVG - in den Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem 6. Abschnitt des Patentgesetzes, ohne daß sie zu "Feriensachen" erklärt werden müßten, auch während der Gerichtsferien ganz allgemein Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden können, und daß - anders als nach §201 GVG - zu ihrer Erledigung während der Gerichtsferien nicht der Feriensenat, sondern der nach dem Geschäftsverteilungsplan allgemein für diese Verfahren zuständige Senat des Bundesgerichtshofs berufen ist. Dem letzteren steht der in BGHZ 9, 30[BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52] abgedruckte Beschluß des IV. Zivilsenats vom 10. Februar 1953 schon deshalb nicht entgegen, weil die dort zugrundegelegte Vorschrift des §10 Satz 1 FGG einen anderen Wortlaut und damit auch eine andere Bedeutung hat als die hier entsprechend anzuwendende Vorschrift des §410 Abs. 4 PatG.

Dr. Nastelski Bock Löscher Spengler Schneider